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2229 lines
19 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
18
.
Oktober
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
2
.
Beginn
Verjährung
bodenschutzrechlichen
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
setzt
Beendigung
gesamten
Einzelfall
erforderlichen
angeordneten
Maßnahmen
.
Urteil
18
.
Oktober
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägers
Beklagten
Urteil
5
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
24
.
März
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
Kläger
macht
Eigentümer
Grundstücks
Beklagte
Ausgleichsansprüche
§
Abs.
Satz
BBodSchG
geltend
.
betroffene
Liegenschaft
hatte
Beklagte
vermietet
dort
Tankstelle
betrieb
.
Jahr
wurde
Vergaserkraftstoff
verursachte
Kontamination
Bodens
Benzolbelastung
Grundwassers
festgestellt
.
Kläger
näheren
Bestimmung
Belastung
erforderlichen
Sanierungsmaßnahmen
Gutachten
eingeholt
hatte
Kosten
Gegenstand
früheren
Rechtsstreits
Parteien
waren
Urteil
1
.
Oktober
gab
bremische
Senator
Bau
Umwelt
Verkehr
Kläger
Bescheid
17
.
Mai
Grundwassersanierung
vorzunehmen
.
Kläger
erhob
hiergegen
Widerspruch
bislang
abschließend
entschieden
ist
.
Jahren
Ende
ließ
Kläger
Grundstück
Grundwassersanierungsarbeiten
durchführen
.
Kontrollmessungen
angefallenen
finanziellen
Aufwand
verlangt
Beklagten
ersetzt
.
Ferner
fordert
Erstattung
Erlass
behördlichen
Sanierungsanordnung
Rechnung
gestellten
Betrags
anwaltliche
Vertretung
Verwaltungsverfahren
entstandenen
Kosten
.
Beklagte
bestreitet
Notwendigkeit
einzelnen
Aufwendungen
erhebt
Einrede
Verjährung
.
zuletzt
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
77.406,44
Feststellung
Verpflichtung
Ausgleich
weiteren
Kosten
Sanierung
Untersuchung
betroffenen
Grundstücks
gerichtete
Klage
hat
Landgericht
Teilbetrags
abgewiesen
Klage
Übrigen
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Feststellungsantrag
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Klageabweisung
Kosten
Sanierungsanordnung
Inanspruchnahme
anwaltlicher
Hilfe
Verwaltungsverfahren
3.018,25
reduziert
.
Berufung
Beklagten
Klageabweisung
weiterer
gefordert
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
verfolgen
Parteien
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
Revisionen
sind
zulässig
bleiben
Sache
jedoch
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Kläger
Beklagte
Grunde
Anspruch
Ausgleich
Grundwassersanierung
Grundstück
angefallenen
Kosten
§
Abs.
BBodSchG
auszugleichen
sind
.
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
greife
insoweit
.
Frist
Verjährung
Ansprüche
Klägers
beginne
Falle
vorliegend
einschlägigen
zweiten
Alternative
§
Abs.
Satz
BBodSchG
erst
Beendigung
gesamten
Maßnahmen
Verpflichtete
Sanierung
Grundwassers
habe
durchführen
müssen
.
Ergebnis
spreche
bereits
Wortlaut
Regelung
Beendigung
Maßnahmen
Plural
Rede
sei
.
Formulierung
lasse
gerade
entnehmen
bereits
Durchführung
Teilmaßnahme
Sanierung
Bodens
Grundwassers
erforderlich
sei
Verjährung
entsprechenden
Teilkostenanspruchs
beginne
.
Auch
teleologische
Auslegung
spreche
Verständnis
.
Zweck
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
BBodSchG
sei
insbesondere
Rückgriff
früheren
Verursacher
Altlast
ermöglichen
.
Zweckerreichung
solle
enge
Verjährungsregelungen
behindert
werden
.
ergebe
Gesetzgeber
bereits
Einführung
Ausgleichsanspruchs
eigenständige
Regelung
Verjährungsbeginn
-dauer
getroffen
habe
anderen
Gesetz
9
.
Dezember
erfolgten
Ergänzung
klargestellt
worden
sei
kurze
mietrechtliche
Verjährungsfrist
Ausgleichsanspruch
anzuwenden
sei
.
Unbegründet
sei
Klage
Kläger
Ersatz
Verwaltungsverfahren
angefallenen
Rechtsanwaltskosten
Senator
Bau
Umwelt
Verkehr
berechneten
Gebühr
verlange
.
Positionen
fielen
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
BBodSchG.
Rechtsanwaltsgebühren
stellten
Maßnahme
Abwehr
Schadens
Schutzgut
Bundes-Bodenschutzgesetzes
.
Gleiches
gelte
Gebührenrechnung
Behörde
.
etwaige
Ersatzpflicht
Beklagten
§
scheitere
insofern
durchgreifenden
Verjährungseinrede
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
Beklagten
1
.
auch
Beklagte
stellt
ist
frühere
Betreiberin
Tankstelle
betroffenen
Grundstück
Kläger
§
Abs.
Satz
BBodSchG
vollständigen
Ausgleich
Sanierung
Grundwassers
notwendigen
Aufwendungen
verpflichtet
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
grundlage
beruhenden
Forderungen
gerichtete
Verjährungseinrede
Beklagten
durchgreifend
erachtet
.
§
Abs.
Satz
BBodSchG
beträgt
Verjährungsfrist
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
Jahre
.
kurze
Verjährungsfrist
§
Abs.
ist
Bundesgerichtshof
Parteien
betreffenden
Urteil
1
.
Oktober
entschieden
hat
inzwischen
auch
§
Abs.
Satz
BBodSchG
ausdrücklich
geregelt
ist
bodenschutzrechtlichen
Ausgleichsanspruch
anwendbar
.
Führt
hier
Behörde
Verpflichtete
selbst
Sanierungsmaßnahmen
beginnt
Verjährung
Ausgleichsanspruchs
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
"
Beendigung
Maßnahmen
"
.
Berufungsgericht
hat
Regelung
zutreffend
ausgelegt
entscheidend
Beendigung
einzelnen
unterschiedlichen
Sanierungsmaßnahmen
ist
.
Vielmehr
sind
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
erst
beendet
BundesBodenschutzgesetz
geforderte
Zustand
hergestellt
ist
Verpflichteten
abverlangten
Maßnahmen
Sanierung
Vorsorge
schädlichen
Bodenveränderungen
durchgeführt
sind
.
ist
umstritten
Sanierung
Schritten
langjährigen
Grundwasserreinigung
Verjährungsbeginn
bodenschutzrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
Beendigung
einzelnen
Maßnahme
Abschluss
Maßnahmen
ankommt
.
Auffassung
Bundes-Bodenschutzgesetz
2
.
Aufl
.
.
BundesBodenschutzgesetz
4
.
Aufl
.
.
beginnt
Verjährung
Fällen
schrittweise
Abnahme
einzelnen
Maßnahmen
gemäß
§
Abs.
Fertigstellungsbescheinigung
inzwischen
Forderungssicherungsgesetz
23
.
Oktober
.
S.
wieder
aufgehobenen
Vorschrift
§
Erteilung
Jahresrechnungen
.
wird
Rechtsprechung
Literatur
überwiegend
Abschluss
notwendigen
Sanierungsmaßnahmen
abgestellt
Urteil
11
.
Februar
.
;
Urteil
21
.
Mai
.
;
Frenz
Bundes-Bodenschutzgesetz
§
.
;
Hilf
Umweltrecht
Edition
Stand
1
Juli
.
47
;
Landel/Vogg/Wüterich
Bundes-Bodenschutzgesetz
§
.
;
Schoeneck
Bundes-Bodenschutzgesetz
§
.
;
Vierhaus
NWVBl
.
;
Franßen
Kreislaufwirtschaftsrecht
Abfallrecht
Bodenschutzrecht
.
Stand
Oktober
nachfolgende
Überwachungsmaßnahmen
mehr
maßgeblich
sind
Hilf
;
Landel/Vogg/
Wüterich
;
Schoeneck
;
Vierhaus
.
aaO
.
Senat
hält
Berufungsgericht
letztgenannte
Auffassung
überzeugender
.
Allerdings
ist
Beklagten
zuzugeben
ist
Ansicht
Vorinstanz
so
auch
.
Verwendung
Pluralform
Worts
"
Maßnahme
"
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
noch
hinreichend
deutlicher
Anhaltspunkt
entnehmen
Beginn
Verjährung
Abschluss
gesamten
Arbeiten
notwendig
ist
.
Vielmehr
lässt
eindeutige
Gesetzeswortlaut
auslegen
Verjährung
Beendigung
"
"
Maßnahmen
beginnt
auch
Frist
Beendigung
"
jeweiligen
"
Maßnahmen
laufen
anfängt
.
Ausgangspunkt
ist
Revision
auch
einzuräumen
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
letzter
entsprechend
anwendbar
ist
gefestigter
Rechtsprechung
bereits
Augenblick
entsteht
verjähren
beginnt
Gesamtschuld
begründet
wird
Versäumnisurteil
18
.
Juni
.
.
bodenschutzrechtlichen
Ausgleichsanspruch
übertragen
würde
bedeuten
Verjährung
spätestens
Augenblick
laufen
begänne
Ausgleichsgläubiger
Vertragspartner
notwendigen
Maßnahmen
ausführt
Leistung
geschuldeten
Entgelts
verpflichtet
ist
mithin
Werkverträgen
Regel
Abnahme
§
Abs.
.
Jedoch
sind
Grundsätze
§
Abs.
insgesamt
Ausgleichsforderung
§
Abs.
BBodSchG
übertragbar
.
Vielmehr
handelt
hierbei
eigenständigen
Anspruch
Außenverhältnis
gerade
Gesamtschuld
zugrunde
liegt
Besonderheiten
bodenschutzrechtlichen
Sanierungsverpflichtung
Störer
Rechnung
trägt
.
Ausgleichsanspruch
Regeln
Gesamtschuldnerausgleichs
§
richtet
wird
gestützt
Abs.
Satz
letzter
§
insgesamt
entsprechend
anwendbar
bestimmt
nur
Satz
2
.
Bestimmung
enthält
lediglich
Regelung
Sondersituation
Ausfalls
Gesamtschuldnern
.
lässt
Umkehrschluss
allgemeinen
Grundsätze
Gesamtschuldnerausgleichs
schutzrechtliche
Ausgleichsforderung
anzuwenden
sind
.
Anspruch
Rechtsnatur
eigenständig
ist
kann
§
Abs.
Satz
Ansicht
Revision
auch
eng
auszulegende
Ausnahmevorschrift
Gesamtschuldnerausgleich
bestehenden
Regelungen
angesehen
werden
.
Ergebnis
unbehelflich
ist
Hinweis
Revision
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
BundesBodenschutzgesetzes
ausgeführt
ist
Verjährung
Anspruchs
werde
"
Anlehnung
§
Abs.
Bürgerlichen
"
geregelt
.
S.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Zwar
gilt
auch
deliktische
Schadensersatzansprüche
Grundsatz
Schadenseinheit
Anspruch
einheitlich
auch
erst
Zukunft
fällig
werdenden
Beträge
verjähren
beginnt
erster
Teilbetrag
Leistungsklage
geltend
gemacht
werden
kann
späteren
Schäden
rechnen
ist
vgl.
nur
Urteil
27
November
ZR
;
s.
allgemein
Grundsatz
Schadenseinheit
Urteile
7
.
Februar
ZR
.
31
;
21
.
Februar
ZR
.
14
.
März
.
Auch
Eintritt
späterer
unvorhersehbarer
Schäden
hat
lediglich
Folge
hieraus
erwachsenen
Ersatzansprüche
gesondert
verjähren
vgl.
Urteil
16
November
aber
Verjährung
zuvor
fällig
gewordenen
Ansprüche
erneut
Zeitpunkt
Entstehung
späteren
Forderungen
laufen
beginnt
gar
bereits
eingetretene
Verjährung
wieder
entfällt
.
Ansprüche
Klägers
wären
teilweise
verjährt
Grundsätze
bodenschutzrechtlichen
Ausgleichsanspruch
übertragbar
wären
.
ist
aber
Fall
.
Auch
insoweit
kommt
Tragen
Ausgleichsanspruch
eigenen
Rechtscharakter
verfügt
.
stellt
Schadensersatzforderung
so
Grundsätze
Schadensersatzrechts
§
Abs.
BBodSchG
übertragbar
sind
.
aber
ist
Verjährungsbeginn
objektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
BBodSchG
ausdrücklich
abweichend
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
geltenden
Bestimmungen
geregelt
worden
.
Maßgeblich
ist
hier
vorliegenden
Konstellation
Behörde
Ausgleichsberechtigte
Sanierung
durchführen
lässt
Vermögen
etwa
Werklohnforderungen
belastet
ist
Verjährungsbeginn
Schadensersatzrecht
vergleichbar
wäre
.
Vielmehr
kommt
Beendigung
Maßnahmen
unabhängig
ist
Ausgleichsberechtigte
Gläubigern
Zahlung
schuldet
.
ergibt
Bezugnahme
§
Abs.
Regierungsbegründung
Entwurfs
Bundes-Bodenschutzgesetzes
lediglich
seinerzeit
allgemeinen
Verjährungsfrist
§
.
kürzere
Frist
kumulativ
objektiven
Voraussetzungen
Verjährungsbeginn
hinzutretenden
subjektiven
Bedingungen
unabhängige
absolute
Verjährungsfrist
Jahren
bezog
.
Weiterhin
lässt
Ansicht
Beklagten
Grundsatz
Beginn
Verjährung
Hand
Berechtigten
liegen
soll
vgl.
Versäumnisurteil
18
.
Juni
.
15
;
Urteil
29
.
Januar
XI
.
durchgreifendes
Argument
bevorzugte
Auslegung
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
ableiten
.
Zwar
kann
Ausgleichsberechtigte
Sanierung
selbst
ausführen
lässt
zeitlichen
Spielraums
Behörde
zubilligt
steuern
Maßnahmen
durchgeführt
abgeschlossen
werden
.
Möglichkeit
besteht
jedoch
nur
Abschlusses
gesamten
Maßnahmen
.
Vielmehr
kann
Ausgleichsberechtigte
auch
Ende
einzelnen
Sanierungsabschnitte
beeinflussen
etwa
Abnahme
verzögert
.
Wäre
Beendigung
jeweiligen
Teilmaßnahmen
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
entscheidend
läge
somit
ebenfalls
Hand
Ausgleichsberechtigten
Verjährung
Ausgleichsforderungen
beginnt
.
Zwar
mag
einfacher
sein
Gesamtabschluss
Arbeiten
steuern
Beendigung
Teilmaßnahmen
.
Insofern
besteht
aber
allenfalls
gradueller
Unterschied
Auslegung
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
ausschlaggebend
ist
.
Auch
Hinweis
Beklagten
Gesetzessystematik
überzeugt
.
Unrecht
meint
Rücksicht
§
Abs.
enthaltene
Legaldefinition
Sanierung
hätte
Gesetzgeber
nahe
gelegen
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
Beendigung
Sanierung
abzustellen
Abschluss
Arbeiten
Beginn
Verjährung
hätte
maßgeblich
sein
sollen
.
verkennt
§
Abs.
Satz
BBodSchG
nur
Kosten
Bodensanierung
erfasst
.
Regelungen
§
Abs.
BBodSchG
Kostenausgleich
Verpflichteten
knüpft
§
Abs.
BBodSchG
bestimmt
Kosten
Durchführung
Maßnahmen
Bundes-Bodenschutzgesetz
Verpflichteten
tragen
sind
.
Abs.
Satz
nimmt
§
Abs.
Bezug
.
Vorschrift
wiederum
bestimmt
zuständige
Behörde
Anordnungen
Erfüllung
§
ergebenden
Verpflichtungen
treffen
kann
.
regelt
bestimmten
Voraussetzungen
eintretende
Pflicht
Grundstückseigentümern
-besitzern
Vorsorgemaßnahmen
Veränderungen
Bodenbeschaffenheit
.
Maßnahmen
fallen
Begriff
Sanierung
Sinne
§
Abs.
BBodSchG.
erfasst
sind
nur
Maßnahmen
Beseitigung
Verminderung
Eindämmung
bereits
eingetretenen
nachteiligen
Bodenveränderung
dienen
vgl.
Frenz
.
;
Landel/Vogg/Wüterich
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
regelt
§
BBodSchG
nur
Kosten
auch
unterscheidenden
Vorsorgemaßnahmen
.
wäre
Gesetz
unvollständig
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
"
Beendigung
Sanierung
"
"
Beendigung
Maßnahmen
abgestellt
worden
wäre
.
durchschlagend
ist
weiter
Vorinstanzen
vorgebrachte
Argument
Beklagten
einheitlichen
Verjährung
Ausgleichsansprüche
könne
langandauernden
Sanierungen
Summierung
hoher
Forderungen
Vergangenheit
kommen
Berechtigung
zunehmend
schwerer
nachzuvollziehen
sei
.
Zwar
ist
Hand
weisen
herrschenden
Meinung
richtig
gehaltene
Auslegung
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
BBodSchG
Folge
haben
kann
.
ist
jedoch
Berücksichtigung
Besonderheiten
Bodenschutzrechts
Zweck
Bundes-Bodenschutzgesetzes
siehe
sogleich
hinzunehmen
.
ungeachtet
ist
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
ohnehin
angelegt
langen
Zeitraum
Ansammlung
beträchtlicher
Ausgleichsforderungen
kommen
kann
.
Verjährungsbeginn
hängt
nur
Beendigung
Maßnahmen
kumulativ
auch
Kenntnis
Gläubigers
Person
Ersatzpflichtigen
.
Gerade
Sanierung
Altlasten
Verursachung
oftmals
lange
Zeit
zurückliegt
kann
Ermittlung
Ersatzpflichtigen
beträchtlich
dauern
so
ebenfalls
Summierung
hoher
Regressansprüche
§
Abs.
Satz
BBodSchG
führen
.
Berufungsgericht
hat
überdies
Recht
ausgeführt
Beklagten
aufgezeigten
Schwierigkeiten
Rechtswirklichkeit
unangemessen
häufig
auftreten
werden
Ausgleichsberechtigten
schon
eigenen
Interesse
übermäßig
lang
Aufwendungen
Vorlage
bleiben
werden
ersetzt
verlangen
können
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
Falle
treuwidrigen
Verzögerung
Geltendmachung
Ersatzansprüche
§
Rechtsmissbrauch
eingewandt
werden
kann
.
trägt
Auslegung
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
Verjährungsbeginn
Beendigung
gesamten
Einzelfall
erforderlichen
angeordneten
Maßnahmen
entscheidend
ist
Besonderheiten
bodenschutzrechtlichen
Sanierung
Vorsorge
somit
Gesetzeszweck
Rechnung
.
Steht
hier
Bodensanierung
Rede
erfordert
technischer
Hinsicht
komplexes
Bündel
verschiedenster
Maßnahmen
.
Liegen
Behörde
Anhaltspunkte
schädliche
Bodenveränderung
Altlast
vorliegt
soll
Ermittlung
Sachverhalts
geeigneten
Maßnahmen
ergreifen
§
Abs.
Satz
BBodSchG
.
Besteht
konkreter
Anhaltspunkte
hinreichende
Verdacht
schädlichen
Bodenveränderung
Altlast
kann
zuständige
Behörde
anordnen
§
Abs.
BBodSchG
genannten
Verantwortlichen
notwendigen
Untersuchungen
Gefährdungsabschätzung
durchführen
§
Abs.
Satz
.
Altlasten
Sinne
§
Abs.
BBodSchG
sollen
Sanierung
Verpflichteten
notwendigen
Sanierungsuntersuchungen
Vorlage
Sanierungsplans
verlangt
werden
§
Abs.
Satz
.
gilt
Durchführung
Eigenkontrollmaßnahmen
Abs.
.
Sodann
sind
Sanierung
notwendigen
Arbeiten
vorzunehmen
Behörde
§
Abs.
§
Abs.
erforderlichen
Einzelanordnungen
treffen
kann
siehe
Ganzen
1
3
;
siehe
auch
Urteil
1
.
Oktober
.
.
Einzelmaßnahmen
sind
regelmäßig
vielschichtig
hochkomplex
vgl.
Vielzahl
§
BBodSchG
Erlass
Rechtsverordnungen
beteiligenden
Kreise
.
Insbesondere
Fällen
sogenannter
gestreckter
Sanierungen
auch
vorliegenden
Sachverhalt
Rede
stehenden
Altlasten
Grundwasserverunreinigungen
Tagesordnung
sind
Vierhaus
NWVBl
.
ist
Vielzahl
unterschiedlichen
Maßnahmen
durchzuführen
.
Gleichwohl
handelt
bodenschutzrechtlich
einheitlich
beurteilenden
Gesamtvorgang
Ziel
dient
Bodenveränderung
Gefahren
Nachteile
Belästigungen
beseitigen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Maßnahmen
laufen
teilweise
parallel
umfassen
aufeinander
aufbauende
Gewerke
sonstige
Leistungen
vgl.
Vierhaus
aaO
S.
.
aber
ergibt
bodenschutzrechtliche
Einheitlichkeit
Maßnahmen
regelmäßig
Sanierungspläne
erstellen
sind
vgl.
Vierhaus
aaO
.
Zweck
ist
sicherzustellen
verschiedenen
Teil-)Maßnahmen
vollständig
aufeinander
abgestimmt
sind
so
Sanierung
zielgerichtet
beabsichtigten
Erfolg
"
Guss
"
durchgeführt
wird
.
Bewirkung
Erfolgs
einheitlichen
Ausführung
Gesamtvorgangs
ist
öffentlich-rechtlichen
"
Außenverhältnis
"
Ausgleichsschuldner
ebenso
Ausgleichsberechtigte
verpflichtet
.
Mindermeinung
befürworteten
Anknüpfung
Verjährungsbeginns
Ausgleichsanspruch
Abschluss
einzelnen
würde
Gesamtvorgang
Innenverhältnis
Verpflichteten
Ansatz
systemwidrig
verschiedene
Teilabschnitte
aufgespaltet
.
kann
Abgrenzungsschwierigkeiten
einzelnen
Teilmaßnahmen
kommen
insbesondere
§
Abs.
abgenommen
werden
können
Werkvertrag
zugrunde
liegt
.
ist
etwa
denkbar
Ausgleichsberechtigte
Gegenstände
erwirbt
anmietet
beauftragter
Werkunternehmer
verwendet
verarbeitet
.
ist
ungewiss
Kauf
Anmietung
Ausgleichsberechtigten
eigene
Teilmaßnahme
darstellt
anschließenden
Werkleistung
zuzurechnen
sind
.
Schließlich
widerspricht
Mindermeinung
Erfordernissen
Prozessökonomie
.
oftmals
Jahre
erstreckenden
Grundwassersanierung
wäre
Ausgleichsberechtigte
Vermeidung
Verjährung
Ansprüche
gezwungen
Prozesse
führen
Vierhaus
S.
.
ist
einheitlichen
Verjährungsbeginn
entbehrlich
.
II
.
Revision
Klägers
Unbegründet
ist
auch
Revision
Klägers
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Kosten
spruchnahme
anwaltlicher
Unterstützung
Verwaltungsverfahren
seien
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
BBodSchG
erfasst
.
Ergänzend
teleologisch
ausgerichteten
Begründung
Vorinstanz
Kosten
seien
Aufwendung
Beseitigung
Gefahr
Schutzgut
Bundes-Bodenschutzgesetzes
angefallen
ist
folgender
gesetzessystematischer
Gesichtspunkt
anzumerken
:
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
BBodSchG
bezieht
nur
Kosten
Ausgleichsberechtigte
Verpflichteter
gemäß
§
Abs.
BBodSchG
herangezogen
werden
kann
.
Bestimmung
haben
Kosten
§
Abs.
§
Abs.
§
§
13
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
angeordneten
Maßnahmen
Durchführung
Verpflichteten
tragen
.
Tätigkeit
Anwälten
Verwaltungsverfahren
Kläger
Übrigen
gerade
Abwehr
auferlegten
Maßnahmen
eingeschaltet
hat
sind
jedoch
Teil
Verfahren
angeordneten
Sanierungsmaßnahmen
selbst
.
Anwaltskosten
kommen
Ausgleichsberechtigten
allenfalls
Ansprüche
allgemeiner
bürgerlich-rechtlicher
Grundlage
Frage
etwa
.
Insoweit
greift
vorliegenden
Fall
jedoch
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Kläger
unbeanstandet
ausgeführt
hat
Verjährungseinrede
Beklagten
.
2
.
vorstehenden
Erwägungen
gelten
grundsätzlich
auch
renrechnung
Bausenators
Sanierungsanordnung
17
.
Mai
.
Allerdings
mag
insoweit
Betracht
gezogen
werden
behördliche
Anordnung
bodenschutzrechtlichen
Sanierungsmaßnahmen
unmittelbaren
Zusammenhangs
Rechtssinn
Bestandteil
Maßnahmen
selbst
anzusehen
.
kann
jedoch
beruhen
.
Kläger
entrichteten
Gebühren
§
Abs.
BBodSchG
fallen
Ausgleichforderung
§
Abs.
Satz
erfasst
worden
sein
sollten
wäre
Anspruch
verjährt
.
Ist
Sanierungsanordnung
Bestandteil
Maßnahmen
gemäß
§
Abs.
BBodSchG
werten
handelt
Behörde
selbst
ausgeführte
Maßnahme
.
Verjährung
Ausgleichsanspruchs
angefallenen
Kosten
beginnt
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
zwangsweiser
Beitreibung
freiwilligen
Zahlung
vgl.
Bickel
Bundes-Bodenschutzgesetz
4
.
Aufl
.
.
20
;
Frenz
§
.
;
Landel/Vogg/Wüterich
Bundes-Bodenschutzgesetz
§
.
26
;
Schoeneck
Bundes-Bodenschutzgesetz
§
.
;
Versteyl
Bundes-Bodenschutzgesetz
2
.
Aufl
.
.
35
;
Wagner/Vierhaus
Fluck/Fischer/Franßen
Kreislaufwirtschaftsrecht
Abfallrecht
Bodenschutzrecht
§
.
Stand
Oktober
.
war
Jahr
Fall
so
erhobene
Klage
Lauf
jährigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
BBodSchG
mehr
rechtzeitig
gehemmt
hat
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung