NAMEN Verkündet : 1 . Februar Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. § F : 1 . Januar gilt Fristen Ablauf Fälligkeit Forderung eintritt auch Ende Verzug beginnt . Urteil 1 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Teilurteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Parteien sind Telekommunikationsunternehmen . streiten Zinsansprüche Klägerin angeblich verspäteter Zahlungen Beklagten . Parteien schlossen seither mehrfach geänderten Vertrag Zusammenschaltung Netze . Beklagte erbringt Klägerin geschlossenen Inkassovertrages Folgenden : F+I-Vertrag Leistungen Zusammenhang Rechnungserstellung Einzug Forderungen Dritten . Vertrag liegen jeweils Beklagten gestellten " Allgemeinen Geschäftsbedingungen Preise Fakturierung Folgenden : " Leistungsbeschreibung Fakturierung Folgenden : Leistungsbeschreibung zugrunde . wechselseitigen Ansprüche F+I-Vertrag enthält Abschnitt Leistungsbeschreibung Abrechnung Vertragsparteien folgende Regelungen : " Vertragspartner Klägerin kann jeweils Mitte Ende Kalendermonats Rechnung gelieferten D. fakturierbar erkannten Nettoentgelte Leistungsdaten D. abrechnen . Rechnungsbetrag muss spätestens 30 . Tag Zugang Rechnung Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben verrechnet sein . D. stellt Vertragspartner Monatsende Rechnung Leistungen . Rechnungsbetrag muss spätestens 30 . Tag Zugang Rechnung Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben verrechnet sein . Fällige Forderungen Fakturierungsvertrag werden miteinander verrechnet . … " Bezüglich Entgelts Beklagte Leistungen Klägerin verlangen kann sehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nummer Zahlungsbedingungen weiter Folgendes : " D. stellt Vertragspartner Leistungen Rechnung . Rechnungsbetrag ist Zugang Rechnung fällig . Rechnungsbetrag muss spätestens 30 . Tag Zugang Rechnung Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein . " F+I-Vertrags jeweils erbrachten Leistungen stellten Parteien wechselseitig Rechnung . Verrechnung verbleibende Beträge wurden Bankverkehr überwiesen . Jahren kam teilweise verzögerten Zahlungen Beklagten . berechnete Klägerin Verzugszinsen . Beklagte beglich Zinsforderungen nur teilweise . ist insbesondere Auffassung jeweilige 30-Tages-Frist Sonnabend Sonntag Feiertag gefallen sei habe Zahlungsfrist Ansicht Klägerin gemäß § verlängert . erster Instanz hat Klage weitgehend Erfolg gehabt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Sache Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften vorgelegt Klägerin Verzugszinsen Forderungen Zusammenschaltungsvertrag geltend macht . Landgericht zuerkannten Anspruchs Klägerin Zahlung Zinsen F+I-Vertrag Höhe insgesamt 495.815,20 € hat Berufung Beklagten Teilurteil zurückgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Vorinstanz . Berufungsgericht hat Zinsforderung Klägerin F+I- Vertrag Gesichtspunkt Verzuges § Abs. Nr. Abs. § begründet erachtet . Hauptforderungen Klägerin seien vertraglichen Abreden Parteien bereits Zugang entsprechenden Rechnungen fällig geworden . Abschnitt Leistungsbeschreibung geregelte 30-Tages-Frist bestimme Verzug Beklagten Erfüllung Hauptforderung eintrete . derartige Frist gelte § . Abweichende Abreden hätten Parteien getroffen . II . hält entscheidenden Punkt rechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin kann Beklagten insoweit Zinsen Forderungen F+I-Vertrag verlangen Berücksichtigung berechnet wurden . 1 . geltend gemachte Anspruch Verzugszinsen folgt § Abs. Nr. Jahr entstandenen forderungen § Abs. Satz . Art . § jeweils . V.m . . Leistungszeit lässt Vorschrift voraussetzt unmittelbar Kalender bestimmen . Vielmehr hängt Ereignis Zugang Rechnung . 2 . 1 . Januar entstandenen Hauptforderungen ergibt auch § Abs. Nr. . V.m . Anspruch Klägerin Leistung Verzugszinsen jedenfalls eingangs genannten Umfang . Bestimmung tritt Verzug auch Mahnung Leistung Ereignis vorauszugehen hat angemessene Zeit Leistung Weise bestimmt ist Ereignis Kalender berechnen lässt . Ereignis Sinne Bestimmung kann auch Zugang Rechnung sein 4 . Aufl . . 58 ; Staudinger/Löwisch . . Voraussetzung Verzugseintritt ist anderen Fällen Abs. auch Anspruch Gläubigers fällig ist siehe § Abs. Satz . Hauptforderungen Klägerin waren jedoch noch Sonnabend Sonntag Feiertag fällig 30-Tages-Frist Abschnitt Leistungsbeschreibung rechnerisch Tage ablief . Vielmehr trat Fälligkeit § erst folgenden Werktag so Klägerin frühestens anschließenden Tag Verzug befinden konnte . Senat teilt Auffassung Vorinstanzen Abschnitt Leistungsbeschreibung auszulegen ist jeweilige Hauptforderung Klägerin bereits Zugang Rechnung fällig sein sollte . Senat kann Parteien geschlossenen Vertrag selbständig Bindung Auslegung Berufungsgerichts auslegen . Zwar ist Interpretation Verträgen grundsätzlich nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbar vgl. Senatsurteil 6 Juli . m.w . . entspricht aber ständiger Rechtsprechung Revisionsgericht Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen frei ist Anwendungsbereich Bezirk Oberlandesgerichts hinausgeht Senat . . Beklagten gestellten Leistungsbeschreibung sind bundesweiten Verwendung Vielzahl Fällen bestimmt so maßgebliche Regelung Bezirk Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung zahlreiche Vertragsbeziehungen hat Bedürfnis einheitlicher Handhabung besteht vgl. Senat aaO . . überdies weitere tatsächliche Feststellungen Umständen Auslegung Leistungsbeschreibung Bedeutung sein können mehr erwarten sind kann Senat Auslegung selbst vornehmen vgl. : 289 ; Senatsurteil 5 . Oktober ZR . ; Versäumnisurteil 12 . Dezember . . . Begriff Fälligkeit bezeichnet Zeitpunkt Gläubiger Leistung verlangen kann : . 2 ; aaO . 2 ; 66 . Aufl . . . Zeitpunkt richtet erster Linie Vereinbarungen Parteien aaO . 5 ; Palandt/ aaO . . Haben Zeit bestimmt so ist gemäß § Abs. Zweifel anzunehmen Gläubiger Leistung Zeit verlangen Schuldner aber vorher bewirken kann . deutet Forderung zwar erfüllbar jedoch noch fällig ist vgl. aaO . 23 ; aaO . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Klauseln hier maßgebende Zahlungsziel einräumen grundsätzlich Leistungszeitbestimmung Sinne § Abs. anzusehen lediglich Verzicht Durchsetzung schon früher fälligen Anspruchs Bestimmung Verzugsbeginns Urteil 16 . März 881 ; vgl. auch Senatsurteil 16 . Januar ; ferner Larenz Allgemeiner Teil deutschen bürgerlichen Rechts 7 . Aufl . S. . Auch Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt Abschnitt Leistungsbeschreibung lasse Hinzuziehung weiterer Gesichtspunkte entnehmen Forderungen Klägerin bereits Zugang Rechnung fällig werden sollten . Konkrete Abreden Parteien ergibt 30-Tages-Frist Abschnitt Leistungsbeschreibung Leistungszeitbestimmung Sinne § Abs. darstellt haben Vorinstanzen festgestellt . Auffassung Berufungsgerichts folgt auch Zusammenhang vertraglichen Regelung anderen Vertragsbestimmungen sonstigen Umständen Abweichendes . Vielmehr bestätigen Ergebnis ankommt gewichtige Gesichtspunkte Auslegung vertraglichen 30-Tages-Frist Fälligkeitsfrist . Insbesondere lässt Nummer Satz Beklagten schließen Ansprüche Klägerin bereits Zugang Rechnungen fällig sein sollten . Bestimmung nur forderungen Beklagten Klägerin bezieht wird speziellen Regelungen Abschnitt Leistungsbeschreibung Überweisung Verrechnung wechselseitigen Ansprüche verdrängt . Auch Vertragsabwicklungspraxis Parteien ist Einverständnis Parteien entnehmen Ansprüche Klägerin bereits Zeitpunkt Zugangs Rechnungen Beklagten fällig werden sollten . Berufungsgericht hat einzige konkrete Tatsache festgestellt Teil Rechnungen Klägerin Aufdruck " Rechnungsbetrag wird Zugang Rechnung fällig " befindet . Berufungsgericht ist Ausgangspunkt beizupflichten auch einvernehmliche Praxis Parteien grundsätzlich Auslegung Erklärungen Handlungen herangezogen werden kann . Zwar vermag nachträgliche Verhalten Betroffenen Inhalt rechtliche Qualität Vertrags mehr beeinflussen . kann Auslegung bedeutsam sein Anhaltspunkte tatsächlichen Willen Beteiligten Vertragsschluss enthalten kann : Urteile 26 November NJW-RR 16 . Oktober ZR . . . ist festgestellt sonst ersichtlich Rechnungsaufdruck Klägerin lediglich einseitigem Rechtsverständnis beruhte Auffassung Beklagten deckte . Insbesondere folgt Beklagte Standpunkt stellte Forderungen Klägerin seien Zugang entsprechenden Rechnungen fällig . kann beruhen unzutreffend Anwendbarkeit Nummer Satz ausging . Auch nachträgliche Änderung getroffenen Fälligkeitsregelung Forderungen Klägerin Rechnungsaufdrucks kommt Betracht . Vertragsschluss abgegebene Erklärung Partei kann Rechtsverhältnisse nur dann ändern andere Seite verbundene Angebot Modifizierung Vertrages annimmt . Umstände ergibt Beklagte Änderung Leistungsbeschreibung ergebenden Fälligkeitsbestimmung Klägerin einverstanden erklärt hat sind festgestellt sonst ersichtlich . Vertragsabwicklungspraxis gibt vielmehr umgekehrten Anhaltspunkt Übereinstimmung Parteien Fälligkeit Forderungen Klägerin bereits Zugang Rechnungen eintreten sollte . § Satz sind Kaufleute untereinander berechtigt Ansprüche beiderseitigen Handelsgeschäften Tage Fälligkeit Zinsen verlangen . Forderung hat Klägerin jedoch erst Laufe vorliegenden Rechtsstreits hilfsweise geltend gemacht aber laufenden Geschäftsbeziehungen . Parteien waren Landgericht festgestellt hat ursprünglich einig Verzinsungspflicht erst Ablauf Tage Rechnungszugang eintreten sollte ; strittig war nur Fristende . Werden Kaufleuten bestimmten Zeitraum einvernehmlich Zinsen § Satz geltend gemacht ist auch zwingender Anhaltspunkt betreffende Forderung übereinstimmenden Verständnis noch fällig war . Tritt Fälligkeit Hauptforderung Klägerin erst Tagen Zugang jeweiligen Rechnung richtet Berechnung Frist grundsätzlich § § . Insbesondere nannte Bestimmung ist auch Vorinstanzen ausgehen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen Fristen anzuwenden Fälligkeit Forderung gelten : 5 . Aufl . . 13 ; . 26 ; vgl. auch 1 9 ; Urteil 28 . März juris . 12 ; Bamberger/Roth/Henrich § . . Fällt letzte Tag Fälligkeitsfrist rechnerisch Sonnabend Sonntag Feiertag verschiebt dementsprechend Zeitpunkt Fälligkeit § nächsten frühestmögliche Eintritt Verzuges folgenden Werktag aaO . folgen ist teilweise vertretenen Ansicht § verschiebe zwar Leistungspflicht aber Fälligkeit aaO § . möglicherweise Widerspruch : aaO . 4 ; Soergel/Niedenführ 13 . Aufl . . meint allerdings Verzugszinsen gelte § ; so wohl auch obiter : Versäumnisurteil 10 . Mai . Differenzierung Zeit Leistungspflicht Fälligkeitstermin ist schon begrifflich kaum möglich aaO . . aber widerspricht Zweck Regelung Auffassung . gesetzgeberische Grund § ist Schutz Sonnund Feiertage vgl. Art . GG . V.m . Art . Rücksichtnahme Feiertagsruhe Bevölkerung allgemeine Ruhen bürgerlichen Geschäfte betreffenden Tagen Begründung Entwurfs Gesetzes Fristablauf Sonnabend . S. . Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt Vermeidung Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig Wochenenden Feiertagen vorzeitig vorgenommen müssten Begründung Entwurfs Gesetzes Fristablauf Sonnabend aaO . Gesetzeszweck würde weitgehend leerlaufen § zwar Leistungspflicht verschieben würde aber Eintritt Fälligkeit . Insbesondere stellt beruhende Verzinsungspflicht Schuldner Geldforderung bedeutsame Konsequenz Nichtleistung . Parteien haben Anwendbarkeit § auch abbedungen . Ausdrückliche Abreden sind vorgetragen . Schreiben Beklagten 23 . März gibt unbeschadet ergänzende Abreden ohnehin bestehenden Schriftformerfordernisses Nummern 11.2 Ansicht Klägerin durchgreifenden Anhaltspunkt Parteien schlüssig vereinbarten dreißigtägige Frist Leistungen Beklagten solle auch Wochenende Feiertag enden können . Zwar ließ Beklagte Schreiben beigefügten Berechnung Ansprüche Klägerin selbst acht . kann jedoch auch beruhen Abrechnung betrauten Mitarbeiter Problematik bewusst waren . Übrigen wäre § Parteien vereinbarte 30-Tages-Frist auch dann anzuwenden bereits Zugang Rechnung Klägerin Fälligkeit Forderung bewirkt hätte Fristvereinbarung mithin Regelung Verzugseintritts aufzufassen wäre . Senat folgt insoweit Berufungsgericht Literatur überwiegend vertretenen Meinung 11 . Aufl . . ; 11 . Aufl . . 34 ; Palandt/Heinrichs aaO . ; Prütting/Schmidt-Kessel § . 20 ; Staudinger/Löwisch aaO . jeweils § Abs. ; wohl auch aaO § . 13 ; . : § . 47 ; . 8 ; MünchKommBGB/Ernst 4 . Aufl . . § auch Berechnung Verzugseintritt maßgeblichen Fristen anzuwenden ist . Vorschrift gilt § Gesetzen Rechtsgeschäften bestimmten Fristen . Ausnahme verzugsbestimmenden Fristen ist vorgesehen . Erwägung Berufungsgerichts Gesetz umfassenden Anwendungsbereich § reduzieren überzeugt . Vorinstanz meint Zweck Vorschrift Feiertagsruhe schützen rechtfertige Schuldner bereits fälligen Leistung weiteren Aufschub Eintritt Verzugsfolgen gewähren ausreichend Zeit Gelegenheit Leistung gehabt habe . ist Sinn § § vereinbaren . teleologischer Ansatz Auslegung Vorschriften Fristen brächte beträchtliches Maß Unsicherheit gerade Fristbestimmungen klar überschaubar leicht handhabbar sein müssen Senatsurteil . § § bezweckte Rechtssicherheit würde schwer berechenbare selten erst Rechtsstreit klärende vielfach Einzelfall bezogene Wertungen ersetzt Senat m.w . . Überdies würden wäre § verzugsbestimmende Fristen auch Fälligkeitsbestimmungen anwendbar erhebliche Zweck § § widersprechende Unsicherheiten Anwendung weit verbreiteten vertraglichen 30-Tages-Fristen entstehen . wäre Bestimmung § anzuwenden ist notwendig ermitteln Regelung jeweiligen Einzelfall nur deklaratorisch § Abs. wiedergibt Zahlungsfrist Sinne Fälligkeitsregelung enthält . überzeugen vermag auch Argument § regelte Fall Frist Leistung bewirken sei liege nur Verzug bestimmenden Frist Leistung Fälligkeit § Abs. sofort bewirken sei aaO ; . Pflicht Leistung Eintritt Fälligkeit sofort bewirken schließt weitere Fristen gelten . Ist fällige Forderung noch erfüllt ist geschuldete Leistung weiterhin bewirken zwar Vermeidung Verzugsfolgen Verzugseintritt geltenden Frist . 3 . Anspruch Klägerin Verzugszinsen verlangten Umfang ergibt auch § Abs. Satz Jahr entstandenen Hauptforderungen wesentlichen inhaltsgleichen § Abs. Satz . Art . § . V.m . . Tritt Fälligkeit Forderung hier siehe oben Nr. bereits Zugang Rechnung beginnt 30-Tages-Frist § Abs. Satz erst Fälligkeit laufen Begründung Entwurfs Gesetzes Modernisierung Schuldrechts . S. ; aaO . 45 ; Erman/Hager aaO . ; aaO . . Verzug Bestimmung konnte erst Tage Ablauf Berücksichtigung § § berechnenden Abschnitt Leistungsbeschreibung bestimmten Frist eintreten . 4 . Schließlich kann Klägerin hilfsweise verlangten zinsen gemäß § Satz jedenfalls geltend gemachten Höhe beanspruchen . vorstehenden Gründen wurden Forderungen Klägerin Berücksichtigung § erst nachfolgenden Werktag fällig Abschnitt Leistungsbeschreibung bestimmte Zahlungsfrist rechnerisch Sonnabend Sonntag Feiertag fiel . Vorher können dementsprechend Fälligkeitszinsen anfallen . 5 . Senat kann noch selbst abschließend entscheiden § Abs. Klägerin Berufungserwiderung Buchstabe klargestellt hat geltend macht auch Anwendung § stünden Verzugszinsen bis zu Tage rechnerischen Ablauf 30-Tagefrist Rechnungszugang Eingang Zahlungen Beklagten verstrichen seien . Insoweit sind noch tatsächliche Feststellungen nachzuholen . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 01.04.2005 OLG Entscheidung