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1451 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
November
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
VwGO
§
Abs.
Verwaltungsgerichtliche
Eilentscheidungen
Aussetzungsverfahren
§
Abs.
VwGO
getroffen
werden
Verwaltungsgericht
§
Abs.
VwGO
jederzeit
geändert
aufgehoben
werden
können
entfalten
Amtshaftungsprozeß
Bindungswirkung
.
gilt
auch
dann
amtspflichtwidrige
Verhalten
Erlaß
Verwaltungsakts
selbst
nur
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
Behörde
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
gesehen
werden
kann
.
Urteil
16
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
November
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
22
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
auch
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
betreibt
teils
Eigentum
befindlichen
teils
angepachteten
Flurstücken
Gemarkung
Gemeinde
Abbau
Kies
.
Bescheid
beklagten
Landkreises
18
.
September
untere
Landschaftspflegebehörde
"
Auffüllungsvorhaben
"
Klägerin
genehmigt
hatte
bestimmte
geplante
Aufschüttungen
nur
Materialien
"
"
verwandt
werden
dürften
.
"
Zeitpunkt
Beendigung
Rekultivierungsmaßnahme
"
war
31
.
Dezember
festgesetzt
worden
.
Klägerin
genannten
Zeitpunkt
genehmigten
Rekultivierungsplan
erfüllt
hatte
setzte
Vorhaben
31
.
Dezember
.
Bescheid
18
.
Juni
lehnte
Beklagte
"
Neuanträge
gewerteten
Anträge
Klägerin
Februar
März
Genehmigung
Jahre
31
.
Dezember
verlängern
.
erfolglos
durchgeführtem
Widerspruchsverfahren
erhob
Klägerin
Klage
Verwaltungsgericht
.
begehrte
festzustellen
Genehmigung
18
.
September
31
.
Dezember
abgelaufen
sei
;
hilfsweise
Bescheid
Beklagten
aufzuheben
verpflichten
Genehmigung
verlängern
Klägerin
Rechtsauffassung
Gerichts
bescheiden
.
Verwaltungsgericht
wies
Klage
Urteil
15
.
April
.
eingelegte
Berufung
blieb
folglos
;
allerdings
gab
Oberverwaltungsgericht
Urteil
20
.
April
weiteren
Hilfsantrag
Klägerin
sprach
beantragte
Genehmigung
jedenfalls
planungsrechtlichen
Gründen
versagt
werden
dürfe
.
Etwa
Monat
Beklagte
Antrag
Klägerin
Verlängerung
Genehmigung
Jahre
abgelehnt
hatte
nämlich
16
Juli
untersagte
Beklagte
Klägerin
sofort
"
weitere
Einbringen
Materialien
Art
Kiesgrube
"
.
sofortige
Vollziehung
rechtfertigte
Beklagte
unkontrollierte
Ablagerungen
Boden
Grundwasser
geschädigt
werden
könnten
.
Untersagungsverfügung
legte
Klägerin
rechtzeitig
Widerspruch
beantragte
zugleich
Verwaltungsgericht
aufschiebende
Wirkung
Widerspruchs
wiederherzustellen
.
Antrag
wurde
Beschluß
Verwaltungsgerichts
13
.
August
abgelehnt
.
eingelegte
Beschwerde
Klägerin
wies
Oberverwaltungsgericht
Beschluß
17
.
September
.
Klägerin
gerichtliche
Aufhebung
Sofortvollzugs
erneut
betrieben
hatte
einigten
Parteien
Juni
Vergleichsangebots
Beklagten
Angebot
aufgreifenden
Vergleichsvorschlags
Verwaltungsgerichts
Klägerin
weiterhin
Boden
Kiesgrube
deponieren
dürfe
zwar
"
ausschließlich
Boden
Inhaltsstoffe
belastet
Schadstoffe
verunreinigt
ist
"
.
Vergleichsschlusses
wurde
Hauptsacheverfahren
mehr
weiterbetrieben
;
Parteien
haben
vielmehr
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Klägerin
verlangt
vorliegenden
Rechtsstreit
Beklagten
Ersatz
Schadens
sofortigen
Vollzugs
Untersagungsverfügung
16
Juli
entstanden
sein
soll
Abschluß
Vergleichs
Sofortvollzug
angestrengten
verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren
gehindert
war
unbelasteten
Bodenaushub
Kiesgrube
einzubringen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Rechtmäßigkeit
Verfügung
Beklagten
16
Juli
Klägerin
weitere
Einbringen
Materialien
Art
Kiesgrube
untersagt
wurde
bestehen
Bedenken
.
Auch
Berufungsgericht
ist
Rechtmäßigkeit
Verwaltungsakts
ausgegangen
.
§
Abs.
damals
geltenden
schleswig-holsteinischen
Gesetzes
Naturschutz
Landschaftspflege
Landschaftspflegegesetz
.
Gesetzes
19
November
GVOBl
.
stellten
Gewinnung
anschließende
Verfüllung
entstandenen
Kiesgrube
Eingriffe
§
Abs.
Genehmigung
unteren
Landschaftspflegebehörde
bedurften
vgl.
nunmehr
Gesetzes
Schutz
Natur
Landesnaturschutzgesetz
.
Gesetzes
16
.
Juni
GVOBl
.
.
fraglichen
Zeitraum
lag
Genehmigung
.
Begehren
Klägerin
festzustellen
Bescheid
18
.
September
31
.
Dezember
abgelaufen
ist
ist
Urteile
Verwaltungsgerichts
15
.
April
Oberverwaltungsgerichts
20
.
April
rechtskräftig
abgewiesen
worden
.
steht
auch
Zivilgerichte
Amtshaftungsprozeß
bindend
Klägerin
damals
erteilte
Genehmigung
Auffüllungsvorhabens
nur
Ablauf
31
.
Dezember
gegolten
hat
vgl.
nur
Senatsurteile
;
6
.
Februar
NVwZ
.
Zwar
hatte
Klägerin
bereits
Februar
März
Verlängerung
abgelaufenen
Genehmigung
beantragt
.
Antrag
war
jedoch
bereits
Bescheid
Beklagten
18
.
Juni
abgelehnt
worden
.
erfolglos
durchgeführtem
Widerspruchsverfahren
erhobene
Klage
Beklagten
verpflichten
Genehmigung
18
.
September
verlängern
Klägerin
Rechtsauffassung
Gerichts
neu
bescheiden
ist
genannten
Urteile
ebenfalls
rechtskräftig
abgewiesen
worden
.
Ausgehend
ist
ersichtlich
Untersagungsverfügung
Beklagten
16
Juli
rechtswidrig
gewesen
sein
sollte
.
jegliches
weiteres
Verfüllen
Kiesgrube
Klägerin
wäre
Revision
Recht
geltend
macht
selbst
dann
Klägerin
Grundsatz
Grundlage
erarbeitenden
vorzulegenden
"
"
Verwaltungsakt
näher
konkretisierenden
Anspruch
Erteilung
Genehmigung
gehabt
hätte
heute
noch
haben
sollte
jedenfalls
formell
illegal
gewesen
.
II
.
Berufungsgericht
sieht
Beklagten
Schadensersatz
verpflichtende
schuldhafte
Amtspflichtverletzung
Beklagte
sofortige
Vollziehung
Untersagungsverfügung
16
Juli
vollem
Umfang
angeordnet
Einbringen
unbelastetem
Bodenmaterial
ausgenommen
hat
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beurteilung
Anordnung
Sofortvollzugs
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
rechtswidriger
Maßnahme
stehe
Verwaltungsgerichte
Antrag
Klägerin
aufschiebende
Wirkung
Widerspruchs
Verfügung
16
Juli
wiederherzustellen
entsprochen
hätten
.
Entscheidungen
nur
summarischen
Prüfung
ergangen
seien
jederzeit
hätten
geändert
aufgehoben
werden
können
entfalteten
Amtshaftungsprozeß
Bindungswirkung
.
Beklagte
habe
berücksichtigt
Genehmigung
Jahre
aufgeführten
Materialien
etwa
geltenden
öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
mehr
Kiesgrube
hätte
eingebracht
werden
dürfen
Schäden
hätten
führen
können
.
öffentliches
Interesse
auch
Einbringen
reinem
Bodenaushub
verhindern
sei
erkennbar
gewesen
Beklagte
Ablaufs
Genehmigung
Jahre
Absicht
Kiesgrube
weiter
rekultivieren
lassen
aufgegeben
habe
.
Verfüllung
reinem
Bodenaushub
unbedenklich
gewesen
sei
hätten
auch
weiteren
Ereignisse
bestätigt
.
So
habe
Beklagte
etwa
Monate
Erlaß
Untersagungsverfügung
16
Juli
unmittelbaren
Grundstücksnachbarn
.
Verfüllen
brachliegenden
Kiesgrube
Klägerin
angeliefertem
Bodenaushub
genehmigt
.
Schließlich
sei
Zuge
Juni
Parteien
gekommenen
Einigung
verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren
Klägerin
Deponieren
unbelastetem
verunreinigtem
Boden
gestattet
worden
.
Einbringen
unbelasteter
Materialien
hätte
übrigen
auch
erkennbar
privaten
Interesse
Klägerin
gedient
Zusammenhang
ankommen
würde
Klägerin
insoweit
Beklagten
ausdrücklichen
Hinweis
erteilt
habe
.
Bediensteten
Beklagten
hätten
auch
fahrlässig
gehandelt
.
könne
Beklagte
berufen
Verwaltungsgerichte
Eilentscheidungen
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
rechtmäßig
erachtet
hätten
.
Grundsatz
Billigung
Verhaltens
Beamten
Rechtskundigen
besetztes
Kollegialgericht
Vorwurf
Verschuldens
amtspflichtwidrig
handelnden
walters
ausschließe
gelte
Entscheidungen
Verfahren
lediglich
summarischer
Prüfung
ergingen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Zivilgerichte
Amtshaftungsprozeß
verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen
sogenannten
Aussetzungsverfahren
§
Abs.
VwGO
ergangen
sind
gebunden
sind
.
folgt
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Verwaltungsakts
selbst
geht
schon
Frage
auch
Rahmen
Verwaltungsgericht
anzustellenden
Interessenabwägung
maßgebliche
Rolle
spielt
Streitgegenstand
ist
vgl.
Schoch
:
VwGO
Stand
:
Januar
]
§
.
.
auch
hier
nur
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Sofortvollzugs
Rede
steht
ist
Bindung
abzulehnen
.
ergibt
freilich
schon
verwaltungsgerichtliche
Eilentscheidungen
Urteilsform
ergehen
.
Beschlußverfahren
mündliche
Verhandlung
entschieden
wird
steht
Bindungswirkung
.
Entscheidend
ist
betreffende
Entscheidung
gleicher
Weise
verwaltungsgerichtliches
Urteil
materiellen
Rechtskraft
fähig
ist
vgl.
Senatsurteil
17
.
März
Senat
ausgesprochen
hat
Zivilgerichte
Amtshaftungsprozeß
Entscheidung
Strafsenats
Oberlandesgerichts
Verfahren
§
§
gebunden
sind
.
derartige
Rechtskraftwirkung
kommt
jedoch
Beschluß
Antrag
§
Abs.
VwGO
hin
ergangen
ist
.
Zwar
bindet
Aussetzungsbeschluß
§
Abs.
VwGO
Beteiligten
;
insbesondere
darf
Behörde
Bürgers
ergangenen
Beschluß
hinwegsetzen
erneut
sofortige
Vollziehbarkeit
anordnen
vgl.
.
625
;
;
VwGO
11
.
Aufl
.
§
.
;
Kopp/Schenke
VwGO
12
.
Aufl
.
§
.
.
§
Abs.
Satz
VwGO
kann
jedoch
Verwaltungsgericht
Beschlüsse
Anträge
§
Abs.
VwGO
jederzeit
ändern
aufheben
.
Gericht
Möglichkeit
Gebrauch
macht
steht
allein
pflichtgemäßen
Ermessen
.
Veränderung
Umstände
ist
erforderlich
.
reicht
Gericht
objektiv
gleich
gebliebener
Rechtslage
besserer
Rechtserkenntnis
gelangt
vorgenommene
Interessenabwägung
korrekturbedürftig
erscheint
.
;
;
.
;
.
;
Kopp/Schenke
aaO
.
;
.
NVwZ
.
weitreichenden
Änderungsbefugnis
ist
materielle
Rechtskraftwirkung
Beschlüssen
§
Abs.
VwGO
Begriff
Zusammenhang
überhaupt
verwenden
will
vgl.
Schoch
aaO
§
.
jedenfalls
so
eingeschränkt
gerechtfertigt
erscheint
Zivilgerichte
Amtshaftungsprozeß
Rechtmäßigkeit
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Aussetzungsverfahren
Verwaltungsgerichten
getroffenen
Entscheidungen
binden
.
2
.
Sache
geht
Vorwurf
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Erlaß
Untersagungsverfügung
16
Juli
hinreichend
bedacht
Einbringen
unbelastetem
Bodenmaterial
unbedenklich
sei
.
Beklagten
ging
ersichtlich
Einbringen
reinem
Bodenaushub
verhindern
;
vielmehr
stand
Vordergrund
Bestreben
befürchteten
Ablagerung
genehmigungsfähiger
Materialien
insbesondere
gehörte
wirkungsvoll
entgegenzutreten
.
Gefahr
unzulässiger
Ablagerungen
war
schon
Hand
weisen
Klägerin
unbeschadet
hilfsweise
gestellten
Verlängerungsantrags
dezidiert
Standpunkt
vertreten
hatte
18
.
September
erteilte
Genehmigung
Klägerin
ausdrücklich
auch
Verwendung
Straßenaufbruch
gestattet
war
sei
nach
vor
gültig
.
Weiter
macht
Revision
Recht
geltend
öffentlichen
Interesses
effektiven
Bodenschutz
Unmöglichkeit
ständigen
behördlichen
Überwachung
Verfüllungsvorgänge
sei
vornherein
beanstanden
Beklagte
Verfüllungsverbot
generell
sofort
vollziehbar
erklärt
habe
.
fällt
Einschätzung
Gefahr
Wahl
ergreifenden
Mittel
entscheidend
Gewicht
Einbringen
unbelastetem
Bodenmaterial
genommen
unbedenklich
ist
reiner
Bodenaushub
Klägerin
Maßgabe
Bestimmungen
nunmehr
Landesnaturschutzgesetzes
genehmigten
sogar
Verwaltungsakt
vorgeschriebenen
Rekultivierung
fraglichen
Geländes
Auffüllmaterial
verwendet
werden
könnte
.
Anbetracht
Umstände
war
auch
Sache
Klägerin
Beklagten
deutlich
machen
endgültigen
gerichtlichen
Klärung
Reichweite
erteilten
Genehmigung
eingenommenen
Rechtsstandpunkts
willens
bereit
sei
Einbringen
Straßenaufbruch
etc.
verzichten
Erlaubnis
nachzusuchen
ausschließlich
unbelastetes
verunreinigtes
Bodenmaterial
Kiesgrube
ablagern
dürfen
.
Nur
erst
dann
geschehen
war
bestand
Beklagten
Anlaß
Prüfung
Antrag
Einschränkung
jedenfalls
Sofortvollzugs
Verfügung
16
Juli
stattgegeben
werden
könnte
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
selbst
Beklagten
entscheiden
.
ausgeführt
hätte
Klägerin
ausdrücklich
Antrag
Inhalts
stellen
müssen
Einbringen
unbelastetem
Material
vorläufig
also
Erteilung
neuen
umfassenden
Rekultivierungsgenehmigung
gestatten
Einbringen
Materials
teilweiser
Einschränkung
angeordneten
Sofortvollzugs
dulden
.
Antrag
Klägerin
nur
Beklagten
auch
zwar
naheliegenderweise
§
VwGO
Zusammenhang
Hauptsache
erfolglos
gebliebenen
Genehmigungsverfahren
aber
auch
gleich
Rahmen
angestrengten
Aussetzungsverfahrens
§
Abs.
VwGO
Verwaltungsgericht
hätte
anbringen
können
Aspekt
§
Abs.
auch
hätte
anbringen
müssen
ist
jedoch
gestellt
worden
.
Erst
Zuge
§
Abs.
Satz
VwGO
Klägerin
Gang
gesetzten
Verfahrens
Abänderung
verwaltungsgerichtlichen
Eilentscheidung
§
Abs.
VwGO
hat
nachgeholt
erwähnten
Einigung
Vergleichswege
führte
.
ist
Klage
abzuweisen
weitere
mündlichen
Verhandlung
erörterte
Frage
ankommt
Fehlen
Zusammenhang
beantragten
Verlängerung
Genehmigung
18
.
September
erfolgte
Versagung
gemeindlichen
Einvernehmens
Amtshaftungsanspruch
Klägerin
Beklagten
entgegenstehen
könnte
.