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159 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
28
.
Januar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Auslegung
Berufungsgerichts
Mehrerlösvereinbarung
"
Maklerprovisionsvereinbarung
Parteien
30
.
Dezember
habe
Kaufvertrag
Hauptvertrag
schränkt
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Individualvereinbarung
gesetzliche
anerkannte
Auslegungsregeln
verletzt
noch
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
anderer
Senat
Oberlandesgerichts
Grundstück
betreffende
Individual-)Vereinbarung
ähnlichen
Inhalts
Beklagte
anderen
Makler
getroffen
hatte
ebenfalls
beurteilen
war
allein
Verkauf
Provisionspflicht
Beklagten
auszulösen
anders
ausgelegt
erkennende
Senat
beanstandet
hat
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
September
.
Auffassung
Beschwerde
ist
Umstand
Aspekt
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Eingreifen
Revisionsgerichts
erforderte
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung