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1586 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
:
31
.
Dezember
;
Beginn
Verjährung
Schadensersatzanspruchs
Notar
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
Betracht
kommt
.
Urteil
3
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
beklagte
Notar
beurkundete
8
.
Dezember
Grundstückskaufvertrag
Klägerin
Käuferin
Verkäuferin
.
verpflichtete
Verkäuferin
verkauften
Grundbesitz
errichtetes
noch
vollendetes
Geschäftshaus
anerkannten
Regeln
Baukunst
fertigzustellen
Klägerin
31
.
Januar
übergeben
.
sollten
Pflicht
Verkäuferin
Fertigstellung
Bauwerks
geänderten
Baupläne
Baubeschreibung
Urkunde
beigefügte
Aufstellung
noch
erbringenden
Restarbeiten
gelten
.
Baupläne
Baubeschreibung
wurden
verlesen
Beteiligten
Durchsicht
vorgelegt
noch
Vertragsurkunde
beigefügt
.
Vertragsparteien
kam
Folgezeit
Reihe
Rechtsstreitigkeiten
.
Verkäuferin
berief
Schreiben
anwaltlichen
Vertreters
21
.
März
Formnichtigkeit
notariellen
Kaufvertrags
machte
Bereitschaft
Neuabschluß
Ausschluß
Gewährleistung
abhängig
.
Klägerin
nahm
ihrerseits
Verkäuferin
Schadensersatz
Nichterfüllung
Anspruch
.
Rechtsstreit
hielten
Landgericht
Urteil
22
.
Mai
auch
24
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
Urteil
19
.
Februar
notariellen
Kaufvertrag
8
.
Dezember
wirksam
verurteilten
Verkäuferin
Schadensersatzleistung
.
Revision
hob
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Urteil
15
.
Dezember
Berufungsurteil
wies
Änderung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Klage
.
Rechtsauffassung
ergaben
Umfang
Bauausführung
nur
Aufstellung
Restarbeiten
wesentlich
erst
Vertragsurkunde
beigefügten
Bauplänen
Baubeschreibung
.
Formmangel
führe
Unwirksamkeit
gesamten
Vertrags
.
vorliegenden
Verfahren
nimmt
Klägerin
Notar
Schadensersatz
Anspruch
.
hat
Verjährung
berufen
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Rücksicht
Rechtsstandpunkt
Beklagten
bestätigenden
Urteile
Tatsacheninstanzen
Vorprozeß
Verschulden
Beklagten
verneint
Berufungsgericht
4
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
hat
Klageforderung
jedenfalls
verjährt
gehalten
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Ersatzansprüche
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
läßt
dahinstehen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Haftung
beklagten
Notars
§
Abs.
vorliegen
insbesondere
auch
Beklagten
sogenannten
Kollegialgerichtsrichtlinie
Verschuldensvorwurf
machen
sei
.
jedenfalls
sei
möglicher
Schadensersatzanspruch
Beklagten
gemäß
.
Ende
März
verjährt
.
Verjährung
habe
spätestens
Zugang
Schreibens
21
.
März
begonnen
anwaltliche
Vertreter
Verkäuferin
ausdrücklich
Formnichtigkeit
Grundstückskaufvertrags
gerügt
habe
.
Bereits
Zeitpunkt
erst
Zustellung
Revisionsurteils
15
.
Dezember
Vorprozeß
habe
Klägerin
jährungsbeginn
notwendige
Kenntnis
notariellen
Pflichtverletzung
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
erlangt
.
Entscheidend
sei
Kenntnis
Tatsachen
richtiger
Verknüpfung
rechtlicher
Subsumtion
Feststellung
Ersatzpflicht
bestimmten
Person
erlaubten
.
Geschädigte
Tatsachen
zutreffend
rechtlich
würdige
sei
unerheblich
.
hindere
unzutreffende
rechtliche
Würdigung
Klägerin
Grundstückskaufvertrag
8
.
Dezember
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
formwirksam
erachtet
habe
Beginn
Verjährungsfrist
.
verwickelten
ganz
zweifelhaften
Rechtslage
Rechtsunkenntnis
Geschädigten
Verjährungsbeginn
erforderliche
Kenntnis
ausschließe
könne
ausgegangen
werden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unterlägen
Baupläne
Baubeschreibungen
Beurkundungspflicht
gesetzlich
vorgeschriebene
Ausgestaltung
noch
weitergehende
Verpflichtungen
begründen
sollten
.
Landgericht
auch
Oberlandesgericht
Vorverfahren
Bezugnahme
§
notariellen
Vertrags
Beurkundungspflicht
unterliegende
"
unechte
Verweisung
qualifiziert
hätten
sei
zwingendes
Indiz
verwickelte
komplizierte
Rechtslage
beruhe
unzureichenden
Würdigung
Tatsachenstoffes
.
Ende
März
habe
Klägerin
auch
Kenntnis
eingetretenen
Schaden
gehabt
.
formunwirksamen
Beurkundung
8
.
Dezember
eingetretene
Gefährdung
Vermögenslage
habe
schadensmäßig
"
spätestens
verwirklicht
Verkäuferin
anwaltlichem
Schreiben
21
.
März
Durchführung
vertraglich
versprochenen
Fertigstellungsarbeiten
verweigert
Formnichtigkeit
berufen
habe
.
Beginn
Verjährung
sei
erforderlich
Klägerin
März
Schaden
einzelnen
Elementen
Ausprägungen
habe
voll
überschauen
können
;
Kenntnis
bereits
entstandenen
Schadens
unnützen
Aufwendungen
notarielle
Beurkundung
habe
genügt
.
Klägerin
habe
Zeitpunkt
auch
Kenntnis
Fehlen
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
gehabt
.
Verkäuferin
eingeleitete
Rechtsstreit
Landgericht
habe
andere
Möglichkeit
Schadloshaltung
eröffnet
Klage
Formnichtigkeit
notariellen
Vertrags
begründete
Aussicht
Erfolg
gehabt
habe
.
gegenteiligen
Entscheidungen
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
könnten
Beurteilung
ändern
.
Einschätzung
Erfolgsaussicht
Klagebegehrens
habe
tatsächlichen
Rechtslage
orientieren
Geschädigte
rechtlichen
Bestand
unzutreffender
gerichtlicher
Entscheidungen
vertrauen
dürfe
.
Andernfalls
könnte
Beginn
Ablauf
Verjährungsfrist
Mittel
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
Grundgedanken
Verjährungsvorschriften
widersprechenden
willkürlichen
Weise
verändern
.
besonderen
Schutzes
bedürfe
Klägerin
hier
auch
Möglichkeit
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Verfahren
Verkäuferin
Streit
verkünden
ausreichend
geschützt
gewesen
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
entscheidet
Beklagte
gemäß
Klägerin
schadensersatzpflichtig
gemacht
hat
.
ist
erstinstanzlichen
Urteil
Landgerichts
bejahen
.
Notar
hat
Beurkundung
8
.
Dezember
fahrlässig
Amtspflichten
verletzt
.
liegt
Schwerpunkt
Vorwurfs
Landgericht
allein
geprüft
hat
Frage
Baupläne
Baubeschreibung
vorliegenden
Fall
§
beurkunden
waren
Lichte
späteren
Revisionsurteils
Bundesgerichtshofs
15
.
Dezember
falsch
beantwortet
hat
.
Insofern
dürfte
Tat
Beklagten
entlasten
vorausgegangenen
Prozeß
Verkäuferin
Kollegialgerichte
Rechtsstandpunkt
Beklagten
geteilt
haben
sogenannte
Kollegialgerichtsrichtlinie
;
vgl.
etwa
Senatsurteile
;
11
November
Umdruck
S.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Gerichte
unterbreiteten
Sachverhalt
sorgfältig
erschöpfend
gewürdigt
hätten
Richtlinie
anwendbar
wäre
vgl.
Senatsurteile
24
.
Januar
18
November
DVBl
.
besteht
hinreichender
Anhalt
.
beklagte
Notar
war
aber
jedenfalls
gehalten
hier
unklaren
Rechtslage
sichersten
Weg
gehend
vgl.
;
Urteil
13
.
Juni
ZR
;
Zugehör
Handbuch
Notarhaftung
.
m.w
.
.
Demgemäß
hätte
Baupläne
Baubeschreibung
Vertrag
beifügen
mit
beurkunden
müssen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unterliegen
Baubeschreibungen
Baupläne
Kaufvertrag
Bezug
nimmt
Beurkundungspflicht
§
.
jetzt
§
gesetzlich
vorgeschriebene
Ausgestaltung
Rechtsbeziehungen
noch
weitergehende
Verpflichtungen
begründen
sollen
f.
;
.
;
Urteil
22
.
Juni
;
Urteil
12
Juli
.
Ausnahme
Beurkundungspflicht
§
§
gilt
zwar
Bezugnahme
bloßen
Identifizierungsbehelf
sogenannte
unechte
Verweisung
lediglich
Hinweis
Erklärungen
Rechtsverhältnisse
tatsächliche
Umstände
darstellt
beurkundungsbedürftigen
Inhalt
Rechtsgeschäfts
gehören
Urteil
27
.
April
1498
;
Urteil
17
Juli
;
Senatsurteil
23
.
Juni
.
Ausnahmefall
hier
vorlag
bereits
Urkunde
beigefügte
"
Aufstellung
Restarbeiten
"
vollständige
Aufzählung
Verkäuferin
übernommenen
Bauverpflichtungen
enthielt
Bezugnahme
Baupläne
nur
erläuternden
Beschreibung
Bauarbeiten
diente
so
Landgericht
Oberlandesgericht
Vorverfahren
war
jedoch
zumindest
zweifelhaft
.
Umständen
durfte
Notar
ankommen
lassen
Rechtsfrage
späteren
Rechtsstreit
Gerichten
Sinne
beantwortet
werden
würde
entstehenden
Rechtsunsicherheit
weiteres
Mitbeurkundung
Baubeschreibung
Baupläne
begegnen
konnte
.
Amtspflichtverletzung
ist
Klägerin
Prozeßverlust
entstandene
Schaden
zurückzuführen
.
insoweit
Kreis
geschützten
Dritten
gehört
steht
Frage
.
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
§
Abs.
Satz
besteht
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Ersatzansprüche
Verkäuferin
scheiden
Ergebnis
Vorprozesses
.
Revisionserwiderung
verweist
zwar
denkbaren
Regreßanspruch
Klägerin
damaligen
anwaltlichen
Berater
Rechtsanwalt
.
fehlt
jedoch
tatrichterlichen
stellungen
.
Revisionsinstanz
ist
Klägerin
unterstellen
auch
Haftung
bevollmächtigten
Anwalts
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
Betracht
kommt
.
2
.
Rechtsirrtum
beeinflußt
ist
sodann
Auffassung
gerichts
Ersatzanspruch
Klägerin
beklagten
Notar
sei
bereits
März
lange
Zustellung
Amtshaftungsklage
Januar
verjährt
.
Schadensersatzansprüche
notarieller
Amtspflichtverletzungen
verjähren
§
Abs.
Satz
Verbindung
Streitfall
noch
anwendbaren
§
Abs.
.
Jahren
.
Frist
beginnt
Zeitpunkt
Verletzte
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
.
setzt
zunächst
Schaden
zumindest
Grunde
entstanden
ist
also
Vermögenslage
Betroffenen
objektiv
schlechtert
hat
bereits
feststehen
muß
Nachteil
bestehenbleibt
Schaden
endgültig
wird
f.
;
Senatsurteil
22
.
Januar
m.w
.
.
Beurkundung
nichtigen
Vertrags
hier
sind
Voraussetzungen
spätestens
dann
gegeben
Partei
Erfüllung
vermeintlichen
Vertragspflichten
Leistungen
andere
Vertragspartei
erbracht
hat
vgl.
Urteil
2
.
Juni
ZR
.
Schaden
Klägerin
ist
jedenfalls
unstreitigen
Zahlung
Teilbetrags
Kaufpreises
DM
6
.
Februar
Ablösung
Grundpfandrechte
eingetreten
.
Hinreichende
Kenntnis
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
hat
Verletzte
dann
bekannten
Tatsachen
bestimmte
Person
Schadensersatzklage
sei
auch
nur
Feststellungsklage
erheben
kann
verständiger
Würdigung
so
viel
Erfolgsaussicht
hat
zuzumuten
ist
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteile
252
;
6
.
Februar
ZR
VersR
22
.
Januar
aaO
.
.
Erforderlich
genügend
ist
allgemeinen
Kenntnis
tatsächlichen
Umstände
;
vorausgesetzt
wird
zutreffende
rechtliche
Würdigung
bekannten
Sachverhalts
.
kommt
grundsätzlich
Kläger
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schädigers
Betracht
kommenden
Kausalverlauf
richtig
einschätzt
aaO
;
;
Urteil
25
.
Februar
ZR
m.w
.
.
Rechtlich
fehlerhafte
Vorstellungen
Geschädigten
beeinflussen
Beginn
Verjährung
Regel
.
Ist
Rechtslage
unübersichtlich
zweifelhaft
so
selbst
rechtskundiger
Dritter
zuverlässig
einzuschätzen
vermag
kann
Verjährungsbeginn
auch
Rechtsunkenntnis
hinausgeschoben
sein
Senatsurteile
;
aaO
;
Urteil
25
.
Februar
ZR
aaO
;
Senatsurteil
16
.
September
bestimmt
.
Wurde
Amtspflichtverletzung
lediglich
fahrlässig
begangen
stellt
auch
Fehlen
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
Klagebegründung
gehörende
Voraussetzung
.
muß
gemäß
§
Abs.
.
erforderliche
Kenntnis
weiter
erstrecken
Schaden
jedenfalls
vollständig
andere
Weise
gedeckt
werden
kann
f.
;
71
Urteil
18
.
April
insoweit
abgedruckt
.
können
auch
Ansprüche
anderen
Vertragspartner
gehören
Urteil
25
.
Februar
;
Urteil
17
.
Februar
ZR
.
Geschädigte
Erfolg
Dritten
Leistung
Anspruch
nehmen
vermag
kann
tatsächlichen
rechtlichen
Fragen
abhängen
.
Kläger
muß
fähig
sein
schlüssig
Haftung
Dritter
ausscheidet
.
Erst
dann
ist
Erhebung
Amtshaftungsklage
zuzumuten
.
zweifelhafter
unübersichtlicher
Rechtslage
beginnt
Verjährung
auch
Gesichtspunkt
erst
dann
hinreichend
gesichert
ist
Schaden
nur
Inanspruchnahme
Amtsträgers
ausgeglichen
werden
kann
Urteil
25
.
Februar
ZR
aaO
S.
m.w
.
.
ist
zuletzt
berücksichtigen
Inanspruchnahme
Dritten
selbst
dann
Erfolg
sicher
ist
gerade
Interesse
Amtsträgers
dient
.
Ausnahmefall
Art
ist
Gegensatz
Ansicht
Berufungsgerichts
vorliegend
gegeben
.
insbesondere
Verlauf
Instanzgerichten
Klägerin
entschiedenen
Vorprozesses
belegt
kamen
Schadensersatzansprüche
Nichterfüllung
Verkäuferin
vorrangige
Ersatzmöglichkeit
ernsthaft
Betracht
.
Klageerhebung
Beklagten
war
Klägerin
infolgedessen
erst
zumutbar
Rechtsfrage
Revisionsurteil
Vorprozeß
endgültig
Lasten
geklärt
war
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
gesehene
Gefahr
Manipulation
Verjährungsbeginns
Untätigkeit
Geschädigten
ist
gering
.
Streitfall
ist
Klägerin
denn
auch
etwa
untätig
geblieben
hat
alsbald
Verkäuferin
Klage
erhoben
.
andere
Frage
ist
Abweichung
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
derartigen
Fallgestaltungen
Zumutbarkeit
Klageerhebung
Verletzten
alternativ
Verfügung
stehende
Möglichkeit
Streitverkündung
Urkundsnotar
§
Abs.
Nr.
.
abzustellen
wäre
.
weitere
Gelegenheit
Verjährungsunterbrechung
hat
Gesetzgeber
insbesondere
geschaffen
Prozeß
Voraussetzungen
Regreßpflicht
ganz
Teil
festgestellt
werden
Ablauf
Rückgriffsanspruch
geltenden
Verjährungsfrist
andauern
kann
Urteil
2
Juli
ZR
;
Urteil
17
.
Februar
ZR
;
Senatsurteil
22
.
Januar
.
hat
Bundesgerichtshof
bisher
allerdings
nur
unterstützend
verwiesen
.
Senat
sieht
Abkehr
rechtlichen
Ansatz
erster
Linie
Zumutbarkeit
Klageerhebung
ankommt
hinreichenden
Grund
.
gesetzlichen
Bestimmung
§
Abs.
.
hängt
Verjährungsbeginn
Kenntnis
Verletzten
;
Frage
Klageerhebung
Schädiger
zugemutet
werden
kann
ist
nur
Hilfskriterium
Kenntnisstand
ausreichend
erscheint
.
Ist
hier
erforderliche
Kenntnis
Verletzten
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
schon
zweifelhaften
Rechtslage
verneinen
so
ergibt
auch
Umstand
Geschädigten
unschwer
möglich
gewesen
wäre
vorsorglich
verjährungsunterbrechende
Rechtshandlung
Streitverkündung
vorzunehmen
.
anhängigen
Prozeß
ist
Streitverkündung
schon
dann
zulässig
Vermeidung
rechtlicher
Nachteile
Betracht
ziehen
Haftung
Dritten
Falle
Unterliegens
möglich
erscheint
vgl.
MünchKomm/Schilken
2
.
Aufl
.
.
7
;
s.
auch
Urteil
29
.
April
ZR
.
Würde
Zumutbarkeit
Klageerhebung
Möglichkeit
Streitverkündung
Vorprozeß
beziehen
liefe
Ergebnis
Anforderungen
Kenntnis
Verletzten
Fehlen
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
Nachteil
herabzusetzen
.
3
.
Grundlage
kann
angefochtene
Urteil
ben
;
ist
aufzuheben
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
weiter
erforderlichen
Feststellungen
treffen
.
Kapsa