NAMEN Verkündet : 16 November Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; VwGO § Abs. Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen Aussetzungsverfahren § Abs. VwGO getroffen werden Verwaltungsgericht § Abs. VwGO jederzeit geändert aufgehoben werden können entfalten Amtshaftungsprozeß Bindungswirkung . gilt auch dann amtspflichtwidrige Verhalten Erlaß Verwaltungsakts selbst nur Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit Behörde § Abs. Satz Nr. VwGO gesehen werden kann . Urteil 16 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 November Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 22 Juli aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin hat auch Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Klägerin betreibt teils Eigentum befindlichen teils angepachteten Flurstücken Gemarkung Gemeinde Abbau Kies . Bescheid beklagten Landkreises 18 . September untere Landschaftspflegebehörde " Auffüllungsvorhaben " Klägerin genehmigt hatte bestimmte geplante Aufschüttungen nur Materialien " " verwandt werden dürften . " Zeitpunkt Beendigung Rekultivierungsmaßnahme " war 31 . Dezember festgesetzt worden . Klägerin genannten Zeitpunkt genehmigten Rekultivierungsplan erfüllt hatte setzte Vorhaben 31 . Dezember . Bescheid 18 . Juni lehnte Beklagte " Neuanträge gewerteten Anträge Klägerin Februar März Genehmigung Jahre 31 . Dezember verlängern . erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob Klägerin Klage Verwaltungsgericht . begehrte festzustellen Genehmigung 18 . September 31 . Dezember abgelaufen sei ; hilfsweise Bescheid Beklagten aufzuheben verpflichten Genehmigung verlängern Klägerin Rechtsauffassung Gerichts bescheiden . Verwaltungsgericht wies Klage Urteil 15 . April . eingelegte Berufung blieb folglos ; allerdings gab Oberverwaltungsgericht Urteil 20 . April weiteren Hilfsantrag Klägerin sprach beantragte Genehmigung jedenfalls planungsrechtlichen Gründen versagt werden dürfe . Etwa Monat Beklagte Antrag Klägerin Verlängerung Genehmigung Jahre abgelehnt hatte nämlich 16 Juli untersagte Beklagte Klägerin sofort " weitere Einbringen Materialien Art Kiesgrube " . sofortige Vollziehung rechtfertigte Beklagte unkontrollierte Ablagerungen Boden Grundwasser geschädigt werden könnten . Untersagungsverfügung legte Klägerin rechtzeitig Widerspruch beantragte zugleich Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung Widerspruchs wiederherzustellen . Antrag wurde Beschluß Verwaltungsgerichts 13 . August abgelehnt . eingelegte Beschwerde Klägerin wies Oberverwaltungsgericht Beschluß 17 . September . Klägerin gerichtliche Aufhebung Sofortvollzugs erneut betrieben hatte einigten Parteien Juni Vergleichsangebots Beklagten Angebot aufgreifenden Vergleichsvorschlags Verwaltungsgerichts Klägerin weiterhin Boden Kiesgrube deponieren dürfe zwar " ausschließlich Boden Inhaltsstoffe belastet Schadstoffe verunreinigt ist " . Vergleichsschlusses wurde Hauptsacheverfahren mehr weiterbetrieben ; Parteien haben vielmehr Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Klägerin verlangt vorliegenden Rechtsstreit Beklagten Ersatz Schadens sofortigen Vollzugs Untersagungsverfügung 16 Juli entstanden sein soll Abschluß Vergleichs Sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gehindert war unbelasteten Bodenaushub Kiesgrube einzubringen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Rechtmäßigkeit Verfügung Beklagten 16 Juli Klägerin weitere Einbringen Materialien Art Kiesgrube untersagt wurde bestehen Bedenken . Auch Berufungsgericht ist Rechtmäßigkeit Verwaltungsakts ausgegangen . § Abs. damals geltenden schleswig-holsteinischen Gesetzes Naturschutz Landschaftspflege Landschaftspflegegesetz . Gesetzes 19 November GVOBl . stellten Gewinnung anschließende Verfüllung entstandenen Kiesgrube Eingriffe § Abs. Genehmigung unteren Landschaftspflegebehörde bedurften vgl. nunmehr Gesetzes Schutz Natur Landesnaturschutzgesetz . Gesetzes 16 . Juni GVOBl . . fraglichen Zeitraum lag Genehmigung . Begehren Klägerin festzustellen Bescheid 18 . September 31 . Dezember abgelaufen ist ist Urteile Verwaltungsgerichts 15 . April Oberverwaltungsgerichts 20 . April rechtskräftig abgewiesen worden . steht auch Zivilgerichte Amtshaftungsprozeß bindend Klägerin damals erteilte Genehmigung Auffüllungsvorhabens nur Ablauf 31 . Dezember gegolten hat vgl. nur Senatsurteile ; 6 . Februar NVwZ . Zwar hatte Klägerin bereits Februar März Verlängerung abgelaufenen Genehmigung beantragt . Antrag war jedoch bereits Bescheid Beklagten 18 . Juni abgelehnt worden . erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage Beklagten verpflichten Genehmigung 18 . September verlängern Klägerin Rechtsauffassung Gerichts neu bescheiden ist genannten Urteile ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden . Ausgehend ist ersichtlich Untersagungsverfügung Beklagten 16 Juli rechtswidrig gewesen sein sollte . jegliches weiteres Verfüllen Kiesgrube Klägerin wäre Revision Recht geltend macht selbst dann Klägerin Grundsatz Grundlage erarbeitenden vorzulegenden " " Verwaltungsakt näher konkretisierenden Anspruch Erteilung Genehmigung gehabt hätte heute noch haben sollte jedenfalls formell illegal gewesen . II . Berufungsgericht sieht Beklagten Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung Beklagte sofortige Vollziehung Untersagungsverfügung 16 Juli vollem Umfang angeordnet Einbringen unbelastetem Bodenmaterial ausgenommen hat . Begründung hat ausgeführt : Beurteilung Anordnung Sofortvollzugs § Abs. Nr. VwGO . rechtswidriger Maßnahme stehe Verwaltungsgerichte Antrag Klägerin aufschiebende Wirkung Widerspruchs Verfügung 16 Juli wiederherzustellen entsprochen hätten . Entscheidungen nur summarischen Prüfung ergangen seien jederzeit hätten geändert aufgehoben werden können entfalteten Amtshaftungsprozeß Bindungswirkung . Beklagte habe berücksichtigt Genehmigung Jahre aufgeführten Materialien etwa geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen mehr Kiesgrube hätte eingebracht werden dürfen Schäden hätten führen können . öffentliches Interesse auch Einbringen reinem Bodenaushub verhindern sei erkennbar gewesen Beklagte Ablaufs Genehmigung Jahre Absicht Kiesgrube weiter rekultivieren lassen aufgegeben habe . Verfüllung reinem Bodenaushub unbedenklich gewesen sei hätten auch weiteren Ereignisse bestätigt . So habe Beklagte etwa Monate Erlaß Untersagungsverfügung 16 Juli unmittelbaren Grundstücksnachbarn . Verfüllen brachliegenden Kiesgrube Klägerin angeliefertem Bodenaushub genehmigt . Schließlich sei Zuge Juni Parteien gekommenen Einigung verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Klägerin Deponieren unbelastetem verunreinigtem Boden gestattet worden . Einbringen unbelasteter Materialien hätte übrigen auch erkennbar privaten Interesse Klägerin gedient Zusammenhang ankommen würde Klägerin insoweit Beklagten ausdrücklichen Hinweis erteilt habe . Bediensteten Beklagten hätten auch fahrlässig gehandelt . könne Beklagte berufen Verwaltungsgerichte Eilentscheidungen Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit rechtmäßig erachtet hätten . Grundsatz Billigung Verhaltens Beamten Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht Vorwurf Verschuldens amtspflichtwidrig handelnden walters ausschließe gelte Entscheidungen Verfahren lediglich summarischer Prüfung ergingen . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Zivilgerichte Amtshaftungsprozeß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sogenannten Aussetzungsverfahren § Abs. VwGO ergangen sind gebunden sind . folgt Beurteilung Rechtmäßigkeit Verwaltungsakts selbst geht schon Frage auch Rahmen Verwaltungsgericht anzustellenden Interessenabwägung maßgebliche Rolle spielt Streitgegenstand ist vgl. Schoch : VwGO Stand : Januar ] § . . auch hier nur Rechtmäßigkeit Anordnung Sofortvollzugs Rede steht ist Bindung abzulehnen . ergibt freilich schon verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen Urteilsform ergehen . Beschlußverfahren mündliche Verhandlung entschieden wird steht Bindungswirkung . Entscheidend ist betreffende Entscheidung gleicher Weise verwaltungsgerichtliches Urteil materiellen Rechtskraft fähig ist vgl. Senatsurteil 17 . März Senat ausgesprochen hat Zivilgerichte Amtshaftungsprozeß Entscheidung Strafsenats Oberlandesgerichts Verfahren § § gebunden sind . derartige Rechtskraftwirkung kommt jedoch Beschluß Antrag § Abs. VwGO hin ergangen ist . Zwar bindet Aussetzungsbeschluß § Abs. VwGO Beteiligten ; insbesondere darf Behörde Bürgers ergangenen Beschluß hinwegsetzen erneut sofortige Vollziehbarkeit anordnen vgl. . 625 ; ; VwGO 11 . Aufl . § . ; Kopp/Schenke VwGO 12 . Aufl . § . . § Abs. Satz VwGO kann jedoch Verwaltungsgericht Beschlüsse Anträge § Abs. VwGO jederzeit ändern aufheben . Gericht Möglichkeit Gebrauch macht steht allein pflichtgemäßen Ermessen . Veränderung Umstände ist erforderlich . reicht Gericht objektiv gleich gebliebener Rechtslage besserer Rechtserkenntnis gelangt vorgenommene Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint . ; ; . ; . ; Kopp/Schenke aaO . ; . NVwZ . weitreichenden Änderungsbefugnis ist materielle Rechtskraftwirkung Beschlüssen § Abs. VwGO Begriff Zusammenhang überhaupt verwenden will vgl. Schoch aaO § . jedenfalls so eingeschränkt gerechtfertigt erscheint Zivilgerichte Amtshaftungsprozeß Rechtmäßigkeit Anordnung sofortigen Vollziehung Aussetzungsverfahren Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen binden . 2 . Sache geht Vorwurf Berufungsgerichts Beklagte habe Erlaß Untersagungsverfügung 16 Juli hinreichend bedacht Einbringen unbelastetem Bodenmaterial unbedenklich sei . Beklagten ging ersichtlich Einbringen reinem Bodenaushub verhindern ; vielmehr stand Vordergrund Bestreben befürchteten Ablagerung genehmigungsfähiger Materialien insbesondere gehörte wirkungsvoll entgegenzutreten . Gefahr unzulässiger Ablagerungen war schon Hand weisen Klägerin unbeschadet hilfsweise gestellten Verlängerungsantrags dezidiert Standpunkt vertreten hatte 18 . September erteilte Genehmigung Klägerin ausdrücklich auch Verwendung Straßenaufbruch gestattet war sei nach vor gültig . Weiter macht Revision Recht geltend öffentlichen Interesses effektiven Bodenschutz Unmöglichkeit ständigen behördlichen Überwachung Verfüllungsvorgänge sei vornherein beanstanden Beklagte Verfüllungsverbot generell sofort vollziehbar erklärt habe . fällt Einschätzung Gefahr Wahl ergreifenden Mittel entscheidend Gewicht Einbringen unbelastetem Bodenmaterial genommen unbedenklich ist reiner Bodenaushub Klägerin Maßgabe Bestimmungen nunmehr Landesnaturschutzgesetzes genehmigten sogar Verwaltungsakt vorgeschriebenen Rekultivierung fraglichen Geländes Auffüllmaterial verwendet werden könnte . Anbetracht Umstände war auch Sache Klägerin Beklagten deutlich machen endgültigen gerichtlichen Klärung Reichweite erteilten Genehmigung eingenommenen Rechtsstandpunkts willens bereit sei Einbringen Straßenaufbruch etc. verzichten Erlaubnis nachzusuchen ausschließlich unbelastetes verunreinigtes Bodenmaterial Kiesgrube ablagern dürfen . Nur erst dann geschehen war bestand Beklagten Anlaß Prüfung Antrag Einschränkung jedenfalls Sofortvollzugs Verfügung 16 Juli stattgegeben werden könnte . . Berufungsurteil ist aufzuheben . Senat kann Sache selbst Beklagten entscheiden . ausgeführt hätte Klägerin ausdrücklich Antrag Inhalts stellen müssen Einbringen unbelastetem Material vorläufig also Erteilung neuen umfassenden Rekultivierungsgenehmigung gestatten Einbringen Materials teilweiser Einschränkung angeordneten Sofortvollzugs dulden . Antrag Klägerin nur Beklagten auch zwar naheliegenderweise § VwGO Zusammenhang Hauptsache erfolglos gebliebenen Genehmigungsverfahren aber auch gleich Rahmen angestrengten Aussetzungsverfahrens § Abs. VwGO Verwaltungsgericht hätte anbringen können Aspekt § Abs. auch hätte anbringen müssen ist jedoch gestellt worden . Erst Zuge § Abs. Satz VwGO Klägerin Gang gesetzten Verfahrens Abänderung verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung § Abs. VwGO hat nachgeholt erwähnten Einigung Vergleichswege führte . ist Klage abzuweisen weitere mündlichen Verhandlung erörterte Frage ankommt Fehlen Zusammenhang beantragten Verlängerung Genehmigung 18 . September erfolgte Versagung gemeindlichen Einvernehmens Amtshaftungsanspruch Klägerin Beklagten entgegenstehen könnte .