NAMEN Verkündet : 6 Juli Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Provisionsanspruch Nachweismaklers Namen Vermieters bekannt gegeben hat . Sind Nachweis Abschluss Hauptvertrages Jahr mehr vergangen streitet mehr selbst ergebender Schluss Ursachenzusammenhang Makler . Urteil 6 Juli OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beklagte wollte ca. Bürofläche anmieten . wandte 3 November Kläger Makler . wies Provision tätig werde übersandte selben Tag Mietobjekten auch " " . betreffenden Vermieter teilte Kläger allerdings . Beklagte hatte Interesse Bürofläche " " mieten hielt teuer ; Besichtigung Räume Vermittlung Klägers kam . Januar beauftragte Beklagte andere Makler . Vertrag 5 . Juni mietete Beteiligung Klägers Büroräume " " . Kläger beansprucht Beklagten Maklerprovision . klagt Auskunft " Mietvertragsdaten " insbesondere Höhe Miete . Widerklagend begehrt Beklagte Feststellung Zahlungsansprüche Klägers Anmietung Büroräumen " " bestehen . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufungsgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt Auskunft erteilen Widerklage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Kläger könne Beklagten Auskunft " daten " verlangen zustehende Maklerprovision bemessen können . Parteien hätten 3 November Nachweismaklervertrag geschlossen . Kläger habe Beklagten schließlich wahrgenommene Mietgelegenheit " " nachgewiesen . Zwar habe Beklagten Vermieter Büroräume genannt . sei Beklagten vorerst aber auch angekommen ; habe damals erforderlichen Informationen erhalten . Grundsatz Glauben sei gehindert Kläger fehlende Mitteilung Vermieters entgegenzuhalten . Nachweistätigkeit sei ferner ursächlich gewesen Abschluss Mietvertrages . spreche Vermutung Streitfall widerlegt worden sei . Zwar lägen " möglicherweise Jahre Erstnachweis Kläger Vertragsschluss . Zwischenzeit hätten aber fernmündliche Kontakte Parteien stattgefunden Mitarbeitern Beklagten sei noch Dezember 2001/Januar bewusst gewesen Kläger " " erstmals nachgewiesen habe . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Prüfung entscheidenden Punkt stand . bisherigen Feststellungen kann Auskunftsanspruch Klägers angenommen Widerklage beantragte Feststellung Kläger Provisionsanspruch zustehe versagt werden . 1 . Berufungsgericht ist Anschluss Landgericht gangen Parteien Nachweismaklervertrag § Abs. Satz gekommen ist . wird Revision angegriffen ist auch sonst beanstanden . 2 . Revision wendet Erfolg Annahme fungsgerichts Kläger habe " Maklernachweis " erbracht Beklagte sei gemäß § gehindert fehlende Mitteilung Vermieters eingeklagten Provisionsanspruch entgegenzuhalten . Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß Abs. " Nachweis Gelegenheit Abschluss Vertrages " . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Mitteilung Maklers Kunden gemeint Lage versetzt wird konkrete Verhandlungen angestrebten Hauptvertrag einzutreten . Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann auch erfährt angestrebten Vertrages wenden muss wird Immobilienmakler Kauf Anmietung interessierten Kunden allgemeinen nur konkrete Grundstück Kenntnis bringen auch Namen Anschrift möglichen Verkäufers Vermieters nennen vgl. Urteile 15 . Februar IVa ; 22 . Oktober IVa 173 ; 14 . Januar IVa 27 . Januar IVa ; siehe auch OLG OLG-Report ; OLG ; § . 35 ; 4 . Aufl . § . . kann ausreichender Nachweis Sinne § Abs. auch dann vorliegen Makler Namen Vertragspartners noch mitgeteilt hat . Namhaftmachung Interessenten ist entbehrlich Mitteilung Angaben Objekt weiteren Nachforschungen Feststellung Interessenten erforderlich sind etwa Anschrift Verkäufers örtlichen Bezeichnung Grundstücks übereinstimmt . Nichtnennung Eigentümers kann Provisionsanspruch ferner dann Fall bringen Maklerkunden vorerst Person ankam zunächst einmal Geeignetheit Grundstücks schlüssig werden wollte . gegenteilige Auffassung nähme Bedacht Preisgabe erforderlichen Daten nachgewiesenen Objekts wesentliche geldwerte Maklerleistung bereits erbracht war Ermittlung Eigentümers " Makler " zahlungsunwilligen Maklerkunden Lage Leichtes sein kann vgl. Urteil 15 . Februar aaO ; siehe auch Urteile 22 . Oktober aaO 14 . Januar aaO ; OLG ; OLG aaO S. ; Staudinger/Reuter aaO . ; aaO . . Grundsätzen ist Berufungsgericht ausgegangen . hat zulässigen Ausnahmefall angenommen provisionsschädlich ist Makler Namen Vermieters nennt gegebenen unvollständigen Nachweis Interesse Auftraggebers zunächst voll befriedigt wird vgl. aaO Kunde Hauptvertrag später " Makler " abschließt . Provisionsanspruch Maklers hängt dann weiter Kunden Arglist Last fällt . Insbesondere ist etwa aaO erforderlich Kunde Eigentümer Vermieter gezielt eigene Faust ermittelt so Maklerprovision spsren . Auch dann hier vollständige Adresse Vermieters später eingeschalteten Makler mitgeteilt wird kann Kunden Einzelfall Berufung Unvollständigkeit unterstellt kausalen Erstnachweises versagt sein vgl. Urteil 14 . Januar aaO ; dort wurde Erstmakler Provision abgesprochen Kunden weitere Informationen Person Verkäufers " vorenthalten " hatte . Feststellungen Berufungsgerichts genommenen Feststellungen Landgerichts fragte Mitarbeiterin Beklagten 3 November Kläger Anmietung Büroräumen . Kläger übersandte Beklagten sogleich Kurzexposé " " allerdings ter nennen . Beklagte wurde erstmals Bürogebäude hingewiesen . August besichtigten Mitarbeiter Beklagten " " ; Treffen hatte jedoch Kläger anderer Makler vermittelt . Zugleich blieben Parteien aber fernmündlicher Verbindung ; gab Beklagte Kläger erkennen weiterhin ansah " habe : 13 . Dezember rief " nachgewiesen Angestellter Beklagten Kläger teilte habe Hinterkopf Kläger Objekt nun besichtigen solle angeboten habe . Kläger tigte seinerseits Schreiben 14 . Dezember . 9 . Januar teilte Kläger telefonisch Beklagte anderen Makler eingeschaltet habe . entsprechenden Vorhalt Klägers versicherte entscheidenden Stellen Beklagten würden unterrichtet Kläger Erstnachweises Maklerprovision Fall mietung " " " beanspruche . Beklagte mietete dann " Mitwirkung Klägers . Sachlage ist beanstanden richt Beklagte gehindert § ansah geltend machen Kläger habe vollständigen Nachweis erbracht . 3 . Revision wendet jedoch Recht fungsgericht Ursächlichkeit Nachweistätigkeit Klägers Abschluss Mietvertrages ausgegangen ist . Makler Gelegenheit Vertragsabschluss nachgewiesen hat Nachweistätigkeit Vertragsschluss Zeitabstand nachfolgt ergibt Schluss Ursachenzusammenhang selbst vgl. Senat 44 ; Urteil 26 . September ; so schon . " angemessener Zeitabstand " Schlussfolgerung rechtfertigte sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Monate Senat aaO ca. Monate Urteil 26 . September aaO " Jahr " Senatsurteil 22 . September angesehen worden . Hier lagen " Erstnachweis " Klägers November Vertragsschluss 5 . Juni indes rund Monate . vergleichbaren Fällen hat obergerichtliche Rechtsprechung längeren Zeitraums Nachweis Vertragsschluss Kausalitätsvermutung abgelehnt gewöhnlichen Darlegungsund Beweislast Maklers Kausalzusammenhang Nachweis Vertragsschluss belassen vgl. OLG OLG-Report ; OLG OLG-Report 435 ; OLG ; siehe auch Staudinger/Reuter aaO . . ist Wesentlichen beizutreten ; jedenfalls Jahr mehr Nachweis Hauptvertragsschluss vergangen sind streitet mehr selbst ergebender Schluss Ursachenzusammenhang Makler . gilt auch dann Nachweis hier Hauptvertrag bezieht Kunde sogleich erst Jahren schließen will ; Umstand hat aber Kausalitätsvermutung gelösten tatrichterlichen Kausalitätsprüfung Gewicht . Berufungsurteil geht indessen Tätigkeit Klägers Kausalitätsvermutung Vertragsschuss prüft Umstände Falles " Jahre " Erstnachweis " Vertragsschluss entkräftet haben verneint . wäre jedoch insoweit hat Revision Recht zunächst fragen gewesen überhaupt Kausalitätsschluss vgl. Senat rechtfertigender angemessener zeitlicher Zusammenhang Nachweis Vertragsschluss bestand . hätte hier gegebenen Abstand rund Monaten Fehlen Besonderheiten ausgeführt mehr Rede sein können . Kläger hätte folglich vollen Beweis Kausalität erbrachten Nachweises Abschluss Mietvertrages erbringen müssen . betreffende Kausalitätsvermutung gestützte Feststellung Berufungsgerichts hat Bestand . . Senat ist gehindert Sache selbst entscheiden . bedarf neuen tatrichterlichen Würdigung Kläger erbrachte Nachweis ursächlich Abschluss Mietvertrages war . Kapsa Herr Richter Bundesgerichtshof Dr. ist Urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung