NAMEN ZR Verkündet : 11 . Januar Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Rahmen Anlagevermittlung kommt Anlageinteressenten Vermittler Auskunftsvertrag Haftungsfolgen zumindest stillschweigend Interessent deutlich macht bestimmte Anlageentscheidung bezogen besonderen Kenntnisse Verbindungen Vermittlers Anspruch nehmen will Anlagevermittler gewünschte Tätigkeit beginnt . . zuletzt Senatsurteil 19 . Oktober . Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf . gilt auch dann Vermittler Vertragsverhandlungen zugleich selbständiger " Repräsentant " Bank auftritt . Urteil 11 . Januar ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 Juli aufgehoben übereinstimmend erklärte Teilerledigung wirkungslos geworden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Teilerledigung entfallenden Kosten Rechtsstreits Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin verwaltet Vermögen Stiftung Satzung Vermögen mündelsicher anzulegen ist . Beklagte firmiert " h. GmbH " war zugleich Repräsentantin Niederlassung Bank AG . Sommer rief seinerzeit Beklagten beschäftigte Zeuge Klägerin stellte Anlagemöglichkeiten B. Bank . Telefax 22 . Oktober Briefkopf Beklagten teilte Klägerin Bezugnahme Artikel Zeitschrift " Finanzen " B. gehöre " Einlagensicherungsfonds . Bundesverbandes deutscher Banken . Klägerin legte 26 . Oktober 345.144,49 DM 176.469,57 € Festgeld Tage B. Bank . Anlageauftrag enthält Unterschriften vorgedruckte Bestätigung Kunden : " habe/n Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bank Hinweisen Einlagensicherung erhalten Kenntnis genommen bin/sind Geltung einverstanden " . Fristablauf wurde Anlage Klägerin 22 Juli mehrfach verlängert . 28 . Mai übertrug B. Bank Geldbetrag € Zinsen Höhe € neu eingerichtetes Abwicklungskonto Klägerin . Mai hatte Bundesamt Finanzdienstleistungen B. Bank geschlossen . Vermögen ist Insolvenzverfahren Amtsgericht eröffnet . Tatsächlich war Bank Mitglied Einlagensicherungsfonds Bundesverbands deutscher Banken . Klägerin hat Forderung Insolvenzverfahren angemeldet . vorliegenden Klage hat Klägerin fehlerhafter Anlageberatung Höhe € Zinsen Zug Zug Abtretung Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung B. Bank geltend gemacht . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat abgewiesen . verfolgt Klägerin Abzug zwischenzeitlich Insolvenzverwalter gezahlten Betrags € Klageantrag . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Ansicht Berufungsgerichts lässt gesonderter Auskunftsvertrag Parteien feststellen . Auskunftsvertrag gekommen sei Klägerin unterstellt werden könne sei Bank geschlossen worden . Bank sei Beklagte Zeugen vertreten worden . Allerdings sei Beklagte Klägerin Anlagevermittlerin aufgetreten . habe aber Tätigkeit Eigenschaft Repräsentantin B. Bank Sinne § KWG ausgeübt . Übernehme Vermittler Wissen Wollen späteren Vertragsparteien Aufgaben typischerweise oblägen so werde Pflichtenkreis tätig sei zugleich Hilfsperson betrachten . vielfältigen Fällen Vertreterhaftung Banken Sparkassen Versicherungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entsprechende Konstellation handele vorliegenden Fall . B. Bank habe Geschäftsvermittlung Repräsentanten Beklagten bedient Briefkopf auch offen hingewiesen hätten . hier allein Rede stehenden Festgeldeinlagengeschäfts § Abs. KWG sei vornherein klar gewesen nur Bank habe vermittelt werden können . B. Bank habe ständig selbständige Vermittler tätigen Repräsentanten überlassen Kunden Anlagen werben erforderlichen Vertragsverhandlungen führen Vertragsunterlagen vorzubereiten . Ablauf Auftreten Beklagten Repräsentantin B. Bank sei Klägerin auch bekannt gewesen . Beklagte auch " Vermittlung Kapitalanlagen firmiert habe so Geschäftsverkehr aufgetreten sei habe Streitfall wesentliche Bedeutung gehabt . Zwar könne Rahmen Anlagevermittlung Anlageinteressenten Anlagevermittler gesonderter konkludent geschlossener Auskunftsvertrag Haftungsfolgen kommen Interessent deutlich mache bestimmte Anlageentscheidung bezogen besonderen Kenntnisse Verbindungen Vermittlers Anspruch nehmen wolle Anlagevermittler gewünschte Tätigkeit beginne . hänge jedoch Umständen Einzelfalls beispielsweise eigenen wirtschaftlichen Interesse Auskunftsgebers Geschäftsabschluss persönlichen Engagement Form Zusicherungen Art Garantieübernahme Versprechen eigener Nachprüfung Hinzuziehung Auskunftsgebers Vertragsverhandlungen Verlangen bereits anderweitig bestehenden Vertragsbeziehung Auskunftsgeber Auskunftsempfänger . zusätzlicher Tätigkeit Beklagten Vertretung B. tender eigene Haftung begründender Auskunftsvertrag sei Parteien aber geschlossen worden . Entsprechendes gelte Ansprüche Klägerin Verschulden culpa ; auch insoweit sei nur B. Bank aber Beklagte persönlich haftbar . Anspruchsgrundlagen sei gemeinsam Eigenhaftung nur eintrete Vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam eigener Sache tätig werde . könne hier Rede sein . Beklagte habe Anlagenvermittlung Provision erhalten handelnde Zeuge nur ganz geringe Provision Höhe € . bloß mittelbare Provisionsinteresse rechtfertige auch Annahme eigenen Interesses . Besonderes Vertrauen habe Beklagte gleichfalls Anspruch genommen . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . Ansicht Berufungsgerichts haftet Beklagte Klägerin Verletzung Parteien bestehenden Auskunftsvertrags . Berufungsgericht setzt Unrecht engeren Tatbestand Eigenhaftung Vertreters Schadensersatzansprüchen Verschulden culpa Voraussetzungen stillschweigenden Abschluss Auskunftsvertrags Vermittlung Kapitalanlage gleich . 1 . Zutreffend ist Eigenhaftung Vertreters bahnte Rechtsverhältnis Vertragsgegner Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens Vertreter erfordert insbesondere Verhandlungsgegner zusätzliche persönlich ausgehende Gewähr Richtigkeit Vollständigkeit Erklärungen bietet unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse Vertreters Zustandekommen so wirtschaftlich betrachtet gleichsam eigener Sache verhandelt 170 ; Urteil 29 . Januar ; Urteil 24 . Mai ZR ; Senatsurteil 27 . Oktober 109 ; ; Urteil wäre vorliegend einschlägig persönliche Haftung Zeugen ginge . dürfte Tat Verhältnis Klägerin Beklagten Vertragsverhandlungen Festgeldanlage Repräsentantin kapitalsuchende B. Bank vertreten hat Erfüllungsgehilfe wiederum rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts Zeuge anzusehen ist fehlen . kommt aber Berufungsgericht prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen konkludenten Abschluss Auskunftsvertrags Anlagevermittler übermäßig verengt . 2 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs insbesondere jetzt zuständigen erkennenden Senats ist anerkannt Rahmen hier interessierenden Anlagevermittlung Anlageinteressenten Anlagevermittler Auskunftsvertrag Haftungsfolgen zumindest stillschweigend kommt Interessent deutlich macht bestimmte Anlageentscheidung bezogen besonderen Kenntnisse Verbindungen Vermittlers Anspruch nehmen will Anlagevermittler gewünschte Tätigkeit beginnt f. ; Senatsurteile 13 . Mai NJW-RR ; 13 . Januar ; 13 . Juni ZR ; 11 . September ZR 12 . Mai ; zuletzt Urteil 19 . Oktober . . Feststellung weiterer besonderer Merkmale Gesamtumständen Falles Berufungsgericht Hinweis anderen Sachverhalt betreffende Senatsurteil 16 . Juni ZR § Auskunftsvertrag verlangt etwa eigenen wirtschaftlichen Interesses Vermittlers Geschäftsabschluss bedarf Fallgestaltung . Ebenso ist entscheidender Bedeutung Vermittler Kapitalsuchenden Rechtsbeziehungen Kapitalanleger vertritt seinerseits Gesichtspunkt § Fehler Vermittlers einzustehen hat . dargestellte Senatsrechtsprechung trägt Schutz Anlegers bereits typisierend Interessenlage Besonderheiten Vermittlung Kapitalanlagen Rechnung . werden geprägt regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung Kapitalanleger zugleich Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf großen Mehrzahl Fälle hinreichend nur Vermittler befriedigt werden kann umgekehrt Vermittler Allgemeinen erwartende auch eigenem Verständnis bestehende Sachkunde Sinne schon . 3 . Maßstäben ist Zustandekommen konkludent geschlossenen Auskunftsvertrags Klägerin Beklagten vertreten Zeugen Grundlage rechtsfehlerfrei troffenen tatrichterlichen Feststellungen zweifeln . Klägerin hat Frage Zugehörigkeit Bank Einlagensicherungsfonds deutscher Banken erkennbar gerade spezifischen Kenntnisse Beklagten Einzelheiten angebotenen Kapitalanlage nutzen wollen Anlageentscheidung abhängig gemacht . Beklagte zugleich Repräsentantin Bank firmierte Eigenschaft Vorverhandlungen Art Inhalt Anlage Bank vertreten konnte ist stillschweigenden Abschluss gesonderten Auskunftsvertrags Klägerin eindeutigen Beschränkung Abgabe Erklärungen nur B. Bank Belang vgl. auch Anlageberatung Repräsentanten Bank Senatsurteil 23 . September . Revisionserwiderung Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet ; näheren Begründung wird gemäß § abgesehen . 4 . Recht hat Berufungsgericht ferner angenommen lich unrichtigen unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhenden Angaben Zeugen B. Bank bestehende Einlagensicherung pflichtwidrig waren . steht Beklagte Grunde Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung . 5 . Höhe Schadens Ursachenzusammenhang Frage etwaigen Mitverschuldens Klägerin hat Oberlandesgericht abschließenden Feststellungen getroffen . Senat kann Klage endgültig entscheiden . Grunde ist fochtene Urteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen nachholen kann Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung