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8.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Provisionsanspruch
Nachweismaklers
Namen
Vermieters
bekannt
gegeben
hat
.
Sind
Nachweis
Abschluss
Hauptvertrages
Jahr
mehr
vergangen
streitet
mehr
selbst
ergebender
Schluss
Ursachenzusammenhang
Makler
.
Urteil
6
Juli
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beklagte
wollte
ca.
Bürofläche
anmieten
.
wandte
3
November
Kläger
Makler
.
wies
Provision
tätig
werde
übersandte
selben
Tag
Mietobjekten
auch
"
"
.
betreffenden
Vermieter
teilte
Kläger
allerdings
.
Beklagte
hatte
Interesse
Bürofläche
"
"
mieten
hielt
teuer
;
Besichtigung
Räume
Vermittlung
Klägers
kam
.
Januar
beauftragte
Beklagte
andere
Makler
.
Vertrag
5
.
Juni
mietete
Beteiligung
Klägers
Büroräume
"
"
.
Kläger
beansprucht
Beklagten
Maklerprovision
.
klagt
Auskunft
"
Mietvertragsdaten
"
insbesondere
Höhe
Miete
.
Widerklagend
begehrt
Beklagte
Feststellung
Zahlungsansprüche
Klägers
Anmietung
Büroräumen
"
"
bestehen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
Auskunft
erteilen
Widerklage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
könne
Beklagten
Auskunft
"
daten
"
verlangen
zustehende
Maklerprovision
bemessen
können
.
Parteien
hätten
3
November
Nachweismaklervertrag
geschlossen
.
Kläger
habe
Beklagten
schließlich
wahrgenommene
Mietgelegenheit
"
"
nachgewiesen
.
Zwar
habe
Beklagten
Vermieter
Büroräume
genannt
.
sei
Beklagten
vorerst
aber
auch
angekommen
;
habe
damals
erforderlichen
Informationen
erhalten
.
Grundsatz
Glauben
sei
gehindert
Kläger
fehlende
Mitteilung
Vermieters
entgegenzuhalten
.
Nachweistätigkeit
sei
ferner
ursächlich
gewesen
Abschluss
Mietvertrages
.
spreche
Vermutung
Streitfall
widerlegt
worden
sei
.
Zwar
lägen
"
möglicherweise
Jahre
Erstnachweis
Kläger
Vertragsschluss
.
Zwischenzeit
hätten
aber
fernmündliche
Kontakte
Parteien
stattgefunden
Mitarbeitern
Beklagten
sei
noch
Dezember
2001/Januar
bewusst
gewesen
Kläger
"
"
erstmals
nachgewiesen
habe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
bisherigen
Feststellungen
kann
Auskunftsanspruch
Klägers
angenommen
Widerklage
beantragte
Feststellung
Kläger
Provisionsanspruch
zustehe
versagt
werden
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Anschluss
Landgericht
gangen
Parteien
Nachweismaklervertrag
§
Abs.
Satz
gekommen
ist
.
wird
Revision
angegriffen
ist
auch
sonst
beanstanden
.
2
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
fungsgerichts
Kläger
habe
"
Maklernachweis
"
erbracht
Beklagte
sei
gemäß
§
gehindert
fehlende
Mitteilung
Vermieters
eingeklagten
Provisionsanspruch
entgegenzuhalten
.
Nachweismakler
obliegende
Maklerleistung
besteht
gemäß
Abs.
"
Nachweis
Gelegenheit
Abschluss
Vertrages
"
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Mitteilung
Maklers
Kunden
gemeint
Lage
versetzt
wird
konkrete
Verhandlungen
angestrebten
Hauptvertrag
einzutreten
.
Kunde
derartige
Verhandlungen
nur
einleiten
kann
auch
erfährt
angestrebten
Vertrages
wenden
muss
wird
Immobilienmakler
Kauf
Anmietung
interessierten
Kunden
allgemeinen
nur
konkrete
Grundstück
Kenntnis
bringen
auch
Namen
Anschrift
möglichen
Verkäufers
Vermieters
nennen
vgl.
Urteile
15
.
Februar
IVa
;
22
.
Oktober
IVa
173
;
14
.
Januar
IVa
27
.
Januar
IVa
;
siehe
auch
OLG
OLG-Report
;
OLG
;
§
.
35
;
4
.
Aufl
.
§
.
.
kann
ausreichender
Nachweis
Sinne
§
Abs.
auch
dann
vorliegen
Makler
Namen
Vertragspartners
noch
mitgeteilt
hat
.
Namhaftmachung
Interessenten
ist
entbehrlich
Mitteilung
Angaben
Objekt
weiteren
Nachforschungen
Feststellung
Interessenten
erforderlich
sind
etwa
Anschrift
Verkäufers
örtlichen
Bezeichnung
Grundstücks
übereinstimmt
.
Nichtnennung
Eigentümers
kann
Provisionsanspruch
ferner
dann
Fall
bringen
Maklerkunden
vorerst
Person
ankam
zunächst
einmal
Geeignetheit
Grundstücks
schlüssig
werden
wollte
.
gegenteilige
Auffassung
nähme
Bedacht
Preisgabe
erforderlichen
Daten
nachgewiesenen
Objekts
wesentliche
geldwerte
Maklerleistung
bereits
erbracht
war
Ermittlung
Eigentümers
"
Makler
"
zahlungsunwilligen
Maklerkunden
Lage
Leichtes
sein
kann
vgl.
Urteil
15
.
Februar
aaO
;
siehe
auch
Urteile
22
.
Oktober
aaO
14
.
Januar
aaO
;
OLG
;
OLG
aaO
S.
;
Staudinger/Reuter
aaO
.
;
aaO
.
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
zulässigen
Ausnahmefall
angenommen
provisionsschädlich
ist
Makler
Namen
Vermieters
nennt
gegebenen
unvollständigen
Nachweis
Interesse
Auftraggebers
zunächst
voll
befriedigt
wird
vgl.
aaO
Kunde
Hauptvertrag
später
"
Makler
"
abschließt
.
Provisionsanspruch
Maklers
hängt
dann
weiter
Kunden
Arglist
Last
fällt
.
Insbesondere
ist
etwa
aaO
erforderlich
Kunde
Eigentümer
Vermieter
gezielt
eigene
Faust
ermittelt
so
Maklerprovision
spsren
.
Auch
dann
hier
vollständige
Adresse
Vermieters
später
eingeschalteten
Makler
mitgeteilt
wird
kann
Kunden
Einzelfall
Berufung
Unvollständigkeit
unterstellt
kausalen
Erstnachweises
versagt
sein
vgl.
Urteil
14
.
Januar
aaO
;
dort
wurde
Erstmakler
Provision
abgesprochen
Kunden
weitere
Informationen
Person
Verkäufers
"
vorenthalten
"
hatte
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
fragte
Mitarbeiterin
Beklagten
3
November
Kläger
Anmietung
Büroräumen
.
Kläger
übersandte
Beklagten
sogleich
Kurzexposé
"
"
allerdings
ter
nennen
.
Beklagte
wurde
erstmals
Bürogebäude
hingewiesen
.
August
besichtigten
Mitarbeiter
Beklagten
"
"
;
Treffen
hatte
jedoch
Kläger
anderer
Makler
vermittelt
.
Zugleich
blieben
Parteien
aber
fernmündlicher
Verbindung
;
gab
Beklagte
Kläger
erkennen
weiterhin
ansah
"
habe
:
13
.
Dezember
rief
"
nachgewiesen
Angestellter
Beklagten
Kläger
teilte
habe
Hinterkopf
Kläger
Objekt
nun
besichtigen
solle
angeboten
habe
.
Kläger
tigte
seinerseits
Schreiben
14
.
Dezember
.
9
.
Januar
teilte
Kläger
telefonisch
Beklagte
anderen
Makler
eingeschaltet
habe
.
entsprechenden
Vorhalt
Klägers
versicherte
entscheidenden
Stellen
Beklagten
würden
unterrichtet
Kläger
Erstnachweises
Maklerprovision
Fall
mietung
"
"
"
beanspruche
.
Beklagte
mietete
dann
"
Mitwirkung
Klägers
.
Sachlage
ist
beanstanden
richt
Beklagte
gehindert
§
ansah
geltend
machen
Kläger
habe
vollständigen
Nachweis
erbracht
.
3
.
Revision
wendet
jedoch
Recht
fungsgericht
Ursächlichkeit
Nachweistätigkeit
Klägers
Abschluss
Mietvertrages
ausgegangen
ist
.
Makler
Gelegenheit
Vertragsabschluss
nachgewiesen
hat
Nachweistätigkeit
Vertragsschluss
Zeitabstand
nachfolgt
ergibt
Schluss
Ursachenzusammenhang
selbst
vgl.
Senat
44
;
Urteil
26
.
September
;
so
schon
.
"
angemessener
Zeitabstand
"
Schlussfolgerung
rechtfertigte
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Monate
Senat
aaO
ca.
Monate
Urteil
26
.
September
aaO
"
Jahr
"
Senatsurteil
22
.
September
angesehen
worden
.
Hier
lagen
"
Erstnachweis
"
Klägers
November
Vertragsschluss
5
.
Juni
indes
rund
Monate
.
vergleichbaren
Fällen
hat
obergerichtliche
Rechtsprechung
längeren
Zeitraums
Nachweis
Vertragsschluss
Kausalitätsvermutung
abgelehnt
gewöhnlichen
Darlegungsund
Beweislast
Maklers
Kausalzusammenhang
Nachweis
Vertragsschluss
belassen
vgl.
OLG
OLG-Report
;
OLG
OLG-Report
435
;
OLG
;
siehe
auch
Staudinger/Reuter
aaO
.
.
ist
Wesentlichen
beizutreten
;
jedenfalls
Jahr
mehr
Nachweis
Hauptvertragsschluss
vergangen
sind
streitet
mehr
selbst
ergebender
Schluss
Ursachenzusammenhang
Makler
.
gilt
auch
dann
Nachweis
hier
Hauptvertrag
bezieht
Kunde
sogleich
erst
Jahren
schließen
will
;
Umstand
hat
aber
Kausalitätsvermutung
gelösten
tatrichterlichen
Kausalitätsprüfung
Gewicht
.
Berufungsurteil
geht
indessen
Tätigkeit
Klägers
Kausalitätsvermutung
Vertragsschuss
prüft
Umstände
Falles
"
Jahre
"
Erstnachweis
"
Vertragsschluss
entkräftet
haben
verneint
.
wäre
jedoch
insoweit
hat
Revision
Recht
zunächst
fragen
gewesen
überhaupt
Kausalitätsschluss
vgl.
Senat
rechtfertigender
angemessener
zeitlicher
Zusammenhang
Nachweis
Vertragsschluss
bestand
.
hätte
hier
gegebenen
Abstand
rund
Monaten
Fehlen
Besonderheiten
ausgeführt
mehr
Rede
sein
können
.
Kläger
hätte
folglich
vollen
Beweis
Kausalität
erbrachten
Nachweises
Abschluss
Mietvertrages
erbringen
müssen
.
betreffende
Kausalitätsvermutung
gestützte
Feststellung
Berufungsgerichts
hat
Bestand
.
.
Senat
ist
gehindert
Sache
selbst
entscheiden
.
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Würdigung
Kläger
erbrachte
Nachweis
ursächlich
Abschluss
Mietvertrages
war
.
Kapsa
Herr
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
Urlaubsabwesenheit
gehindert
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung