NAMEN Verkündet : 3 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § : 31 . Dezember ; Beginn Verjährung Schadensersatzanspruchs Notar anderweitige Ersatzmöglichkeit Betracht kommt . Urteil 3 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand beklagte Notar beurkundete 8 . Dezember Grundstückskaufvertrag Klägerin Käuferin Verkäuferin . verpflichtete Verkäuferin verkauften Grundbesitz errichtetes noch vollendetes Geschäftshaus anerkannten Regeln Baukunst fertigzustellen Klägerin 31 . Januar übergeben . sollten Pflicht Verkäuferin Fertigstellung Bauwerks geänderten Baupläne Baubeschreibung Urkunde beigefügte Aufstellung noch erbringenden Restarbeiten gelten . Baupläne Baubeschreibung wurden verlesen Beteiligten Durchsicht vorgelegt noch Vertragsurkunde beigefügt . Vertragsparteien kam Folgezeit Reihe Rechtsstreitigkeiten . Verkäuferin berief Schreiben anwaltlichen Vertreters 21 . März Formnichtigkeit notariellen Kaufvertrags machte Bereitschaft Neuabschluß Ausschluß Gewährleistung abhängig . Klägerin nahm ihrerseits Verkäuferin Schadensersatz Nichterfüllung Anspruch . Rechtsstreit hielten Landgericht Urteil 22 . Mai auch 24 . Zivilsenat Oberlandesgerichts Urteil 19 . Februar notariellen Kaufvertrag 8 . Dezember wirksam verurteilten Verkäuferin Schadensersatzleistung . Revision hob V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 15 . Dezember Berufungsurteil wies Änderung erstinstanzlichen Entscheidung Klage . Rechtsauffassung ergaben Umfang Bauausführung nur Aufstellung Restarbeiten wesentlich erst Vertragsurkunde beigefügten Bauplänen Baubeschreibung . Formmangel führe Unwirksamkeit gesamten Vertrags . vorliegenden Verfahren nimmt Klägerin Notar Schadensersatz Anspruch . hat Verjährung berufen . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Landgericht hat Rücksicht Rechtsstandpunkt Beklagten bestätigenden Urteile Tatsacheninstanzen Vorprozeß Verschulden Beklagten verneint Berufungsgericht 4 . Zivilsenat Oberlandesgerichts hat Klageforderung jedenfalls verjährt gehalten . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Ersatzansprüche . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht läßt dahinstehen tatbestandlichen Voraussetzungen Haftung beklagten Notars § Abs. vorliegen insbesondere auch Beklagten sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie Verschuldensvorwurf machen sei . jedenfalls sei möglicher Schadensersatzanspruch Beklagten gemäß . Ende März verjährt . Verjährung habe spätestens Zugang Schreibens 21 . März begonnen anwaltliche Vertreter Verkäuferin ausdrücklich Formnichtigkeit Grundstückskaufvertrags gerügt habe . Bereits Zeitpunkt erst Zustellung Revisionsurteils 15 . Dezember Vorprozeß habe Klägerin jährungsbeginn notwendige Kenntnis notariellen Pflichtverletzung Schaden Person Ersatzpflichtigen erlangt . Entscheidend sei Kenntnis Tatsachen richtiger Verknüpfung rechtlicher Subsumtion Feststellung Ersatzpflicht bestimmten Person erlaubten . Geschädigte Tatsachen zutreffend rechtlich würdige sei unerheblich . hindere unzutreffende rechtliche Würdigung Klägerin Grundstückskaufvertrag 8 . Dezember Entscheidung Bundesgerichtshofs formwirksam erachtet habe Beginn Verjährungsfrist . verwickelten ganz zweifelhaften Rechtslage Rechtsunkenntnis Geschädigten Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ausschließe könne ausgegangen werden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unterlägen Baupläne Baubeschreibungen Beurkundungspflicht gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollten . Landgericht auch Oberlandesgericht Vorverfahren Bezugnahme § notariellen Vertrags Beurkundungspflicht unterliegende " unechte Verweisung qualifiziert hätten sei zwingendes Indiz verwickelte komplizierte Rechtslage beruhe unzureichenden Würdigung Tatsachenstoffes . Ende März habe Klägerin auch Kenntnis eingetretenen Schaden gehabt . formunwirksamen Beurkundung 8 . Dezember eingetretene Gefährdung Vermögenslage habe schadensmäßig " spätestens verwirklicht Verkäuferin anwaltlichem Schreiben 21 . März Durchführung vertraglich versprochenen Fertigstellungsarbeiten verweigert Formnichtigkeit berufen habe . Beginn Verjährung sei erforderlich Klägerin März Schaden einzelnen Elementen Ausprägungen habe voll überschauen können ; Kenntnis bereits entstandenen Schadens unnützen Aufwendungen notarielle Beurkundung habe genügt . Klägerin habe Zeitpunkt auch Kenntnis Fehlen anderweitigen Ersatzmöglichkeit gehabt . Verkäuferin eingeleitete Rechtsstreit Landgericht habe andere Möglichkeit Schadloshaltung eröffnet Klage Formnichtigkeit notariellen Vertrags begründete Aussicht Erfolg gehabt habe . gegenteiligen Entscheidungen 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts könnten Beurteilung ändern . Einschätzung Erfolgsaussicht Klagebegehrens habe tatsächlichen Rechtslage orientieren Geschädigte rechtlichen Bestand unzutreffender gerichtlicher Entscheidungen vertrauen dürfe . Andernfalls könnte Beginn Ablauf Verjährungsfrist Mittel anderweitigen Ersatzmöglichkeit Grundgedanken Verjährungsvorschriften widersprechenden willkürlichen Weise verändern . besonderen Schutzes bedürfe Klägerin hier auch Möglichkeit Beklagten gemäß § Abs. Nr. . Verfahren Verkäuferin Streit verkünden ausreichend geschützt gewesen sei . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht entscheidet Beklagte gemäß Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat . ist erstinstanzlichen Urteil Landgerichts bejahen . Notar hat Beurkundung 8 . Dezember fahrlässig Amtspflichten verletzt . liegt Schwerpunkt Vorwurfs Landgericht allein geprüft hat Frage Baupläne Baubeschreibung vorliegenden Fall § beurkunden waren Lichte späteren Revisionsurteils Bundesgerichtshofs 15 . Dezember falsch beantwortet hat . Insofern dürfte Tat Beklagten entlasten vorausgegangenen Prozeß Verkäuferin Kollegialgerichte Rechtsstandpunkt Beklagten geteilt haben sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie ; vgl. etwa Senatsurteile ; 11 November Umdruck S. Veröffentlichung bestimmt . Gerichte unterbreiteten Sachverhalt sorgfältig erschöpfend gewürdigt hätten Richtlinie anwendbar wäre vgl. Senatsurteile 24 . Januar 18 November DVBl . besteht hinreichender Anhalt . beklagte Notar war aber jedenfalls gehalten hier unklaren Rechtslage sichersten Weg gehend vgl. ; Urteil 13 . Juni ZR ; Zugehör Handbuch Notarhaftung . m.w . . Demgemäß hätte Baupläne Baubeschreibung Vertrag beifügen mit beurkunden müssen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unterliegen Baubeschreibungen Baupläne Kaufvertrag Bezug nimmt Beurkundungspflicht § . jetzt § gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung Rechtsbeziehungen noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen f. ; . ; Urteil 22 . Juni ; Urteil 12 Juli . Ausnahme Beurkundungspflicht § § gilt zwar Bezugnahme bloßen Identifizierungsbehelf sogenannte unechte Verweisung lediglich Hinweis Erklärungen Rechtsverhältnisse tatsächliche Umstände darstellt beurkundungsbedürftigen Inhalt Rechtsgeschäfts gehören Urteil 27 . April 1498 ; Urteil 17 Juli ; Senatsurteil 23 . Juni . Ausnahmefall hier vorlag bereits Urkunde beigefügte " Aufstellung Restarbeiten " vollständige Aufzählung Verkäuferin übernommenen Bauverpflichtungen enthielt Bezugnahme Baupläne nur erläuternden Beschreibung Bauarbeiten diente so Landgericht Oberlandesgericht Vorverfahren war jedoch zumindest zweifelhaft . Umständen durfte Notar ankommen lassen Rechtsfrage späteren Rechtsstreit Gerichten Sinne beantwortet werden würde entstehenden Rechtsunsicherheit weiteres Mitbeurkundung Baubeschreibung Baupläne begegnen konnte . Amtspflichtverletzung ist Klägerin Prozeßverlust entstandene Schaden zurückzuführen . insoweit Kreis geschützten Dritten gehört steht Frage . anderweitige Ersatzmöglichkeit § Abs. Satz besteht Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts . Ersatzansprüche Verkäuferin scheiden Ergebnis Vorprozesses . Revisionserwiderung verweist zwar denkbaren Regreßanspruch Klägerin damaligen anwaltlichen Berater Rechtsanwalt . fehlt jedoch tatrichterlichen stellungen . Revisionsinstanz ist Klägerin unterstellen auch Haftung bevollmächtigten Anwalts anderweitige Ersatzmöglichkeit Betracht kommt . 2 . Rechtsirrtum beeinflußt ist sodann Auffassung gerichts Ersatzanspruch Klägerin beklagten Notar sei bereits März lange Zustellung Amtshaftungsklage Januar verjährt . Schadensersatzansprüche notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren § Abs. Satz Verbindung Streitfall noch anwendbaren § Abs. . Jahren . Frist beginnt Zeitpunkt Verletzte Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt . setzt zunächst Schaden zumindest Grunde entstanden ist also Vermögenslage Betroffenen objektiv schlechtert hat bereits feststehen muß Nachteil bestehenbleibt Schaden endgültig wird f. ; Senatsurteil 22 . Januar m.w . . Beurkundung nichtigen Vertrags hier sind Voraussetzungen spätestens dann gegeben Partei Erfüllung vermeintlichen Vertragspflichten Leistungen andere Vertragspartei erbracht hat vgl. Urteil 2 . Juni ZR . Schaden Klägerin ist jedenfalls unstreitigen Zahlung Teilbetrags Kaufpreises DM 6 . Februar Ablösung Grundpfandrechte eingetreten . Hinreichende Kenntnis Schaden Person Ersatzpflichtigen hat Verletzte dann bekannten Tatsachen bestimmte Person Schadensersatzklage sei auch nur Feststellungsklage erheben kann verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat zuzumuten ist . . ; vgl. nur Senatsurteile 252 ; 6 . Februar ZR VersR 22 . Januar aaO . . Erforderlich genügend ist allgemeinen Kenntnis tatsächlichen Umstände ; vorausgesetzt wird zutreffende rechtliche Würdigung bekannten Sachverhalts . kommt grundsätzlich Kläger Rechtswidrigkeit Verschulden Schädigers Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt aaO ; ; Urteil 25 . Februar ZR m.w . . Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen Geschädigten beeinflussen Beginn Verjährung Regel . Ist Rechtslage unübersichtlich zweifelhaft so selbst rechtskundiger Dritter zuverlässig einzuschätzen vermag kann Verjährungsbeginn auch Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein Senatsurteile ; aaO ; Urteil 25 . Februar ZR aaO ; Senatsurteil 16 . September bestimmt . Wurde Amtspflichtverletzung lediglich fahrlässig begangen stellt auch Fehlen anderweitigen Ersatzmöglichkeit Klagebegründung gehörende Voraussetzung . muß gemäß § Abs. . erforderliche Kenntnis weiter erstrecken Schaden jedenfalls vollständig andere Weise gedeckt werden kann f. ; 71 Urteil 18 . April insoweit abgedruckt . können auch Ansprüche anderen Vertragspartner gehören Urteil 25 . Februar ; Urteil 17 . Februar ZR . Geschädigte Erfolg Dritten Leistung Anspruch nehmen vermag kann tatsächlichen rechtlichen Fragen abhängen . Kläger muß fähig sein schlüssig Haftung Dritter ausscheidet . Erst dann ist Erhebung Amtshaftungsklage zuzumuten . zweifelhafter unübersichtlicher Rechtslage beginnt Verjährung auch Gesichtspunkt erst dann hinreichend gesichert ist Schaden nur Inanspruchnahme Amtsträgers ausgeglichen werden kann Urteil 25 . Februar ZR aaO S. m.w . . ist zuletzt berücksichtigen Inanspruchnahme Dritten selbst dann Erfolg sicher ist gerade Interesse Amtsträgers dient . Ausnahmefall Art ist Gegensatz Ansicht Berufungsgerichts vorliegend gegeben . insbesondere Verlauf Instanzgerichten Klägerin entschiedenen Vorprozesses belegt kamen Schadensersatzansprüche Nichterfüllung Verkäuferin vorrangige Ersatzmöglichkeit ernsthaft Betracht . Klageerhebung Beklagten war Klägerin infolgedessen erst zumutbar Rechtsfrage Revisionsurteil Vorprozeß endgültig Lasten geklärt war . Berufungsgericht Zusammenhang gesehene Gefahr Manipulation Verjährungsbeginns Untätigkeit Geschädigten ist gering . Streitfall ist Klägerin denn auch etwa untätig geblieben hat alsbald Verkäuferin Klage erhoben . andere Frage ist Abweichung bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs derartigen Fallgestaltungen Zumutbarkeit Klageerhebung Verletzten alternativ Verfügung stehende Möglichkeit Streitverkündung Urkundsnotar § Abs. Nr. . abzustellen wäre . weitere Gelegenheit Verjährungsunterbrechung hat Gesetzgeber insbesondere geschaffen Prozeß Voraussetzungen Regreßpflicht ganz Teil festgestellt werden Ablauf Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann Urteil 2 Juli ZR ; Urteil 17 . Februar ZR ; Senatsurteil 22 . Januar . hat Bundesgerichtshof bisher allerdings nur unterstützend verwiesen . Senat sieht Abkehr rechtlichen Ansatz erster Linie Zumutbarkeit Klageerhebung ankommt hinreichenden Grund . gesetzlichen Bestimmung § Abs. . hängt Verjährungsbeginn Kenntnis Verletzten ; Frage Klageerhebung Schädiger zugemutet werden kann ist nur Hilfskriterium Kenntnisstand ausreichend erscheint . Ist hier erforderliche Kenntnis Verletzten Schaden Person Ersatzpflichtigen schon zweifelhaften Rechtslage verneinen so ergibt auch Umstand Geschädigten unschwer möglich gewesen wäre vorsorglich verjährungsunterbrechende Rechtshandlung Streitverkündung vorzunehmen . anhängigen Prozeß ist Streitverkündung schon dann zulässig Vermeidung rechtlicher Nachteile Betracht ziehen Haftung Dritten Falle Unterliegens möglich erscheint vgl. MünchKomm/Schilken 2 . Aufl . . 7 ; s. auch Urteil 29 . April ZR . Würde Zumutbarkeit Klageerhebung Möglichkeit Streitverkündung Vorprozeß beziehen liefe Ergebnis Anforderungen Kenntnis Verletzten Fehlen anderweitigen Ersatzmöglichkeit Nachteil herabzusetzen . 3 . Grundlage kann angefochtene Urteil ben ; ist aufzuheben . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit weiter erforderlichen Feststellungen treffen . Kapsa