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9.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
11
.
Januar
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Rahmen
Anlagevermittlung
kommt
Anlageinteressenten
Vermittler
Auskunftsvertrag
Haftungsfolgen
zumindest
stillschweigend
Interessent
deutlich
macht
bestimmte
Anlageentscheidung
bezogen
besonderen
Kenntnisse
Verbindungen
Vermittlers
Anspruch
nehmen
will
Anlagevermittler
gewünschte
Tätigkeit
beginnt
.
.
zuletzt
Senatsurteil
19
.
Oktober
.
Feststellung
weiterer
besonderer
Umstände
bedarf
.
gilt
auch
dann
Vermittler
Vertragsverhandlungen
zugleich
selbständiger
"
Repräsentant
"
Bank
auftritt
.
Urteil
11
.
Januar
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
Juli
aufgehoben
übereinstimmend
erklärte
Teilerledigung
wirkungslos
geworden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Teilerledigung
entfallenden
Kosten
Rechtsstreits
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
verwaltet
Vermögen
Stiftung
Satzung
Vermögen
mündelsicher
anzulegen
ist
.
Beklagte
firmiert
"
h.
GmbH
"
war
zugleich
Repräsentantin
Niederlassung
Bank
AG
.
Sommer
rief
seinerzeit
Beklagten
beschäftigte
Zeuge
Klägerin
stellte
Anlagemöglichkeiten
B.
Bank
.
Telefax
22
.
Oktober
Briefkopf
Beklagten
teilte
Klägerin
Bezugnahme
Artikel
Zeitschrift
"
Finanzen
"
B.
gehöre
"
Einlagensicherungsfonds
.
Bundesverbandes
deutscher
Banken
.
Klägerin
legte
26
.
Oktober
345.144,49
DM
176.469,57
Festgeld
Tage
B.
Bank
.
Anlageauftrag
enthält
Unterschriften
vorgedruckte
Bestätigung
Kunden
:
"
habe/n
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bank
Hinweisen
Einlagensicherung
erhalten
Kenntnis
genommen
bin/sind
Geltung
einverstanden
"
.
Fristablauf
wurde
Anlage
Klägerin
22
Juli
mehrfach
verlängert
.
28
.
Mai
übertrug
B.
Bank
Geldbetrag
Zinsen
Höhe
neu
eingerichtetes
Abwicklungskonto
Klägerin
.
Mai
hatte
Bundesamt
Finanzdienstleistungen
B.
Bank
geschlossen
.
Vermögen
ist
Insolvenzverfahren
Amtsgericht
eröffnet
.
Tatsächlich
war
Bank
Mitglied
Einlagensicherungsfonds
Bundesverbands
deutscher
Banken
.
Klägerin
hat
Forderung
Insolvenzverfahren
angemeldet
.
vorliegenden
Klage
hat
Klägerin
fehlerhafter
Anlageberatung
Höhe
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
Insolvenzverfahren
angemeldeten
Forderung
B.
Bank
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
verfolgt
Klägerin
Abzug
zwischenzeitlich
Insolvenzverwalter
gezahlten
Betrags
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Ansicht
Berufungsgerichts
lässt
gesonderter
Auskunftsvertrag
Parteien
feststellen
.
Auskunftsvertrag
gekommen
sei
Klägerin
unterstellt
werden
könne
sei
Bank
geschlossen
worden
.
Bank
sei
Beklagte
Zeugen
vertreten
worden
.
Allerdings
sei
Beklagte
Klägerin
Anlagevermittlerin
aufgetreten
.
habe
aber
Tätigkeit
Eigenschaft
Repräsentantin
B.
Bank
Sinne
§
KWG
ausgeübt
.
Übernehme
Vermittler
Wissen
Wollen
späteren
Vertragsparteien
Aufgaben
typischerweise
oblägen
so
werde
Pflichtenkreis
tätig
sei
zugleich
Hilfsperson
betrachten
.
vielfältigen
Fällen
Vertreterhaftung
Banken
Sparkassen
Versicherungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entsprechende
Konstellation
handele
vorliegenden
Fall
.
B.
Bank
habe
Geschäftsvermittlung
Repräsentanten
Beklagten
bedient
Briefkopf
auch
offen
hingewiesen
hätten
.
hier
allein
Rede
stehenden
Festgeldeinlagengeschäfts
§
Abs.
KWG
sei
vornherein
klar
gewesen
nur
Bank
habe
vermittelt
werden
können
.
B.
Bank
habe
ständig
selbständige
Vermittler
tätigen
Repräsentanten
überlassen
Kunden
Anlagen
werben
erforderlichen
Vertragsverhandlungen
führen
Vertragsunterlagen
vorzubereiten
.
Ablauf
Auftreten
Beklagten
Repräsentantin
B.
Bank
sei
Klägerin
auch
bekannt
gewesen
.
Beklagte
auch
"
Vermittlung
Kapitalanlagen
firmiert
habe
so
Geschäftsverkehr
aufgetreten
sei
habe
Streitfall
wesentliche
Bedeutung
gehabt
.
Zwar
könne
Rahmen
Anlagevermittlung
Anlageinteressenten
Anlagevermittler
gesonderter
konkludent
geschlossener
Auskunftsvertrag
Haftungsfolgen
kommen
Interessent
deutlich
mache
bestimmte
Anlageentscheidung
bezogen
besonderen
Kenntnisse
Verbindungen
Vermittlers
Anspruch
nehmen
wolle
Anlagevermittler
gewünschte
Tätigkeit
beginne
.
hänge
jedoch
Umständen
Einzelfalls
beispielsweise
eigenen
wirtschaftlichen
Interesse
Auskunftsgebers
Geschäftsabschluss
persönlichen
Engagement
Form
Zusicherungen
Art
Garantieübernahme
Versprechen
eigener
Nachprüfung
Hinzuziehung
Auskunftsgebers
Vertragsverhandlungen
Verlangen
bereits
anderweitig
bestehenden
Vertragsbeziehung
Auskunftsgeber
Auskunftsempfänger
.
zusätzlicher
Tätigkeit
Beklagten
Vertretung
B.
tender
eigene
Haftung
begründender
Auskunftsvertrag
sei
Parteien
aber
geschlossen
worden
.
Entsprechendes
gelte
Ansprüche
Klägerin
Verschulden
culpa
;
auch
insoweit
sei
nur
B.
Bank
aber
Beklagte
persönlich
haftbar
.
Anspruchsgrundlagen
sei
gemeinsam
Eigenhaftung
nur
eintrete
Vertreter
wirtschaftlich
betrachtet
gleichsam
eigener
Sache
tätig
werde
.
könne
hier
Rede
sein
.
Beklagte
habe
Anlagenvermittlung
Provision
erhalten
handelnde
Zeuge
nur
ganz
geringe
Provision
Höhe
.
bloß
mittelbare
Provisionsinteresse
rechtfertige
auch
Annahme
eigenen
Interesses
.
Besonderes
Vertrauen
habe
Beklagte
gleichfalls
Anspruch
genommen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
Klägerin
Verletzung
Parteien
bestehenden
Auskunftsvertrags
.
Berufungsgericht
setzt
Unrecht
engeren
Tatbestand
Eigenhaftung
Vertreters
Schadensersatzansprüchen
Verschulden
culpa
Voraussetzungen
stillschweigenden
Abschluss
Auskunftsvertrags
Vermittlung
Kapitalanlage
gleich
.
1
.
Zutreffend
ist
Eigenhaftung
Vertreters
bahnte
Rechtsverhältnis
Vertragsgegner
Inanspruchnahme
besonderen
persönlichen
Vertrauens
Vertreter
erfordert
insbesondere
Verhandlungsgegner
zusätzliche
persönlich
ausgehende
Gewähr
Richtigkeit
Vollständigkeit
Erklärungen
bietet
unmittelbares
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Vertreters
Zustandekommen
so
wirtschaftlich
betrachtet
gleichsam
eigener
Sache
verhandelt
170
;
Urteil
29
.
Januar
;
Urteil
24
.
Mai
ZR
;
Senatsurteil
27
.
Oktober
109
;
;
Urteil
wäre
vorliegend
einschlägig
persönliche
Haftung
Zeugen
ginge
.
dürfte
Tat
Verhältnis
Klägerin
Beklagten
Vertragsverhandlungen
Festgeldanlage
Repräsentantin
kapitalsuchende
B.
Bank
vertreten
hat
Erfüllungsgehilfe
wiederum
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeuge
anzusehen
ist
fehlen
.
kommt
aber
Berufungsgericht
prüfenden
tatbestandlichen
Voraussetzungen
konkludenten
Abschluss
Auskunftsvertrags
Anlagevermittler
übermäßig
verengt
.
2
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
insbesondere
jetzt
zuständigen
erkennenden
Senats
ist
anerkannt
Rahmen
hier
interessierenden
Anlagevermittlung
Anlageinteressenten
Anlagevermittler
Auskunftsvertrag
Haftungsfolgen
zumindest
stillschweigend
kommt
Interessent
deutlich
macht
bestimmte
Anlageentscheidung
bezogen
besonderen
Kenntnisse
Verbindungen
Vermittlers
Anspruch
nehmen
will
Anlagevermittler
gewünschte
Tätigkeit
beginnt
f.
;
Senatsurteile
13
.
Mai
NJW-RR
;
13
.
Januar
;
13
.
Juni
ZR
;
11
.
September
ZR
12
.
Mai
;
zuletzt
Urteil
19
.
Oktober
.
.
Feststellung
weiterer
besonderer
Merkmale
Gesamtumständen
Falles
Berufungsgericht
Hinweis
anderen
Sachverhalt
betreffende
Senatsurteil
16
.
Juni
ZR
§
Auskunftsvertrag
verlangt
etwa
eigenen
wirtschaftlichen
Interesses
Vermittlers
Geschäftsabschluss
bedarf
Fallgestaltung
.
Ebenso
ist
entscheidender
Bedeutung
Vermittler
Kapitalsuchenden
Rechtsbeziehungen
Kapitalanleger
vertritt
seinerseits
Gesichtspunkt
§
Fehler
Vermittlers
einzustehen
hat
.
dargestellte
Senatsrechtsprechung
trägt
Schutz
Anlegers
bereits
typisierend
Interessenlage
Besonderheiten
Vermittlung
Kapitalanlagen
Rechnung
.
werden
geprägt
regelmäßig
erhebliche
wirtschaftliche
Bedeutung
Kapitalanleger
zugleich
Seite
ebenso
regelmäßig
bestehenden
Aufklärungsbedarf
großen
Mehrzahl
Fälle
hinreichend
nur
Vermittler
befriedigt
werden
kann
umgekehrt
Vermittler
Allgemeinen
erwartende
auch
eigenem
Verständnis
bestehende
Sachkunde
Sinne
schon
.
3
.
Maßstäben
ist
Zustandekommen
konkludent
geschlossenen
Auskunftsvertrags
Klägerin
Beklagten
vertreten
Zeugen
Grundlage
rechtsfehlerfrei
troffenen
tatrichterlichen
Feststellungen
zweifeln
.
Klägerin
hat
Frage
Zugehörigkeit
Bank
Einlagensicherungsfonds
deutscher
Banken
erkennbar
gerade
spezifischen
Kenntnisse
Beklagten
Einzelheiten
angebotenen
Kapitalanlage
nutzen
wollen
Anlageentscheidung
abhängig
gemacht
.
Beklagte
zugleich
Repräsentantin
Bank
firmierte
Eigenschaft
Vorverhandlungen
Art
Inhalt
Anlage
Bank
vertreten
konnte
ist
stillschweigenden
Abschluss
gesonderten
Auskunftsvertrags
Klägerin
eindeutigen
Beschränkung
Abgabe
Erklärungen
nur
B.
Bank
Belang
vgl.
auch
Anlageberatung
Repräsentanten
Bank
Senatsurteil
23
.
September
.
Revisionserwiderung
Zusammenhang
weiter
erhobenen
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
;
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
abgesehen
.
4
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
lich
unrichtigen
unvollständigen
tatsächlichen
Grundlage
beruhenden
Angaben
Zeugen
B.
Bank
bestehende
Einlagensicherung
pflichtwidrig
waren
.
steht
Beklagte
Grunde
Schadensersatz
verpflichtende
schuldhafte
Vertragsverletzung
.
5
.
Höhe
Schadens
Ursachenzusammenhang
Frage
etwaigen
Mitverschuldens
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
abschließenden
Feststellungen
getroffen
.
Senat
kann
Klage
endgültig
entscheiden
.
Grunde
ist
fochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
nachholen
kann
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung