NAMEN Verkündet : 8 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 30 . Juni geltenden Fassung ; Nr. 30 . Juni geltenden Fassung dinglichen Arrest § Abs. aF ist Gegenstandswert zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. VV ausgehend sichernden Anspruch § Abs. Satz Verbindung § Abs. Nr. § schätzen . Maßgebend ist wirtschaftliche Interesse Betroffenen Abwehr Arrestforderung konkrete wirtschaftliche Situation Blick nehmen ist . Beträge Durchsetzbarkeit ernstlich Betracht kommt eher fiktiven Charakter haben bleiben unberücksichtigt . Wertberechnung § Abs. maßgebliche Interesse Betroffenen Abwehr Arrests geht Vermögenswerte vorhanden sind Wege Arrestvollziehung zugegriffen werden kann . Entscheidend ist Zeitpunkt Anwalt gegebenenfalls auch nur beratend tätig wird . Urteil 8 November ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 1 . Zivilsenats 11 . Mai wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Kläger nimmt beklagte Land Gesetz Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen Erstattung Rechtsanwaltskosten Anspruch Zusammenhang Vollzug dinglichen Arrests entstanden sind . war Beschuldigter staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Verdachts Beihilfe Steuerhinterziehung . Beschluss 8 . April ordnete Amtsgericht Sicherung Verletzten Straftat erwachsenen Ansprüche Sicherung staatlicher Ansprüche Verfall Wertersatzes dinglichen Arrest Höhe € Vermögen Klägers § Abs. 5 § Abs. . V.m . § Abs. Satz 2 Abs. § StGB jeweils 30 . Juni geltenden Fassung ; Folgenden : . Arrest wurde 28 . April vollzogen zwar 11 . August Kontenpfändung Höhe € 26 . August Pfändung beweglicher Sachen Höhe € . 29 . April legte Verteidiger Klägers Beschwerde Arrestbeschluss begründete Maßnahme unverhältnismäßig sei Pfändungsfreigrenzen beachtet worden seien Kläger vermögenslos sei . Antrag Generalstaatsanwaltschaft hob Amtsgericht Arrestbeschluss 16 . August . Ermittlungsverfahren Kläger wurde 11 . März gemäß § Abs. eingestellt . Beschluss 10 . Juni stellte Amtsgericht Kläger vollzogenen dinglichen Arrest 8 . April Zeit 28 . April 26 . August entschädigen ist . Antrag Klägers Grundlage Gegenstandswerts € Arrestverfahren € Entschädigungsverfahren jeweils 1,0-Verfahrensgebühr Nr. VV 30 . Juni geltenden Fassung ; Folgenden : erstatten insgesamt € bewilligte Generalstaatsanwaltschaft Bescheid 16 . Februar Strafverfolgungsentschädigung € . Ersatz Rechtsanwaltskosten Höhe € Arrestverfahren € Entschädigungsverfahren gerichteten Klage hat Kläger geltend gemacht Bemessung Gegenstandswerts Arrestverfahren sei sichernden Hauptanspruch Höhe € auszugehen Abschlag Dritteln vorzunehmen sei so Wert € ergebe . Nr. VV betrage Gebührenanspruch € Postentgeltpauschale : € Beklagte € bezahlt habe . Gegenstandswert Entschädigungsverfahren € belaufe 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. VV € Postentgeltpauschale : € . habe Beklagte € bezahlt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Revision zugelassen . hat ausgeführt Revision werde gemäß § Abs. Satz Nr. zugelassen Frage Festsetzung Gegenstandswerts Gebühr Nr. VV Rechtsprechung Oberlandesgerichte abweiche . Revision verfolgt Kläger Begehren korrigierter Berücksichtigung erhaltenen Zahlungen . Entscheidungsgründe Revision Klägers hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger § Abs. StrEG bereits gezahlten € weitergehender Anspruch Ersatz Anwaltskosten . § StrEG getroffene Grundentscheidung Amtsgerichts 10 . Juni stelle hinreichende Grundlage Erstattung Rechtsanwaltskosten Zusammenhang Abwehr Arrests . Entscheidung nehme Bezug vollzogenen dinglichen Arrest beschränke Ersatz erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen Kosten Kläger allein Vollzug Arrests entstanden seien . Entschädigungsverfahren § StrEG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren seien gleichfalls Teil erstattungsfähigen Vermögensschadens . 1,0-Verfahrensgebühr Nr. VV sei angefallen . stehe Arrest nur gemäß § Abs. aF Sicherung staatlicher Ansprüche Verfall Wertersatzes auch gemäß § Abs. aF Sicherung Rückgewinnungsansprüchen Verletzten angeordnet worden sei . Tätigkeit Verteidigers Klägers sei jedoch bereits gezahlte Vergütung Gegenstandswert gepfändeten Werten bemesse abgegolten . Gebühr Nr. VV stehe Tätigkeit Verteidigers Einziehung verwandte Maßnahmen § Abs. aF : Verfall Vernichtung Unbrauchbarmachung Beseitigung gesetzwidrigen Zustands beziehe . handele hierbei Maßnahmen Betroffenen Vermögensgegenstand endgültig entzögen . Dementsprechend bestimme Gegenstandswert anwaltlichen Gebühren ganz überwiegender Meinung objektiven Wert betroffenen Gegenstände . gelte auch Gegenstandswert Arrests . Auch insoweit werde Verteidiger ausschließlich Sicherung Vermögensgegenständen Mandanten tätig . objektive Gegenstandswert Tätigkeit ergebe Annahme Wertgegenstände bestimmten Höhe Einziehung Verfall unterliegen könnten Wert Gegenstände Sicherung Verteidiger tätig werde . Rechtsprechung Literatur teilweise vertretene Gegenauffassung Vergütung Nr. VV aF Gegenstandswert Arrests Drittel sichernden anzusetzen sei treffe . vorliegenden Fall ergebe Gegenstandswert Tätigkeit Verteidigers Gebühr Nr. VV allein Wert Rahmen Arrests gepfändeten Konten Gegenstände . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision Rahmen beschränkten Umfangs Revisionszulassung stand . 1 . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt Höhe Beklagten bestehenden Entschädigungsanspruchs zugelassen . ergibt zwar Tenor ausreichend ist . . ; vgl. nur Senat Urteile 12 . Dezember . 20 . April . 19 ; Urteile 13 Juli 27 . September . 18 ; jeweils klar eindeutig Urteilsgründen . Berufungsgericht hat Zulassung Revision ausdrücklich allein Fundstellen belegte Abweichung Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte Festsetzung Gegenstandswerts Gebühr Nr. VV gestützt . Abgesehen hier einschlägigen Bagatellfällen siehe Abs. Anmerkung Nr. VV ist Gegenstandswert ausschließlich Höhe Vergütungsanspruchs maßgeblich vgl. § Abs. . Beschränkung Revisionszulassung Anspruchshöhe ist möglich . handelt rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil Streitstoffs Partei selbst Revision hätte begrenzen können Senat Urteil 7 Juli ; Beschluss 16 . Dezember . m. zahlr . wN Urteile 25 . März 399 ; 8 . Dezember 27 . September aaO ; jeweils . Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat abtrennbaren Teil Streitstoffs nämlich Anspruchshöhe bezieht ist Zulassungsentscheidung dahingehend auszulegen Berufungsgericht Revision lediglich schränkt Teil Streitgegenstands zugelassen hat vgl. Urteil 13 Juli 27 . September jeweils aaO . Gegenstand Rechtsmittels ist auch vornherein allein Prüfung Anspruchshöhe beschränkt Amtsgericht Entschädigungspflicht Beklagten Beschluss 10 . Juni bereits Verfahren § § StrEG festgestellt hat . Bindungswirkung Entscheidung bezieht Betroffenen überhaupt Schaden entstanden ist . Frage gegebenenfalls Schadenshöhe werden nachfolgenden Betragsverfahren § § geprüft Senat Urteile 31 . Oktober ZR 21 . Januar ; siehe auch NStZ-RR 287 ; Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . 2 . nur beschränkt zugelassenen Revision ist Senat Überprüfung Gründe verwehrt Berufungsgericht Entscheidung Amtsgerichts 10 . Juni hinreichende Grundlage Entschädigungspflicht Beklagten gemäß § Abs. Nr. § Abs. StrEG bejaht hat . Ferner steht bindend Tätigkeit Verteidigers Klägers Aufhebung § Abs. angeordneten dinglichen Arrests bezogen hat Gebühr Nr. VV angefallen ist . 3 . Umfang Zulassung ist Revision Klägers unbegründet . Berufungsgericht Berechnung Gebühr Nr. VV € übersteigenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat ist rechtlich beanstanden . Absatz Anmerkung Nr. VV entsteht Wertgebühr ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr anwaltliche Tätigkeit Beschuldigten Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § Abs. aF : Verfall Vernichtung Unbrauchbarmachung Beseitigung gesetzwidrigen Zustands Abführung Mehrerlöses Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht . Entscheidend Anwendung Nr. VV ist Maßnahme handeln muss Betroffenen Gegenstand endgültig entziehen endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will . Gebühr werden Tätigkeiten Rechtsanwalts vergütet gerichtet sind Beschuldigten erhaltenswerte Vermögensgegenstände sichern Burhoff 23 . Aufl . Nr. VV . 19 ; siehe auch KG NStZ-RR . ist auch Tätigkeit Abwehr Aufhebung dinglichen Arrests Fall . § Abs. aF angeordnete Arrest zielt endgültigen Verfall Wertersatz sichern § StGB . Zwecke Rückgewinnungshilfe angeordneten Arrest § Abs. aF gilt Ergebnis . Gesetz Stärkung Rückgewinnungshilfe Vermögensabschöpfung Straftaten 24 . Oktober . S. wurde § Abs. Wirkung 1 . Januar staatlicher Auffangrechtserwerb normiert . 30 . Juni geltenden Fassung § 111i 1 Juli Kraft getretene Gesetz Reform strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 13 . April . S. wurden § Aufgabe bisherigen Opferentschädigungskonzepts Rückgewinnungshilfe völlig neu gefasst kam Frage Grundlage dinglichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand betroffenen mögensinhaber letztlich entzogen werden wird mehr Verletzte dinglichen Arrests sichergestellten Vermögenswerte vollstreckt verbundenen Aufwands absieht . Seither unterschied Pfändung Vermögensgegenstandes Grundlage auch Zweck Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests Intensität wirtschaftlicher Auswirkung Sicht Betroffenen mehr wesentlich Pfändung Vermögensgegenstandes Grundlage " nur " § § Abs. Verbindung § Abs. Satz StGB angeordneten dinglichen Arrests Beschlagnahme " nur " Verfall unterliegenden Gegenstandes . 13 ; ; RVG/Knaudt 41 . Edition Nr. VV . [ Stand : 1 . September . zusätzliche Verfahrensgebühr erst gerechtfertigt ist Tätigkeit Rechtsanwalts Sicherung Beschuldigten zustehenden Vermögenswerten gerichtet ist ist konsequent Gebührenhöhe § Abs. maßgeblichen objektiven Wert betroffenen Gegenstände bemessen . Einziehungsgegenstand ist grundsätzlich Verkaufswert objektiven Verkehrswert auszugehen . ; vgl. nur KG NStZ-RR ; OLG 1373 ; ; OLG ; OLG ; RVG/Knaudt aaO . 12.2 ; Burhoff Gerold/ aaO . 19 ; 3 . Aufl . Nr. VV . ; 7 . Aufl . . VV . . Entsprechendes gilt dinglichen Arrest § Abs. ist Gegenstandswert ausgehend sichernden Anspruch gemäß Abs. Satz Verbindung § Abs. Nr. schätzen OLG aaO . Maßgebend ist wirtschaftliche Interesse Betroffenen Abwehr Arrestforderung konkrete wirtschaftliche Situation Blick nehmen ist . Beträge Durchsetzbarkeit ernstlich Betracht kommt eher fiktiven Charakter haben bleiben unberücksichtigt . Nur sichernde Anspruch werthaltig ist Befriedigung Arrestgläubigers erwarten lässt ist Rahmen Gebühr Nr. VV Bemessung Gegenstandswerts zugrunde legen vgl. OLG ; RVG/Knaudt aaO ; siehe auch Beschlüsse 14 . Dezember NStZ 24 . März Berücksichtigung Durchsetzbarkeit/Werthaltigkeit Verfallsanordnung Festsetzung Gegenstandswerts ; Frage offenlassend Beschlüsse 30 . April . 3 ; 7 . Oktober 24 . Februar . . bedeutet Wertberechnung § Abs. maßgebliche Interesse Betroffenen Abwehr Arrests weiter geht Vermögenswerte vorhanden sind Wege Arrestvollziehung zugegriffen werden kann . Entscheidend ist Zeitpunkt Verteidiger gegebenenfalls auch nur beratend tätig wird RVG/Knaudt aaO . 12.2 . können Vollziehung Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte liefern durchsetzbare Verfallsanordnung Betracht kommt vgl. Beschluss 14 . Dezember aaO . Maßgaben kann vorliegenden Fall bereits Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigten € übersteigende Wertbemessung zugrunde gelegt werden . Lediglich Umfang konnte Höhe € angeordnete dingliche Arrest vollzogen werden . Beschwerdeschriftsatz 29 . April hat Verteidiger Klägers " Ärmlichkeit Verhältnisse " Mandanten hingewiesen Vermögenslosigkeit geltend gemacht . Dementsprechend war wirtschaftliche Interesse Klägers ausschließlich gerichtet Aufhebung erfolgten Pfändungen erreichen . Würde Verfahrensgebühr Revision geltend macht Grundlage Gegenstandswerts 3.611.930,33 € berechnen ergäbe zusätzlicher Vergütungsanspruch Verteidigers Doppelte gepfändeten Vermögens Mandanten ausmachte . Generalstaatsanwalt Berufungsgericht Verfahrensgebühr Nr. VV Grundlage Gegenstandswerts berechnet haben kann dahinstehen Hinblick vorläufigen Charakter Arrestanordnung Abschlag Beispiel Dritteln gerechtfertigt wäre siehe ; OLG OLG . . Kläger ist unterbliebenen Abschlag beschwert . 4 . rechnerische Ermittlung Anwaltsvergütung verfahren Höhe € : € Entschädigungsverfahren Höhe € : € erhebt Revision Einwendungen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung