BESCHLUSS ZR 21 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter einstimmig beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . August Beschluss gemäß § zurückzuweisen . Kläger erhält Gelegenheit Stellungnahme Monats Zustellung Beschlusses . Gründe : Kläger Ehefrau erwarben Vermittlung Beklagten Anteile W. Immobilien-Fonds Nr. . Prospekt führte triebskosten Anteil DM % Einlage entspricht Beklagte Untervermittler % Vermittlungsprovision erhielt . Provision Beklagten übergeordnete Vertriebsorganisation gezahlt wurde konnte Prospekt entnommen werden . Zahlung € Zinsen Zug Zug Übertragung Anteile Abtretung Ansprüche gezahlter ausschüttungen Feststellung Annahmeverzugs gerichtete Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Urteil Senats 22 . März wurde Berufungsurteil aufgehoben Sache näheren Aufklärung Höhe gezahlten Provisionen Berufungsgericht zurückverwiesen . weiteren Verfahren hat Kläger behauptet Innenprovision habe insgesamt mehr % betragen . sei Beklagten bekannt gewesen . Wären Ehefrau Tatsache aufgeklärt worden hätten Zeichnung Fondsanteile abgesehen . Berufungsgericht hat Beweisaufnahme Berufung gers erneut zurückgewiesen Revision zugelassen geklärt sei Umfang Anlagevermittler geschuldete Plausibilitätskontrolle auch bekannte Innenprovisionen erstrecken müsse . II . 1 . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen Streitfall . Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt Berücksichtigung tatsächlichen Feststellungen kann auch Übrigen weitgehend tatrichterlichen Würdigung abhängt schwerlich bisherige Rechtsprechung hinausgehend weiter präzisiert werden . Rechtsprechung Senats ist Anlagevermittler Rahmen Auskunftsvertrags richtiger vollständiger Information tatsächlichen Umstände verpflichtet Anlageentschluss Bedeutung sind . Vertreibt Anlage Prospekts gehört Anlagekonzept sonstige Angaben Prospekts " Plausibilität hin überprüft . Rahmen Prüfung muss Blick nehmen Anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig ist Prospekt schlüssiges Gesamtbild Beteiligungsprojekt gibt vgl. Urteile 13 . Januar ; ; 22 . März aaO . . Plausibilitätsprüfung kann auch gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen Umstände geht vorauszusetzenden Kenntnissen Anlagevermittlers Zweifel inneren Schlüssigkeit mitgeteilten Tatsache begründen vermögen . Andererseits dürfen Pflichten Anlagevermittlers übertriebenen Anforderungen gestellt werden ; notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss zumutbar sein vgl. Urteile 13 . Januar aaO S. ; aaO ; 22 . März aaO . Grenzen Ermittlungspflicht einzelnen Fall ziehen sind wird weitgehend abhängen Informationen Anleger konkret abfragt Vertrauen Vermittler Anspruch nimmt . Überforderung kann Vermittler Übrigen begegnen wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt . vorliegenden Fall besteht Besonderheit Beklagte Plausibilität Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten % schon Zweifeln hatte selbst Provision % erhielt . gilt unabhängig Frage selbst Angabe Vertriebskosten Berufungsgericht ersten Urteil lediglich Hinweis Möglichkeit steuerlichen Geltendmachung Werbungskosten sah Zusammenhang Aufschlüsselung Kaufpreises Senat Urteil 22 . März aaO S. . gesehen hat bewusst wurde . Fällen musste sagen Bild Prospekt Anleger vermittelte Provisionseinnahmen Widerspruch bestand Kläger Ehefrau hinweisen musste vgl. Urteil 22 . März aaO . . Umständen kann Plausibilitätskontrolle anderen Ergebnis führen weitere Frage geht Gesamthöhe überhaupt Provisionen geflossen sind . Beklagte konnte allein Höhe selbst zufließenden Provisionen erkennen Angaben Prospekt Zweifeln boten . war Annahme Pflichtverletzung Gesichtspunkt unzureichenden Plausibilitätskontrolle erforderlich Gesamthöhe Provisionen kannte Berufungsgericht Zulassungsfrage offenbar geklärt wissen will Richtung Ermittlungen anzustellen hatte . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat gesehen Beklagte Pflicht verletzt hat Kläger Ehefrau Höhe fließenden Provision unterrichten . hat jedoch Bezugnahme erstes Berufungsurteil befunden Verstoß Aufklärungspflichten ausgewirkt habe . Kläger Ehefrau hätten auch dann beteiligt gewusst hätten Beklagte Provision % erhalte . Überlegung hat Senat bereits Urteil 22 . März aaO . Kern gebilligt . Revision weist insoweit entgegenstehendes Vorbringen Klägers . Feststellungen Berufungsgerichts sind Vermittlung Fondsanteile % Provision gezahlt worden . Berufungsgericht hat indes überzeugen vermocht Umstand Beklagten bekannt gewesen ist . hat Sicht glaubhaften Angabe Beklagten persönlichen Anhörung Bekundungen Zeugen habe Beklagte Bekundungen entnommen . gewusst weitere % erhalte . habe aber hinreichenden Anhaltspunkte Gesamtprovisionen % gehabt Zeuge habe bekundet hätte Beklagten entsprechenden Nachfrage auch Auskünfte erteilt . Auch Senat entschieden hat Anlageobjekt hier Rede stehenden Art Innenprovisionen informieren ist % überschreiten ist Feststellungen Berufungsgerichts Revision auch Punkt angreift Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung Hinsicht verneinen . Revision meint Bekundung Zeugen gewährte Provision % ergebe Einschluss Vertriebskosten % Beklagten bekannte Gesamtprovision % steht Zusammenhang näher angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . Vernehmungsprotokolle enthalten Anhaltspunkte dort ausgewiesenen Provisionssätzen noch weitere % Vertriebskosten hinzuzurechnen seien . Berufungsgericht hat näher Frage beschäftigt Beklagte auch unterlassen hat Kläger hinzuweisen gezahlte Provision % summiere . kommt indes . Kläger ersten Revisionsurteil behauptet hat Kaufpreis seien % Innenprovision enthalten hätte Beteiligung niemals gezeichnet Gesamthöhe Provision eröffnet worden wäre hat weiteren Behauptung präzisiert Ehefrau hätten Zeichnung Fondsanteile abgesehen aufgeklärt worden wären Provisionen insgesamt % betragen hätten . hatte Berufungsgericht Anlass Prüfung Kläger Ehefrau Anlage gezeichnet hätten Beklagte Provisionszahlungen % aufgeklärt hätte . haben auch vorgetragen Umständen Versuch unternommen hätten weitere Klärung Provisionsfrage erreichen . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 21.11.2005 Bm Entscheidung