NAMEN ZR Verkündet : 18 . Oktober Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz 2 . Beginn Verjährung bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz 2 . Alt . setzt Beendigung gesamten Einzelfall erforderlichen angeordneten Maßnahmen . Urteil 18 . Oktober ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Seiters Dr. Recht erkannt : Revisionen Klägers Beklagten Urteil 5 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 24 . März werden zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs haben Kläger % Beklagte % tragen . Tatbestand Kläger macht Eigentümer Grundstücks Beklagte Ausgleichsansprüche § Abs. Satz BBodSchG geltend . betroffene Liegenschaft hatte Beklagte vermietet dort Tankstelle betrieb . Jahr wurde Vergaserkraftstoff verursachte Kontamination Bodens Benzolbelastung Grundwassers festgestellt . Kläger näheren Bestimmung Belastung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Gutachten eingeholt hatte Kosten Gegenstand früheren Rechtsstreits Parteien waren Urteil 1 . Oktober gab bremische Senator Bau Umwelt Verkehr Kläger Bescheid 17 . Mai Grundwassersanierung vorzunehmen . Kläger erhob hiergegen Widerspruch bislang abschließend entschieden ist . Jahren Ende ließ Kläger Grundstück Grundwassersanierungsarbeiten durchführen . Kontrollmessungen angefallenen finanziellen Aufwand verlangt Beklagten ersetzt . Ferner fordert Erstattung Erlass behördlichen Sanierungsanordnung Rechnung gestellten Betrags anwaltliche Vertretung Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten . Beklagte bestreitet Notwendigkeit einzelnen Aufwendungen erhebt Einrede Verjährung . zuletzt Verurteilung Beklagten Zahlung 77.406,44 € Feststellung Verpflichtung Ausgleich weiteren Kosten Sanierung Untersuchung betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat Landgericht Teilbetrags € abgewiesen Klage Übrigen Grunde gerechtfertigt erklärt Feststellungsantrag stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Klageabweisung Kosten Sanierungsanordnung Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Verwaltungsverfahren 3.018,25 € reduziert . Berufung Beklagten Klageabweisung weiterer € gefordert hat ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen Parteien Berufungsinstanz gestellten Anträge . Entscheidungsgründe Revisionen sind zulässig bleiben Sache jedoch Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts hat Kläger Beklagte Grunde Anspruch Ausgleich Grundwassersanierung Grundstück angefallenen Kosten § Abs. BBodSchG auszugleichen sind . Beklagten erhobene Einrede Verjährung greife insoweit . Frist Verjährung Ansprüche Klägers beginne Falle vorliegend einschlägigen zweiten Alternative § Abs. Satz BBodSchG erst Beendigung gesamten Maßnahmen Verpflichtete Sanierung Grundwassers habe durchführen müssen . Ergebnis spreche bereits Wortlaut Regelung Beendigung Maßnahmen Plural Rede sei . Formulierung lasse gerade entnehmen bereits Durchführung Teilmaßnahme Sanierung Bodens Grundwassers erforderlich sei Verjährung entsprechenden Teilkostenanspruchs beginne . Auch teleologische Auslegung spreche Verständnis . Zweck Ausgleichsanspruchs § Abs. BBodSchG sei insbesondere Rückgriff früheren Verursacher Altlast ermöglichen . Zweckerreichung solle enge Verjährungsregelungen behindert werden . ergebe Gesetzgeber bereits Einführung Ausgleichsanspruchs eigenständige Regelung Verjährungsbeginn -dauer getroffen habe anderen Gesetz 9 . Dezember erfolgten Ergänzung klargestellt worden sei kurze mietrechtliche Verjährungsfrist Ausgleichsanspruch anzuwenden sei . Unbegründet sei Klage Kläger Ersatz Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten Senator Bau Umwelt Verkehr berechneten Gebühr verlange . Positionen fielen Ausgleichsanspruch § Abs. BBodSchG. Rechtsanwaltsgebühren stellten Maßnahme Abwehr Schadens Schutzgut Bundes-Bodenschutzgesetzes . Gleiches gelte Gebührenrechnung Behörde . etwaige Ersatzpflicht Beklagten § scheitere insofern durchgreifenden Verjährungseinrede . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Revision Beklagten 1 . auch Beklagte stellt ist frühere Betreiberin Tankstelle betroffenen Grundstück Kläger § Abs. Satz BBodSchG vollständigen Ausgleich Sanierung Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet . 2 . Recht hat Berufungsgericht grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede Beklagten durchgreifend erachtet . § Abs. Satz BBodSchG beträgt Verjährungsfrist Ausgleichsanspruch § Abs. Satz Jahre . kurze Verjährungsfrist § Abs. ist Bundesgerichtshof Parteien betreffenden Urteil 1 . Oktober entschieden hat inzwischen auch § Abs. Satz BBodSchG ausdrücklich geregelt ist bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch anwendbar . Führt hier Behörde Verpflichtete selbst Sanierungsmaßnahmen beginnt Verjährung Ausgleichsanspruchs gemäß § Abs. Satz 2 . Alt . " Beendigung Maßnahmen " . Berufungsgericht hat Regelung zutreffend ausgelegt entscheidend Beendigung einzelnen unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen ist . Vielmehr sind Maßnahmen Sinne § Abs. Satz 2 . Alt . erst beendet BundesBodenschutzgesetz geforderte Zustand hergestellt ist Verpflichteten abverlangten Maßnahmen Sanierung Vorsorge schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind . ist umstritten Sanierung Schritten langjährigen Grundwasserreinigung Verjährungsbeginn bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz 2 . Alt . Beendigung einzelnen Maßnahme Abschluss Maßnahmen ankommt . Auffassung Bundes-Bodenschutzgesetz 2 . Aufl . . BundesBodenschutzgesetz 4 . Aufl . . beginnt Verjährung Fällen schrittweise Abnahme einzelnen Maßnahmen gemäß § Abs. Fertigstellungsbescheinigung inzwischen Forderungssicherungsgesetz 23 . Oktober . S. wieder aufgehobenen Vorschrift § Erteilung Jahresrechnungen . wird Rechtsprechung Literatur überwiegend Abschluss notwendigen Sanierungsmaßnahmen abgestellt Urteil 11 . Februar . ; Urteil 21 . Mai . ; Frenz Bundes-Bodenschutzgesetz § . ; Hilf Umweltrecht Edition Stand 1 Juli . 47 ; Landel/Vogg/Wüterich Bundes-Bodenschutzgesetz § . ; Schoeneck Bundes-Bodenschutzgesetz § . ; Vierhaus NWVBl . ; Franßen Kreislaufwirtschaftsrecht Abfallrecht Bodenschutzrecht . Stand Oktober nachfolgende Überwachungsmaßnahmen mehr maßgeblich sind Hilf ; Landel/Vogg/ Wüterich ; Schoeneck ; Vierhaus . aaO . Senat hält Berufungsgericht letztgenannte Auffassung überzeugender . Allerdings ist Beklagten zuzugeben ist Ansicht Vorinstanz so auch . Verwendung Pluralform Worts " Maßnahme " § Abs. Satz 2 . Alt . noch hinreichend deutlicher Anhaltspunkt entnehmen Beginn Verjährung Abschluss gesamten Arbeiten notwendig ist . Vielmehr lässt eindeutige Gesetzeswortlaut auslegen Verjährung Beendigung " " Maßnahmen beginnt auch Frist Beendigung " jeweiligen " Maßnahmen laufen anfängt . Ausgangspunkt ist Revision auch einzuräumen Ausgleichsanspruch § Abs. Satz § Abs. Satz letzter entsprechend anwendbar ist gefestigter Rechtsprechung bereits Augenblick entsteht verjähren beginnt Gesamtschuld begründet wird Versäumnisurteil 18 . Juni . . bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen würde bedeuten Verjährung spätestens Augenblick laufen begänne Ausgleichsgläubiger Vertragspartner notwendigen Maßnahmen ausführt Leistung geschuldeten Entgelts verpflichtet ist mithin Werkverträgen Regel Abnahme § Abs. . Jedoch sind Grundsätze § Abs. insgesamt Ausgleichsforderung § Abs. BBodSchG übertragbar . Vielmehr handelt hierbei eigenständigen Anspruch Außenverhältnis gerade Gesamtschuld zugrunde liegt Besonderheiten bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung Störer Rechnung trägt . Ausgleichsanspruch Regeln Gesamtschuldnerausgleichs § richtet wird gestützt Abs. Satz letzter § insgesamt entsprechend anwendbar bestimmt nur Satz 2 . Bestimmung enthält lediglich Regelung Sondersituation Ausfalls Gesamtschuldnern . lässt Umkehrschluss allgemeinen Grundsätze Gesamtschuldnerausgleichs schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind . Anspruch Rechtsnatur eigenständig ist kann § Abs. Satz Ansicht Revision auch eng auszulegende Ausnahmevorschrift Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden . Ergebnis unbehelflich ist Hinweis Revision Begründung Bundesregierung Entwurf BundesBodenschutzgesetzes ausgeführt ist Verjährung Anspruchs werde " Anlehnung § Abs. Bürgerlichen " geregelt . S. § Abs. Satz § Abs. Satz . Zwar gilt auch deliktische Schadensersatzansprüche Grundsatz Schadenseinheit Anspruch einheitlich auch erst Zukunft fällig werdenden Beträge verjähren beginnt erster Teilbetrag Leistungsklage geltend gemacht werden kann späteren Schäden rechnen ist vgl. nur Urteil 27 November ZR ; s. allgemein Grundsatz Schadenseinheit Urteile 7 . Februar ZR . 31 ; 21 . Februar ZR . 14 . März . Auch Eintritt späterer unvorhersehbarer Schäden hat lediglich Folge hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren vgl. Urteil 16 November aber Verjährung zuvor fällig gewordenen Ansprüche erneut Zeitpunkt Entstehung späteren Forderungen laufen beginnt gar bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt . Ansprüche Klägers wären teilweise verjährt Grundsätze bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären . ist aber Fall . Auch insoweit kommt Tragen Ausgleichsanspruch eigenen Rechtscharakter verfügt . stellt Schadensersatzforderung so Grundsätze Schadensersatzrechts § Abs. BBodSchG übertragbar sind . aber ist Verjährungsbeginn objektiven Voraussetzungen § Abs. Satz BBodSchG ausdrücklich abweichend Verjährung Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden . Maßgeblich ist hier vorliegenden Konstellation Behörde Ausgleichsberechtigte Sanierung durchführen lässt Vermögen etwa Werklohnforderungen belastet ist Verjährungsbeginn Schadensersatzrecht vergleichbar wäre . Vielmehr kommt Beendigung Maßnahmen unabhängig ist Ausgleichsberechtigte Gläubigern Zahlung schuldet . ergibt Bezugnahme § Abs. Regierungsbegründung Entwurfs Bundes-Bodenschutzgesetzes lediglich seinerzeit allgemeinen Verjährungsfrist § . kürzere Frist kumulativ objektiven Voraussetzungen Verjährungsbeginn hinzutretenden subjektiven Bedingungen unabhängige absolute Verjährungsfrist Jahren bezog . Weiterhin lässt Ansicht Beklagten Grundsatz Beginn Verjährung Hand Berechtigten liegen soll vgl. Versäumnisurteil 18 . Juni . 15 ; Urteil 29 . Januar XI . durchgreifendes Argument bevorzugte Auslegung § Abs. Satz 2 . Alt . ableiten . Zwar kann Ausgleichsberechtigte Sanierung selbst ausführen lässt zeitlichen Spielraums Behörde zubilligt steuern Maßnahmen durchgeführt abgeschlossen werden . Möglichkeit besteht jedoch nur Abschlusses gesamten Maßnahmen . Vielmehr kann Ausgleichsberechtigte auch Ende einzelnen Sanierungsabschnitte beeinflussen etwa Abnahme verzögert . Wäre Beendigung jeweiligen Teilmaßnahmen § Abs. Satz 2 . Alt . entscheidend läge somit ebenfalls Hand Ausgleichsberechtigten Verjährung Ausgleichsforderungen beginnt . Zwar mag einfacher sein Gesamtabschluss Arbeiten steuern Beendigung Teilmaßnahmen . Insofern besteht aber allenfalls gradueller Unterschied Auslegung § Abs. Satz 2 . Alt . ausschlaggebend ist . Auch Hinweis Beklagten Gesetzessystematik überzeugt . Unrecht meint Rücksicht § Abs. enthaltene Legaldefinition Sanierung hätte Gesetzgeber nahe gelegen § Abs. Satz 2 . Alt . Beendigung Sanierung abzustellen Abschluss Arbeiten Beginn Verjährung hätte maßgeblich sein sollen . verkennt § Abs. Satz BBodSchG nur Kosten Bodensanierung erfasst . Regelungen § Abs. BBodSchG Kostenausgleich Verpflichteten knüpft § Abs. BBodSchG bestimmt Kosten Durchführung Maßnahmen Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten tragen sind . Abs. Satz nimmt § Abs. Bezug . Vorschrift wiederum bestimmt zuständige Behörde Anordnungen Erfüllung § ergebenden Verpflichtungen treffen kann . regelt bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht Grundstückseigentümern -besitzern Vorsorgemaßnahmen Veränderungen Bodenbeschaffenheit . Maßnahmen fallen Begriff Sanierung Sinne § Abs. BBodSchG. erfasst sind nur Maßnahmen Beseitigung Verminderung Eindämmung bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen vgl. Frenz . ; Landel/Vogg/Wüterich . ; 2 . Aufl . . . regelt § BBodSchG nur Kosten auch unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen . wäre Gesetz unvollständig § Abs. Satz 2 . Alt . " Beendigung Sanierung " " Beendigung Maßnahmen abgestellt worden wäre . durchschlagend ist weiter Vorinstanzen vorgebrachte Argument Beklagten einheitlichen Verjährung Ausgleichsansprüche könne langandauernden Sanierungen Summierung hoher Forderungen Vergangenheit kommen Berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei . Zwar ist Hand weisen herrschenden Meinung richtig gehaltene Auslegung § Abs. Satz 2 . Alt . BBodSchG Folge haben kann . ist jedoch Berücksichtigung Besonderheiten Bodenschutzrechts Zweck Bundes-Bodenschutzgesetzes siehe sogleich hinzunehmen . ungeachtet ist § Abs. Satz 2 . Alt . ohnehin angelegt langen Zeitraum Ansammlung beträchtlicher Ausgleichsforderungen kommen kann . Verjährungsbeginn hängt nur Beendigung Maßnahmen kumulativ auch Kenntnis Gläubigers Person Ersatzpflichtigen . Gerade Sanierung Altlasten Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt kann Ermittlung Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern so ebenfalls Summierung hoher Regressansprüche § Abs. Satz BBodSchG führen . Berufungsgericht hat überdies Recht ausgeführt Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten Rechtswirklichkeit unangemessen häufig auftreten werden Ausgleichsberechtigten schon eigenen Interesse übermäßig lang Aufwendungen Vorlage bleiben werden ersetzt verlangen können . Schließlich hat Berufungsgericht zutreffend hingewiesen Falle treuwidrigen Verzögerung Geltendmachung Ersatzansprüche § Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann . trägt Auslegung § Abs. Satz 2 . Alt . Verjährungsbeginn Beendigung gesamten Einzelfall erforderlichen angeordneten Maßnahmen entscheidend ist Besonderheiten bodenschutzrechtlichen Sanierung Vorsorge somit Gesetzeszweck Rechnung . Steht hier Bodensanierung Rede erfordert technischer Hinsicht komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen . Liegen Behörde Anhaltspunkte schädliche Bodenveränderung Altlast vorliegt soll Ermittlung Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen § Abs. Satz BBodSchG . Besteht konkreter Anhaltspunkte hinreichende Verdacht schädlichen Bodenveränderung Altlast kann zuständige Behörde anordnen § Abs. BBodSchG genannten Verantwortlichen notwendigen Untersuchungen Gefährdungsabschätzung durchführen § Abs. Satz . Altlasten Sinne § Abs. BBodSchG sollen Sanierung Verpflichteten notwendigen Sanierungsuntersuchungen Vorlage Sanierungsplans verlangt werden § Abs. Satz . gilt Durchführung Eigenkontrollmaßnahmen Abs. . Sodann sind Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen Behörde § Abs. § Abs. erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann siehe Ganzen 1 3 ; siehe auch Urteil 1 . Oktober . . Einzelmaßnahmen sind regelmäßig vielschichtig hochkomplex vgl. Vielzahl § BBodSchG Erlass Rechtsverordnungen beteiligenden Kreise . Insbesondere Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen auch vorliegenden Sachverhalt Rede stehenden Altlasten Grundwasserverunreinigungen Tagesordnung sind Vierhaus NWVBl . ist Vielzahl unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen . Gleichwohl handelt bodenschutzrechtlich einheitlich beurteilenden Gesamtvorgang Ziel dient Bodenveränderung Gefahren Nachteile Belästigungen beseitigen vgl. § Abs. Satz . Maßnahmen laufen teilweise parallel umfassen aufeinander aufbauende Gewerke sonstige Leistungen vgl. Vierhaus aaO S. . aber ergibt bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit Maßnahmen regelmäßig Sanierungspläne erstellen sind vgl. Vierhaus aaO . Zweck ist sicherzustellen verschiedenen Teil-)Maßnahmen vollständig aufeinander abgestimmt sind so Sanierung zielgerichtet beabsichtigten Erfolg " Guss " durchgeführt wird . Bewirkung Erfolgs einheitlichen Ausführung Gesamtvorgangs ist öffentlich-rechtlichen " Außenverhältnis " Ausgleichsschuldner ebenso Ausgleichsberechtigte verpflichtet . Mindermeinung befürworteten Anknüpfung Verjährungsbeginns Ausgleichsanspruch Abschluss einzelnen würde Gesamtvorgang Innenverhältnis Verpflichteten Ansatz systemwidrig verschiedene Teilabschnitte aufgespaltet . kann Abgrenzungsschwierigkeiten einzelnen Teilmaßnahmen kommen insbesondere § Abs. abgenommen werden können Werkvertrag zugrunde liegt . ist etwa denkbar Ausgleichsberechtigte Gegenstände erwirbt anmietet beauftragter Werkunternehmer verwendet verarbeitet . ist ungewiss Kauf Anmietung Ausgleichsberechtigten eigene Teilmaßnahme darstellt anschließenden Werkleistung zuzurechnen sind . Schließlich widerspricht Mindermeinung Erfordernissen Prozessökonomie . oftmals Jahre erstreckenden Grundwassersanierung wäre Ausgleichsberechtigte Vermeidung Verjährung Ansprüche gezwungen Prozesse führen Vierhaus S. . ist einheitlichen Verjährungsbeginn entbehrlich . II . Revision Klägers Unbegründet ist auch Revision Klägers . 1 . Recht hat Berufungsgericht ausgeführt Kosten spruchnahme anwaltlicher Unterstützung Verwaltungsverfahren seien Ausgleichsanspruch § Abs. BBodSchG erfasst . Ergänzend teleologisch ausgerichteten Begründung Vorinstanz Kosten seien Aufwendung Beseitigung Gefahr Schutzgut Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen ist folgender gesetzessystematischer Gesichtspunkt anzumerken : Ausgleichsanspruch § Abs. Satz BBodSchG bezieht nur Kosten Ausgleichsberechtigte Verpflichteter gemäß § Abs. BBodSchG herangezogen werden kann . Bestimmung haben Kosten § Abs. § Abs. § § 13 Satz Nr. § Abs. § Abs. angeordneten Maßnahmen Durchführung Verpflichteten tragen . Tätigkeit Anwälten Verwaltungsverfahren Kläger Übrigen gerade Abwehr auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat sind jedoch Teil Verfahren angeordneten Sanierungsmaßnahmen selbst . Anwaltskosten kommen Ausgleichsberechtigten allenfalls Ansprüche allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundlage Frage etwa . Insoweit greift vorliegenden Fall jedoch Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Kläger unbeanstandet ausgeführt hat Verjährungseinrede Beklagten . 2 . vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch renrechnung Bausenators Sanierungsanordnung 17 . Mai . Allerdings mag insoweit Betracht gezogen werden behördliche Anordnung bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen unmittelbaren Zusammenhangs Rechtssinn Bestandteil Maßnahmen selbst anzusehen . kann jedoch beruhen . Kläger entrichteten Gebühren § Abs. BBodSchG fallen Ausgleichforderung § Abs. Satz erfasst worden sein sollten wäre Anspruch verjährt . Ist Sanierungsanordnung Bestandteil Maßnahmen gemäß § Abs. BBodSchG werten handelt Behörde selbst ausgeführte Maßnahme . Verjährung Ausgleichsanspruchs angefallenen Kosten beginnt § Abs. Satz 1 . Alt . zwangsweiser Beitreibung freiwilligen Zahlung vgl. Bickel Bundes-Bodenschutzgesetz 4 . Aufl . . 20 ; Frenz § . ; Landel/Vogg/Wüterich Bundes-Bodenschutzgesetz § . 26 ; Schoeneck Bundes-Bodenschutzgesetz § . ; Versteyl Bundes-Bodenschutzgesetz 2 . Aufl . . 35 ; Wagner/Vierhaus Fluck/Fischer/Franßen Kreislaufwirtschaftsrecht Abfallrecht Bodenschutzrecht § . Stand Oktober . war Jahr Fall so erhobene Klage Lauf jährigen Verjährungsfrist § Abs. Satz BBodSchG mehr rechtzeitig gehemmt hat . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung