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- BESCHLUSS
- ZR
- 28
- .
- Januar
- Rechtsstreit
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 28
- .
- Januar
- Vizepräsidenten
- Richter
- Dr.
- Hucke
- Tombrink
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Beklagten
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 12
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 11
- .
- Mai
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Beklagte
- hat
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- tragen
- .
- Gegenstandswert
- beträgt
- €
- .
- Gründe
- :
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- unbegründet
- Rechtssache
- grundsätzliche
- Bedeutung
- hat
- noch
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- Entscheidung
- Revisionsgerichts
- erfordert
- §
- Abs.
- Satz
- .
- Auslegung
- Berufungsgerichts
- Mehrerlösvereinbarung
- "
- Maklerprovisionsvereinbarung
- Parteien
- 30
- .
- Dezember
- habe
- Kaufvertrag
- Hauptvertrag
- schränkt
- ist
- revisionsrechtlich
- beanstanden
- .
- Berufungsgericht
- hat
- Auslegung
- Individualvereinbarung
- gesetzliche
- anerkannte
- Auslegungsregeln
- verletzt
- noch
- Denkgesetze
- Erfahrungssätze
- verstoßen
- .
- Unerheblich
- ist
- Zusammenhang
- anderer
- Senat
- Oberlandesgerichts
- Grundstück
- betreffende
- Individual-)Vereinbarung
- ähnlichen
- Inhalts
- Beklagte
- anderen
- Makler
- getroffen
- hatte
- ebenfalls
- beurteilen
- war
- allein
- Verkauf
- Provisionspflicht
- Beklagten
- auszulösen
- anders
- ausgelegt
- erkennende
- Senat
- beanstandet
- hat
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 17
- .
- September
- .
- Auffassung
- Beschwerde
- ist
- Umstand
- Aspekt
- Einheitlichkeit
- Rechtsprechung
- Eingreifen
- Revisionsgerichts
- erforderte
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Hucke
- Tombrink
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- Entscheidung
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