NAMEN Verkündet : 19 . Mai Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin vermittelte Beklagten 29 November Vertrag fondsgebundene Lebensversicherung ansässigen Beitragssumme DM Vertragslaufzeit Jahren . handelte sogenannte Nettopolice Versicherungsprämie Provisionsanteil Vermittlung Vertrags enthält . unterzeichnete klagte vorformulierte " Vermittlungsgebührenvereinbarung " Zahlung Vermittlungsprovision Klägerin Höhe DM zahlbar Monatsraten je DM vierten Versicherungsjahr weiteren monatlich % dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags Laufzeit Versicherungsvertrags verpflichtete . Gegenzug wurde Versicherer leistende Prämie ersten Jahre DM DM gesenkt . Vereinbarung heißt : 1 . Handelsmakler wird Kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge vermitteln . erhält Kunden vermittelten Versicherungsvertrag Vermittlungsgebühr . Handelsmakler erhält jeweiligen Versicherungsunternehmen Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages Vergütung . 2 . Handelsmakler erbringende Leistung ist Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt . Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Betreuungspflicht ist Gegenstand Vereinbarung wird Handelsmakler geschuldet . 4 . Anspruch Handelsmaklers Kunden Zahlung jeweiligen Vermittlungsgebühr ersten Versicherungsjahren … entsteht Annahme jeweiligen Versicherungsantrages Versicherungsunternehmen Kunde Bestimmungen Versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht Rücktritt jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt Antrag widerruft . Vermittlungsgebührenansprüche Handelsmaklers … bleiben jedoch rung vorzeitigen Beendigung jeweiligen Versicherungsvertrages anderen Gründen unberührt . Versicherungsbeginn war 1 . Februar . Beklagte zahlte Treuhänder Versicherungsprämie Maklercourtage März . bat 20 . April Versicherer Vertragsauflösung stellte Zahlungen . stornierte Versicherungsvertrag errechnete Rückkaufwert DM . vorliegenden Klage verlangt Klägerin Fälligstellung Gesamtbetrags restliche Vermittlungsprovision Zeit April Mai Höhe € . Beklagte hält Vermittlungsgebührenvereinbarung unwirksam beruft fehlerhafte unvollständige Beratung Klägerin . hat vorgetragen vereinbarten Anlagestrategie habe Versicherung benötigte stabile garantierte Altersvorsorge gewähren können . habe Mitarbeiter Klägerin veranlaßt Nachteil bestehende Lebensversicherungsverträge kündigen ruhend stellen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hat Ausnahme geringfügigen Korrektur Zinsen vorgerichtlichen Mahnkosten stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung wirksam . verstoße § noch gesetzliches Verbot Sinne § . Provisionsanspruch sei auch Rücktritts Beklagten Versicherungsvertrag ausgeschlossen . Schreiben Beklagten 20 . April Versicherer stelle Rücktritt lediglich Kündigung Versicherungsverhältnisses § . Auslegung Maklervertrags auch Kündigung Provisionspflicht erlöschen lasse sei möglich . Beklagte könne Klägerin ferner Anspruch Verschulden Vertragsschluß Schadensersatz gerichtet Aufhebung Provisionsvereinbarung entgegenhalten . Zwar liege Beklagte Kündigung Ruhenlassen Jahren bestehenden alten Lebensversicherungen erhebliche Nachteile erlitten habe Rückkaufswerte ersten Jahren gering seien . Schicksal Versicherungsverträge tatsächlich genommen hätten Schaden Beklagte konkret erlitten haben wolle habe indessen vorgetragen . Ebenso möge sein Beklagte Aktienfondsanteilen arbeitenden Lebensversicherung Bedarf geeignete Produkt erworben habe . Beurteilung obliege aber Klägerin tätig gewesenen Mitarbeiter Beklagten selbst ; Verstoß Klägerin etwaige Aufklärungspflichten lasse erkennen . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Vertragsverhältnis Parteien beurteilt ganzen deutschem Recht auch Auswirkungen Versicherungsvertrags Vermittlungsverhältnis geht . auch Versicherungsvertrag ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt Beklagte Versicherungsnehmerin Vertragsschluß gewöhnlichen Aufenthalt Inland hatte deutschem Recht Art . Abs. Nr. Buchst . Art . . 2 . Amtsgericht Landgericht sind Grundlage gens ausgegangen Klägerin Vermittlung Versicherungsvertrags Beklagten Handelsvertreterin Versicherungsvertreterin § § . unabhängige Versicherungsmaklerin . tätig geworden ist . Revision greift . Feststellungen sind auch Senat maßgebend . Rechtsgrundlage Provisionsansprüche ist somit § . 3 . Recht hat Berufungsgericht Grundlage entschieden Vorschriften § Abs. § Abs. § . V.m . noch Streitfall Art . § EGBGB noch anwendbaren § 9 jetzt § 305c Abs. § Verpflichtung Beklagten Fortzahlung vereinbarten Maklerprovision Kündigung Versicherungsvertrags entgegenstehen . Ergänzend gen ist auch sogenannte " Schicksalsteilungsgrundsatz " Verhältnis Parteien gilt . Berufungsgericht befindet Einklang zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung erkennenden Senat Urteile 20 . Januar bestimmt VersR . Gründe Entscheidungen nimmt Senat ergänzend Bezug . 4 . Rechtsgründen beanstanden ist ferner tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Beklagte sei Schreiben 20 . April Versicherungsvertrag zurückgetreten ; sei Versicherer auch rückwirkend storniert worden . Rechtsfehlerfrei ist Auslegung Berufungsgerichts Kündigung Versicherungsvertrags lasse Provisionspflicht Beklagten Vertragsklauseln Gebührenvereinbarung entfallen . Verfahrensrügen Revision hat Senat geprüft durchgreifend erachtet ; weiteren Begründung wird abgesehen § . 5 . ist Begründung Berufungsgerichts Gegenansprüche Beklagten Verschulden Vertragsschluß positiver Vertragsverletzung behaupteten Beratungsfehler Vermittlung Lebensversicherungsvertrags zurückweist haltbar ; Vorbringen Beklagten auch Verwirkungstatbestand ausfüllt Revision rügt mag dahinstehen . Unrecht meint Landgericht Beurteilung Beklagte Bedarf geeignete Produkt erworben habe obliege selbst Klägerin . Versicherungsmakler ist Interessenvertreter Versicherungsnehmers umfassenden Betreuung Versicherungsinteressen Kunden entsprechenden Beratung bezug vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet ; Gruber Berliner Kommentar Anhang § . . ; 27 . Aufl . § . m.w . . Verpflichtung konnte Klägerin auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen ; Senatsurteil 20 . Januar aaO wird gleichfalls verwiesen . Revisionsinstanz ist richtig unterstellen Mitarbeiter Klägerin Beklagte mangelhaft beraten hat vermittelte Vertrag Bedürfnisse ungeeignet war Beklagte Berufungsgericht selbst wahrscheinlich hält Kündigung alten Lebensversicherungen Umwandlung prämienfreie Versicherung erhebliche weitere Nachteile erlitten hat . müssen Nachteile Berufungsgericht gemeint hat aufgeführt betragsmäßig beziffert werden . genügt Nachteile so schwerwiegend sind Beklagte richtiger Information Lebensversicherungsvertrag geschlossen hätte . Umständen bestünde Klägerin auszugleichende Schaden Beklagten jedenfalls Belastung vertraglichen Provisionsansprüchen . Klägerin eingeklagte Restforderung wäre Fall unbegründet . . kann Berufungsurteil bestehenbleiben . Senat kann fehlenden Feststellungen nachholen . Umfang Anfechtung ist Sache Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kapsa