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373 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
Januar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsurteil
18
November
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
1
.
Klägerin
sieht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Senat
Vorbringen
Kernpunkt
stellenden
Verschuldensfrage
offensichtlich
berücksichtigt
habe
.
Vorbringen
sei
gegangen
Arbeitsgemeinschaft
Ablehnungskompetenz
bestanden
habe
Gesetz
gedeckt
gewesen
sei
.
sei
Zulassung
§
V
erteilen
gewesen
§
aufgezählten
Voraussetzungen
vorlagen
.
auch
immer
geartete
Praxis
Patientenzuweisung
Meinung
Medizinischen
Dienstes
Bundesministeriums
Gesundheit
abzustellen
sei
genannten
Normen
vereinbaren
.
Klägerin
nimmt
insoweit
auch
Schreiben
Geschäftsführers
Bundesarbeitsgemeinschaft
Rehabilitation
5
.
Mai
Bezug
schlüssig
sei
"
Papiere
ausschlaggebend
Zulassung
stationärer
ambulanter
Reha-Einrichtungen
§
sein
sollten
"
Prägung
Verwaltungspraxis
einzelner
Länder
Seiten
jedenfalls
so
erkennbar
sei
.
2
.
Rüge
ist
begründet
.
Senat
hat
Vorbringen
Klägerin
unberücksichtigt
gelassen
.
Senat
hat
nochmals
ausdrücklich
ansprechen
sen
Senatsurteil
24
.
Juni
beruhenden
rechtlichen
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
gebilligt
Vertragsabschluss
Krankenkassenverbände
nur
dann
abgelehnt
werden
kann
Gesetz
genannten
besonderen
personellen
sachlichen
Voraussetzungen
fehlt
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
.
entspricht
auch
Rechtsprechung
Senats
Krankenkassen
Rehabilitationsbereich
Aufgabe
Recht
haben
Obergrenzen
flächendeckenden
Versorgung
Einrichtungen
festzulegen
Urteil
24
.
Juni
aaO
.
Senat
hat
angegriffenen
Urteil
entschieden
noch
überhaupt
erwogen
Arbeitsgemeinschaft
Rahmen
§
negative
Zulassungsentscheidung
Seite
stehen
könnten
.
Allerdings
hatte
Arbeitsgemeinschaft
Zusammenhang
prüfen
begehrte
Versorgungsauftrag
Behandlung
Patienten
bezog
Krankenhausbehandlung
bedürfen
vgl.
.
.
Insoweit
hat
Senat
Frage
abschließend
entscheiden
Klägerin
unterstellt
Neurologiepatienten
Phase
krankenhausbehandlungsbedürftig
sind
Ablehnung
Abschlusses
Versorgungsvertrags
Klägerin
rechtswidrig
gewesen
ist
.
.
hat
auch
deutlich
gemacht
Frage
Patient
Behandlung
Krankenhaus
Rehabilitationseinrichtung
bedarf
Gegenstand
bundesrechtlicher
Normen
ist
Beurteilung
abzustellen
ist
einzelnen
Phasen
neurologischen
Rehabilitation
jeweiligen
krankenhausplanerischen
Kompetenz
Länder
zugeordnet
werden
BAR-Empfehlungen
jeweiligen
Bundesland
Krankenhausplanung
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
.
.
Senat
hat
eingehend
begründet
unterstellter
rechtswidriger
Versagung
Zulassung
Verschulden
Mitglieder
Arbeitsgemeinschaft
verneint
hat
.
.
hat
BAR-Empfehlungen
Qualität
beigemessen
verbindliche
Abgrenzung
Rehabilitationsbehandlung
vorzunehmen
verschiedenen
Stellen
Anliegen
hervorgehoben
Rehabilitation
Patienten
schweren
schwersten
Hirnschädigungen
Phase
Erstversorgung
Akutkrankenhaus
umfassenden
Therapie
Rehabilitationsklinik
bestehende
Versorgungslücken
schließen
Koordinierung
notwendiger
Maßnahmen
beteiligten
Träger
hinzuwirken
.
.
Insoweit
hat
auch
Schreiben
Bundesarbeitsgemeinschaft
6
.
Mai
berücksichtigt
.
Senat
Auffassung
Klägerin
anzuschließen
vermocht
hat
Mitglieder
Arbeitsgemeinschaft
hätten
schuldhaft
Gesetz
vereinbares
"
zusätzliches
Ablehnungskriterium
erfunden
"
begründet
Verstoß
Recht
rechtliches
Gehör
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.07.2009