BESCHLUSS ZR 28 . Januar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Auslegung Berufungsgerichts Mehrerlösvereinbarung " Maklerprovisionsvereinbarung Parteien 30 . Dezember habe Kaufvertrag Hauptvertrag schränkt ist revisionsrechtlich beanstanden . Berufungsgericht hat Auslegung Individualvereinbarung gesetzliche anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen . Unerheblich ist Zusammenhang anderer Senat Oberlandesgerichts Grundstück betreffende Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts Beklagte anderen Makler getroffen hatte ebenfalls beurteilen war allein Verkauf Provisionspflicht Beklagten auszulösen anders ausgelegt erkennende Senat beanstandet hat vgl. Senatsbeschluss 17 . September . Auffassung Beschwerde ist Umstand Aspekt Einheitlichkeit Rechtsprechung Eingreifen Revisionsgerichts erforderte . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung