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209 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
einstimmig
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
§
zurückzuweisen
.
Kläger
erhält
Gelegenheit
Stellungnahme
Monats
Zustellung
Beschlusses
.
Gründe
:
Senat
ist
überzeugt
Voraussetzungen
sung
Revision
vorliegen
Revision
Aussicht
Erfolg
hat
.
1
.
geltend
gemachte
Amtshaftungsanspruch
Klägers
rechtswidriger
Inhaftierung
ist
Grunde
unstreitig
.
2
.
Kläger
zuerkannte
Schmerzensgeld
§
Abs.
ist
Höhe
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Insbesondere
gilt
Erwägung
Berufungsgerichts
freiheitsentziehenden
Eingriff
könne
Beklagte
rechtmäßiges
Alternativverhalten
berufen
;
indessen
schließe
Bemessung
Anspruchshöhe
Umstand
Berücksichtigung
finden
könne
materiellrechtlichen
Voraussetzungen
Inhaftierung
Klägers
vorgelegen
hätten
.
steht
nämlich
Einklang
Erwägung
Vorliegen
Verletzung
Menschenwürde
Art
.
Abs.
GG
Grundgesetzverletzung
Abwägung
anderen
Verfassungsbelangen
gerechtfertigt
werden
kann
aber
Rechtsfolgenseite
Frage
Art
Umfang
Schadensausgleichs
Erwägungen
Schwere
Eingriffs
angestellt
Art
Höhe
Ausgleichs
Eingriffsintensität
abhängig
gemacht
werden
können
BVerfG
.
[
Nichtannahme
Verfassungsbeschwerde
Senatsurteil
.
Senat
sieht
Bedenken
Grundsätze
hier
Rede
stehenden
Eingriff
persönliche
Freiheit
Art
.
GG
übertragen
.
ist
tragenden
Argument
Revision
Boden
entzogen
Betrachtungsweise
werde
Grunde
berechtigte
Anspruch
Geschädigten
Wiedergutmachung
Umweg
Anspruchshöhe
faktisch
entwertet
.
3
.
Bemessung
Schmerzensgeldes
Einzelnen
ist
Sache
richters
.
Gesetzesverletzungen
liegen
.
4
.
zusammenfassender
Würdigung
vermag
Senat
Sache
Rechtsgrundsätzlichkeit
noch
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzuerkennen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.06.2006
Entscheidung