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1923 lines
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NAMEN
Verkündet
:
1
.
Februar
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
§
F
:
1
.
Januar
gilt
Fristen
Ablauf
Fälligkeit
Forderung
eintritt
auch
Ende
Verzug
beginnt
.
Urteil
1
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Teilurteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Parteien
sind
Telekommunikationsunternehmen
.
streiten
Zinsansprüche
Klägerin
angeblich
verspäteter
Zahlungen
Beklagten
.
Parteien
schlossen
seither
mehrfach
geänderten
Vertrag
Zusammenschaltung
Netze
.
Beklagte
erbringt
Klägerin
geschlossenen
Inkassovertrages
Folgenden
:
F+I-Vertrag
Leistungen
Zusammenhang
Rechnungserstellung
Einzug
Forderungen
Dritten
.
Vertrag
liegen
jeweils
Beklagten
gestellten
"
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Preise
Fakturierung
Folgenden
:
"
Leistungsbeschreibung
Fakturierung
Folgenden
:
Leistungsbeschreibung
zugrunde
.
wechselseitigen
Ansprüche
F+I-Vertrag
enthält
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
Abrechnung
Vertragsparteien
folgende
Regelungen
:
"
Vertragspartner
Klägerin
kann
jeweils
Mitte
Ende
Kalendermonats
Rechnung
gelieferten
D.
fakturierbar
erkannten
Nettoentgelte
Leistungsdaten
D.
abrechnen
.
Rechnungsbetrag
muss
spätestens
30
.
Tag
Zugang
Rechnung
Rechnung
angegebenen
Konto
gutgeschrieben
verrechnet
sein
.
D.
stellt
Vertragspartner
Monatsende
Rechnung
Leistungen
.
Rechnungsbetrag
muss
spätestens
30
.
Tag
Zugang
Rechnung
Rechnung
angegebenen
Konto
gutgeschrieben
verrechnet
sein
.
Fällige
Forderungen
Fakturierungsvertrag
werden
miteinander
verrechnet
.
"
Bezüglich
Entgelts
Beklagte
Leistungen
Klägerin
verlangen
kann
sehen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Nummer
Zahlungsbedingungen
weiter
Folgendes
:
"
D.
stellt
Vertragspartner
Leistungen
Rechnung
.
Rechnungsbetrag
ist
Zugang
Rechnung
fällig
.
Rechnungsbetrag
muss
spätestens
30
.
Tag
Zugang
Rechnung
Rechnung
angegebenen
Konto
gutgeschrieben
sein
.
"
F+I-Vertrags
jeweils
erbrachten
Leistungen
stellten
Parteien
wechselseitig
Rechnung
.
Verrechnung
verbleibende
Beträge
wurden
Bankverkehr
überwiesen
.
Jahren
kam
teilweise
verzögerten
Zahlungen
Beklagten
.
berechnete
Klägerin
Verzugszinsen
.
Beklagte
beglich
Zinsforderungen
nur
teilweise
.
ist
insbesondere
Auffassung
jeweilige
30-Tages-Frist
Sonnabend
Sonntag
Feiertag
gefallen
sei
habe
Zahlungsfrist
Ansicht
Klägerin
gemäß
§
verlängert
.
erster
Instanz
hat
Klage
weitgehend
Erfolg
gehabt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Sache
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
vorgelegt
Klägerin
Verzugszinsen
Forderungen
Zusammenschaltungsvertrag
geltend
macht
.
Landgericht
zuerkannten
Anspruchs
Klägerin
Zahlung
Zinsen
F+I-Vertrag
Höhe
insgesamt
495.815,20
hat
Berufung
Beklagten
Teilurteil
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
Berufungsgericht
hat
Zinsforderung
Klägerin
F+I-
Vertrag
Gesichtspunkt
Verzuges
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
begründet
erachtet
.
Hauptforderungen
Klägerin
seien
vertraglichen
Abreden
Parteien
bereits
Zugang
entsprechenden
Rechnungen
fällig
geworden
.
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
geregelte
30-Tages-Frist
bestimme
Verzug
Beklagten
Erfüllung
Hauptforderung
eintrete
.
derartige
Frist
gelte
§
.
Abweichende
Abreden
hätten
Parteien
getroffen
.
II
.
hält
entscheidenden
Punkt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
kann
Beklagten
insoweit
Zinsen
Forderungen
F+I-Vertrag
verlangen
Berücksichtigung
berechnet
wurden
.
1
.
geltend
gemachte
Anspruch
Verzugszinsen
folgt
§
Abs.
Nr.
Jahr
entstandenen
forderungen
§
Abs.
Satz
.
Art
.
§
jeweils
.
V.m
.
.
Leistungszeit
lässt
Vorschrift
voraussetzt
unmittelbar
Kalender
bestimmen
.
Vielmehr
hängt
Ereignis
Zugang
Rechnung
.
2
.
1
.
Januar
entstandenen
Hauptforderungen
ergibt
auch
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Anspruch
Klägerin
Leistung
Verzugszinsen
jedenfalls
eingangs
genannten
Umfang
.
Bestimmung
tritt
Verzug
auch
Mahnung
Leistung
Ereignis
vorauszugehen
hat
angemessene
Zeit
Leistung
Weise
bestimmt
ist
Ereignis
Kalender
berechnen
lässt
.
Ereignis
Sinne
Bestimmung
kann
auch
Zugang
Rechnung
sein
4
.
Aufl
.
.
58
;
Staudinger/Löwisch
.
.
Voraussetzung
Verzugseintritt
ist
anderen
Fällen
Abs.
auch
Anspruch
Gläubigers
fällig
ist
siehe
§
Abs.
Satz
.
Hauptforderungen
Klägerin
waren
jedoch
noch
Sonnabend
Sonntag
Feiertag
fällig
30-Tages-Frist
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
rechnerisch
Tage
ablief
.
Vielmehr
trat
Fälligkeit
§
erst
folgenden
Werktag
so
Klägerin
frühestens
anschließenden
Tag
Verzug
befinden
konnte
.
Senat
teilt
Auffassung
Vorinstanzen
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
auszulegen
ist
jeweilige
Hauptforderung
Klägerin
bereits
Zugang
Rechnung
fällig
sein
sollte
.
Senat
kann
Parteien
geschlossenen
Vertrag
selbständig
Bindung
Auslegung
Berufungsgerichts
auslegen
.
Zwar
ist
Interpretation
Verträgen
grundsätzlich
nur
eingeschränkt
revisionsgerichtlich
nachprüfbar
vgl.
Senatsurteil
6
Juli
.
m.w
.
.
entspricht
aber
ständiger
Rechtsprechung
Revisionsgericht
Auslegung
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
frei
ist
Anwendungsbereich
Bezirk
Oberlandesgerichts
hinausgeht
Senat
.
.
Beklagten
gestellten
Leistungsbeschreibung
sind
bundesweiten
Verwendung
Vielzahl
Fällen
bestimmt
so
maßgebliche
Regelung
Bezirk
Oberlandesgerichts
hinausgehende
Bedeutung
zahlreiche
Vertragsbeziehungen
hat
Bedürfnis
einheitlicher
Handhabung
besteht
vgl.
Senat
aaO
.
.
überdies
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Umständen
Auslegung
Leistungsbeschreibung
Bedeutung
sein
können
mehr
erwarten
sind
kann
Senat
Auslegung
selbst
vornehmen
vgl.
:
289
;
Senatsurteil
5
.
Oktober
ZR
.
;
Versäumnisurteil
12
.
Dezember
.
.
.
Begriff
Fälligkeit
bezeichnet
Zeitpunkt
Gläubiger
Leistung
verlangen
kann
:
.
2
;
aaO
.
2
;
66
.
Aufl
.
.
.
Zeitpunkt
richtet
erster
Linie
Vereinbarungen
Parteien
aaO
.
5
;
Palandt/
aaO
.
.
Haben
Zeit
bestimmt
so
ist
gemäß
§
Abs.
Zweifel
anzunehmen
Gläubiger
Leistung
Zeit
verlangen
Schuldner
aber
vorher
bewirken
kann
.
deutet
Forderung
zwar
erfüllbar
jedoch
noch
fällig
ist
vgl.
aaO
.
23
;
aaO
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Klauseln
hier
maßgebende
Zahlungsziel
einräumen
grundsätzlich
Leistungszeitbestimmung
Sinne
§
Abs.
anzusehen
lediglich
Verzicht
Durchsetzung
schon
früher
fälligen
Anspruchs
Bestimmung
Verzugsbeginns
Urteil
16
.
März
881
;
vgl.
auch
Senatsurteil
16
.
Januar
;
ferner
Larenz
Allgemeiner
Teil
deutschen
bürgerlichen
Rechts
7
.
Aufl
.
S.
.
Auch
Berufungsgericht
hat
zutreffend
ausgeführt
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
lasse
Hinzuziehung
weiterer
Gesichtspunkte
entnehmen
Forderungen
Klägerin
bereits
Zugang
Rechnung
fällig
werden
sollten
.
Konkrete
Abreden
Parteien
ergibt
30-Tages-Frist
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
Leistungszeitbestimmung
Sinne
§
Abs.
darstellt
haben
Vorinstanzen
festgestellt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
folgt
auch
Zusammenhang
vertraglichen
Regelung
anderen
Vertragsbestimmungen
sonstigen
Umständen
Abweichendes
.
Vielmehr
bestätigen
Ergebnis
ankommt
gewichtige
Gesichtspunkte
Auslegung
vertraglichen
30-Tages-Frist
Fälligkeitsfrist
.
Insbesondere
lässt
Nummer
Satz
Beklagten
schließen
Ansprüche
Klägerin
bereits
Zugang
Rechnungen
fällig
sein
sollten
.
Bestimmung
nur
forderungen
Beklagten
Klägerin
bezieht
wird
speziellen
Regelungen
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
Überweisung
Verrechnung
wechselseitigen
Ansprüche
verdrängt
.
Auch
Vertragsabwicklungspraxis
Parteien
ist
Einverständnis
Parteien
entnehmen
Ansprüche
Klägerin
bereits
Zeitpunkt
Zugangs
Rechnungen
Beklagten
fällig
werden
sollten
.
Berufungsgericht
hat
einzige
konkrete
Tatsache
festgestellt
Teil
Rechnungen
Klägerin
Aufdruck
"
Rechnungsbetrag
wird
Zugang
Rechnung
fällig
"
befindet
.
Berufungsgericht
ist
Ausgangspunkt
beizupflichten
auch
einvernehmliche
Praxis
Parteien
grundsätzlich
Auslegung
Erklärungen
Handlungen
herangezogen
werden
kann
.
Zwar
vermag
nachträgliche
Verhalten
Betroffenen
Inhalt
rechtliche
Qualität
Vertrags
mehr
beeinflussen
.
kann
Auslegung
bedeutsam
sein
Anhaltspunkte
tatsächlichen
Willen
Beteiligten
Vertragsschluss
enthalten
kann
:
Urteile
26
November
NJW-RR
16
.
Oktober
ZR
.
.
.
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
Rechnungsaufdruck
Klägerin
lediglich
einseitigem
Rechtsverständnis
beruhte
Auffassung
Beklagten
deckte
.
Insbesondere
folgt
Beklagte
Standpunkt
stellte
Forderungen
Klägerin
seien
Zugang
entsprechenden
Rechnungen
fällig
.
kann
beruhen
unzutreffend
Anwendbarkeit
Nummer
Satz
ausging
.
Auch
nachträgliche
Änderung
getroffenen
Fälligkeitsregelung
Forderungen
Klägerin
Rechnungsaufdrucks
kommt
Betracht
.
Vertragsschluss
abgegebene
Erklärung
Partei
kann
Rechtsverhältnisse
nur
dann
ändern
andere
Seite
verbundene
Angebot
Modifizierung
Vertrages
annimmt
.
Umstände
ergibt
Beklagte
Änderung
Leistungsbeschreibung
ergebenden
Fälligkeitsbestimmung
Klägerin
einverstanden
erklärt
hat
sind
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
Vertragsabwicklungspraxis
gibt
vielmehr
umgekehrten
Anhaltspunkt
Übereinstimmung
Parteien
Fälligkeit
Forderungen
Klägerin
bereits
Zugang
Rechnungen
eintreten
sollte
.
§
Satz
sind
Kaufleute
untereinander
berechtigt
Ansprüche
beiderseitigen
Handelsgeschäften
Tage
Fälligkeit
Zinsen
verlangen
.
Forderung
hat
Klägerin
jedoch
erst
Laufe
vorliegenden
Rechtsstreits
hilfsweise
geltend
gemacht
aber
laufenden
Geschäftsbeziehungen
.
Parteien
waren
Landgericht
festgestellt
hat
ursprünglich
einig
Verzinsungspflicht
erst
Ablauf
Tage
Rechnungszugang
eintreten
sollte
;
strittig
war
nur
Fristende
.
Werden
Kaufleuten
bestimmten
Zeitraum
einvernehmlich
Zinsen
§
Satz
geltend
gemacht
ist
auch
zwingender
Anhaltspunkt
betreffende
Forderung
übereinstimmenden
Verständnis
noch
fällig
war
.
Tritt
Fälligkeit
Hauptforderung
Klägerin
erst
Tagen
Zugang
jeweiligen
Rechnung
richtet
Berechnung
Frist
grundsätzlich
§
§
.
Insbesondere
nannte
Bestimmung
ist
auch
Vorinstanzen
ausgehen
vorbehaltlich
anderweitiger
Vereinbarungen
Fristen
anzuwenden
Fälligkeit
Forderung
gelten
:
5
.
Aufl
.
.
13
;
.
26
;
vgl.
auch
1
9
;
Urteil
28
.
März
juris
.
12
;
Bamberger/Roth/Henrich
§
.
.
Fällt
letzte
Tag
Fälligkeitsfrist
rechnerisch
Sonnabend
Sonntag
Feiertag
verschiebt
dementsprechend
Zeitpunkt
Fälligkeit
§
nächsten
frühestmögliche
Eintritt
Verzuges
folgenden
Werktag
aaO
.
folgen
ist
teilweise
vertretenen
Ansicht
§
verschiebe
zwar
Leistungspflicht
aber
Fälligkeit
aaO
§
.
möglicherweise
Widerspruch
:
aaO
.
4
;
Soergel/Niedenführ
13
.
Aufl
.
.
meint
allerdings
Verzugszinsen
gelte
§
;
so
wohl
auch
obiter
:
Versäumnisurteil
10
.
Mai
.
Differenzierung
Zeit
Leistungspflicht
Fälligkeitstermin
ist
schon
begrifflich
kaum
möglich
aaO
.
.
aber
widerspricht
Zweck
Regelung
Auffassung
.
gesetzgeberische
Grund
§
ist
Schutz
Sonnund
Feiertage
vgl.
Art
.
GG
.
V.m
.
Art
.
Rücksichtnahme
Feiertagsruhe
Bevölkerung
allgemeine
Ruhen
bürgerlichen
Geschäfte
betreffenden
Tagen
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Fristablauf
Sonnabend
.
S.
.
Bestimmung
würden
Fristen
unangemessen
verkürzt
Vermeidung
Nachteilen
Leistungen
bereits
rechtzeitig
Wochenenden
Feiertagen
vorzeitig
vorgenommen
müssten
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Fristablauf
Sonnabend
aaO
.
Gesetzeszweck
würde
weitgehend
leerlaufen
§
zwar
Leistungspflicht
verschieben
würde
aber
Eintritt
Fälligkeit
.
Insbesondere
stellt
beruhende
Verzinsungspflicht
Schuldner
Geldforderung
bedeutsame
Konsequenz
Nichtleistung
.
Parteien
haben
Anwendbarkeit
§
auch
abbedungen
.
Ausdrückliche
Abreden
sind
vorgetragen
.
Schreiben
Beklagten
23
.
März
gibt
unbeschadet
ergänzende
Abreden
ohnehin
bestehenden
Schriftformerfordernisses
Nummern
11.2
Ansicht
Klägerin
durchgreifenden
Anhaltspunkt
Parteien
schlüssig
vereinbarten
dreißigtägige
Frist
Leistungen
Beklagten
solle
auch
Wochenende
Feiertag
enden
können
.
Zwar
ließ
Beklagte
Schreiben
beigefügten
Berechnung
Ansprüche
Klägerin
selbst
acht
.
kann
jedoch
auch
beruhen
Abrechnung
betrauten
Mitarbeiter
Problematik
bewusst
waren
.
Übrigen
wäre
§
Parteien
vereinbarte
30-Tages-Frist
auch
dann
anzuwenden
bereits
Zugang
Rechnung
Klägerin
Fälligkeit
Forderung
bewirkt
hätte
Fristvereinbarung
mithin
Regelung
Verzugseintritts
aufzufassen
wäre
.
Senat
folgt
insoweit
Berufungsgericht
Literatur
überwiegend
vertretenen
Meinung
11
.
Aufl
.
.
;
11
.
Aufl
.
.
34
;
Palandt/Heinrichs
aaO
.
;
Prütting/Schmidt-Kessel
§
.
20
;
Staudinger/Löwisch
aaO
.
jeweils
§
Abs.
;
wohl
auch
aaO
§
.
13
;
.
:
§
.
47
;
.
8
;
MünchKommBGB/Ernst
4
.
Aufl
.
.
§
auch
Berechnung
Verzugseintritt
maßgeblichen
Fristen
anzuwenden
ist
.
Vorschrift
gilt
§
Gesetzen
Rechtsgeschäften
bestimmten
Fristen
.
Ausnahme
verzugsbestimmenden
Fristen
ist
vorgesehen
.
Erwägung
Berufungsgerichts
Gesetz
umfassenden
Anwendungsbereich
§
reduzieren
überzeugt
.
Vorinstanz
meint
Zweck
Vorschrift
Feiertagsruhe
schützen
rechtfertige
Schuldner
bereits
fälligen
Leistung
weiteren
Aufschub
Eintritt
Verzugsfolgen
gewähren
ausreichend
Zeit
Gelegenheit
Leistung
gehabt
habe
.
ist
Sinn
§
§
vereinbaren
.
teleologischer
Ansatz
Auslegung
Vorschriften
Fristen
brächte
beträchtliches
Maß
Unsicherheit
gerade
Fristbestimmungen
klar
überschaubar
leicht
handhabbar
sein
müssen
Senatsurteil
.
§
§
bezweckte
Rechtssicherheit
würde
schwer
berechenbare
selten
erst
Rechtsstreit
klärende
vielfach
Einzelfall
bezogene
Wertungen
ersetzt
Senat
m.w
.
.
Überdies
würden
wäre
§
verzugsbestimmende
Fristen
auch
Fälligkeitsbestimmungen
anwendbar
erhebliche
Zweck
§
§
widersprechende
Unsicherheiten
Anwendung
weit
verbreiteten
vertraglichen
30-Tages-Fristen
entstehen
.
wäre
Bestimmung
§
anzuwenden
ist
notwendig
ermitteln
Regelung
jeweiligen
Einzelfall
nur
deklaratorisch
§
Abs.
wiedergibt
Zahlungsfrist
Sinne
Fälligkeitsregelung
enthält
.
überzeugen
vermag
auch
Argument
§
regelte
Fall
Frist
Leistung
bewirken
sei
liege
nur
Verzug
bestimmenden
Frist
Leistung
Fälligkeit
§
Abs.
sofort
bewirken
sei
aaO
;
.
Pflicht
Leistung
Eintritt
Fälligkeit
sofort
bewirken
schließt
weitere
Fristen
gelten
.
Ist
fällige
Forderung
noch
erfüllt
ist
geschuldete
Leistung
weiterhin
bewirken
zwar
Vermeidung
Verzugsfolgen
Verzugseintritt
geltenden
Frist
.
3
.
Anspruch
Klägerin
Verzugszinsen
verlangten
Umfang
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
Jahr
entstandenen
Hauptforderungen
wesentlichen
inhaltsgleichen
§
Abs.
Satz
.
Art
.
§
.
V.m
.
.
Tritt
Fälligkeit
Forderung
hier
siehe
oben
Nr.
bereits
Zugang
Rechnung
beginnt
30-Tages-Frist
§
Abs.
Satz
erst
Fälligkeit
laufen
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
.
S.
;
aaO
.
45
;
Erman/Hager
aaO
.
;
aaO
.
.
Verzug
Bestimmung
konnte
erst
Tage
Ablauf
Berücksichtigung
§
§
berechnenden
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
bestimmten
Frist
eintreten
.
4
.
Schließlich
kann
Klägerin
hilfsweise
verlangten
zinsen
gemäß
§
Satz
jedenfalls
geltend
gemachten
Höhe
beanspruchen
.
vorstehenden
Gründen
wurden
Forderungen
Klägerin
Berücksichtigung
§
erst
nachfolgenden
Werktag
fällig
Abschnitt
Leistungsbeschreibung
bestimmte
Zahlungsfrist
rechnerisch
Sonnabend
Sonntag
Feiertag
fiel
.
Vorher
können
dementsprechend
Fälligkeitszinsen
anfallen
.
5
.
Senat
kann
noch
selbst
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Klägerin
Berufungserwiderung
Buchstabe
klargestellt
hat
geltend
macht
auch
Anwendung
§
stünden
Verzugszinsen
bis
zu
Tage
rechnerischen
Ablauf
30-Tagefrist
Rechnungszugang
Eingang
Zahlungen
Beklagten
verstrichen
seien
.
Insoweit
sind
noch
tatsächliche
Feststellungen
nachzuholen
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
01.04.2005
OLG
Entscheidung