BESCHLUSS 1 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . August Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin einstimmig beschlossen : Senat beabsichtigt Revision § zurückzuweisen . Kläger erhält Gelegenheit Stellungnahme Monats Zustellung Beschlusses . Gründe : Senat ist überzeugt Voraussetzungen sung Revision vorliegen Revision Aussicht Erfolg hat . 1 . geltend gemachte Amtshaftungsanspruch Klägers rechtswidriger Inhaftierung ist Grunde unstreitig . 2 . Kläger zuerkannte Schmerzensgeld § Abs. ist Höhe revisionsrechtlich beanstanden . Insbesondere gilt Erwägung Berufungsgerichts freiheitsentziehenden Eingriff könne Beklagte rechtmäßiges Alternativverhalten berufen ; indessen schließe Bemessung Anspruchshöhe Umstand Berücksichtigung finden könne materiellrechtlichen Voraussetzungen Inhaftierung Klägers vorgelegen hätten . steht nämlich Einklang Erwägung Vorliegen Verletzung Menschenwürde Art . Abs. GG Grundgesetzverletzung Abwägung anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann aber Rechtsfolgenseite Frage Art Umfang Schadensausgleichs Erwägungen Schwere Eingriffs angestellt Art Höhe Ausgleichs Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können BVerfG . [ Nichtannahme Verfassungsbeschwerde Senatsurteil . Senat sieht Bedenken Grundsätze hier Rede stehenden Eingriff persönliche Freiheit Art . GG übertragen . ist tragenden Argument Revision Boden entzogen Betrachtungsweise werde Grunde berechtigte Anspruch Geschädigten Wiedergutmachung Umweg Anspruchshöhe faktisch entwertet . 3 . Bemessung Schmerzensgeldes Einzelnen ist Sache richters . Gesetzesverletzungen liegen . 4 . zusammenfassender Würdigung vermag Senat Sache Rechtsgrundsätzlichkeit noch Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen . Vorinstanzen : Entscheidung 28.06.2006 Entscheidung