NAMEN ZR Verkündet : 11 . Oktober Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . § ; Ist Geschäftsbesorgungsvertrag Abwicklung Grundstückserwerbs Bauträgermodell Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig so erstreckt Nichtigkeit auch Treuhänder erteilte Vollmacht . Urteil 11 . Oktober ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Berufung Beklagten Urteil 22 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Mai wird vollem Umfang zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Jahre beteiligte Klägerin Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser bot beklagten Steuerberatungsgesellschaft notarieller Urkunde 4 . August Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags Erwerb Eigentumswohnung erteilte zugleich unwiderrufliche Vollmacht Vorbereitung Durchführung gegebenenfalls auch Rückabwicklung Erwerbs vertreten . Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte Maßnahmen umfassen : Abschluß und/oder Werklieferungsvertrags Abgabe Begründung Änderung Ergänzung Berichtigung Teileigentum gerichteten Erklärungen Abschluß Vereinbarungen gemäß § Gemeinschaftsordnung Verwalterbestellung Abschluß Mietvertrags Abschluß Darlehensverträgen Finanzierung Kaufpreises notariellem Schuldanerkenntnis Kreditnehmers Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung Urkunde Bestellung Übernahme Grundpfandrechten Abgabe Entgegennahme Erklärungen Eröffnung Führung Auflösung Konten Kreditinstituten Abschluß Lebensversicherungsverträgen sonstigen Versicherungsverträgen Zusammenhang Finanzierung Abschluß Mietgarantievertrags Vertrags technische Baubetreuung Steuerberatungsvertrags Einholung Gutachten Beauftragung Rechtsanwälten gerichtlichen außergerichtlichen Geltendmachung Rechten Interessen Erwerbers Abschluß weiterer Verträge Aufhebung Rückabwicklung Verträge Vornahme sonstiger Zusammenhang Erwerbsvorgang stehender notwendiger nützlicher dienlicher Maßnahmen . Beklagte nahm Angebot notarieller Urkunde 26 . . Folge schloß Bauträger " Werklieferungsvertrag " schlüsselfertige Herstellung Übertragung Eigentumswohnung Preis DM Darlehensverträge DM DM . Anwaltsschreiben 8 . Dezember nahm Klägerin Angebot Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags Vollmachtserteilung erklärte Anfechtung arglistiger Täuschung . 19 . Januar widerrief nochmals Vollmacht . vorliegenden Klage begehrt Feststellung Angebot Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags Vollmacht nichtig sei . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht lediglich Feststellung notariellen Urkunde 4 . August erteilte Vollmacht Abschluß Darlehensverträgen nichtig sei aufrechterhalten hat übrigen Klage abgewiesen . Hiergegen richtet nur Klägerin eingelegte Revision . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Beklagte Berufungsurteil angefochten hat steht Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist Abschluß Darlehensverträgen Finanzierung Kaufpreises umfaßt . Parteien weiterhin streitige Frage Entscheidung Punkt materiellem Recht richtig ist insbesondere Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht Berufungsgerichts auch Vollmacht müsse Mindestangaben § Abs. Satz Nr. VerbrKrG enthalten zutrifft anders nunmehr Urteil 24 . April XI vorgesehen kommt . II . 1 . Berufungsgericht hat Abweisung weitergehenden Klage wesentlichen folgt begründet : Klägerin habe zwar rechtliches Interesse alsbaldigen Feststellung Nichtbestehens Rechtsverhältnisses Beklagten § . Indessen führe Nichtigkeit Kreditvollmacht gemäß Nichtigkeit Vollmacht übrigen Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrags Parteien notariellen Urkunde Regelung § abbedungen hätten . werde Vermutung § Gegenteil verkehrt . Klägerin habe substantiiert dargetan Nichtigkeit Kreditvollmacht Gesamtcharakter Geschäftsbesorgungsvertrags verändere . Auch Wegfall Ermächtigung Abschluß Darlehensverträgen bleibe Erfüllung vertraglichen Verpflichtungen Beklagte möglich Sicht Klägerin sinnvoll . Finanzierung habe dann Klägerin selbst Anforderungen § VerbrKrG genügenden nachträglichen Vollmacht Beklagte erfolgen können . Auch Anfechtungsgrund Sinne § habe Klägerin schlüssig vorgetragen . 2 . Ausführungen halten Angriffen Revision Ergebnis stand . Zulässigkeit Feststellungsklage bestehen allerdings Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung Beklagten Bedenken . Beklagte Widerruf Vollmacht hinnimmt streitgegenständliche Angebot Klägerin Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags Annahmeerklärung Beklagten Vertragsschluß aufgegangen ist begehrt Klägerin zwar Ausgangspunkt Feststellung Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse . Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig hieraus noch Rechtsfolgen Gegenwart Zukunft ergeben können 196 ; 670 ; Zöller/Greger 22 . Aufl . . . Klärung Geschäftsbesorgungsvertrag gültig gekommen ist Klägerin Beklagten wirksam Vollmacht Abschluß anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat kann aber weitere Abwicklung Rechtsbeziehungen Parteien bedeutsam sein insbesondere etwaige gegenseitige Schadensersatzansprüche . Dritte etwa Bauträger Beklagten eingeschalteten Kreditinstitute Rechtsstreit getroffenen Feststellungen gebunden sind Revisionserwiderung hinweist läßt Feststellungsinteresse noch entfallen . übrigen vermag Senat Berufungsgericht hingegen folgen . Geschäftsbesorgungsvertrag ist Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig . Nichtigkeit erstreckt auch Ausführung Vertrags erteilte Vollmacht . IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Urteil 28 . September Erlaß Berufungsurteils entschieden ausschließlich hauptsächlich rechtliche Abwicklung Grundstückserwerbs Rahmen Bauträgermodells Erwerber sorge bedürfe Genehmigung Art . § RBerG. Verfüge sei Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig Nr. Anm . Strunz . schließt erkennende Senat . Auch vorliegenden Fall geht derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten Gewicht Abschluß Mietgarantieverträge dinglichen Belastung Eigentums Geschäften Bildung Wohnungseigentümergemeinschaft . Beklagten ausschließlich etwa Steuerberatungsmandat wirtschaftlichen kaufmännischen Betreuungstätigkeit übertragenen Aufgaben sind Bestimmungen Vertrags umfassend können insbesondere Schwierigkeiten Durchführung Objekts erheblichen Beratungsbedarf bedingen . Auch Stammurkunde Vorbereitung Geschäftsbesorgungsvertrags detaillierte Vertragsmuster beigefügt waren wesentlichen Rechte Pflichten Vertragsparteien umreißen sollten läßt sagen Bedingungen Beklagten abzuschließenden Verträge Hinsicht Angebot 4 . August vornherein festgelegt gewesen seien Revisionserwiderung meint . Bauträgermodell regelmäßig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen Gesamtkonzeption Objekts vorausgegangene Verhandlungen Vertragsschlüsse Dritten etwa Bauträgers finanzierenden Banken schließen Auftrag Rechtsbesorgung gleichfalls . mag schließlich sein " Vollbetreuung gewerblichen Baubetreuer Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rücksicht Ausnahmetatbestand Art . § erlaubnisfrei ist vgl. f. . . Bauträgermodell Personen verteilten Gesamtleistungen Unterschied besteht so ; ZNotP . Aufspaltung Verträge ist indes Parteien gewollt rechtlichen Beurteilung zugrunde legen . sonach Initiator Interessenten Abschluß voneinander unabhängiger Verträge rechtlich selbständigen Gesellschaften muß Verträge unabhängig anderen Maßstab Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden . Allerdings greift Urteil IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs eingeleitete Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung Bauträgermodell soweit ersichtlich Bedenken Abschluß gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge Treuhänder Abwicklungsbeauftragten Gesichtspunkt Rechtsberatungsgesetzes erhoben hatte rückwirkend tief weithin abgeschlossene Vorgänge . Rückwirkung ist aber gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen . Schutz Vertrauens Partei Fortdauer bisherigen Rechtsprechung kann Einzelfall zwar abweichende Beurteilung gebieten vgl. . . gilt jedoch schon hier allein treffende Feststellung rechtsgeschäftlichen Erklärungen Klägerin rechtswirksam abgegeben worden sind wird erst Rückabwicklung Verträge erwägen sein . Zielsetzung Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich Ausführung nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht Revisionsverfahren noch befinden ist oben . Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll erster Linie Rechtsuchenden unsachgemäßer Erledigung rechtlichen Angelegenheiten schützen 262 ; Senatsurteil 26 Juli bestimmt . umfaßt Beratung Vertretung . Zweckrichtung wäre aber unvereinbar unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich Wirksamkeit Ausführungsvollmacht Stand setzen gesetzlich mißbilligte Tätigkeit Ende führen Rechtsgeschäfte Lasten Geschützten abschließt Rechtsuchenden allein Schadensersatzansprüche Rechtsberater verweisen Ergebnis ebenso 196 ; abweichend Ganter ; f. ; Sommer NotBZ 28 29 ; Sonderfall Prozeßvollmacht auch KG f. ; ; Art . § . 64 ; Rennen/Caliebe 3 . Aufl . Art . § . f. ; 21 . Aufl . . 4 ; anders OLG . . Vollmacht einseitiges Rechtsgeschäft handelt Verbot unerlaubter Rechtsberatung Vollmachtgeber richtet so Ganter Sommer jeweils aaO ist Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes entscheidend . Ergebnis hier § Verknüpfung Grundgeschäfts Vollmacht einheitlichen Rechtsgeschäft folgen würde kann offenbleiben . Kapsa