NAMEN Verkündet : Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Stellen Bestimmungen Anschluß Formularvertrag hier : Partnerschaftsvermittlungsvertrag unterzeichneten Zusatzvereinbarung Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung Abs. Satz so reicht Beurteilung Zusatzvereinbarung sei " ausgehandelt " Abs. Satz Feststellung Verwender anderen Vertragspartei Unterzeichnung " freigestellt " habe ; Voraussetzung " Aushandeln ist jedenfalls ganz leicht verständlichen Text Verwender andere Vertragspartei Inhalt Tragweite Zusatzvereinbarung lehrt hat sonstwie erkennbar geworden ist andere Sinn wirklich erfaßt hat . Urteil 19 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger schloß 13 . März Beklagten Außendienstmitarbeiterin handelte Partnerschaftsvermittlungsvertrag Dauer Monaten . Beklagten vorformulierten Vertragstext verpflichtete Kläger Leistungen Beklagten € € Mehrwertsteuer € zahlen ; Gesamtbetrag sollte 14 . März fällig sein Darlehen finanziert . Weiter enthält Vertragsformular umfangreiche Bestimmungen Rechtsfolgen Fall Kündigung § . Getrennt beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde unterzeichneten Kläger Vertreterin Beklagten anschließend weiteres Schriftstück . oberen Teil stand Überschrift " Kündigungsrecht " folgender formularmäßiger Text : " Recht Vertragsschließenden heute geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag § jederzeit auch Vorliegen wichtigen Grundes kündigen kann vertraglich ausgeschlossen werden Recht fristlosen Kündigung wichtigem Grund § bleibt unberührt . wirksamer Ausschluß besonderen gesetzlichen Kündigungsrechtes ist Kunden Berechtigung verbunden jederzeit auch Ablauf Partnervermittlungsvertrag bestimmten Vertragszeit Monaten Bedarf unentgeltlich weitere Partnervorschläge zahlenmäßige Begrenzung abzurufen . " unteren Teil hatte handschriftlich jeweils Satz Formular vorgesehene Linien gesetzt nämlich Kläger : " bin Ausschluß Kündigungsrechts einverstanden . " Außendienstmitarbeiterin Beklagten : " Fa. GmbH Beklagte ist Ausschluß Kündigungsrechts einverstanden . " Schreiben 2 . April kündigte Kläger Partnerschaftsvermittlungsvertrag Berufung § hilfsweise § . Verlangen Rückzahlung Höhe € geleisteten Anzahlung hat Beklagte entgegengehalten Kläger stehe Kündigungsrecht ; hat behauptet habe bereits Woche Kläger bestimmten Partnervorschläge ausgearbeitet . Amtsgericht Landgericht haben Klage abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageanspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht verneint Anspruch Klägers Zurückerstattung Anzahlung ausgesprochene Kündigung Partnerschaftsvermittlungsvertrages unwirksam gewesen sei . Voraussetzungen fristlose Kündigung wichtigem Grund § habe Kläger dargelegt . Kündigungsrecht § sei Zusatzvereinbarung 13 . März wirksam ausgeschlossen worden . Zusatz handele Inhaltskontrolle § § unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen Beklagten zuvor geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelöste selbständige Vereinbarung Parteien " ausgehandelt " hätten . Mitarbeiterin Beklagten habe nämlich Kläger ausdrücklich hingewiesen freistehe Zusatzvereinbarung akzeptieren Entscheidung zuvor abgeschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag berühre ; Kläger zuvor Bedeutung Sinn Zusatzvereinbarung mündlich erläutert habe komme . Gründen ergebe Inhaltskontrolle Zusatzvereinbarung auch Gesichtspunkt Umgehungsverbots . II . hält entscheidenden Punkt rechtlichen Nachprüfung stand . Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachverhalt war Zusatzvereinbarung Ausschluß Kündigungsrechts Parteien " Einzelnen ausgehandelt " Abs. Satz . Vielmehr handelte Beklagten Kläger einseitig gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen § Abs. Satz Satz . Partnerschaftsanbahnungsinstitut kann aber anerkanntermaßen Vertragspartner § zustehende Kündigungsrecht Allgemeinen Geschäftsbedingungen Formularverträgen wirksam ausschließen ; Senatsurteil 5 November . 1 . Ausgangspunkt ist sieht auch Berufungsgericht anders Parteien abgeschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag Dienstvertrag handelt " Dienste höherer Art " leisten sind Dienstleistung Verpflichtete Dienstverhältnis festen Bezügen steht Gesetz jederzeit gekündigt werden kann § Abs. ; ; Senatsurteil 5 November aaO . Abs. ist zwingende dispositive Regelung grundsätzlich einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann vgl. nur Staudinger/Preis § . m.w . . Partnerschaftsvermittlungsverträge wird zwar vereinzelt Standpunkt vertreten sei besonderen persönlichen Bezuges Ausschluß Kündigungsmöglichkeit selbst Individualvereinbarung § nichtig OLG ; W. 11 . Aufl . . 10 ; ; vgl. auch MünchKommBGB/Henssler 4 . Aufl . . . . wohl herrschenden Meinung geteilten vgl. Staudinger/Preis aaO ; 64 . Aufl . . Ansicht ist jedoch besonderen Umstände vorliegen folgen . Annahme Berufungsgerichts Parteien Zusammenhang Vertragsschluß unterzeichnete Zusatzregelung Abbedingung Kündigungsrechts § sei einzelvertragliche Abrede Individualvertrag hat indessen getroffenen Feststellungen Grundlage . 2 . Berufungsgericht befaßt Sicht satzvereinbarung Parteien " ausgehandelt " war § Abs. Satz ; Tatbestand siehe unten zu näher gesamten Gestaltung " Kündigungsrecht überschriebenen teilweise gedrucktem Text teilweise handschriftlichen " Formeln " zusammengesetzten Schriftstücks genommen Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne Definition § Abs. Satz Satz gehandelt haben kann . sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Vielzahl Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen Vertragspartei Verwender anderen Vertragspartei Abschluß Vertrages stellt Satz gleichgültig ist Bestimmungen äußerlich gesonderten Bestandteil Vertrages bilden Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden Umfang haben Schriftart verfaßt sind Form Vertrag hat Satz . Revision Recht anführt erfüllt hier Zwecke Ausschlusses § verwendete Schriftstück gesetzliche Definition . gilt Beklagten Vertragsabschlußpraxis vorgegebenen gedruckten Text anderen auch Formular vorgegebener Stelle handschriftlich niedergelegten Worte : " bin Ausschluß einverstanden Kläger : " Fa. GmbH ist Ausschluß einverstanden " Außendienstmitarbeiterin Beklagten . ist Rechtsprechung anerkannt auch noch schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen Vielzahl Verträgen vorformuliert Sinne § Abs. Satz sein können Zweck " Kopf " Verwenders Abschlußgehilfen " gespeichert " sind Urteil 10 . März m.w . BGH-Rspr . ; OLG . Beklagte hat Tatsacheninstanzen Behauptung Klägers handschriftliche Teil Zusatzvereinbarung sei Textbaustein vorgegeben " worden substantiiert bestritten . Verfahrensweise allgemeinen geschäftlichen Strategie Beklagten gehört belegen Beklagten selbst vorgelegten Urteile anderen Verfahren . Selbst Voraussetzungen § Abs. Satz erfüllt sind liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichwohl Vertragsbedingungen Vertragsparteien Einzelnen ausgehandelt sind § Abs. Satz . Tatbestand hat Berufungsgericht indessen Unrecht gegeben erachtet . " Aushandeln setzt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs " Verhandeln " . Verwender muß Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft Disposition stellen Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit Wahrung eigener Interessen einräumen ; Kunde muß reale Möglichkeit erhalten Inhalt Vertragsbedingungen beeinflussen . . ; vgl. nur ; . Revision Recht rügt reicht Feststellung Berufungsgerichts handele hier Rede stehenden Zusatzvereinbarung Beklagten ausdrücklich freigestellte zuvor schlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelöste " selbständige Vereinbarung " . Erwägung Berufungsgerichts enthält auch zutreffende Abgrenzung Streitfalls Fallgestaltungen Kunden Verwender lediglich Möglichkeit eröffnet wird Vertrag Zugrundelegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar abzuschließen zweifelsfrei vornherein Zur-Disposition-Stellen betreffenden Vertragsbedingungen liegt vgl. MünchKomm-BGB/Basedow aaO . . " Aushandeln " Vertragsbedingung verlangt noch Vertragsseite Vertragsbedingung vorformuliert hat so erkennen gegeben hat etwa eigenem Antrieb Auftraggeber Vertragsinhalt wünscht anderen Vertragsseite einfach verbal erklärt stehe Vertragsbedingung abzuschließen hier bereits unterzeichneten Formularvertrag festzuhalten . Hinblick Kunde reale Möglichkeit erhalten muß Inhalt Vertragsbedingungen beeinflussen ist vielmehr jedenfalls umfangreichen leicht verständlichen Klauseln selbstverständliche zusätzliche Voraussetzung Qualifizierung " ausgehandelt " Verwender andere Vertragspartei Inhalt Tragweite belehrt hat vgl. OLG ; aaO sonstwie erkennbar geworden ist andere Vertragspartner Sinn wirklich erfaßt hat . Nur so ist auch gewährleistet Vertragsinhalt vorformulierte Text ergibt nur Verwender ebenso Kunden rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist also Ausdruck rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung Selbstverantwortung gewertet werden kann vgl. Urteil 27 . März . tatbestandlichen Voraussetzung " Aushandelns ist Berufungsurteil festgestellt . Andererseits war Klauselwerk Beklagten Zusatzvereinbarung " Kündigungsrecht " insbesondere Einbeziehung umfangreichen " kleingedruckten " Textpassagen eigentlichen Vertragsurkunde Beklagten ausbedungenen Rechtsfolgen Kündigung § keineswegs durchschnittlichen Vertragspartner ersten Blick verstehen so klar Erläuterung gebraucht hätte . . Mithin wird Klageabweisung Ausführungen Berufungsgerichts getragen . Andererseits ist Entscheidungsreife Punkt Revisionsverfahren gegeben . Unerledigt ist insbesondere Beweisantritt beweispflichtigen Beklagten Behauptung Außendienstmitarbeiterin habe Kläger Bedeutung Sinn Zusatzvereinbarung Ausschluß Kündigungsrechts Ausfüllung Unterzeichnung Schriftstücks mündlich erläutert . Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig vgl. § . Anspruch Klägers Rückzahlung Anzahlung Teils § Abs. Satz vgl. urteil 5 November aaO ; Abs. Satz steht : Palandt/Sprau aaO . läßt Revisionsverfahren auch Hinblick Einwand Beklagten ausschließen stehe selbst Wirksamkeit Kündigung Klägers getroffenen Vereinbarung bereits erbrachten Leistungen mehr Empfang genommene Anzahlung . Frage Höhe Vergütung Beklagten Kündigung Beklagten kann umfassende tatrichterliche Prüfung Berufungsgericht Sicht folgerichtig bisher abgesehen hat beurteilt werden . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten gehen sollten Fall Kündigung Auftraggeber § anteiligen Honorar weiteres Aufwendungsersatzansprüche Größenordnung % vereinbarten Gesamthonorars beansprucht dürften Bedingungen Inhaltskontrolle standhalten Senatsurteil 5 November aaO ; Urteil 29 . Mai . Sache ist Aufhebung angefochtenen Urteils weiteren Prüfung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kapsa