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6.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Teilurteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
September
§
Satz
zurückzuweisen
.
Kläger
erhält
Gelegenheit
Monats
Zustellung
Beschlusses
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Kläger
erwarb
Abschluss
"
Beitrittsvereinbarung
gerichtete
Erklärung
9
.
Dezember
Beteiligung
KG
Höhe
DM
%
.
Beitritt
wurde
Beklagten
Komplementärin
Beteiligungsgesellschaft
herausgegebenen
Prospekt
entsprechend
Beklagte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Treuhandkommanditistin
Prospekt
Teil
abgedruckten
Vertragsmuster
"
Treuhandvertrag
wendungskontrolle
"
vorgenommen
.
Begrenzung
wirtschaftlichen
Risikos
Filmvermarktung
war
Emissionsprospekt
vorgesehen
Anteil
%
Produktionskosten
Sicherheiten
bestehen
sollten
etwa
Form
Ausfallversicherungen
.
Produktionen
erwünschten
wirtschaftlichen
Erfolg
hatten
erwies
Versicherer
.
Eintreten
Versicherungsfälle
zahlungsunfähig
.
Insgesamt
erhielt
Kläger
Beteiligung
Ausschüttungen
%
sind
.
Kläger
hat
Treuhandkommanditistin
Geschäftsführer
Beklagten
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
Beklagten
Beklagten
Gesellschafter
Komplementärin
seinerzeit
zugleich
Mehrheitsgesellschafter
Geschäftsführer
mbH
Folgenden
:
IT
GmbH
Rückzahlung
eingezahlten
Betrags
Berücksichtigung
genannten
Ausschüttung
noch
Zinsen
Anspruch
genommen
hilfsweise
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
.
Landgericht
hat
Hilfsantrag
Beklagte
entsprochen
Übrigen
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
ist
Vermögen
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Oberlandesgericht
hat
Teilurteil
Berufungen
Beklagten
Klägers
Bezug
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Revisionen
begehren
Beklagte
Abweisung
Klage
Kläger
Rücknahme
Rechtsmittels
Beklagten
deliktsrechtlicher
Grundlage
Verurteilung
Beklagten
5
.
Bezug
Beklagte
ist
fahren
§
Satz
unterbrochen
Beschlüsse
30
Juli
5
.
August
vorläufiger
Insolvenzverwalter
bestellt
Beklagten
allgemeines
Verfügungsverbot
auferlegt
worden
ist
.
II
.
1
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Klägers
liegen
Streitfall
mehr
.
Senat
hat
Urteil
15
Juli
ZR
.
Einzelnen
Stellung
genommen
Anforderungen
Vorsatz
Annahme
Kapitalanlagebetrugs
§
Abs.
Verbindung
§
sittenwidrige
Schädigung
§
stellen
sind
.
Revision
gewünschte
Überprüfung
führt
anderen
Ergebnis
.
2
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
.
Berufungsgericht
verneint
Haftung
Beklagten
hinreichendem
Vortrag
Beweis
erforderlichen
Vorsatz
fehle
.
Einwand
Beklagten
seien
ausgegangen
Gesamtbetrag
Investitionsplan
ausgewiesenen
Weichkosten
überschritten
werde
lediglich
Prospekt
vorgesehene
auch
erbrachte
Leistungen
vergütet
würden
sei
widerlegt
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Verpflichtung
Abweichung
einzelner
Budgetposten
Investitionsplan
aufzuklären
Zeit
Beitritts
Klägers
Dezember
noch
gegeben
habe
Beklagten
fachkundigen
Rechtsrat
eingeholt
hätten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
29
.
Mai
Vielzahl
Gerichtsentscheidungen
Rede
stehende
Aufklärungspflicht
verneint
worden
sei
fehle
jedenfalls
subjektiven
Tatseite
Anlagebetrugs
vorsätzlichen
Beihilfe
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
.
Beurteilung
wird
Revision
nur
insoweit
angegriffen
unterlassene
Aufklärung
personelle
kapitalmäßige
Verflechtung
IT
GmbH
Komplementärin
Person
Beklagten
geht
.
Revision
beanstandet
insoweit
Zugrundelegung
unrichtigen
Verschuldensmaßstabes
.
Verletzung
strafrechtlichen
Schutzgesetzes
gehe
sei
sogenannte
Schuldtheorie
anzuwenden
nur
unvermeidbarer
Verbotsirrtum
Täter
entlaste
.
Beziehung
habe
Berufungsgericht
jedoch
Feststellungen
getroffen
.
Senat
Urteil
15
Juli
befunden
habe
Prospektverantwortlicher
habe
Fahrlässigkeit
ausgehen
dürfen
IT
GmbH
gewährten
Sondervorteile
Anleger
Interesse
seien
ZR
aaO
.
könne
Irrtum
Beklagten
unvermeidbar
sein
.
insoweit
Offenlegung
Fakten
Rechtsrat
eingeholt
hätten
sei
einmal
behauptet
worden
.
Überlegungen
stellen
angefochtene
Entscheidung
.
Ausgangspunkt
zutreffend
bezieht
Revision
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zivilrecht
Vorsatz
Bewusstsein
Rechtswidrigkeit
gehört
so
Verbotsirrtum
Haftung
entfällt
Anwendung
strafrechtlichen
setzes
Verbotsirrtum
nur
dann
entlastet
unvermeidbar
ist
§
StGB
;
vgl.
Urteil
10
Juli
m.w
.
.
vorliegenden
Fall
ging
Senatsurteil
29
.
Mai
ZR
aaO
noch
behandelte
Kläger
auch
erst
aufgeworfene
Frage
Komplementärin
bestehende
Verflechtung
IT
GmbH
verknüpften
Sondervorteile
auch
dann
prospektpflichtig
sind
Prospekt
Komplementärin
gewährten
Sondervorteile
hinreichend
zutreffend
aufklärt
vgl.
Senatsurteil
15
Juli
ZR
.
IT
GmbH
gewährten
Sondervorteile
betragsmäßig
enthalten
sind
.
Senat
hat
bejahte
Frage
Urteilen
29
.
Mai
aaO
.
12
.
Februar
.
zunächst
nur
knapp
behandelt
erhobene
Einwände
Urteil
15
Juli
ZR
aaO
.
eingehend
Stellung
genommen
.
Senat
hat
offen
gelassen
insoweit
Verschweigen
nachteiligen
Tatsache
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
vorliegt
objektive
Tatbestand
Norm
erfüllt
ist
Urteil
15
Juli
aaO
.
.
hat
auch
näher
geäußert
dortigen
Beklagten
Angabe
prospektpflichtig
gehalten
hatte
Tatbestandsirrtum
Verbotsirrtum
unterlaufen
ist
.
Auch
zweifelsfrei
ist
Verbotsirrtum
ausgeht
hält
Senat
entsprechenden
Irrtum
Beklagten
unvermeidbar
.
Berufungsgerichts
haben
Beklagten
fachkundigen
Rechtsrat
eingeholt
.
Auch
Feststellung
zugrunde
liegende
Behauptung
Beklagten
weitgehend
bezog
Prospekt
Beratung
renommierten
fachkundigen
Rechtsanwälten
Wirtschaftsprüfern
herausgegeben
worden
Beratung
gezielt
hier
Rede
stehende
Frage
Gegenstand
hatte
entschuldigt
Beklagten
hinreichend
.
Zwar
hatten
Beklagte
Geschäftsführer
Prospektherausgeberin
Beklagte
Vorbringen
Klägers
möglicher
Hintermann
Verantwortung
Erstellung
ordnungsgemäßen
Prospekts
.
juristische
Laien
hatten
aber
Hintergrund
Einschaltung
Beratern
seinerzeitigen
Stands
Rechtsprechung
hinreichenden
anzunehmen
müssten
strafbar
machen
Sondervorteile
IT
GmbH
informieren
vollständig
prospektierten
Sondervorteilen
Komplementärin
enthalten
waren
rein
wirtschaftlichen
Anlegern
Kenntnis
genommen
werden
konnten
.
hinausgehende
Kenntnis
gehabt
hätten
zeigt
Revision
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
11.09.2009