BESCHLUSS 28 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Teilurteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . September § Satz zurückzuweisen . Kläger erhält Gelegenheit Monats Zustellung Beschlusses Stellung nehmen . Gründe : Kläger erwarb Abschluss " Beitrittsvereinbarung gerichtete Erklärung 9 . Dezember Beteiligung KG Höhe DM % . Beitritt wurde Beklagten Komplementärin Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend Beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treuhandkommanditistin Prospekt Teil abgedruckten Vertragsmuster " Treuhandvertrag wendungskontrolle " vorgenommen . Begrenzung wirtschaftlichen Risikos Filmvermarktung war Emissionsprospekt vorgesehen Anteil % Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten etwa Form Ausfallversicherungen . Produktionen erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten erwies Versicherer . Eintreten Versicherungsfälle zahlungsunfähig . Insgesamt erhielt Kläger Beteiligung Ausschüttungen % sind € . Kläger hat Treuhandkommanditistin Geschäftsführer Beklagten Beklagte Geschäftsführer Beklagten Beklagten Beklagten Gesellschafter Komplementärin seinerzeit zugleich Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer mbH Folgenden : IT GmbH Rückzahlung eingezahlten Betrags Berücksichtigung genannten Ausschüttung noch € Zinsen Anspruch genommen hilfsweise Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligung . Landgericht hat Hilfsantrag Beklagte entsprochen Übrigen Klage abgewiesen . Berufungsverfahren ist Vermögen Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet worden . Oberlandesgericht hat Teilurteil Berufungen Beklagten Klägers Bezug Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . Revisionen begehren Beklagte Abweisung Klage Kläger Rücknahme Rechtsmittels Beklagten deliktsrechtlicher Grundlage Verurteilung Beklagten 5 . Bezug Beklagte ist fahren § Satz unterbrochen Beschlüsse 30 Juli 5 . August vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt Beklagten allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist . II . 1 . Voraussetzungen Zulassung Revision Klägers liegen Streitfall mehr . Senat hat Urteil 15 Juli ZR . Einzelnen Stellung genommen Anforderungen Vorsatz Annahme Kapitalanlagebetrugs § Abs. Verbindung § sittenwidrige Schädigung § stellen sind . Revision gewünschte Überprüfung führt anderen Ergebnis . 2 . Berufungsgericht hat richtig entschieden . Berufungsgericht verneint Haftung Beklagten hinreichendem Vortrag Beweis erforderlichen Vorsatz fehle . Einwand Beklagten seien ausgegangen Gesamtbetrag Investitionsplan ausgewiesenen Weichkosten überschritten werde lediglich Prospekt vorgesehene auch erbrachte Leistungen vergütet würden sei widerlegt . höchstrichterliche Rechtsprechung Verpflichtung Abweichung einzelner Budgetposten Investitionsplan aufzuklären Zeit Beitritts Klägers Dezember noch gegeben habe Beklagten fachkundigen Rechtsrat eingeholt hätten Entscheidung Bundesgerichtshofs 29 . Mai Vielzahl Gerichtsentscheidungen Rede stehende Aufklärungspflicht verneint worden sei fehle jedenfalls subjektiven Tatseite Anlagebetrugs vorsätzlichen Beihilfe vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung . Beurteilung wird Revision nur insoweit angegriffen unterlassene Aufklärung personelle kapitalmäßige Verflechtung IT GmbH Komplementärin Person Beklagten geht . Revision beanstandet insoweit Zugrundelegung unrichtigen Verschuldensmaßstabes . Verletzung strafrechtlichen Schutzgesetzes gehe sei sogenannte Schuldtheorie anzuwenden nur unvermeidbarer Verbotsirrtum Täter entlaste . Beziehung habe Berufungsgericht jedoch Feststellungen getroffen . Senat Urteil 15 Juli befunden habe Prospektverantwortlicher habe Fahrlässigkeit ausgehen dürfen IT GmbH gewährten Sondervorteile Anleger Interesse seien ZR aaO . könne Irrtum Beklagten unvermeidbar sein . insoweit Offenlegung Fakten Rechtsrat eingeholt hätten sei einmal behauptet worden . Überlegungen stellen angefochtene Entscheidung . Ausgangspunkt zutreffend bezieht Revision Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zivilrecht Vorsatz Bewusstsein Rechtswidrigkeit gehört so Verbotsirrtum Haftung entfällt Anwendung strafrechtlichen setzes Verbotsirrtum nur dann entlastet unvermeidbar ist § StGB ; vgl. Urteil 10 Juli m.w . . vorliegenden Fall ging Senatsurteil 29 . Mai ZR aaO noch behandelte Kläger auch erst aufgeworfene Frage Komplementärin bestehende Verflechtung IT GmbH verknüpften Sondervorteile auch dann prospektpflichtig sind Prospekt Komplementärin gewährten Sondervorteile hinreichend zutreffend aufklärt vgl. Senatsurteil 15 Juli ZR . IT GmbH gewährten Sondervorteile betragsmäßig enthalten sind . Senat hat bejahte Frage Urteilen 29 . Mai aaO . 12 . Februar . zunächst nur knapp behandelt erhobene Einwände Urteil 15 Juli ZR aaO . eingehend Stellung genommen . Senat hat offen gelassen insoweit Verschweigen nachteiligen Tatsache Sinne § Abs. Nr. StGB vorliegt objektive Tatbestand Norm erfüllt ist Urteil 15 Juli aaO . . hat auch näher geäußert dortigen Beklagten Angabe prospektpflichtig gehalten hatte Tatbestandsirrtum Verbotsirrtum unterlaufen ist . Auch zweifelsfrei ist Verbotsirrtum ausgeht hält Senat entsprechenden Irrtum Beklagten unvermeidbar . Berufungsgerichts haben Beklagten fachkundigen Rechtsrat eingeholt . Auch Feststellung zugrunde liegende Behauptung Beklagten weitgehend bezog Prospekt Beratung renommierten fachkundigen Rechtsanwälten Wirtschaftsprüfern herausgegeben worden Beratung gezielt hier Rede stehende Frage Gegenstand hatte entschuldigt Beklagten hinreichend . Zwar hatten Beklagte Geschäftsführer Prospektherausgeberin Beklagte Vorbringen Klägers möglicher Hintermann Verantwortung Erstellung ordnungsgemäßen Prospekts . juristische Laien hatten aber Hintergrund Einschaltung Beratern seinerzeitigen Stands Rechtsprechung hinreichenden anzunehmen müssten strafbar machen Sondervorteile IT GmbH informieren vollständig prospektierten Sondervorteilen Komplementärin enthalten waren rein wirtschaftlichen Anlegern Kenntnis genommen werden konnten . hinausgehende Kenntnis gehabt hätten zeigt Revision . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 11.09.2009