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7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Mai
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vermittelte
Beklagten
29
November
Vertrag
fondsgebundene
Lebensversicherung
ansässigen
Beitragssumme
DM
Vertragslaufzeit
Jahren
.
handelte
sogenannte
Nettopolice
Versicherungsprämie
Provisionsanteil
Vermittlung
Vertrags
enthält
.
unterzeichnete
klagte
vorformulierte
"
Vermittlungsgebührenvereinbarung
"
Zahlung
Vermittlungsprovision
Klägerin
Höhe
DM
zahlbar
Monatsraten
je
DM
vierten
Versicherungsjahr
weiteren
monatlich
%
dann
jeweils
fälligen
Versicherungsbeitrags
Laufzeit
Versicherungsvertrags
verpflichtete
.
Gegenzug
wurde
Versicherer
leistende
Prämie
ersten
Jahre
DM
DM
gesenkt
.
Vereinbarung
heißt
:
1
.
Handelsmakler
wird
Kunden
beauftragt
nachfolgend
gekennzeichneten
Versicherungsverträge
vermitteln
.
erhält
Kunden
vermittelten
Versicherungsvertrag
Vermittlungsgebühr
.
Handelsmakler
erhält
jeweiligen
Versicherungsunternehmen
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
Vergütung
.
2
.
Handelsmakler
erbringende
Leistung
ist
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
beschränkt
.
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
hinausgehende
Betreuungspflicht
ist
Gegenstand
Vereinbarung
wird
Handelsmakler
geschuldet
.
4
.
Anspruch
Handelsmaklers
Kunden
Zahlung
jeweiligen
Vermittlungsgebühr
ersten
Versicherungsjahren
entsteht
Annahme
jeweiligen
Versicherungsantrages
Versicherungsunternehmen
Kunde
Bestimmungen
Versicherungsvertragsgesetzes
jeweiligen
Versicherungsvertrag
widerspricht
Rücktritt
jeweiligen
Versicherungsvertrag
erklärt
Antrag
widerruft
.
Vermittlungsgebührenansprüche
Handelsmaklers
bleiben
jedoch
rung
vorzeitigen
Beendigung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
anderen
Gründen
unberührt
.
Versicherungsbeginn
war
1
.
Februar
.
Beklagte
zahlte
Treuhänder
Versicherungsprämie
Maklercourtage
März
.
bat
20
.
April
Versicherer
Vertragsauflösung
stellte
Zahlungen
.
stornierte
Versicherungsvertrag
errechnete
Rückkaufwert
DM
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Klägerin
Fälligstellung
Gesamtbetrags
restliche
Vermittlungsprovision
Zeit
April
Mai
Höhe
.
Beklagte
hält
Vermittlungsgebührenvereinbarung
unwirksam
beruft
fehlerhafte
unvollständige
Beratung
Klägerin
.
hat
vorgetragen
vereinbarten
Anlagestrategie
habe
Versicherung
benötigte
stabile
garantierte
Altersvorsorge
gewähren
können
.
habe
Mitarbeiter
Klägerin
veranlaßt
Nachteil
bestehende
Lebensversicherungsverträge
kündigen
ruhend
stellen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hat
Ausnahme
geringfügigen
Korrektur
Zinsen
vorgerichtlichen
Mahnkosten
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Parteien
getroffene
Vergütungsvereinbarung
wirksam
.
verstoße
§
noch
gesetzliches
Verbot
Sinne
§
.
Provisionsanspruch
sei
auch
Rücktritts
Beklagten
Versicherungsvertrag
ausgeschlossen
.
Schreiben
Beklagten
20
.
April
Versicherer
stelle
Rücktritt
lediglich
Kündigung
Versicherungsverhältnisses
§
.
Auslegung
Maklervertrags
auch
Kündigung
Provisionspflicht
erlöschen
lasse
sei
möglich
.
Beklagte
könne
Klägerin
ferner
Anspruch
Verschulden
Vertragsschluß
Schadensersatz
gerichtet
Aufhebung
Provisionsvereinbarung
entgegenhalten
.
Zwar
liege
Beklagte
Kündigung
Ruhenlassen
Jahren
bestehenden
alten
Lebensversicherungen
erhebliche
Nachteile
erlitten
habe
Rückkaufswerte
ersten
Jahren
gering
seien
.
Schicksal
Versicherungsverträge
tatsächlich
genommen
hätten
Schaden
Beklagte
konkret
erlitten
haben
wolle
habe
indessen
vorgetragen
.
Ebenso
möge
sein
Beklagte
Aktienfondsanteilen
arbeitenden
Lebensversicherung
Bedarf
geeignete
Produkt
erworben
habe
.
Beurteilung
obliege
aber
Klägerin
tätig
gewesenen
Mitarbeiter
Beklagten
selbst
;
Verstoß
Klägerin
etwaige
Aufklärungspflichten
lasse
erkennen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Vertragsverhältnis
Parteien
beurteilt
ganzen
deutschem
Recht
auch
Auswirkungen
Versicherungsvertrags
Vermittlungsverhältnis
geht
.
auch
Versicherungsvertrag
ansässigen
Versicherungsunternehmern
unterliegt
Beklagte
Versicherungsnehmerin
Vertragsschluß
gewöhnlichen
Aufenthalt
Inland
hatte
deutschem
Recht
Art
.
Abs.
Nr.
Buchst
.
Art
.
.
2
.
Amtsgericht
Landgericht
sind
Grundlage
gens
ausgegangen
Klägerin
Vermittlung
Versicherungsvertrags
Beklagten
Handelsvertreterin
Versicherungsvertreterin
§
§
.
unabhängige
Versicherungsmaklerin
.
tätig
geworden
ist
.
Revision
greift
.
Feststellungen
sind
auch
Senat
maßgebend
.
Rechtsgrundlage
Provisionsansprüche
ist
somit
§
.
3
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Grundlage
entschieden
Vorschriften
§
Abs.
§
Abs.
§
.
V.m
.
noch
Streitfall
Art
.
§
EGBGB
noch
anwendbaren
§
9
jetzt
§
305c
Abs.
§
Verpflichtung
Beklagten
Fortzahlung
vereinbarten
Maklerprovision
Kündigung
Versicherungsvertrags
entgegenstehen
.
Ergänzend
gen
ist
auch
sogenannte
"
Schicksalsteilungsgrundsatz
"
Verhältnis
Parteien
gilt
.
Berufungsgericht
befindet
Einklang
zwischenzeitlich
erfolgten
Rechtsprechung
erkennenden
Senat
Urteile
20
.
Januar
bestimmt
VersR
.
Gründe
Entscheidungen
nimmt
Senat
ergänzend
Bezug
.
4
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
ferner
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
Schreiben
20
.
April
Versicherungsvertrag
zurückgetreten
;
sei
Versicherer
auch
rückwirkend
storniert
worden
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Auslegung
Berufungsgerichts
Kündigung
Versicherungsvertrags
lasse
Provisionspflicht
Beklagten
Vertragsklauseln
Gebührenvereinbarung
entfallen
.
Verfahrensrügen
Revision
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
;
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
.
5
.
ist
Begründung
Berufungsgerichts
Gegenansprüche
Beklagten
Verschulden
Vertragsschluß
positiver
Vertragsverletzung
behaupteten
Beratungsfehler
Vermittlung
Lebensversicherungsvertrags
zurückweist
haltbar
;
Vorbringen
Beklagten
auch
Verwirkungstatbestand
ausfüllt
Revision
rügt
mag
dahinstehen
.
Unrecht
meint
Landgericht
Beurteilung
Beklagte
Bedarf
geeignete
Produkt
erworben
habe
obliege
selbst
Klägerin
.
Versicherungsmakler
ist
Interessenvertreter
Versicherungsnehmers
umfassenden
Betreuung
Versicherungsinteressen
Kunden
entsprechenden
Beratung
bezug
vermittelten
Versicherungsvertrag
verpflichtet
;
Gruber
Berliner
Kommentar
Anhang
§
.
.
;
27
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
Verpflichtung
konnte
Klägerin
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
freizeichnen
;
Senatsurteil
20
.
Januar
aaO
wird
gleichfalls
verwiesen
.
Revisionsinstanz
ist
richtig
unterstellen
Mitarbeiter
Klägerin
Beklagte
mangelhaft
beraten
hat
vermittelte
Vertrag
Bedürfnisse
ungeeignet
war
Beklagte
Berufungsgericht
selbst
wahrscheinlich
hält
Kündigung
alten
Lebensversicherungen
Umwandlung
prämienfreie
Versicherung
erhebliche
weitere
Nachteile
erlitten
hat
.
müssen
Nachteile
Berufungsgericht
gemeint
hat
aufgeführt
betragsmäßig
beziffert
werden
.
genügt
Nachteile
so
schwerwiegend
sind
Beklagte
richtiger
Information
Lebensversicherungsvertrag
geschlossen
hätte
.
Umständen
bestünde
Klägerin
auszugleichende
Schaden
Beklagten
jedenfalls
Belastung
vertraglichen
Provisionsansprüchen
.
Klägerin
eingeklagte
Restforderung
wäre
Fall
unbegründet
.
.
kann
Berufungsurteil
bestehenbleiben
.
Senat
kann
fehlenden
Feststellungen
nachholen
.
Umfang
Anfechtung
ist
Sache
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kapsa