BESCHLUSS 15 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 27 . April § Abs. aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten dritten Rechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Klägerin Werbeagentur verlangt Beklagten Lebensmittelproduktion tätigen Gesellschaft polnischen Rechts Vergütung Dienstleistungen Zusammenhang Markteinführung . . vertriebenen " . Geschäftsführer Beklagten S. ist zugleich führer mittlerweile Liquidation befindlichen . schriftliche Vereinbarung Geschäftsführerin Klägerin Zeugin erbrachten Leistungen wurde getroffen . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen stehe Vernehmung Zeugin Aktivlegitimation Klägerin noch Passivlegitimation Beklagten . Berufung Klägerin hat Kammergericht Abänderung angefochtenen Urteils Klage vollumfänglich stattgegeben . Begründung hat ausgeführt würdige Aussage Zeugin ebenso Landgericht dahingehend S. 3 Juli Zeit April Dezember Zahlung monatlichen Vergütung € Leistungen Geschäftsführerin Klägerin Zahlung weiterer € Monat Juli hinzukommenden Leistungen Zeugin einverstanden erklärt habe . Zwar habe Vorinstanz Zweifel Richtigkeit Aussage angedeutet . Ergebnis habe aber Zustandekommen Vergütungsvereinbarung Beauftragung gerade Klägerin gerade Beklagte erwiesen angesehen . Würdigung Zeugenaussage sei Sachverhalt aber ausgeschöpft . ergebe Landgericht berücksichtigt habe schon gesamten Umständen Falles unabhängig Aussage Zeugin hier nur Vertragsbeziehung Parteien Rechtsstreits gekommen sein könne . Umständen gehöre insbesondere Tatsache unstreitig bereits Vertragsbeziehung Klägerin Beklagten bestanden habe Leistungen Rechnung gestellt Konto Beklagten bezahlt worden seien . Geschäftsführer Parteien Hintergrund Vereinbarungen weitere gleichartige Leistungen Vergütung träfen dränge Annahme auch Vertrag bisherigen Vertragspartnern habe geschlossen werden sollen anderenfalls entsprechende Klarstellung erwarten gewesen wäre . gelte auch Erwerb eigenen Vergütungsanspruchs Zeugin erbrachten Leistungen Gespräch 3 Juli hätte Sprache kommen müssen . II . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde führt § Abs. hebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung beruht Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Erfolg macht Beschwerde geltend Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag Beklagten Schriftsätzen 22 . Januar 2 . April Acht gelassen hat . Dort ist Einzelnen dargelegt Anlagen jeweils Hinweise enthalten S. Verhandlungen Beklagte führte . So wird ausdrücklich verwiesen Anlage Ausdruck Mail 30 . Januar handschriftlich " Rechnungsanschrift . folgt postalische Anschrift " vermerkt ist Seite Anlage Präsentationsunterlage Copyright " Kontraktbedingungen " " Exklusiver trakt Jahre " " Haushaltsverfügung … Ende Startphase " erwähnt werden Seite Anlage Logo Klägerin versehenes Protokoll Treffens Beteiligten 26 . August " Vorschlag Vertrag " Rede ist Anlage S. unterzeichnetes Schreiben 29 . Dezember Absender ausweist Anlage Ausdruck Mail Zeugin " 14 . September Absenderadresse @helpfood.eu " trägt . Passivlegitimation Beklagten sprechenden Hinweisen hat Berufungsgericht auseinander gesetzt . Zwar hat Auffassung Parteien Vertragsbeziehung gekommen sei erklärtermaßen auch Sicht insoweit überzeugende unergiebige erstinstanzliche Aussage Zeugin unabhängige Würdigung gesamten Umstände Falles gestützt nur gezogenen Schluss zulasse . Gesamtwürdigung hat Berufungsgericht aber vorgenommen vielmehr einziges Indiz berücksichtigt bereits früher nämlich Bezug Beklagten selbst vertriebene Produkt " " Vertragsbeziehung Parteien bestanden hat . Gänzlich unbeachtet gelassen hat aufgeführten Klägerin selbst vorgelegten Passivlegitimation Beklagten sprechenden Unterlagen aber Hinblick deutliche Indizwirkung zwingend hätte auseinander setzen müssen . ist zumindest auszuschließen Gesamtwürdigung Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre übergangenen Umstände berücksichtigt hätte . gleiche gilt Nichtzulassungsbeschwerde allerdings rügt Umstand Tätigkeit Klägerin Beklagten vertriebene Produkt " tifikat " bezog . Tatsache könnte Zuordnung Handelns Doppelfunktion Geschäftsführer Beklagten auch wahrnehmenden S. Grundsätzen bezogenen Geschäfts bedeutsam sein . 2 . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht auch Gelegenheit weiteren Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde befassen einzugehen Senat vorliegenden Verfahrensstadium Veranlassung hat . Tombrink Arend Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung