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555 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
15
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
27
.
April
§
Abs.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
dritten
Rechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Klägerin
Werbeagentur
verlangt
Beklagten
Lebensmittelproduktion
tätigen
Gesellschaft
polnischen
Rechts
Vergütung
Dienstleistungen
Zusammenhang
Markteinführung
.
.
vertriebenen
"
.
Geschäftsführer
Beklagten
S.
ist
zugleich
führer
mittlerweile
Liquidation
befindlichen
.
schriftliche
Vereinbarung
Geschäftsführerin
Klägerin
Zeugin
erbrachten
Leistungen
wurde
getroffen
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
stehe
Vernehmung
Zeugin
Aktivlegitimation
Klägerin
noch
Passivlegitimation
Beklagten
.
Berufung
Klägerin
hat
Kammergericht
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Klage
vollumfänglich
stattgegeben
.
Begründung
hat
ausgeführt
würdige
Aussage
Zeugin
ebenso
Landgericht
dahingehend
S.
3
Juli
Zeit
April
Dezember
Zahlung
monatlichen
Vergütung
Leistungen
Geschäftsführerin
Klägerin
Zahlung
weiterer
Monat
Juli
hinzukommenden
Leistungen
Zeugin
einverstanden
erklärt
habe
.
Zwar
habe
Vorinstanz
Zweifel
Richtigkeit
Aussage
angedeutet
.
Ergebnis
habe
aber
Zustandekommen
Vergütungsvereinbarung
Beauftragung
gerade
Klägerin
gerade
Beklagte
erwiesen
angesehen
.
Würdigung
Zeugenaussage
sei
Sachverhalt
aber
ausgeschöpft
.
ergebe
Landgericht
berücksichtigt
habe
schon
gesamten
Umständen
Falles
unabhängig
Aussage
Zeugin
hier
nur
Vertragsbeziehung
Parteien
Rechtsstreits
gekommen
sein
könne
.
Umständen
gehöre
insbesondere
Tatsache
unstreitig
bereits
Vertragsbeziehung
Klägerin
Beklagten
bestanden
habe
Leistungen
Rechnung
gestellt
Konto
Beklagten
bezahlt
worden
seien
.
Geschäftsführer
Parteien
Hintergrund
Vereinbarungen
weitere
gleichartige
Leistungen
Vergütung
träfen
dränge
Annahme
auch
Vertrag
bisherigen
Vertragspartnern
habe
geschlossen
werden
sollen
anderenfalls
entsprechende
Klarstellung
erwarten
gewesen
wäre
.
gelte
auch
Erwerb
eigenen
Vergütungsanspruchs
Zeugin
erbrachten
Leistungen
Gespräch
3
Juli
hätte
Sprache
kommen
müssen
.
II
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
führt
§
Abs.
hebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Erfolg
macht
Beschwerde
geltend
Berufungsgericht
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Beklagten
Schriftsätzen
22
.
Januar
2
.
April
Acht
gelassen
hat
.
Dort
ist
Einzelnen
dargelegt
Anlagen
jeweils
Hinweise
enthalten
S.
Verhandlungen
Beklagte
führte
.
So
wird
ausdrücklich
verwiesen
Anlage
Ausdruck
Mail
30
.
Januar
handschriftlich
"
Rechnungsanschrift
.
folgt
postalische
Anschrift
"
vermerkt
ist
Seite
Anlage
Präsentationsunterlage
Copyright
"
Kontraktbedingungen
"
"
Exklusiver
trakt
Jahre
"
"
Haushaltsverfügung
Ende
Startphase
"
erwähnt
werden
Seite
Anlage
Logo
Klägerin
versehenes
Protokoll
Treffens
Beteiligten
26
.
August
"
Vorschlag
Vertrag
"
Rede
ist
Anlage
S.
unterzeichnetes
Schreiben
29
.
Dezember
Absender
ausweist
Anlage
Ausdruck
Mail
Zeugin
"
14
.
September
Absenderadresse
@helpfood.eu
"
trägt
.
Passivlegitimation
Beklagten
sprechenden
Hinweisen
hat
Berufungsgericht
auseinander
gesetzt
.
Zwar
hat
Auffassung
Parteien
Vertragsbeziehung
gekommen
sei
erklärtermaßen
auch
Sicht
insoweit
überzeugende
unergiebige
erstinstanzliche
Aussage
Zeugin
unabhängige
Würdigung
gesamten
Umstände
Falles
gestützt
nur
gezogenen
Schluss
zulasse
.
Gesamtwürdigung
hat
Berufungsgericht
aber
vorgenommen
vielmehr
einziges
Indiz
berücksichtigt
bereits
früher
nämlich
Bezug
Beklagten
selbst
vertriebene
Produkt
"
"
Vertragsbeziehung
Parteien
bestanden
hat
.
Gänzlich
unbeachtet
gelassen
hat
aufgeführten
Klägerin
selbst
vorgelegten
Passivlegitimation
Beklagten
sprechenden
Unterlagen
aber
Hinblick
deutliche
Indizwirkung
zwingend
hätte
auseinander
setzen
müssen
.
ist
zumindest
auszuschließen
Gesamtwürdigung
Berufungsgerichts
anders
ausgefallen
wäre
übergangenen
Umstände
berücksichtigt
hätte
.
gleiche
gilt
Nichtzulassungsbeschwerde
allerdings
rügt
Umstand
Tätigkeit
Klägerin
Beklagten
vertriebene
Produkt
"
tifikat
"
bezog
.
Tatsache
könnte
Zuordnung
Handelns
Doppelfunktion
Geschäftsführer
Beklagten
auch
wahrnehmenden
S.
Grundsätzen
bezogenen
Geschäfts
bedeutsam
sein
.
2
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
auch
Gelegenheit
weiteren
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
befassen
einzugehen
Senat
vorliegenden
Verfahrensstadium
Veranlassung
hat
.
Tombrink
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung