You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

982 lines
8.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
F
:
Amtspflichten
Rehabilitationsberaters
Trägers
gesetzlichen
Rentenversicherung
Versicherten
Zusammenhang
Erlangung
Arbeitsstelle
.
Urteil
22
Juli
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
11
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
Jahr
Arbeitsstelle
suchte
gesundheitlichen
Einschränkungen
Beklagten
Rentenversicherungsträger
berufsfördernde
Leistungen
Rehabilitation
§
§
beanspruchen
konnte
führte
10
November
Geschäftsführer
GmbH
Vorstellungsgespräch
.
Kläger
wurde
Bereitschaft
Einstellung
1
.
Januar
mitgeteilt
;
zugleich
wurde
hingewiesen
sei
Vorteil
zuvor
externe
Schulung
Verkaufstraining
ableiste
.
Kläger
setzte
zuständigen
Rehabilitationsberater
Beklagten
bindung
Anfang
Dezember
Arbeitgeber
telefonischen
Kontakt
aufnahm
informierte
komme
Übernahme
Kosten
Verkaufsschulungen
auch
Teilübernahme
Gehalts
Betracht
unbefristeter
Arbeitsvertrag
geschlossen
werde
.
Abschluß
Arbeitsvertrages
Kläger
kam
indes
.
Vielmehr
wurde
Arbeitsplatz
1
.
Januar
anderweit
vergeben
.
Kläger
erst
Wirkung
16
.
September
Arbeitsstelle
fand
nimmt
Beklagte
Schadensersatz
entgangenen
Verdienstes
Höhe
DM
Zinsen
Behauptung
Anspruch
Rehabilitationsberater
Beklagten
habe
Abschluß
Arbeitsvertrages
kümmern
wollen
habe
kurz
Weihnachten
informiert
Arbeitsvertrag
stehe
nur
noch
schriftliche
Zusage
Beklagten
Schulungsmaßnahme
fehle
.
Rehabilitationsberater
übernommene
Tätigkeit
tatsächlich
ausgeführt
habe
sei
Arbeitsstelle
1
.
Januar
entgangen
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anträge
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Rehabilitationsberater
Mitarbeiter
Arbeitsamts
Beklagten
Zeugen
vernommen
.
Aussagen
hat
Landgericht
Amtspflichtverletzung
verneint
Behauptung
Klägers
Zeuge
werde
sondere
auch
Abschluß
Arbeitsvertrages
kümmern
Kläger
brauche
dementsprechend
selbst
hierum
bemühen
Zeugen
bestätigt
worden
sei
.
Berufungsinstanz
hat
Kläger
gerügt
Landgericht
habe
Bestätigung
Herrn
auseinandergesetzt
Klägers
Ehefrau
Zeugen
vernommen
.
Wissen
hatte
gestellt
Zeuge
habe
ersten
Kontaktaufnahme
Zeugen
wollen
Kläger
geschult
Teil
Gehalts
übernommen
werden
könne
.
Berater
mehr
Zeugen
gemeldet
habe
sei
ausgegangen
Kläger
Erlangung
Arbeitsplatzes
Interesse
mehr
habe
.
Wissen
Zeugin
.
gestellten
Anruf
kurz
Weihnachten
ergebe
ferner
Zeuge
mitgeteilt
habe
Abschluß
trages
kümmern
müsse
.
Schon
gar
sei
Möglichkeit
hingewiesen
worden
Arbeitsvertrag
Bedingung
Gewährung
Förderungsleistungen
Beklagten
geschlossen
werden
könne
.
2
.
Berufungsgericht
Beweisanträgen
nachgegangen
ist
ist
Klägers
Revisionsverfahren
Sachdarstellung
auszugehen
.
ließe
Amtspflichtverletzung
Rehabilitationsberaters
Beklagten
verneinen
.
Kläger
konnte
Beklagten
§
Abs.
ursprünglichen
Fassung
18
.
Dezember
.
S.
;
§
Abs.
Nr.
wurde
Wirkung
1
.
Januar
geändert
Rentenreformgesetz
16
.
Dezember
.
S.
berufsfördernde
Leistungen
beanspruchen
namentlich
Arbeitsplatz
erlangen
gesundheitliche
Situation
Rücksicht
nahm
.
Hier
ging
Beklagte
dargelegt
hat
insbesondere
Gewährung
Eingliederungshilfe
§
Vereinbarung
berufliche
Rehabilitation
Verband
Deutscher
Rentenversicherungsträger
Bundesanstalt
Arbeit
30
.
März
abgedruckt
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
§
Anhang
Absatz
Betracht
kommt
Arbeitgeber
Behinderten
Erreichen
vollen
Leistungsfähigkeit
notwendigen
beruflichen
Kenntnisse
Fertigkeiten
Arbeitsplatz
vermittelt
Leistungsvermögen
angemessenen
Dauerarbeitsplatz
bietet
.
ist
Aufgabe
Rehabilitationsberaters
sorgen
Förderungsmöglichkeiten
Versicherten
erreichbar
werden
.
schließt
zwar
Rehabilitationsberater
Versicherten
bestimmten
Arbeitsplatz
verschaffen
Auge
gefaßten
Arbeitsvertrag
"
abschlußreif
"
vorbereiten
muß
Beklagte
einzustehen
hätte
.
Betreuung
Versicherten
muß
jedoch
gehen
Voraussetzungen
Förderung
klärt
Versicherten
zutreffend
informiert
Schritte
selbst
gehen
muß
auch
je
Lage
Falles
Kontakt
Auge
gefaßten
Arbeitgeber
aufnimmt
abzuklären
Voraussetzungen
Förderung
Versicherten
möglich
erscheint
.
Rahmen
Kontaktaufnahme
wird
auch
Arbeitgeber
nur
Gewährung
Eingliederungshilfe
Einstellung
bereit
ist
gen
Versicherten
Möglichkeit
Angaben
Beklagten
Üblichkeiten
entsprechenden
Abschlusses
Arbeitsvertrages
Bedingung
Leistungsgewährung
Beklagte
aufmerksam
machen
.
Hält
Berater
Versicherten
Abschluß
Arbeitsvertrages
Kläger
Beweisantritt
behauptet
hat
selbst
kümmern
verspricht
verletzt
Amtspflichten
Richtung
untätig
bleibt
Versicherten
zeitgerecht
Notwendigkeit
eigener
Mitwirkung
unterrichtet
.
3
.
Berufungsgericht
Verletzung
Amtspflicht
offenläßt
verneint
Schadensersatzanspruch
Klägers
Darlegung
beruhenden
Schadens
fehle
.
Maßgebend
sei
Verlauf
Dinge
pflichtgemäßem
Verhalten
Amtsträgers
genommen
hätten
Fall
Vermögenslage
Verletzten
darstellen
würde
Kläger
Beweislast
trage
.
Vortrag
sei
ungewiß
Herr
Abschluß
Arbeitsvertrages
Bedingung
Leistungsgewährung
Beklagten
eingelassen
hätte
.
spreche
Kläger
26
.
Januar
Beklagte
geschrieben
habe
Herr
habe
so
lange
warten
können
Beklagte
schriftliche
Entscheidung
getroffen
habe
.
Ungewiß
sei
Abschluß
Arbeitsvertrages
auch
dann
Rehabilitationsberater
versucht
hätte
Vertrag
Kläger
auszuhandeln
.
Herrn
sei
angekommen
Beklagte
Kosten
Verkaufstrainings
Großteil
Gehalts
übernommen
hätte
.
derartige
Leistungsgewährung
habe
jedoch
kurz
Weihnachten
Rehabilitationsberater
Kläger
Vortrag
Abschluß
Arbeitsvertrages
sicher
hingestellt
habe
noch
festgestanden
.
Selbst
Herrn
Zeitpunkt
Leistungsgewährung
zugesagt
worden
wäre
le
Darlegungen
Klägers
Arbeitsplatz
noch
anderweitig
besetzt
gewesen
sei
.
Entsprechendes
gelte
Kläger
kurz
Weihnachten
selbst
Abschluß
Arbeitsvertrages
bemüht
hätte
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Ausgangspunkt
zutreffend
legt
Berufungsgericht
Prüfung
Frage
eingetretene
Schaden
unterstellten
Amtspflichtverletzung
beruht
zugrunde
Verlauf
Dinge
pflichtgemäßem
Verhalten
Amtsträgers
genommen
hätten
Fall
Vermögenslage
Verletzten
darstellen
würde
.
Insoweit
obliegt
Anspruchsteller
grundsätzlich
Beweislast
vgl.
Senatsurteil
.
kommen
Geschädigten
Bereich
hier
betroffenen
haftungsausfüllenden
Kausalität
Beweiserleichterungen
zugute
auch
Anforderungen
Darlegung
verringern
vgl.
Senatsurteil
aaO
S.
m.w
.
.
weitergehenden
Beweislastumkehr
kann
kommen
Amtspflichtverletzung
zeitlich
nachfolgende
Schädigung
feststehen
Lebenserfahrung
tatsächliche
Vermutung
Wahrscheinlichkeit
Ursachenzusammenhang
sprechen
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
vorliegenden
Fall
Beweislastumkehr
Betracht
ziehen
ist
Revisionserwiderung
Überlegung
stellt
Verhalten
Arbeitgebers
lasse
Lebenserfahrung
anführen
bedarf
Entscheidung
.
Berufungsgericht
überspannt
gungslast
Klägers
läßt
insbesondere
wesentliches
auch
Beweis
gestelltes
Vorbringen
unberücksichtigt
.
Vorbringen
Klägers
bestand
Zeitpunkt
Vorstellungsgesprächs
10
November
jedenfalls
grundsätzliche
Bereitschaft
Arbeitgebers
Einstellung
Klägers
1
.
Januar
externe
Schulung
Verkaufstraining
vorteilhaft
bezeichnet
wurde
.
Übereinstimmender
Vortrag
Parteien
ist
Rehabilitationsberater
Anfang
Dezember
Arbeitgeber
Kontakt
aufnahm
Förderungsmöglichkeiten
erörterte
.
Vorbringen
Beklagten
sicherte
Berater
Kläger
auch
Arbeitgeber
Förderung
Bedingung
Abschlusses
Arbeitsvertrages
.
Arbeitgeber
Zeitpunkt
Beurteilung
maßgeblichen
Gesprächs
Anfang
Dezember
bereit
gewesen
wäre
Kläger
Arbeitsvertrag
schließen
Arbeitsplatz
Zeitpunkt
bereits
anderweit
vergeben
hätte
ist
erkennbar
.
Hiergegen
spricht
schriftliche
Bestätigung
Arbeitgebers
15
Juli
ausgeführt
wird
habe
anderen
Arbeitnehmer
eingestellt
Berater
ersten
Gespräch
mehr
Verbindung
gesetzt
habe
.
Auch
Aussage
Zeugen
klagte
gerichtetes
Schreiben
10
November
geben
Hinweis
Arbeitsplatz
Kläger
Zeitpunkt
Kontaktaufnahme
Arbeitgeber
Anfang
Dezember
erlangbar
gewesen
wäre
.
kommt
Kläger
Vorbringen
insoweit
Wissen
Zeugen
gestellt
hat
.
Hing
letztlich
Beklagten
Beteiligten
Aussicht
gestellte
Förderung
baldigen
Abschluß
Arbeitsvertrages
ergibt
Ursächlichkeit
Berater
angelasteten
Amtspflichtverletzung
nachfolgenden
Schaden
Anforderungen
§
genügenden
Weise
.
Vorbringen
Klägers
wurde
Abschluß
Arbeitsvertrages
nur
abgehalten
Berater
zugesagt
hatte
werde
kümmern
.
möglicherweise
richtigen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Arbeitsplatz
noch
kurz
Weihnachten
besetzen
gewesen
sei
kommt
dann
.
4
.
weiteren
Verfahren
besteht
Gelegenheit
Vorliegen
pflichtverletzung
beruhenden
Schadens
Beweis
gestellten
Vorbringens
festzustellen
.