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1587 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
;
Nr.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
dinglichen
Arrest
§
Abs.
aF
ist
Gegenstandswert
zusätzliche
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
ausgehend
sichernden
Anspruch
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Nr.
§
schätzen
.
Maßgebend
ist
wirtschaftliche
Interesse
Betroffenen
Abwehr
Arrestforderung
konkrete
wirtschaftliche
Situation
Blick
nehmen
ist
.
Beträge
Durchsetzbarkeit
ernstlich
Betracht
kommt
eher
fiktiven
Charakter
haben
bleiben
unberücksichtigt
.
Wertberechnung
§
Abs.
maßgebliche
Interesse
Betroffenen
Abwehr
Arrests
geht
Vermögenswerte
vorhanden
sind
Wege
Arrestvollziehung
zugegriffen
werden
kann
.
Entscheidend
ist
Zeitpunkt
Anwalt
gegebenenfalls
auch
nur
beratend
tätig
wird
.
Urteil
8
November
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
1
.
Zivilsenats
11
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Gesetz
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
Erstattung
Rechtsanwaltskosten
Anspruch
Zusammenhang
Vollzug
dinglichen
Arrests
entstanden
sind
.
war
Beschuldigter
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Beihilfe
Steuerhinterziehung
.
Beschluss
8
.
April
ordnete
Amtsgericht
Sicherung
Verletzten
Straftat
erwachsenen
Ansprüche
Sicherung
staatlicher
Ansprüche
Verfall
Wertersatzes
dinglichen
Arrest
Höhe
Vermögen
Klägers
§
Abs.
5
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
2
Abs.
§
StGB
jeweils
30
.
Juni
geltenden
Fassung
;
Folgenden
:
.
Arrest
wurde
28
.
April
vollzogen
zwar
11
.
August
Kontenpfändung
Höhe
26
.
August
Pfändung
beweglicher
Sachen
Höhe
.
29
.
April
legte
Verteidiger
Klägers
Beschwerde
Arrestbeschluss
begründete
Maßnahme
unverhältnismäßig
sei
Pfändungsfreigrenzen
beachtet
worden
seien
Kläger
vermögenslos
sei
.
Antrag
Generalstaatsanwaltschaft
hob
Amtsgericht
Arrestbeschluss
16
.
August
.
Ermittlungsverfahren
Kläger
wurde
11
.
März
gemäß
§
Abs.
eingestellt
.
Beschluss
10
.
Juni
stellte
Amtsgericht
Kläger
vollzogenen
dinglichen
Arrest
8
.
April
Zeit
28
.
April
26
.
August
entschädigen
ist
.
Antrag
Klägers
Grundlage
Gegenstandswerts
Arrestverfahren
Entschädigungsverfahren
jeweils
1,0-Verfahrensgebühr
Nr.
VV
30
.
Juni
geltenden
Fassung
;
Folgenden
:
erstatten
insgesamt
bewilligte
Generalstaatsanwaltschaft
Bescheid
16
.
Februar
Strafverfolgungsentschädigung
.
Ersatz
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Arrestverfahren
Entschädigungsverfahren
gerichteten
Klage
hat
Kläger
geltend
gemacht
Bemessung
Gegenstandswerts
Arrestverfahren
sei
sichernden
Hauptanspruch
Höhe
auszugehen
Abschlag
Dritteln
vorzunehmen
sei
so
Wert
ergebe
.
Nr.
VV
betrage
Gebührenanspruch
Postentgeltpauschale
:
Beklagte
bezahlt
habe
.
Gegenstandswert
Entschädigungsverfahren
belaufe
1,3-Geschäftsgebühr
gemäß
Nr.
VV
Postentgeltpauschale
:
.
habe
Beklagte
bezahlt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
hat
ausgeführt
Revision
werde
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
Frage
Festsetzung
Gegenstandswerts
Gebühr
Nr.
VV
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
abweiche
.
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
korrigierter
Berücksichtigung
erhaltenen
Zahlungen
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
§
Abs.
StrEG
bereits
gezahlten
weitergehender
Anspruch
Ersatz
Anwaltskosten
.
§
StrEG
getroffene
Grundentscheidung
Amtsgerichts
10
.
Juni
stelle
hinreichende
Grundlage
Erstattung
Rechtsanwaltskosten
Zusammenhang
Abwehr
Arrests
.
Entscheidung
nehme
Bezug
vollzogenen
dinglichen
Arrest
beschränke
Ersatz
erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen
Kosten
Kläger
allein
Vollzug
Arrests
entstanden
seien
.
Entschädigungsverfahren
§
StrEG
anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren
seien
gleichfalls
Teil
erstattungsfähigen
Vermögensschadens
.
1,0-Verfahrensgebühr
Nr.
VV
sei
angefallen
.
stehe
Arrest
nur
gemäß
§
Abs.
aF
Sicherung
staatlicher
Ansprüche
Verfall
Wertersatzes
auch
gemäß
§
Abs.
aF
Sicherung
Rückgewinnungsansprüchen
Verletzten
angeordnet
worden
sei
.
Tätigkeit
Verteidigers
Klägers
sei
jedoch
bereits
gezahlte
Vergütung
Gegenstandswert
gepfändeten
Werten
bemesse
abgegolten
.
Gebühr
Nr.
VV
stehe
Tätigkeit
Verteidigers
Einziehung
verwandte
Maßnahmen
§
Abs.
aF
:
Verfall
Vernichtung
Unbrauchbarmachung
Beseitigung
gesetzwidrigen
Zustands
beziehe
.
handele
hierbei
Maßnahmen
Betroffenen
Vermögensgegenstand
endgültig
entzögen
.
Dementsprechend
bestimme
Gegenstandswert
anwaltlichen
Gebühren
ganz
überwiegender
Meinung
objektiven
Wert
betroffenen
Gegenstände
.
gelte
auch
Gegenstandswert
Arrests
.
Auch
insoweit
werde
Verteidiger
ausschließlich
Sicherung
Vermögensgegenständen
Mandanten
tätig
.
objektive
Gegenstandswert
Tätigkeit
ergebe
Annahme
Wertgegenstände
bestimmten
Höhe
Einziehung
Verfall
unterliegen
könnten
Wert
Gegenstände
Sicherung
Verteidiger
tätig
werde
.
Rechtsprechung
Literatur
teilweise
vertretene
Gegenauffassung
Vergütung
Nr.
VV
aF
Gegenstandswert
Arrests
Drittel
sichernden
anzusetzen
sei
treffe
.
vorliegenden
Fall
ergebe
Gegenstandswert
Tätigkeit
Verteidigers
Gebühr
Nr.
VV
allein
Wert
Rahmen
Arrests
gepfändeten
Konten
Gegenstände
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
Rahmen
beschränkten
Umfangs
Revisionszulassung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
Höhe
Beklagten
bestehenden
Entschädigungsanspruchs
zugelassen
.
ergibt
zwar
Tenor
ausreichend
ist
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Urteile
12
.
Dezember
.
20
.
April
.
19
;
Urteile
13
Juli
27
.
September
.
18
;
jeweils
klar
eindeutig
Urteilsgründen
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
ausdrücklich
allein
Fundstellen
belegte
Abweichung
Rechtsprechung
anderer
Oberlandesgerichte
Festsetzung
Gegenstandswerts
Gebühr
Nr.
VV
gestützt
.
Abgesehen
hier
einschlägigen
Bagatellfällen
siehe
Abs.
Anmerkung
Nr.
VV
ist
Gegenstandswert
ausschließlich
Höhe
Vergütungsanspruchs
maßgeblich
vgl.
§
Abs.
.
Beschränkung
Revisionszulassung
Anspruchshöhe
ist
möglich
.
handelt
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teil
Streitstoffs
Partei
selbst
Revision
hätte
begrenzen
können
Senat
Urteil
7
Juli
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
m.
zahlr
.
wN
Urteile
25
.
März
399
;
8
.
Dezember
27
.
September
aaO
;
jeweils
.
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
abtrennbaren
Teil
Streitstoffs
nämlich
Anspruchshöhe
bezieht
ist
Zulassungsentscheidung
dahingehend
auszulegen
Berufungsgericht
Revision
lediglich
schränkt
Teil
Streitgegenstands
zugelassen
hat
vgl.
Urteil
13
Juli
27
.
September
jeweils
aaO
.
Gegenstand
Rechtsmittels
ist
auch
vornherein
allein
Prüfung
Anspruchshöhe
beschränkt
Amtsgericht
Entschädigungspflicht
Beklagten
Beschluss
10
.
Juni
bereits
Verfahren
§
§
StrEG
festgestellt
hat
.
Bindungswirkung
Entscheidung
bezieht
Betroffenen
überhaupt
Schaden
entstanden
ist
.
Frage
gegebenenfalls
Schadenshöhe
werden
nachfolgenden
Betragsverfahren
§
§
geprüft
Senat
Urteile
31
.
Oktober
ZR
21
.
Januar
;
siehe
auch
NStZ-RR
287
;
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
2
.
nur
beschränkt
zugelassenen
Revision
ist
Senat
Überprüfung
Gründe
verwehrt
Berufungsgericht
Entscheidung
Amtsgerichts
10
.
Juni
hinreichende
Grundlage
Entschädigungspflicht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StrEG
bejaht
hat
.
Ferner
steht
bindend
Tätigkeit
Verteidigers
Klägers
Aufhebung
§
Abs.
angeordneten
dinglichen
Arrests
bezogen
hat
Gebühr
Nr.
VV
angefallen
ist
.
3
.
Umfang
Zulassung
ist
Revision
Klägers
unbegründet
.
Berufungsgericht
Berechnung
Gebühr
Nr.
VV
übersteigenden
Gegenstandswert
zugrunde
gelegt
hat
ist
rechtlich
beanstanden
.
Absatz
Anmerkung
Nr.
VV
entsteht
Wertgebühr
ausgestaltete
besondere
Verfahrensgebühr
anwaltliche
Tätigkeit
Beschuldigten
Einziehung
gleichstehende
Rechtsfolgen
§
Abs.
aF
:
Verfall
Vernichtung
Unbrauchbarmachung
Beseitigung
gesetzwidrigen
Zustands
Abführung
Mehrerlöses
Zwecken
dienende
Beschlagnahme
bezieht
.
Entscheidend
Anwendung
Nr.
VV
ist
Maßnahme
handeln
muss
Betroffenen
Gegenstand
endgültig
entziehen
endgültigen
Vermögensverlust
kommen
lassen
will
.
Gebühr
werden
Tätigkeiten
Rechtsanwalts
vergütet
gerichtet
sind
Beschuldigten
erhaltenswerte
Vermögensgegenstände
sichern
Burhoff
23
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
19
;
siehe
auch
KG
NStZ-RR
.
ist
auch
Tätigkeit
Abwehr
Aufhebung
dinglichen
Arrests
Fall
.
§
Abs.
aF
angeordnete
Arrest
zielt
endgültigen
Verfall
Wertersatz
sichern
§
StGB
.
Zwecke
Rückgewinnungshilfe
angeordneten
Arrest
§
Abs.
aF
gilt
Ergebnis
.
Gesetz
Stärkung
Rückgewinnungshilfe
Vermögensabschöpfung
Straftaten
24
.
Oktober
.
S.
wurde
§
Abs.
Wirkung
1
.
Januar
staatlicher
Auffangrechtserwerb
normiert
.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
§
111i
1
Juli
Kraft
getretene
Gesetz
Reform
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
13
.
April
.
S.
wurden
§
Aufgabe
bisherigen
Opferentschädigungskonzepts
Rückgewinnungshilfe
völlig
neu
gefasst
kam
Frage
Grundlage
dinglichen
Arrests
gepfändeter
Vermögensgegenstand
betroffenen
mögensinhaber
letztlich
entzogen
werden
wird
mehr
Verletzte
dinglichen
Arrests
sichergestellten
Vermögenswerte
vollstreckt
verbundenen
Aufwands
absieht
.
Seither
unterschied
Pfändung
Vermögensgegenstandes
Grundlage
auch
Zweck
Rückgewinnungshilfe
angeordneten
dinglichen
Arrests
Intensität
wirtschaftlicher
Auswirkung
Sicht
Betroffenen
mehr
wesentlich
Pfändung
Vermögensgegenstandes
Grundlage
"
nur
"
§
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Satz
StGB
angeordneten
dinglichen
Arrests
Beschlagnahme
"
nur
"
Verfall
unterliegenden
Gegenstandes
.
13
;
;
RVG/Knaudt
41
.
Edition
Nr.
VV
.
[
Stand
:
1
.
September
.
zusätzliche
Verfahrensgebühr
erst
gerechtfertigt
ist
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Sicherung
Beschuldigten
zustehenden
Vermögenswerten
gerichtet
ist
ist
konsequent
Gebührenhöhe
§
Abs.
maßgeblichen
objektiven
Wert
betroffenen
Gegenstände
bemessen
.
Einziehungsgegenstand
ist
grundsätzlich
Verkaufswert
objektiven
Verkehrswert
auszugehen
.
;
vgl.
nur
KG
NStZ-RR
;
OLG
1373
;
;
OLG
;
OLG
;
RVG/Knaudt
aaO
.
12.2
;
Burhoff
Gerold/
aaO
.
19
;
3
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
;
7
.
Aufl
.
.
VV
.
.
Entsprechendes
gilt
dinglichen
Arrest
§
Abs.
ist
Gegenstandswert
ausgehend
sichernden
Anspruch
gemäß
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Nr.
schätzen
OLG
aaO
.
Maßgebend
ist
wirtschaftliche
Interesse
Betroffenen
Abwehr
Arrestforderung
konkrete
wirtschaftliche
Situation
Blick
nehmen
ist
.
Beträge
Durchsetzbarkeit
ernstlich
Betracht
kommt
eher
fiktiven
Charakter
haben
bleiben
unberücksichtigt
.
Nur
sichernde
Anspruch
werthaltig
ist
Befriedigung
Arrestgläubigers
erwarten
lässt
ist
Rahmen
Gebühr
Nr.
VV
Bemessung
Gegenstandswerts
zugrunde
legen
vgl.
OLG
;
RVG/Knaudt
aaO
;
siehe
auch
Beschlüsse
14
.
Dezember
NStZ
24
.
März
Berücksichtigung
Durchsetzbarkeit/Werthaltigkeit
Verfallsanordnung
Festsetzung
Gegenstandswerts
;
Frage
offenlassend
Beschlüsse
30
.
April
.
3
;
7
.
Oktober
24
.
Februar
.
.
bedeutet
Wertberechnung
§
Abs.
maßgebliche
Interesse
Betroffenen
Abwehr
Arrests
weiter
geht
Vermögenswerte
vorhanden
sind
Wege
Arrestvollziehung
zugegriffen
werden
kann
.
Entscheidend
ist
Zeitpunkt
Verteidiger
gegebenenfalls
auch
nur
beratend
tätig
wird
RVG/Knaudt
aaO
.
12.2
.
können
Vollziehung
Arrests
erfolgten
Pfändungen
Anhaltspunkte
liefern
durchsetzbare
Verfallsanordnung
Betracht
kommt
vgl.
Beschluss
14
.
Dezember
aaO
.
Maßgaben
kann
vorliegenden
Fall
bereits
Generalstaatsanwaltschaft
berücksichtigten
übersteigende
Wertbemessung
zugrunde
gelegt
werden
.
Lediglich
Umfang
konnte
Höhe
angeordnete
dingliche
Arrest
vollzogen
werden
.
Beschwerdeschriftsatz
29
.
April
hat
Verteidiger
Klägers
"
Ärmlichkeit
Verhältnisse
"
Mandanten
hingewiesen
Vermögenslosigkeit
geltend
gemacht
.
Dementsprechend
war
wirtschaftliche
Interesse
Klägers
ausschließlich
gerichtet
Aufhebung
erfolgten
Pfändungen
erreichen
.
Würde
Verfahrensgebühr
Revision
geltend
macht
Grundlage
Gegenstandswerts
3.611.930,33
berechnen
ergäbe
zusätzlicher
Vergütungsanspruch
Verteidigers
Doppelte
gepfändeten
Vermögens
Mandanten
ausmachte
.
Generalstaatsanwalt
Berufungsgericht
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Grundlage
Gegenstandswerts
berechnet
haben
kann
dahinstehen
Hinblick
vorläufigen
Charakter
Arrestanordnung
Abschlag
Beispiel
Dritteln
gerechtfertigt
wäre
siehe
;
OLG
OLG
.
.
Kläger
ist
unterbliebenen
Abschlag
beschwert
.
4
.
rechnerische
Ermittlung
Anwaltsvergütung
verfahren
Höhe
:
Entschädigungsverfahren
Höhe
:
erhebt
Revision
Einwendungen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung