You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1023 lines
9.4 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
11
.
Oktober
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
§
;
Ist
Geschäftsbesorgungsvertrag
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Bauträgermodell
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
so
erstreckt
Nichtigkeit
auch
Treuhänder
erteilte
Vollmacht
.
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Mai
wird
vollem
Umfang
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Jahre
beteiligte
Klägerin
Bauträgermodell
geplanten
Modernisierung
zweier
Wohnhäuser
bot
beklagten
Steuerberatungsgesellschaft
notarieller
Urkunde
4
.
August
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
Erwerb
Eigentumswohnung
erteilte
zugleich
unwiderrufliche
Vollmacht
Vorbereitung
Durchführung
gegebenenfalls
auch
Rückabwicklung
Erwerbs
vertreten
.
Vollmacht
sollte
insbesondere
folgende
Geschäfte
Maßnahmen
umfassen
:
Abschluß
und/oder
Werklieferungsvertrags
Abgabe
Begründung
Änderung
Ergänzung
Berichtigung
Teileigentum
gerichteten
Erklärungen
Abschluß
Vereinbarungen
gemäß
§
Gemeinschaftsordnung
Verwalterbestellung
Abschluß
Mietvertrags
Abschluß
Darlehensverträgen
Finanzierung
Kaufpreises
notariellem
Schuldanerkenntnis
Kreditnehmers
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
Urkunde
Bestellung
Übernahme
Grundpfandrechten
Abgabe
Entgegennahme
Erklärungen
Eröffnung
Führung
Auflösung
Konten
Kreditinstituten
Abschluß
Lebensversicherungsverträgen
sonstigen
Versicherungsverträgen
Zusammenhang
Finanzierung
Abschluß
Mietgarantievertrags
Vertrags
technische
Baubetreuung
Steuerberatungsvertrags
Einholung
Gutachten
Beauftragung
Rechtsanwälten
gerichtlichen
außergerichtlichen
Geltendmachung
Rechten
Interessen
Erwerbers
Abschluß
weiterer
Verträge
Aufhebung
Rückabwicklung
Verträge
Vornahme
sonstiger
Zusammenhang
Erwerbsvorgang
stehender
notwendiger
nützlicher
dienlicher
Maßnahmen
.
Beklagte
nahm
Angebot
notarieller
Urkunde
26
.
.
Folge
schloß
Bauträger
"
Werklieferungsvertrag
"
schlüsselfertige
Herstellung
Übertragung
Eigentumswohnung
Preis
DM
Darlehensverträge
DM
DM
.
Anwaltsschreiben
8
.
Dezember
nahm
Klägerin
Angebot
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
Vollmachtserteilung
erklärte
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
.
19
.
Januar
widerrief
nochmals
Vollmacht
.
vorliegenden
Klage
begehrt
Feststellung
Angebot
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
Vollmacht
nichtig
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
lediglich
Feststellung
notariellen
Urkunde
4
.
August
erteilte
Vollmacht
Abschluß
Darlehensverträgen
nichtig
sei
aufrechterhalten
hat
übrigen
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
nur
Klägerin
eingelegte
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Beklagte
Berufungsurteil
angefochten
hat
steht
Klägerin
erteilte
Vollmacht
nichtig
ist
Abschluß
Darlehensverträgen
Finanzierung
Kaufpreises
umfaßt
.
Parteien
weiterhin
streitige
Frage
Entscheidung
Punkt
materiellem
Recht
richtig
ist
insbesondere
Urteil
zugrundeliegende
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
auch
Vollmacht
müsse
Mindestangaben
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
enthalten
zutrifft
anders
nunmehr
Urteil
24
.
April
XI
vorgesehen
kommt
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
weitergehenden
Klage
wesentlichen
folgt
begründet
:
Klägerin
habe
zwar
rechtliches
Interesse
alsbaldigen
Feststellung
Nichtbestehens
Rechtsverhältnisses
Beklagten
§
.
Indessen
führe
Nichtigkeit
Kreditvollmacht
gemäß
Nichtigkeit
Vollmacht
übrigen
Nichtigkeit
Geschäftsbesorgungsvertrags
Parteien
notariellen
Urkunde
Regelung
§
abbedungen
hätten
.
werde
Vermutung
§
Gegenteil
verkehrt
.
Klägerin
habe
substantiiert
dargetan
Nichtigkeit
Kreditvollmacht
Gesamtcharakter
Geschäftsbesorgungsvertrags
verändere
.
Auch
Wegfall
Ermächtigung
Abschluß
Darlehensverträgen
bleibe
Erfüllung
vertraglichen
Verpflichtungen
Beklagte
möglich
Sicht
Klägerin
sinnvoll
.
Finanzierung
habe
dann
Klägerin
selbst
Anforderungen
§
VerbrKrG
genügenden
nachträglichen
Vollmacht
Beklagte
erfolgen
können
.
Auch
Anfechtungsgrund
Sinne
§
habe
Klägerin
schlüssig
vorgetragen
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
bestehen
allerdings
Revisionserwiderung
wiederholten
Rechtsauffassung
Beklagten
Bedenken
.
Beklagte
Widerruf
Vollmacht
hinnimmt
streitgegenständliche
Angebot
Klägerin
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
Annahmeerklärung
Beklagten
Vertragsschluß
aufgegangen
ist
begehrt
Klägerin
zwar
Ausgangspunkt
Feststellung
Nichtbestehens
vergangener
Rechtsverhältnisse
.
Feststellung
gerichtete
Klage
ist
nur
dann
zulässig
hieraus
noch
Rechtsfolgen
Gegenwart
Zukunft
ergeben
können
196
;
670
;
Zöller/Greger
22
.
Aufl
.
.
.
Klärung
Geschäftsbesorgungsvertrag
gültig
gekommen
ist
Klägerin
Beklagten
wirksam
Vollmacht
Abschluß
anderer
Rechtsgeschäfte
erteilt
hat
kann
aber
weitere
Abwicklung
Rechtsbeziehungen
Parteien
bedeutsam
sein
insbesondere
etwaige
gegenseitige
Schadensersatzansprüche
.
Dritte
etwa
Bauträger
Beklagten
eingeschalteten
Kreditinstitute
Rechtsstreit
getroffenen
Feststellungen
gebunden
sind
Revisionserwiderung
hinweist
läßt
Feststellungsinteresse
noch
entfallen
.
übrigen
vermag
Senat
Berufungsgericht
hingegen
folgen
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
ist
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
.
Nichtigkeit
erstreckt
auch
Ausführung
Vertrags
erteilte
Vollmacht
.
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Urteil
28
.
September
Erlaß
Berufungsurteils
entschieden
ausschließlich
hauptsächlich
rechtliche
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Rahmen
Bauträgermodells
Erwerber
sorge
bedürfe
Genehmigung
Art
.
§
RBerG.
Verfüge
sei
Geschäftsbesorgungsvertrag
nichtig
Nr.
Anm
.
Strunz
.
schließt
erkennende
Senat
.
Auch
vorliegenden
Fall
geht
derartige
rechtsbesorgende
Tätigkeiten
Gewicht
Abschluß
Mietgarantieverträge
dinglichen
Belastung
Eigentums
Geschäften
Bildung
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Beklagten
ausschließlich
etwa
Steuerberatungsmandat
wirtschaftlichen
kaufmännischen
Betreuungstätigkeit
übertragenen
Aufgaben
sind
Bestimmungen
Vertrags
umfassend
können
insbesondere
Schwierigkeiten
Durchführung
Objekts
erheblichen
Beratungsbedarf
bedingen
.
Auch
Stammurkunde
Vorbereitung
Geschäftsbesorgungsvertrags
detaillierte
Vertragsmuster
beigefügt
waren
wesentlichen
Rechte
Pflichten
Vertragsparteien
umreißen
sollten
läßt
sagen
Bedingungen
Beklagten
abzuschließenden
Verträge
Hinsicht
Angebot
4
.
August
vornherein
festgelegt
gewesen
seien
Revisionserwiderung
meint
.
Bauträgermodell
regelmäßig
bereits
eingetretenen
tatsächlichen
Festlegungen
Gesamtkonzeption
Objekts
vorausgegangene
Verhandlungen
Vertragsschlüsse
Dritten
etwa
Bauträgers
finanzierenden
Banken
schließen
Auftrag
Rechtsbesorgung
gleichfalls
.
mag
schließlich
sein
"
Vollbetreuung
gewerblichen
Baubetreuer
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rücksicht
Ausnahmetatbestand
Art
.
§
erlaubnisfrei
ist
vgl.
f.
.
.
Bauträgermodell
Personen
verteilten
Gesamtleistungen
Unterschied
besteht
so
;
ZNotP
.
Aufspaltung
Verträge
ist
indes
Parteien
gewollt
rechtlichen
Beurteilung
zugrunde
legen
.
sonach
Initiator
Interessenten
Abschluß
voneinander
unabhängiger
Verträge
rechtlich
selbständigen
Gesellschaften
muß
Verträge
unabhängig
anderen
Maßstab
Rechtsberatungsgesetzes
gemessen
werden
.
Allerdings
greift
Urteil
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
eingeleitete
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Bauträgermodell
soweit
ersichtlich
Bedenken
Abschluß
gesonderter
Geschäftsbesorgungsverträge
Treuhänder
Abwicklungsbeauftragten
Gesichtspunkt
Rechtsberatungsgesetzes
erhoben
hatte
rückwirkend
tief
weithin
abgeschlossene
Vorgänge
.
Rückwirkung
ist
aber
gerichtlichen
Urteilen
grundsätzlich
hinzunehmen
.
Schutz
Vertrauens
Partei
Fortdauer
bisherigen
Rechtsprechung
kann
Einzelfall
zwar
abweichende
Beurteilung
gebieten
vgl.
.
.
gilt
jedoch
schon
hier
allein
treffende
Feststellung
rechtsgeschäftlichen
Erklärungen
Klägerin
rechtswirksam
abgegeben
worden
sind
wird
erst
Rückabwicklung
Verträge
erwägen
sein
.
Zielsetzung
Rechtsberatungsgesetzes
nichtig
ist
dann
zugleich
Ausführung
nichtigen
Geschäftsbesorgungsvertrags
erteilte
umfassende
Vollmacht
Revisionsverfahren
noch
befinden
ist
oben
.
Verbot
unerlaubter
Rechtsbesorgung
soll
erster
Linie
Rechtsuchenden
unsachgemäßer
Erledigung
rechtlichen
Angelegenheiten
schützen
262
;
Senatsurteil
26
Juli
bestimmt
.
umfaßt
Beratung
Vertretung
.
Zweckrichtung
wäre
aber
unvereinbar
unbefugten
Rechtsberater
gleichwohl
rechtlich
Wirksamkeit
Ausführungsvollmacht
Stand
setzen
gesetzlich
mißbilligte
Tätigkeit
Ende
führen
Rechtsgeschäfte
Lasten
Geschützten
abschließt
Rechtsuchenden
allein
Schadensersatzansprüche
Rechtsberater
verweisen
Ergebnis
ebenso
196
;
abweichend
Ganter
;
f.
;
Sommer
NotBZ
28
29
;
Sonderfall
Prozeßvollmacht
auch
KG
f.
;
;
Art
.
§
.
64
;
Rennen/Caliebe
3
.
Aufl
.
Art
.
§
.
f.
;
21
.
Aufl
.
.
4
;
anders
OLG
.
.
Vollmacht
einseitiges
Rechtsgeschäft
handelt
Verbot
unerlaubter
Rechtsberatung
Vollmachtgeber
richtet
so
Ganter
Sommer
jeweils
aaO
ist
Rechtsberatungsgesetz
beabsichtigten
Schutzes
entscheidend
.
Ergebnis
hier
§
Verknüpfung
Grundgeschäfts
Vollmacht
einheitlichen
Rechtsgeschäft
folgen
würde
kann
offenbleiben
.
Kapsa