NAMEN Verkündet : 4 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Abs. Satz ; § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz XI regelt allein Zahlungspflicht Kostenträgers erfasst ebenso zivilrechtliche Vergütungspflicht Heimbewohners . handelt heimvertraglichen Bestimmungen Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung Heimbewohnern gleichzeitig Leistungsbezieher Pflegeversicherung sind . Vorrang kommt Ausdruck abweichende Vereinbarungen nichtig sind § Abs. Satz § Abs. Satz XI . " Entlassen " Sinne § Abs. Satz Alt . XI liegt auch dann Pflegebedürftige Kündigung Heimvertragsverhältnisses Pflegeheim Ablauf Kündigungsfrist § Abs. Satz WBVG endgültig verlässt . Urteil 4 . Oktober AG Öhringen ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Zivilkammer 21 . August teilweise aufgehoben neu gefasst : Berufung Beklagten wird Urteil Amtsgerichts Öhringen 15 . April dahingehend abgeändert Beklagte Klageabweisung Übrigen Zahlung € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € jeweils Zinsen Prozentpunkten Basiszinssatz 1 . Juni verurteilt wird . weitergehende Berufung wird zurückgewiesen . Übrigen wird Revision Beklagten zurückgewiesen . Kosten Rechtstreits haben Kläger Beklagte tragen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Rückzahlung Pflegeheimkosten Anspruch . Multipler Sklerose erkrankte Kläger ist Unterbringung Pflegeheim angewiesen bezieht Leistungen Elften Buch Sozialgesetzbuch . Beklagte betreibt Pflegeheim . Dezember 14 . Februar war Kläger Pflegeheim Beklagten untergebracht . § Abs. zugrunde liegenden Betreuungsvertrags konnte Bewohner Vertragsverhältnis spätestens dritten Werktag Kalendermonats Ablauf Monats schriftlich kündigen . Ende Januar fand Kläger Pflegeplatz anderen Pflege Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim . kündigte Schreiben 28 . Januar Betreuungsvertrag Beklagten 28 . Februar . anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher Platz frei wurde zog Kläger bereits 14 . Februar Heim Beklagten bezog folgenden Tag neuen Pflegeplatz . 3 . März stellte Beklagte Kläger Abzug Leistungen Pflegekasse erste Februarhälfte Heimkosten gesamten Monat Februar Höhe € Rechnung Kläger zunächst vollständig bezahlte . zweite Februarhälfte Auszugs Pflegeheim Beklagten insoweit Sozialleistungen mehr erbracht wurden verlangte Kläger Rückerstattung bezahlten € Beklagte jedoch ablehnte . Kläger hat geltend gemacht Zahlung Heimentgelts sei zweite Februarhälfte Rechtsgrund erfolgt Auszug 14 . Februar Zahlungspflicht Grundsatz taggenauen Abrechnung gemäß § Abs. Satz XI erloschen sei . abweichende Regelung § Abs. Betreuungsvertrags sei nichtig . Abs. Satz sei auch Wechsel Pflegeheims auch Verhältnis Pflegeheim Bewohner anwendbar . Amtsgericht hat Zahlung € Zinsen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Erfolg gehabt . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : zulässige Revision ist nur geringen Teil begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung " vollständigen überzeugenden Erwägungen " Amtsgerichts Bezug genommen Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat : Kläger habe Beklagten gemäß § Abs. Satz Alt . Anspruch Rückerstattung Zeitraum 15 . 28 . Februar gezahlten Pflegeentgelts Höhe € . Zahlung sei Rechtsgrund erfolgt Zahlungspflicht Klägers Auszug 14 . Februar gemäß § Abs. Betreuungsvertragsgesetzes Verbindung § Abs. Satz XI erloschen sei . Kläger unstreitig Leistungen Elften Buch Sozialgesetzbuch Anspruch nehme sei Einrichtung Beklagten Sinne § Abs. Satz XI " entlassen " worden . " Entlassung " liege auch dann Heimbewohner Heimwechsel Kündigung selbst Ablauf Kündigungsfrist veranlasse . Verständnis Norm werde Wortlaut ausgeschlossen . Grundsatz taggenauen Abrechnung habe Gesetzgeber bezweckt pflegebedürftigen Heimbewohner Kostenträger doppelten Inanspruchnahme etwaigen Leerständen schützen Pflegeheimen Auslastungskalkulation Festsetzung vertraglichen Tarife berücksichtigt werden könnten Vertragspraxis auch geschehe . Zielsetzung gelte nur Tod Heimbewohners Entlassung engeren Sinn erfasse Fälle Auszugs . Auslegung spreche auch systematische Zusammenspiel § Abs. Satz XI . Regelung Tag Verlegung nur aufnehmende Pflegeheim Heimentgelt berechnen dürfe würde vollständig sinnentleert frühere Pflegeheim Entgelt zwar Aufnahmetag Grund vertraglicher Bestimmungen gesamten restlichen Monat berechnen könnte . Vergütungsanspruch Pflegeheims korrespondierende Zahlungspflicht Heimbewohners öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassend ßend ausgestaltet würden abweichende Vereinbarungen nichtig seien § Abs. Satz § Abs. Satz XI komme insoweit privatrechtlichen Beziehungen Heimbewohner Pflegeeinrichtung . Ergänzend hat Landgericht ausgeführt geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch § entgegenstehe maßgebliche Rechtsfrage Zahlungsverpflichtung Heimbewohners freiwilligen Heimwechsel gemäß § Abs. Satz XI entfalle obergerichtlich noch geklärt sei . Insofern scheide Kenntnis Klägers Nichtbestehen Schuld . II . Revision Beklagten ist nur insoweit begründet Kläger auch Rückzahlung ersten Februarhälfte Abzug Leistungen Pflegekasse entfallenden Eigenanteils Heimkosten Höhe € Entgelts " Samstagnachmittagskuchen " 17 . Januar 14 . Februar Höhe jeweils € Zinsen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt . Übrigen halten Ausführungen Vorinstanzen rechtlichen Überprüfung stand . Beklagte hat zweite Februarhälfte vereinnahmte Heimentgelt gemäß Abs. Satz Alt . zurückzuerstatten Zahlungspflicht Klägers Tag Auszugs 14 . Februar gemäß § Abs. Satz XI Verbindung § Abs. endete . 1 . Kläger hat ersten Februarhälfte tatsächlich erbrachten Leistungen Wohnraumüberlassung Pflege treuung vereinbarte Gesamtentgelt gemäß § Abs. Satz Verbindung Betreuungsvertrag entrichten Pflegekasse Zahlungen Beklagten befreiender Wirkung gemäß Abs. Satz XI geleistet hat . Rechnung Beklagten 3 . März hat Zeitraum 1 . 14 . Februar Leistungen Umfang € erbracht . hat Pflegekasse € gezahlt so Kläger entfallende Eigenanteil € beträgt . Hinzukommen vorerwähnten Kosten insgesamt € Kuchen 17 . Januar 14 . Februar . 2 . Beklagte Zeit Auszug Klägers vertraglichen Kündigungsfrist 28 . Februar Heimentgelt € beansprucht steht Vergütungsanspruch Regelung § Abs. Satz XI Verbindung § Abs. WBVG Betreuungsvertrag begründete privatrechtliche Regelungsebene Pflegeeinrichtung abschließend ausgestaltete Vergütungsregime Elften Buches Sozialgesetzbuch spezialgesetzlich überlagert wird vgl. Schütze Udsching/ Schütze 5 . Aufl . . . Demgemäß hat Beklagte bereits erhaltenen überzahlten Betrag § Abs. Satz Alt . zurückzuerstatten . Grundlage vertragsrechtlichen Bestimmungen Wohnund steht Pflegeheim Unternehmer weiterhin vereinbarte Leistungsentgelt § Abs. Nr. § Abs. Satz Ablauf Kündigungsfrist Heimbewohner Verbraucher Vertragsverhältnis zwar fristgerecht § Abs. Satz spätestens dritten Werktag Kalendermonats Monatsende kündigt jedoch Ablauf Kündigungsfrist auszieht . Bewohner auszieht Leistungen Pflegeheims mehr entgegennimmt gerät Annahmeverzug Betreiber Heimplatz weiterhin freihält anderweitig belegt . Leistungen Pflegeheims Wohnraumüberlassung Pflege Betreuung täglich erbringen sind werden allein Verstreichen Leistungszeitpunkts unmöglich Folge gemäß § Abs. Leistungspflicht frei wird Voraussetzungen § Abs. Satz Entgeltanspruch gegebenenfalls gekürzt ersparte Aufwendungen anderweitige Einnahmen § Abs. Satz behält vgl. auch § Abs. Satz § Satz Fall vorübergehenden Abwesenheit Bewohners ; § . 35 ; O’Sullivan jurisPK-SGB 2 . Aufl . . 27 ; siehe auch Senat Urteile 4 November 6 . Februar . Anwendbarkeit § Satz Heimverträge . vorliegenden Fall stünde Beklagten rein zivilrechtlicher Betrachtung Rechtsbeziehungen vereinbarte Entgelt ersparter Aufwendungen gesamten Monat Februar Nichterbringung geschuldeten Leistungen Kläger Grund vorzeitigen Auszugs verantworten war . Anwendungsbereich Betreuungsvertragsgesetzes muss jedoch beachtet werden § Abs. Satz WBVG Vereinbarungen Verträgen Verbrauchern Leistungen Elften Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen Regelungen Siebten Achten Kapitels Elften Buches Sozialgesetzbuch Grund Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen . Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam § Abs. Satz WBVG . Schon che Überschrift " Besondere Bestimmungen Bezug Sozialleistungen " lässt deutlich erkennen § Abs. allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung Verträge Leistungsempfängern Pflegeversicherung handelt BVerwG Urteil 2 . Juni juris . ; Richter 4 . Aufl . . . bedeutet vertraglichen Vergütungsvereinbarungen Vorgaben § Pflegevergütung unterstellt werden . Pflegeheimbewohner Kläger Leistungen Pflegeversicherung stationäre Pflege siehe § XI beziehen gilt somit zusätzlich Bestimmungen Betreuungsgesetzes Vorschrift § Abs. vorrangige Sonderregelung AG Urteil 28 . Mai . ; aaO . . § Abs. Satz Prinzip tagesgleichen Vergütung aufgreift Schütze aaO . bestimmt Begriff Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche Einrichtung Tag Aufnahme Pflegebedürftigen Pflegeheim weiteren Tag Heimaufenthalts taggenau berechnet werden . besteht Zahlungsanspruch Heimträgers nur Tage Pflegebedürftige tatsächlich Heim aufhält Berechnungstage . Grundsatz wird sodann § Abs. Satz XI konkretisiert ergänzt modifiziert . Anwendung Prinzips Berechnung Tagesbasis ordnet § Abs. Satz XI Zahlungspflicht Heimbewohner Kostenträger Tag endet Heimbewohner Heim entlassen wird verstirbt . Abweichend darf § Abs. Satz Umzug Heimbewohners andere stationäre Pflegeeinrichtung nur nehmende Pflegeheim Gesamtheimentgelt Verlegungstag berechnen vorherige Heim Vergütung mehr erhält . Abs. Satz XI erklärt Regelungen Zahlungspflicht Sätzen zwingend . Abweichende Vereinbarungen Pflegeheim Heimbewohner Kostenträgern sind nichtig . ist vorgenannten Gründen auch möglich abweichenden heimrechtlichen Vorschriften Vorrang zuzubilligen . Sonderregelungen Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten Sätze 7 . § Abs. Satz XI ist Pflegeplatz Fall vorübergehender Abwesenheit Pflegeheim Abwesenheitszeitraum bis zu Tagen Kalenderjahr Pflegebedürftigen freizuhalten . Zeitraum wird gemäß § Abs. Satz XI Aufenthalten Krankenhäusern Rehabilitationseinrichtungen Dauer Aufenthalte verlängert . § Abs. Satz XI sind Rahmenverträgen § XI § Abs. Satz XI bestimmten Zeiträume vorübergehender Abwesenheit Kalendertage überschritten werden Abschläge mindestens Pflegevergütung Entgelte Unterkunft Verpflegung Zuschläge § integrierte Versorgung vorzusehen . ergibt bloß vorübergehenden Abwesenheit bestehenden Anspruch Freihaltung Pflegeplatzes ersten Tage grundsätzlich volle Pflegesatz zahlen ist . Zeiträume Pflegebedürftige abwesend ist gesetzlichen Anspruch Freihaltung Pflegeplatzes hat muss volle Vergütung zahlen Pflegeplatz weiterhin freigehalten werden soll Systematik § Abs. XI siehe . ; BVerwG . ; SozR/Wilcken 49 . . Stand : 1 . April . ; KassKomm/Weber 99 . EL Stand : Mai ] . ; PK-SGB XI aaO . ; Schütze aaO . . Umstritten ist Heimbewohner Leistungsbezieher Elften Buch ist gemäß § Abs. Satz vereinbarte Entgelt Pflegeheim zahlen hat Eigenkündigung Ablauf Kündigungsfrist endgültig auszieht . stellt einen Frage Pflegebedürftige privatrechtlichen Vergütungsanspruch Heimbetreibers überhaupt Regelung § Abs. Satz XI berufen kann Zahlungspflicht Heimbewohner Kostenträger Tag endet Heimbewohner Heim entlassen wird . ist fraglich " Entlassen " Sinne § Abs. Satz auch Fällen vorliegt Heimbewohner Heim Ablauf Kündigungsfrist endgültig verlässt insbesondere andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen . Teil wird Ansicht vertreten Pflegekasse Vertragsverhältnis Heimbewohner gekündigt werde zwar berechtigt sei Leistungen Auszug Pflegeeinrichtung Berufung Abs. Satz XI einzustellen ; Pflegebedürftige könne allerdings Vorschrift stützen müsse vereinbarte Entgelt auch Anteil Pflegekasse beinhalte Ablauf Kündigungsfrist bezahlen AG Gelnhausen Urteil 26 . März ; BeckOGK/Drasdo § . [ Stand : 1 . April ] ; aaO . ; Drasdo . anderer Auffassung soll § Abs. Satz XI verstehen sein Ende Zahlungsverpflichtung Bewohners rechtsgeschäftlich Kündigung § tatsächliche Handeln gebunden sei . Begriff " Entlassung sei " Auszug " gleichzusetzen . Vielmehr müsse Heimbewohner vertraglichen Pflichten Ablauf Kündigungsfrist nachkommen AG Urteil 26 . Januar Umdruck S. ; Richter Plantholz . Rechtsansichten wird entgegengehalten Gesetzgeber Regelung § Abs. Satz XI Schutz Heimbewohners Kostenträgers doppelten Inanspruchnahme etwaige Leerstände Auszug bezweckt habe . Etwaige Leerstände würden bereits Auslastungskalkulation Pflegeeinrichtungen hinreichend berücksichtigt . Intention Gesetzgebers könne Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur Zeiten gefordert werden Heimträger Leistungen abgesehen vorübergehenden Abwesenheit Heimbewohners Grund Krankenhausaufenthalten Urlaub tatsächlich erbringe . entspreche taggenauen Berechnung § Abs. Satz XI vorschreibe . strikte Regelung wirke unmittelbar Vertragsbeziehung pflegebedürftigen Bewohner schließe Beispiel nachlaufende Vergütungsansprüche Kündigungsfrist AG Urteil 28 . Mai . 30 ; PK-SGB XI aaO . 18 ; Schütze aaO . . zuletzt dargestellte Auffassung auch Vorinstanzen ausgegangen sind trifft . eindeutigen Wortlaut regelt § Abs. Satz XI allein Zahlungspflicht Kostenträgers erfasst ebenso zivilrechtliche Vergütungspflicht Heimbewohners . handelt heimvertraglichen Bestimmungen Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung Heimbewohnern gleichzeitig Leistungsbezieher Pflegeversicherung sind . Vorrang kommt Ausdruck abweichende Vereinbarungen nichtig sind Abs. Satz § Abs. Satz XI . Nur Auslegung wird auch Anliegen Gesetzgebers Rechnung getragen heimvertraglichen pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen harmonisieren doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung Leerständen Anschluss Auszug Bewohners auszuschließen nämlich Grund Zahlungspflicht Kostenträgers einerseits Auslastungskalkulation Pflegeeinrichtung andererseits . wäre verfehlt § Abs. Satz allein pflegeversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis Kostenträger Heimträgern -bewohnern betreffende Regelung verstehen Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Qualitätssicherung Stärkung Verbraucherschutzes Pflege Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes BTDrucks . 14/5395 S. ; BVerwG . 40 ; Schütze aaO . Systematik § Abs. XI Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck Gesetzes sprechen klar " Entlassen " Sinne § Abs. Satz Alt . auch dann vorliegt Pflegebedürftige Kündigung Heimvertragsverhältnisses Ablauf Kündigungsfrist § Abs. Satz endgültig auszieht . Auffassung Revision ist Wortlaut § Abs. Satz Alt . XI Sinne eindeutig vorzeitige Auszug Heimbewohners falle . ist durchaus möglich " Entlassen " auch endgültiges " Verlassen " verstehen . Vorinstanzen sind Recht ausgegangen Verständnis Norm dahingehend auch eigenmächtige Auszug Heimbewohners sei erfasst Wortlaut ausgeschlossen ist . systematische Zusammenhang Regelungen § Abs. XI belegt Vergütungsanspruch Heimträgers nur besteht Heimbewohner Pflegeplatz endgültig aufgibt Leistungen tatsächlich erbracht werden erbracht anzusehen sind . Berechnung Gesamtheimentgelts Tagesbasis § Abs. Satz XI angeordnet wird wird sichergestellt Zahlungspflicht Heimbewohners Kostenträgers Tag endet Bewohner Heim entlassen wird verstirbt § Abs. Satz XI . insoweit maßgebenden " Berechnungstage " hinausgehende bereits geleistete Beträge muss Pflegeheim zurückerstatten vgl. SozR/Wilcken . . Begriff " Entlassen " auch Umzug Verlegung Pflegebedürftigen anderes Heim erfasst erschließt Regelung § Abs. Satz XI . wird klargestellt Zahlungspflicht Heimbewohners bisherigen Pflegeheim Umzugs-/ Verlegungstag besteht insofern Heimentgelt nur aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf . bringt Gesetz zugleich Ausdruck restlichen Tage Monats Auszugs-/ Verlegungstag liegt Entgelt mehr bisherige Pflegeheim zahlen ist zwar unabhängig Heimbewohner Leistungen sozialen Pflegeversicherung bezieht Kündigungsfrist § Abs. Satz einhält vgl. juris PK-SGB XI aaO . . Würde anders sehen bisherigen Heim Entgeltanspruch auch Zeit endgültigen Auszug Bewohners Ende Kündigungsfrist zubilligen wäre Ergebnis . bisherige Heim dürfte dann zwar Verlegungstag berechnen Tag noch Teil-)Leistungen erbracht hat könnte aber restlichen Tage § Abs. Satz XI Anlauf Kündigungsfrist Rechnung stellen Zeitraum Leistungserbringung mehr erfolgt so zutreffend AG . . Regelung § Abs. Satz XI Vergütungspflicht Bewohners vorübergehender Abwesenheit Heim ist entnehmen Vergütungsanspruch Einrichtung gegebenenfalls Berücksichtigung ersparter Aufwendungen voraussetzt Pflegebedürftige Heim nur vorübergehend Sinne § Abs. Satz XI verlässt Krankenhausaufenthalts gesetzlichen Anspruch Freihaltung Pflegeplatzes hat . Insoweit fingiert Gesetz Hinblick Vorhalteaufwand Einrichtung Leistung Pflegeeinrichtung auch Zeit vorübergehenden Abwesenheit Bewohners erlegt Einrichtung auch Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten Freihalteverpflichtung Zahlungspflicht . Ist erkennbar Pflegebedürftige Heim endgültig verlässt muss Heimträger einerseits Pflegeplatz mehr freihalten kann andererseits aber auch konsequent Vergütung mehr verlangen . Entstehungsgeschichte § Abs. Satz XI haltenen Regelungen ableitbare Gesetzeszweck bestätigen Willen Gesetzgebers Zahlungspflicht Heimbewohners Tag enden soll Pflegeeinrichtung endgültig verlässt mag auch Ablauf Kündigungsfrist geschehen . Abs. Satz XI beruht Gesetz Qualitätssicherung Stärkung Verbraucherschutzes Pflege 9 . September . S. bezweckt Schutz Heimbewohners Erben Kostenträgers doppelten Inanspruchnahme etwaige Leerstände Auszug Tod Heimbewohners . üblichen Praxis Heimträger werden Leerstände verursachten Kosten Rahmen Auslastungskalkulation gesonderte Risikozuschläge unerwartete Verzögerungen Neubelegung Plätze Pflegesätze eingerechnet anschließend anteilig Heimbewohner umgelegt AG . 30 ; O’Sullivan PK-SGB XI aaO . 18 ; Schütze aaO . . hat Gesetzgeber veranlasst Zahlungsanspruch Einrichtungsträgers Versterben Auszug Heimbewohners Tag Beendigung tatsächlichen Leistungserbringung begrenzen ansonsten Zeit Leerstandes zulasten Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde Begründung Entwurf Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes BT-Drucks . 14/5395 S. . endete Zahlungspflicht Klägers gemäß § Abs. Satz Tag Auszugs Pflegeheim Beklagten 14 . Februar . Empfänger Leistungen Elften Buch Sozialgesetzbuch fällt Anwendungsbereich § Abs. XI vgl. BVerwG aaO . . Kündigung 28 . Januar war Beklagten erkennbar Kläger Pflegeheim endgültig verlassen wollte . Beklagte Auszug Klägers Leistungen mehr erbracht hat auch verpflichtet war Pflegeplatz freizuhalten besteht insofern Grundsätzen § Abs. Satz auch Vergütungsanspruch . Ergebnis kann entgegengehalten werden dann Verbraucher § Abs. Satz geltende Kündigungsfrist eigenständige Bedeutung mehr hätte so aber BeckOGK/Drasdo aaO . ; ders . . wird bedacht § Abs. Satz heimvertragliche Sonderregelung Heimbewohnern verstehen ist gleichzeitig Leistungsempfänger Pflegeversicherung sind abweichende Vereinbarungen Pflegeheim Bewohner Kostenträger § Abs. Satz XI nichtig sind . Bereich werden Bestimmungen Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes Vorschriften Elften Buches Sozialgesetzbuch überlagert vgl. BVerwG aaO . . Bewohner Pflegeheims Leistungen sozialen Pflegeversicherung beziehen gilt § uneingeschränkt juris PKSGB XI aaO . . 3 . Grundlage angegriffenen Feststellungen zen schuldet Beklagte 1 . Juni Verzugszinsen gemäß § § Abs. . Berechnung Gesichtspunkt Schuldnerverzugs § Abs. 2 § erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Geschäftsgebühr Nr. VV Pauschale Nr. VV Nr. VV ist zuerkannte Betrag € Gegenstandswert maßgebend hinausgehende Zahlungsverlangen Klägers Anfang berechtigt war . . angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben Beklagte Zahlung € übersteigenden Betrags verurteilt worden ist § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist kann Senat abschließend entscheiden § Abs. . Tombrink Vorinstanzen : AG Öhringen Entscheidung Entscheidung