BESCHLUSS 27 . Januar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsurteil 18 November wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : 1 . Klägerin sieht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Senat Vorbringen Kernpunkt stellenden Verschuldensfrage offensichtlich berücksichtigt habe . Vorbringen sei gegangen Arbeitsgemeinschaft Ablehnungskompetenz bestanden habe Gesetz gedeckt gewesen sei . sei Zulassung § V erteilen gewesen § aufgezählten Voraussetzungen vorlagen . auch immer geartete Praxis Patientenzuweisung Meinung Medizinischen Dienstes Bundesministeriums Gesundheit abzustellen sei genannten Normen vereinbaren . Klägerin nimmt insoweit auch Schreiben Geschäftsführers Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation 5 . Mai Bezug schlüssig sei " Papiere ausschlaggebend Zulassung stationärer ambulanter Reha-Einrichtungen § sein sollten " Prägung Verwaltungspraxis einzelner Länder Seiten jedenfalls so erkennbar sei . 2 . Rüge ist begründet . Senat hat Vorbringen Klägerin unberücksichtigt gelassen . Senat hat nochmals ausdrücklich ansprechen sen Senatsurteil 24 . Juni beruhenden rechtlichen Ausgangspunkt Berufungsgerichts gebilligt Vertragsabschluss Krankenkassenverbände nur dann abgelehnt werden kann Gesetz genannten besonderen personellen sachlichen Voraussetzungen fehlt § Abs. Nr. Verbindung § Abs. . entspricht auch Rechtsprechung Senats Krankenkassen Rehabilitationsbereich Aufgabe Recht haben Obergrenzen flächendeckenden Versorgung Einrichtungen festzulegen Urteil 24 . Juni aaO . Senat hat angegriffenen Urteil entschieden noch überhaupt erwogen Arbeitsgemeinschaft Rahmen § negative Zulassungsentscheidung Seite stehen könnten . Allerdings hatte Arbeitsgemeinschaft Zusammenhang prüfen begehrte Versorgungsauftrag Behandlung Patienten bezog Krankenhausbehandlung bedürfen vgl. . . Insoweit hat Senat Frage abschließend entscheiden Klägerin unterstellt Neurologiepatienten Phase krankenhausbehandlungsbedürftig sind Ablehnung Abschlusses Versorgungsvertrags Klägerin rechtswidrig gewesen ist . . hat auch deutlich gemacht Frage Patient Behandlung Krankenhaus Rehabilitationseinrichtung bedarf Gegenstand bundesrechtlicher Normen ist Beurteilung abzustellen ist einzelnen Phasen neurologischen Rehabilitation jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz Länder zugeordnet werden BAR-Empfehlungen jeweiligen Bundesland Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise verstanden werden . . Senat hat eingehend begründet unterstellter rechtswidriger Versagung Zulassung Verschulden Mitglieder Arbeitsgemeinschaft verneint hat . . hat BAR-Empfehlungen Qualität beigemessen verbindliche Abgrenzung Rehabilitationsbehandlung vorzunehmen verschiedenen Stellen Anliegen hervorgehoben Rehabilitation Patienten schweren schwersten Hirnschädigungen Phase Erstversorgung Akutkrankenhaus umfassenden Therapie Rehabilitationsklinik bestehende Versorgungslücken schließen Koordinierung notwendiger Maßnahmen beteiligten Träger hinzuwirken . . Insoweit hat auch Schreiben Bundesarbeitsgemeinschaft 6 . Mai berücksichtigt . Senat Auffassung Klägerin anzuschließen vermocht hat Mitglieder Arbeitsgemeinschaft hätten schuldhaft Gesetz vereinbares " zusätzliches Ablehnungskriterium erfunden " begründet Verstoß Recht rechtliches Gehör . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.07.2009