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2466 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
XI
regelt
allein
Zahlungspflicht
Kostenträgers
erfasst
ebenso
zivilrechtliche
Vergütungspflicht
Heimbewohners
.
handelt
heimvertraglichen
Bestimmungen
Betreuungsvertragsgesetzes
vorrangige
Sonderregelung
Heimbewohnern
gleichzeitig
Leistungsbezieher
Pflegeversicherung
sind
.
Vorrang
kommt
Ausdruck
abweichende
Vereinbarungen
nichtig
sind
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
XI
.
"
Entlassen
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
XI
liegt
auch
dann
Pflegebedürftige
Kündigung
Heimvertragsverhältnisses
Pflegeheim
Ablauf
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
WBVG
endgültig
verlässt
.
Urteil
4
.
Oktober
AG
Öhringen
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Zivilkammer
21
.
August
teilweise
aufgehoben
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Amtsgerichts
Öhringen
15
.
April
dahingehend
abgeändert
Beklagte
Klageabweisung
Übrigen
Zahlung
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
jeweils
Zinsen
Prozentpunkten
Basiszinssatz
1
.
Juni
verurteilt
wird
.
weitergehende
Berufung
wird
zurückgewiesen
.
Übrigen
wird
Revision
Beklagten
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtstreits
haben
Kläger
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Rückzahlung
Pflegeheimkosten
Anspruch
.
Multipler
Sklerose
erkrankte
Kläger
ist
Unterbringung
Pflegeheim
angewiesen
bezieht
Leistungen
Elften
Buch
Sozialgesetzbuch
.
Beklagte
betreibt
Pflegeheim
.
Dezember
14
.
Februar
war
Kläger
Pflegeheim
Beklagten
untergebracht
.
§
Abs.
zugrunde
liegenden
Betreuungsvertrags
konnte
Bewohner
Vertragsverhältnis
spätestens
dritten
Werktag
Kalendermonats
Ablauf
Monats
schriftlich
kündigen
.
Ende
Januar
fand
Kläger
Pflegeplatz
anderen
Pflege
Multiple-Sklerose-Patienten
spezialisierten
Heim
.
kündigte
Schreiben
28
.
Januar
Betreuungsvertrag
Beklagten
28
.
Februar
.
anderen
Pflegeheim
kurzfristig
schon
früher
Platz
frei
wurde
zog
Kläger
bereits
14
.
Februar
Heim
Beklagten
bezog
folgenden
Tag
neuen
Pflegeplatz
.
3
.
März
stellte
Beklagte
Kläger
Abzug
Leistungen
Pflegekasse
erste
Februarhälfte
Heimkosten
gesamten
Monat
Februar
Höhe
Rechnung
Kläger
zunächst
vollständig
bezahlte
.
zweite
Februarhälfte
Auszugs
Pflegeheim
Beklagten
insoweit
Sozialleistungen
mehr
erbracht
wurden
verlangte
Kläger
Rückerstattung
bezahlten
Beklagte
jedoch
ablehnte
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Zahlung
Heimentgelts
sei
zweite
Februarhälfte
Rechtsgrund
erfolgt
Auszug
14
.
Februar
Zahlungspflicht
Grundsatz
taggenauen
Abrechnung
gemäß
§
Abs.
Satz
XI
erloschen
sei
.
abweichende
Regelung
§
Abs.
Betreuungsvertrags
sei
nichtig
.
Abs.
Satz
sei
auch
Wechsel
Pflegeheims
auch
Verhältnis
Pflegeheim
Bewohner
anwendbar
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
Zinsen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Erfolg
gehabt
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
ist
nur
geringen
Teil
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
"
vollständigen
überzeugenden
Erwägungen
"
Amtsgerichts
Bezug
genommen
Wesentlichen
Folgendes
ausgeführt
hat
:
Kläger
habe
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
Anspruch
Rückerstattung
Zeitraum
15
.
28
.
Februar
gezahlten
Pflegeentgelts
Höhe
.
Zahlung
sei
Rechtsgrund
erfolgt
Zahlungspflicht
Klägers
Auszug
14
.
Februar
gemäß
§
Abs.
Betreuungsvertragsgesetzes
Verbindung
§
Abs.
Satz
XI
erloschen
sei
.
Kläger
unstreitig
Leistungen
Elften
Buch
Sozialgesetzbuch
Anspruch
nehme
sei
Einrichtung
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Satz
XI
"
entlassen
"
worden
.
"
Entlassung
"
liege
auch
dann
Heimbewohner
Heimwechsel
Kündigung
selbst
Ablauf
Kündigungsfrist
veranlasse
.
Verständnis
Norm
werde
Wortlaut
ausgeschlossen
.
Grundsatz
taggenauen
Abrechnung
habe
Gesetzgeber
bezweckt
pflegebedürftigen
Heimbewohner
Kostenträger
doppelten
Inanspruchnahme
etwaigen
Leerständen
schützen
Pflegeheimen
Auslastungskalkulation
Festsetzung
vertraglichen
Tarife
berücksichtigt
werden
könnten
Vertragspraxis
auch
geschehe
.
Zielsetzung
gelte
nur
Tod
Heimbewohners
Entlassung
engeren
Sinn
erfasse
Fälle
Auszugs
.
Auslegung
spreche
auch
systematische
Zusammenspiel
§
Abs.
Satz
XI
.
Regelung
Tag
Verlegung
nur
aufnehmende
Pflegeheim
Heimentgelt
berechnen
dürfe
würde
vollständig
sinnentleert
frühere
Pflegeheim
Entgelt
zwar
Aufnahmetag
Grund
vertraglicher
Bestimmungen
gesamten
restlichen
Monat
berechnen
könnte
.
Vergütungsanspruch
Pflegeheims
korrespondierende
Zahlungspflicht
Heimbewohners
öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
Elften
Buches
Sozialgesetzbuch
umfassend
ßend
ausgestaltet
würden
abweichende
Vereinbarungen
nichtig
seien
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
XI
komme
insoweit
privatrechtlichen
Beziehungen
Heimbewohner
Pflegeeinrichtung
.
Ergänzend
hat
Landgericht
ausgeführt
geltend
gemachten
Rückzahlungsanspruch
auch
§
entgegenstehe
maßgebliche
Rechtsfrage
Zahlungsverpflichtung
Heimbewohners
freiwilligen
Heimwechsel
gemäß
§
Abs.
Satz
XI
entfalle
obergerichtlich
noch
geklärt
sei
.
Insofern
scheide
Kenntnis
Klägers
Nichtbestehen
Schuld
.
II
.
Revision
Beklagten
ist
nur
insoweit
begründet
Kläger
auch
Rückzahlung
ersten
Februarhälfte
Abzug
Leistungen
Pflegekasse
entfallenden
Eigenanteils
Heimkosten
Höhe
Entgelts
"
Samstagnachmittagskuchen
"
17
.
Januar
14
.
Februar
Höhe
jeweils
Zinsen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
verlangt
.
Übrigen
halten
Ausführungen
Vorinstanzen
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beklagte
hat
zweite
Februarhälfte
vereinnahmte
Heimentgelt
gemäß
Abs.
Satz
Alt
.
zurückzuerstatten
Zahlungspflicht
Klägers
Tag
Auszugs
14
.
Februar
gemäß
§
Abs.
Satz
XI
Verbindung
§
Abs.
endete
.
1
.
Kläger
hat
ersten
Februarhälfte
tatsächlich
erbrachten
Leistungen
Wohnraumüberlassung
Pflege
treuung
vereinbarte
Gesamtentgelt
gemäß
§
Abs.
Satz
Verbindung
Betreuungsvertrag
entrichten
Pflegekasse
Zahlungen
Beklagten
befreiender
Wirkung
gemäß
Abs.
Satz
XI
geleistet
hat
.
Rechnung
Beklagten
3
.
März
hat
Zeitraum
1
.
14
.
Februar
Leistungen
Umfang
erbracht
.
hat
Pflegekasse
gezahlt
so
Kläger
entfallende
Eigenanteil
beträgt
.
Hinzukommen
vorerwähnten
Kosten
insgesamt
Kuchen
17
.
Januar
14
.
Februar
.
2
.
Beklagte
Zeit
Auszug
Klägers
vertraglichen
Kündigungsfrist
28
.
Februar
Heimentgelt
beansprucht
steht
Vergütungsanspruch
Regelung
§
Abs.
Satz
XI
Verbindung
§
Abs.
WBVG
Betreuungsvertrag
begründete
privatrechtliche
Regelungsebene
Pflegeeinrichtung
abschließend
ausgestaltete
Vergütungsregime
Elften
Buches
Sozialgesetzbuch
spezialgesetzlich
überlagert
wird
vgl.
Schütze
Udsching/
Schütze
5
.
Aufl
.
.
.
Demgemäß
hat
Beklagte
bereits
erhaltenen
überzahlten
Betrag
§
Abs.
Satz
Alt
.
zurückzuerstatten
.
Grundlage
vertragsrechtlichen
Bestimmungen
Wohnund
steht
Pflegeheim
Unternehmer
weiterhin
vereinbarte
Leistungsentgelt
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Ablauf
Kündigungsfrist
Heimbewohner
Verbraucher
Vertragsverhältnis
zwar
fristgerecht
§
Abs.
Satz
spätestens
dritten
Werktag
Kalendermonats
Monatsende
kündigt
jedoch
Ablauf
Kündigungsfrist
auszieht
.
Bewohner
auszieht
Leistungen
Pflegeheims
mehr
entgegennimmt
gerät
Annahmeverzug
Betreiber
Heimplatz
weiterhin
freihält
anderweitig
belegt
.
Leistungen
Pflegeheims
Wohnraumüberlassung
Pflege
Betreuung
täglich
erbringen
sind
werden
allein
Verstreichen
Leistungszeitpunkts
unmöglich
Folge
gemäß
§
Abs.
Leistungspflicht
frei
wird
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Entgeltanspruch
gegebenenfalls
gekürzt
ersparte
Aufwendungen
anderweitige
Einnahmen
§
Abs.
Satz
behält
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
§
Satz
Fall
vorübergehenden
Abwesenheit
Bewohners
;
§
.
35
;
O’Sullivan
jurisPK-SGB
2
.
Aufl
.
.
27
;
siehe
auch
Senat
Urteile
4
November
6
.
Februar
.
Anwendbarkeit
§
Satz
Heimverträge
.
vorliegenden
Fall
stünde
Beklagten
rein
zivilrechtlicher
Betrachtung
Rechtsbeziehungen
vereinbarte
Entgelt
ersparter
Aufwendungen
gesamten
Monat
Februar
Nichterbringung
geschuldeten
Leistungen
Kläger
Grund
vorzeitigen
Auszugs
verantworten
war
.
Anwendungsbereich
Betreuungsvertragsgesetzes
muss
jedoch
beachtet
werden
§
Abs.
Satz
WBVG
Vereinbarungen
Verträgen
Verbrauchern
Leistungen
Elften
Buch
Sozialgesetzbuch
entgegennehmen
Regelungen
Siebten
Achten
Kapitels
Elften
Buches
Sozialgesetzbuch
Grund
Vorschriften
getroffenen
Regelungen
entsprechen
müssen
.
Abweichende
Vereinbarungen
sind
unwirksam
§
Abs.
Satz
WBVG
.
Schon
che
Überschrift
"
Besondere
Bestimmungen
Bezug
Sozialleistungen
"
lässt
deutlich
erkennen
§
Abs.
allgemeinen
heimvertraglichen
Vorschriften
vorrangige
Spezialregelung
Verträge
Leistungsempfängern
Pflegeversicherung
handelt
BVerwG
Urteil
2
.
Juni
juris
.
;
Richter
4
.
Aufl
.
.
.
bedeutet
vertraglichen
Vergütungsvereinbarungen
Vorgaben
§
Pflegevergütung
unterstellt
werden
.
Pflegeheimbewohner
Kläger
Leistungen
Pflegeversicherung
stationäre
Pflege
siehe
§
XI
beziehen
gilt
somit
zusätzlich
Bestimmungen
Betreuungsgesetzes
Vorschrift
§
Abs.
vorrangige
Sonderregelung
AG
Urteil
28
.
Mai
.
;
aaO
.
.
§
Abs.
Satz
Prinzip
tagesgleichen
Vergütung
aufgreift
Schütze
aaO
.
bestimmt
Begriff
Gesamtheimentgelts
zusammengefassten
Zahlungsansprüche
Einrichtung
Tag
Aufnahme
Pflegebedürftigen
Pflegeheim
weiteren
Tag
Heimaufenthalts
taggenau
berechnet
werden
.
besteht
Zahlungsanspruch
Heimträgers
nur
Tage
Pflegebedürftige
tatsächlich
Heim
aufhält
Berechnungstage
.
Grundsatz
wird
sodann
§
Abs.
Satz
XI
konkretisiert
ergänzt
modifiziert
.
Anwendung
Prinzips
Berechnung
Tagesbasis
ordnet
§
Abs.
Satz
XI
Zahlungspflicht
Heimbewohner
Kostenträger
Tag
endet
Heimbewohner
Heim
entlassen
wird
verstirbt
.
Abweichend
darf
§
Abs.
Satz
Umzug
Heimbewohners
andere
stationäre
Pflegeeinrichtung
nur
nehmende
Pflegeheim
Gesamtheimentgelt
Verlegungstag
berechnen
vorherige
Heim
Vergütung
mehr
erhält
.
Abs.
Satz
XI
erklärt
Regelungen
Zahlungspflicht
Sätzen
zwingend
.
Abweichende
Vereinbarungen
Pflegeheim
Heimbewohner
Kostenträgern
sind
nichtig
.
ist
vorgenannten
Gründen
auch
möglich
abweichenden
heimrechtlichen
Vorschriften
Vorrang
zuzubilligen
.
Sonderregelungen
Fälle
vorübergehender
Abwesenheit
enthalten
Sätze
7
.
§
Abs.
Satz
XI
ist
Pflegeplatz
Fall
vorübergehender
Abwesenheit
Pflegeheim
Abwesenheitszeitraum
bis
zu
Tagen
Kalenderjahr
Pflegebedürftigen
freizuhalten
.
Zeitraum
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
XI
Aufenthalten
Krankenhäusern
Rehabilitationseinrichtungen
Dauer
Aufenthalte
verlängert
.
§
Abs.
Satz
XI
sind
Rahmenverträgen
§
XI
§
Abs.
Satz
XI
bestimmten
Zeiträume
vorübergehender
Abwesenheit
Kalendertage
überschritten
werden
Abschläge
mindestens
Pflegevergütung
Entgelte
Unterkunft
Verpflegung
Zuschläge
§
integrierte
Versorgung
vorzusehen
.
ergibt
bloß
vorübergehenden
Abwesenheit
bestehenden
Anspruch
Freihaltung
Pflegeplatzes
ersten
Tage
grundsätzlich
volle
Pflegesatz
zahlen
ist
.
Zeiträume
Pflegebedürftige
abwesend
ist
gesetzlichen
Anspruch
Freihaltung
Pflegeplatzes
hat
muss
volle
Vergütung
zahlen
Pflegeplatz
weiterhin
freigehalten
werden
soll
Systematik
§
Abs.
XI
siehe
.
;
BVerwG
.
;
SozR/Wilcken
49
.
.
Stand
:
1
.
April
.
;
KassKomm/Weber
99
.
EL
Stand
:
Mai
]
.
;
PK-SGB
XI
aaO
.
;
Schütze
aaO
.
.
Umstritten
ist
Heimbewohner
Leistungsbezieher
Elften
Buch
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
vereinbarte
Entgelt
Pflegeheim
zahlen
hat
Eigenkündigung
Ablauf
Kündigungsfrist
endgültig
auszieht
.
stellt
einen
Frage
Pflegebedürftige
privatrechtlichen
Vergütungsanspruch
Heimbetreibers
überhaupt
Regelung
§
Abs.
Satz
XI
berufen
kann
Zahlungspflicht
Heimbewohner
Kostenträger
Tag
endet
Heimbewohner
Heim
entlassen
wird
.
ist
fraglich
"
Entlassen
"
Sinne
§
Abs.
Satz
auch
Fällen
vorliegt
Heimbewohner
Heim
Ablauf
Kündigungsfrist
endgültig
verlässt
insbesondere
andere
stationäre
Pflegeeinrichtung
einzuziehen
.
Teil
wird
Ansicht
vertreten
Pflegekasse
Vertragsverhältnis
Heimbewohner
gekündigt
werde
zwar
berechtigt
sei
Leistungen
Auszug
Pflegeeinrichtung
Berufung
Abs.
Satz
XI
einzustellen
;
Pflegebedürftige
könne
allerdings
Vorschrift
stützen
müsse
vereinbarte
Entgelt
auch
Anteil
Pflegekasse
beinhalte
Ablauf
Kündigungsfrist
bezahlen
AG
Gelnhausen
Urteil
26
.
März
;
BeckOGK/Drasdo
§
.
[
Stand
:
1
.
April
]
;
aaO
.
;
Drasdo
.
anderer
Auffassung
soll
§
Abs.
Satz
XI
verstehen
sein
Ende
Zahlungsverpflichtung
Bewohners
rechtsgeschäftlich
Kündigung
§
tatsächliche
Handeln
gebunden
sei
.
Begriff
"
Entlassung
sei
"
Auszug
"
gleichzusetzen
.
Vielmehr
müsse
Heimbewohner
vertraglichen
Pflichten
Ablauf
Kündigungsfrist
nachkommen
AG
Urteil
26
.
Januar
Umdruck
S.
;
Richter
Plantholz
.
Rechtsansichten
wird
entgegengehalten
Gesetzgeber
Regelung
§
Abs.
Satz
XI
Schutz
Heimbewohners
Kostenträgers
doppelten
Inanspruchnahme
etwaige
Leerstände
Auszug
bezweckt
habe
.
Etwaige
Leerstände
würden
bereits
Auslastungskalkulation
Pflegeeinrichtungen
hinreichend
berücksichtigt
.
Intention
Gesetzgebers
könne
Gesamtheimentgelt
grundsätzlich
nur
Zeiten
gefordert
werden
Heimträger
Leistungen
abgesehen
vorübergehenden
Abwesenheit
Heimbewohners
Grund
Krankenhausaufenthalten
Urlaub
tatsächlich
erbringe
.
entspreche
taggenauen
Berechnung
§
Abs.
Satz
XI
vorschreibe
.
strikte
Regelung
wirke
unmittelbar
Vertragsbeziehung
pflegebedürftigen
Bewohner
schließe
Beispiel
nachlaufende
Vergütungsansprüche
Kündigungsfrist
AG
Urteil
28
.
Mai
.
30
;
PK-SGB
XI
aaO
.
18
;
Schütze
aaO
.
.
zuletzt
dargestellte
Auffassung
auch
Vorinstanzen
ausgegangen
sind
trifft
.
eindeutigen
Wortlaut
regelt
§
Abs.
Satz
XI
allein
Zahlungspflicht
Kostenträgers
erfasst
ebenso
zivilrechtliche
Vergütungspflicht
Heimbewohners
.
handelt
heimvertraglichen
Bestimmungen
Betreuungsvertragsgesetzes
vorrangige
Sonderregelung
Heimbewohnern
gleichzeitig
Leistungsbezieher
Pflegeversicherung
sind
.
Vorrang
kommt
Ausdruck
abweichende
Vereinbarungen
nichtig
sind
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
XI
.
Nur
Auslegung
wird
auch
Anliegen
Gesetzgebers
Rechnung
getragen
heimvertraglichen
pflegeversicherungsrechtlichen
Regelungen
harmonisieren
doppelte
vergütungsmäßige
Berücksichtigung
Leerständen
Anschluss
Auszug
Bewohners
auszuschließen
nämlich
Grund
Zahlungspflicht
Kostenträgers
einerseits
Auslastungskalkulation
Pflegeeinrichtung
andererseits
.
wäre
verfehlt
§
Abs.
Satz
allein
pflegeversicherungsrechtliche
Rechtsverhältnis
Kostenträger
Heimträgern
-bewohnern
betreffende
Regelung
verstehen
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Qualitätssicherung
Stärkung
Verbraucherschutzes
Pflege
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
BTDrucks
.
14/5395
S.
;
BVerwG
.
40
;
Schütze
aaO
.
Systematik
§
Abs.
XI
Entstehungsgeschichte
ableitbare
Zweck
Gesetzes
sprechen
klar
"
Entlassen
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
auch
dann
vorliegt
Pflegebedürftige
Kündigung
Heimvertragsverhältnisses
Ablauf
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
endgültig
auszieht
.
Auffassung
Revision
ist
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Alt
.
XI
Sinne
eindeutig
vorzeitige
Auszug
Heimbewohners
falle
.
ist
durchaus
möglich
"
Entlassen
"
auch
endgültiges
"
Verlassen
"
verstehen
.
Vorinstanzen
sind
Recht
ausgegangen
Verständnis
Norm
dahingehend
auch
eigenmächtige
Auszug
Heimbewohners
sei
erfasst
Wortlaut
ausgeschlossen
ist
.
systematische
Zusammenhang
Regelungen
§
Abs.
XI
belegt
Vergütungsanspruch
Heimträgers
nur
besteht
Heimbewohner
Pflegeplatz
endgültig
aufgibt
Leistungen
tatsächlich
erbracht
werden
erbracht
anzusehen
sind
.
Berechnung
Gesamtheimentgelts
Tagesbasis
§
Abs.
Satz
XI
angeordnet
wird
wird
sichergestellt
Zahlungspflicht
Heimbewohners
Kostenträgers
Tag
endet
Bewohner
Heim
entlassen
wird
verstirbt
§
Abs.
Satz
XI
.
insoweit
maßgebenden
"
Berechnungstage
"
hinausgehende
bereits
geleistete
Beträge
muss
Pflegeheim
zurückerstatten
vgl.
SozR/Wilcken
.
.
Begriff
"
Entlassen
"
auch
Umzug
Verlegung
Pflegebedürftigen
anderes
Heim
erfasst
erschließt
Regelung
§
Abs.
Satz
XI
.
wird
klargestellt
Zahlungspflicht
Heimbewohners
bisherigen
Pflegeheim
Umzugs-/
Verlegungstag
besteht
insofern
Heimentgelt
nur
aufnehmende
Pflegeeinrichtung
berechnet
werden
darf
.
bringt
Gesetz
zugleich
Ausdruck
restlichen
Tage
Monats
Auszugs-/
Verlegungstag
liegt
Entgelt
mehr
bisherige
Pflegeheim
zahlen
ist
zwar
unabhängig
Heimbewohner
Leistungen
sozialen
Pflegeversicherung
bezieht
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
einhält
vgl.
juris
PK-SGB
XI
aaO
.
.
Würde
anders
sehen
bisherigen
Heim
Entgeltanspruch
auch
Zeit
endgültigen
Auszug
Bewohners
Ende
Kündigungsfrist
zubilligen
wäre
Ergebnis
.
bisherige
Heim
dürfte
dann
zwar
Verlegungstag
berechnen
Tag
noch
Teil-)Leistungen
erbracht
hat
könnte
aber
restlichen
Tage
§
Abs.
Satz
XI
Anlauf
Kündigungsfrist
Rechnung
stellen
Zeitraum
Leistungserbringung
mehr
erfolgt
so
zutreffend
AG
.
.
Regelung
§
Abs.
Satz
XI
Vergütungspflicht
Bewohners
vorübergehender
Abwesenheit
Heim
ist
entnehmen
Vergütungsanspruch
Einrichtung
gegebenenfalls
Berücksichtigung
ersparter
Aufwendungen
voraussetzt
Pflegebedürftige
Heim
nur
vorübergehend
Sinne
§
Abs.
Satz
XI
verlässt
Krankenhausaufenthalts
gesetzlichen
Anspruch
Freihaltung
Pflegeplatzes
hat
.
Insoweit
fingiert
Gesetz
Hinblick
Vorhalteaufwand
Einrichtung
Leistung
Pflegeeinrichtung
auch
Zeit
vorübergehenden
Abwesenheit
Bewohners
erlegt
Einrichtung
auch
Heimbewohner
entsprechende
Rechtspflichten
Freihalteverpflichtung
Zahlungspflicht
.
Ist
erkennbar
Pflegebedürftige
Heim
endgültig
verlässt
muss
Heimträger
einerseits
Pflegeplatz
mehr
freihalten
kann
andererseits
aber
auch
konsequent
Vergütung
mehr
verlangen
.
Entstehungsgeschichte
§
Abs.
Satz
XI
haltenen
Regelungen
ableitbare
Gesetzeszweck
bestätigen
Willen
Gesetzgebers
Zahlungspflicht
Heimbewohners
Tag
enden
soll
Pflegeeinrichtung
endgültig
verlässt
mag
auch
Ablauf
Kündigungsfrist
geschehen
.
Abs.
Satz
XI
beruht
Gesetz
Qualitätssicherung
Stärkung
Verbraucherschutzes
Pflege
9
.
September
.
S.
bezweckt
Schutz
Heimbewohners
Erben
Kostenträgers
doppelten
Inanspruchnahme
etwaige
Leerstände
Auszug
Tod
Heimbewohners
.
üblichen
Praxis
Heimträger
werden
Leerstände
verursachten
Kosten
Rahmen
Auslastungskalkulation
gesonderte
Risikozuschläge
unerwartete
Verzögerungen
Neubelegung
Plätze
Pflegesätze
eingerechnet
anschließend
anteilig
Heimbewohner
umgelegt
AG
.
30
;
O’Sullivan
PK-SGB
XI
aaO
.
18
;
Schütze
aaO
.
.
hat
Gesetzgeber
veranlasst
Zahlungsanspruch
Einrichtungsträgers
Versterben
Auszug
Heimbewohners
Tag
Beendigung
tatsächlichen
Leistungserbringung
begrenzen
ansonsten
Zeit
Leerstandes
zulasten
Heimbewohners
doppelt
berücksichtigt
würde
Begründung
Entwurf
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
BT-Drucks
.
14/5395
S.
.
endete
Zahlungspflicht
Klägers
gemäß
§
Abs.
Satz
Tag
Auszugs
Pflegeheim
Beklagten
14
.
Februar
.
Empfänger
Leistungen
Elften
Buch
Sozialgesetzbuch
fällt
Anwendungsbereich
§
Abs.
XI
vgl.
BVerwG
aaO
.
.
Kündigung
28
.
Januar
war
Beklagten
erkennbar
Kläger
Pflegeheim
endgültig
verlassen
wollte
.
Beklagte
Auszug
Klägers
Leistungen
mehr
erbracht
hat
auch
verpflichtet
war
Pflegeplatz
freizuhalten
besteht
insofern
Grundsätzen
§
Abs.
Satz
auch
Vergütungsanspruch
.
Ergebnis
kann
entgegengehalten
werden
dann
Verbraucher
§
Abs.
Satz
geltende
Kündigungsfrist
eigenständige
Bedeutung
mehr
hätte
so
aber
BeckOGK/Drasdo
aaO
.
;
ders
.
.
wird
bedacht
§
Abs.
Satz
heimvertragliche
Sonderregelung
Heimbewohnern
verstehen
ist
gleichzeitig
Leistungsempfänger
Pflegeversicherung
sind
abweichende
Vereinbarungen
Pflegeheim
Bewohner
Kostenträger
§
Abs.
Satz
XI
nichtig
sind
.
Bereich
werden
Bestimmungen
Wohnund
Betreuungsvertragsgesetzes
Vorschriften
Elften
Buches
Sozialgesetzbuch
überlagert
vgl.
BVerwG
aaO
.
.
Bewohner
Pflegeheims
Leistungen
sozialen
Pflegeversicherung
beziehen
gilt
§
uneingeschränkt
juris
PKSGB
XI
aaO
.
.
3
.
Grundlage
angegriffenen
Feststellungen
zen
schuldet
Beklagte
1
.
Juni
Verzugszinsen
gemäß
§
§
Abs.
.
Berechnung
Gesichtspunkt
Schuldnerverzugs
§
Abs.
2
§
erstattenden
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Geschäftsgebühr
Nr.
VV
Pauschale
Nr.
VV
Nr.
VV
ist
zuerkannte
Betrag
Gegenstandswert
maßgebend
hinausgehende
Zahlungsverlangen
Klägers
Anfang
berechtigt
war
.
.
angefochtene
Urteil
ist
insoweit
aufzuheben
Beklagte
Zahlung
übersteigenden
Betrags
verurteilt
worden
ist
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
abschließend
entscheiden
§
Abs.
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Öhringen
Entscheidung
Entscheidung