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733 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
21
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
einstimmig
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
August
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Kläger
erhält
Gelegenheit
Stellungnahme
Monats
Zustellung
Beschlusses
.
Gründe
:
Kläger
Ehefrau
erwarben
Vermittlung
Beklagten
Anteile
W.
Immobilien-Fonds
Nr.
.
Prospekt
führte
triebskosten
Anteil
DM
%
Einlage
entspricht
Beklagte
Untervermittler
%
Vermittlungsprovision
erhielt
.
Provision
Beklagten
übergeordnete
Vertriebsorganisation
gezahlt
wurde
konnte
Prospekt
entnommen
werden
.
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Anteile
Abtretung
Ansprüche
gezahlter
ausschüttungen
Feststellung
Annahmeverzugs
gerichtete
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Urteil
Senats
22
.
März
wurde
Berufungsurteil
aufgehoben
Sache
näheren
Aufklärung
Höhe
gezahlten
Provisionen
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
weiteren
Verfahren
hat
Kläger
behauptet
Innenprovision
habe
insgesamt
mehr
%
betragen
.
sei
Beklagten
bekannt
gewesen
.
Wären
Ehefrau
Tatsache
aufgeklärt
worden
hätten
Zeichnung
Fondsanteile
abgesehen
.
Berufungsgericht
hat
Beweisaufnahme
Berufung
gers
erneut
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
geklärt
sei
Umfang
Anlagevermittler
geschuldete
Plausibilitätskontrolle
auch
bekannte
Innenprovisionen
erstrecken
müsse
.
II
.
1
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
Streitfall
.
Berufungsgericht
aufgeworfene
Rechtsfrage
stellt
Berücksichtigung
tatsächlichen
Feststellungen
kann
auch
Übrigen
weitgehend
tatrichterlichen
Würdigung
abhängt
schwerlich
bisherige
Rechtsprechung
hinausgehend
weiter
präzisiert
werden
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Anlagevermittler
Rahmen
Auskunftsvertrags
richtiger
vollständiger
Information
tatsächlichen
Umstände
verpflichtet
Anlageentschluss
Bedeutung
sind
.
Vertreibt
Anlage
Prospekts
gehört
Anlagekonzept
sonstige
Angaben
Prospekts
"
Plausibilität
hin
überprüft
.
Rahmen
Prüfung
muss
Blick
nehmen
Anlagekonzept
wirtschaftlich
tragfähig
ist
Prospekt
schlüssiges
Gesamtbild
Beteiligungsprojekt
gibt
vgl.
Urteile
13
.
Januar
;
;
22
.
März
aaO
.
.
Plausibilitätsprüfung
kann
auch
gewissem
Umfang
Ermittlungspflichten
einschließen
Umstände
geht
vorauszusetzenden
Kenntnissen
Anlagevermittlers
Zweifel
inneren
Schlüssigkeit
mitgeteilten
Tatsache
begründen
vermögen
.
Andererseits
dürfen
Pflichten
Anlagevermittlers
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
;
notwendigen
Überprüfung
verbundene
Aufwand
muss
zumutbar
sein
vgl.
Urteile
13
.
Januar
aaO
S.
;
aaO
;
22
.
März
aaO
.
Grenzen
Ermittlungspflicht
einzelnen
Fall
ziehen
sind
wird
weitgehend
abhängen
Informationen
Anleger
konkret
abfragt
Vertrauen
Vermittler
Anspruch
nimmt
.
Überforderung
kann
Vermittler
Übrigen
begegnen
wahrheitsgemäß
unzureichende
Kenntnisse
offen
legt
.
vorliegenden
Fall
besteht
Besonderheit
Beklagte
Plausibilität
Prospekt
ausgewiesenen
Vertriebskosten
%
schon
Zweifeln
hatte
selbst
Provision
%
erhielt
.
gilt
unabhängig
Frage
selbst
Angabe
Vertriebskosten
Berufungsgericht
ersten
Urteil
lediglich
Hinweis
Möglichkeit
steuerlichen
Geltendmachung
Werbungskosten
sah
Zusammenhang
Aufschlüsselung
Kaufpreises
Senat
Urteil
22
.
März
aaO
S.
.
gesehen
hat
bewusst
wurde
.
Fällen
musste
sagen
Bild
Prospekt
Anleger
vermittelte
Provisionseinnahmen
Widerspruch
bestand
Kläger
Ehefrau
hinweisen
musste
vgl.
Urteil
22
.
März
aaO
.
.
Umständen
kann
Plausibilitätskontrolle
anderen
Ergebnis
führen
weitere
Frage
geht
Gesamthöhe
überhaupt
Provisionen
geflossen
sind
.
Beklagte
konnte
allein
Höhe
selbst
zufließenden
Provisionen
erkennen
Angaben
Prospekt
Zweifeln
boten
.
war
Annahme
Pflichtverletzung
Gesichtspunkt
unzureichenden
Plausibilitätskontrolle
erforderlich
Gesamthöhe
Provisionen
kannte
Berufungsgericht
Zulassungsfrage
offenbar
geklärt
wissen
will
Richtung
Ermittlungen
anzustellen
hatte
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
gesehen
Beklagte
Pflicht
verletzt
hat
Kläger
Ehefrau
Höhe
fließenden
Provision
unterrichten
.
hat
jedoch
Bezugnahme
erstes
Berufungsurteil
befunden
Verstoß
Aufklärungspflichten
ausgewirkt
habe
.
Kläger
Ehefrau
hätten
auch
dann
beteiligt
gewusst
hätten
Beklagte
Provision
%
erhalte
.
Überlegung
hat
Senat
bereits
Urteil
22
.
März
aaO
.
Kern
gebilligt
.
Revision
weist
insoweit
entgegenstehendes
Vorbringen
Klägers
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Vermittlung
Fondsanteile
%
Provision
gezahlt
worden
.
Berufungsgericht
hat
indes
überzeugen
vermocht
Umstand
Beklagten
bekannt
gewesen
ist
.
hat
Sicht
glaubhaften
Angabe
Beklagten
persönlichen
Anhörung
Bekundungen
Zeugen
habe
Beklagte
Bekundungen
entnommen
.
gewusst
weitere
%
erhalte
.
habe
aber
hinreichenden
Anhaltspunkte
Gesamtprovisionen
%
gehabt
Zeuge
habe
bekundet
hätte
Beklagten
entsprechenden
Nachfrage
auch
Auskünfte
erteilt
.
Auch
Senat
entschieden
hat
Anlageobjekt
hier
Rede
stehenden
Art
Innenprovisionen
informieren
ist
%
überschreiten
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
auch
Punkt
angreift
Beklagten
zurechenbare
Pflichtverletzung
Hinsicht
verneinen
.
Revision
meint
Bekundung
Zeugen
gewährte
Provision
%
ergebe
Einschluss
Vertriebskosten
%
Beklagten
bekannte
Gesamtprovision
%
steht
Zusammenhang
näher
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Vernehmungsprotokolle
enthalten
Anhaltspunkte
dort
ausgewiesenen
Provisionssätzen
noch
weitere
%
Vertriebskosten
hinzuzurechnen
seien
.
Berufungsgericht
hat
näher
Frage
beschäftigt
Beklagte
auch
unterlassen
hat
Kläger
hinzuweisen
gezahlte
Provision
%
summiere
.
kommt
indes
.
Kläger
ersten
Revisionsurteil
behauptet
hat
Kaufpreis
seien
%
Innenprovision
enthalten
hätte
Beteiligung
niemals
gezeichnet
Gesamthöhe
Provision
eröffnet
worden
wäre
hat
weiteren
Behauptung
präzisiert
Ehefrau
hätten
Zeichnung
Fondsanteile
abgesehen
aufgeklärt
worden
wären
Provisionen
insgesamt
%
betragen
hätten
.
hatte
Berufungsgericht
Anlass
Prüfung
Kläger
Ehefrau
Anlage
gezeichnet
hätten
Beklagte
Provisionszahlungen
%
aufgeklärt
hätte
.
haben
auch
vorgetragen
Umständen
Versuch
unternommen
hätten
weitere
Klärung
Provisionsfrage
erreichen
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.11.2005
Bm
Entscheidung