NAMEN Verkündet : 22 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § F : Amtspflichten Rehabilitationsberaters Trägers gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten Zusammenhang Erlangung Arbeitsstelle . Urteil 22 Juli KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 11 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger Jahr Arbeitsstelle suchte gesundheitlichen Einschränkungen Beklagten Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen Rehabilitation § § beanspruchen konnte führte 10 November Geschäftsführer GmbH Vorstellungsgespräch . Kläger wurde Bereitschaft Einstellung 1 . Januar mitgeteilt ; zugleich wurde hingewiesen sei Vorteil zuvor externe Schulung Verkaufstraining ableiste . Kläger setzte zuständigen Rehabilitationsberater Beklagten bindung Anfang Dezember Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm informierte komme Übernahme Kosten Verkaufsschulungen auch Teilübernahme Gehalts Betracht unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde . Abschluß Arbeitsvertrages Kläger kam indes . Vielmehr wurde Arbeitsplatz 1 . Januar anderweit vergeben . Kläger erst Wirkung 16 . September Arbeitsstelle fand nimmt Beklagte Schadensersatz entgangenen Verdienstes Höhe DM € Zinsen Behauptung Anspruch Rehabilitationsberater Beklagten habe Abschluß Arbeitsvertrages kümmern wollen habe kurz Weihnachten informiert Arbeitsvertrag stehe nur noch schriftliche Zusage Beklagten Schulungsmaßnahme fehle . Rehabilitationsberater übernommene Tätigkeit tatsächlich ausgeführt habe sei Arbeitsstelle 1 . Januar entgangen . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anträge . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Landgericht hat Rehabilitationsberater Mitarbeiter Arbeitsamts Beklagten Zeugen vernommen . Aussagen hat Landgericht Amtspflichtverletzung verneint Behauptung Klägers Zeuge werde sondere auch Abschluß Arbeitsvertrages kümmern Kläger brauche dementsprechend selbst hierum bemühen Zeugen bestätigt worden sei . Berufungsinstanz hat Kläger gerügt Landgericht habe Bestätigung Herrn auseinandergesetzt Klägers Ehefrau Zeugen vernommen . Wissen hatte gestellt Zeuge habe ersten Kontaktaufnahme Zeugen wollen Kläger geschult Teil Gehalts übernommen werden könne . Berater mehr Zeugen gemeldet habe sei ausgegangen Kläger Erlangung Arbeitsplatzes Interesse mehr habe . Wissen Zeugin . gestellten Anruf kurz Weihnachten ergebe ferner Zeuge mitgeteilt habe Abschluß trages kümmern müsse . Schon gar sei Möglichkeit hingewiesen worden Arbeitsvertrag Bedingung Gewährung Förderungsleistungen Beklagten geschlossen werden könne . 2 . Berufungsgericht Beweisanträgen nachgegangen ist ist Klägers Revisionsverfahren Sachdarstellung auszugehen . ließe Amtspflichtverletzung Rehabilitationsberaters Beklagten verneinen . Kläger konnte Beklagten § Abs. ursprünglichen Fassung 18 . Dezember . S. ; § Abs. Nr. wurde Wirkung 1 . Januar geändert Rentenreformgesetz 16 . Dezember . S. berufsfördernde Leistungen beanspruchen namentlich Arbeitsplatz erlangen gesundheitliche Situation Rücksicht nahm . Hier ging Beklagte dargelegt hat insbesondere Gewährung Eingliederungshilfe § Vereinbarung berufliche Rehabilitation Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Bundesanstalt Arbeit 30 . März abgedruckt Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § Anhang Absatz Betracht kommt Arbeitgeber Behinderten Erreichen vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse Fertigkeiten Arbeitsplatz vermittelt Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet . ist Aufgabe Rehabilitationsberaters sorgen Förderungsmöglichkeiten Versicherten erreichbar werden . schließt zwar Rehabilitationsberater Versicherten bestimmten Arbeitsplatz verschaffen Auge gefaßten Arbeitsvertrag " abschlußreif " vorbereiten muß Beklagte einzustehen hätte . Betreuung Versicherten muß jedoch gehen Voraussetzungen Förderung klärt Versicherten zutreffend informiert Schritte selbst gehen muß auch je Lage Falles Kontakt Auge gefaßten Arbeitgeber aufnimmt abzuklären Voraussetzungen Förderung Versicherten möglich erscheint . Rahmen Kontaktaufnahme wird auch Arbeitgeber nur Gewährung Eingliederungshilfe Einstellung bereit ist gen Versicherten Möglichkeit Angaben Beklagten Üblichkeiten entsprechenden Abschlusses Arbeitsvertrages Bedingung Leistungsgewährung Beklagte aufmerksam machen . Hält Berater Versicherten Abschluß Arbeitsvertrages Kläger Beweisantritt behauptet hat selbst kümmern verspricht verletzt Amtspflichten Richtung untätig bleibt Versicherten zeitgerecht Notwendigkeit eigener Mitwirkung unterrichtet . 3 . Berufungsgericht Verletzung Amtspflicht offenläßt verneint Schadensersatzanspruch Klägers Darlegung beruhenden Schadens fehle . Maßgebend sei Verlauf Dinge pflichtgemäßem Verhalten Amtsträgers genommen hätten Fall Vermögenslage Verletzten darstellen würde Kläger Beweislast trage . Vortrag sei ungewiß Herr Abschluß Arbeitsvertrages Bedingung Leistungsgewährung Beklagten eingelassen hätte . spreche Kläger 26 . Januar Beklagte geschrieben habe Herr habe so lange warten können Beklagte schriftliche Entscheidung getroffen habe . Ungewiß sei Abschluß Arbeitsvertrages auch dann Rehabilitationsberater versucht hätte Vertrag Kläger auszuhandeln . Herrn sei angekommen Beklagte Kosten Verkaufstrainings Großteil Gehalts übernommen hätte . derartige Leistungsgewährung habe jedoch kurz Weihnachten Rehabilitationsberater Kläger Vortrag Abschluß Arbeitsvertrages sicher hingestellt habe noch festgestanden . Selbst Herrn Zeitpunkt Leistungsgewährung zugesagt worden wäre le Darlegungen Klägers Arbeitsplatz noch anderweitig besetzt gewesen sei . Entsprechendes gelte Kläger kurz Weihnachten selbst Abschluß Arbeitsvertrages bemüht hätte . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Ausgangspunkt zutreffend legt Berufungsgericht Prüfung Frage eingetretene Schaden unterstellten Amtspflichtverletzung beruht zugrunde Verlauf Dinge pflichtgemäßem Verhalten Amtsträgers genommen hätten Fall Vermögenslage Verletzten darstellen würde . Insoweit obliegt Anspruchsteller grundsätzlich Beweislast vgl. Senatsurteil . kommen Geschädigten Bereich hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität Beweiserleichterungen zugute auch Anforderungen Darlegung verringern vgl. Senatsurteil aaO S. m.w . . weitergehenden Beweislastumkehr kann kommen Amtspflichtverletzung zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen Lebenserfahrung tatsächliche Vermutung Wahrscheinlichkeit Ursachenzusammenhang sprechen vgl. Senatsurteil aaO . vorliegenden Fall Beweislastumkehr Betracht ziehen ist Revisionserwiderung Überlegung stellt Verhalten Arbeitgebers lasse Lebenserfahrung anführen bedarf Entscheidung . Berufungsgericht überspannt gungslast Klägers läßt insbesondere wesentliches auch Beweis gestelltes Vorbringen unberücksichtigt . Vorbringen Klägers bestand Zeitpunkt Vorstellungsgesprächs 10 November jedenfalls grundsätzliche Bereitschaft Arbeitgebers Einstellung Klägers 1 . Januar externe Schulung Verkaufstraining vorteilhaft bezeichnet wurde . Übereinstimmender Vortrag Parteien ist Rehabilitationsberater Anfang Dezember Arbeitgeber Kontakt aufnahm Förderungsmöglichkeiten erörterte . Vorbringen Beklagten sicherte Berater Kläger auch Arbeitgeber Förderung Bedingung Abschlusses Arbeitsvertrages . Arbeitgeber Zeitpunkt Beurteilung maßgeblichen Gesprächs Anfang Dezember bereit gewesen wäre Kläger Arbeitsvertrag schließen Arbeitsplatz Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte ist erkennbar . Hiergegen spricht schriftliche Bestätigung Arbeitgebers 15 Juli ausgeführt wird habe anderen Arbeitnehmer eingestellt Berater ersten Gespräch mehr Verbindung gesetzt habe . Auch Aussage Zeugen klagte gerichtetes Schreiben 10 November geben Hinweis Arbeitsplatz Kläger Zeitpunkt Kontaktaufnahme Arbeitgeber Anfang Dezember erlangbar gewesen wäre . kommt Kläger Vorbringen insoweit Wissen Zeugen gestellt hat . Hing letztlich Beklagten Beteiligten Aussicht gestellte Förderung baldigen Abschluß Arbeitsvertrages ergibt Ursächlichkeit Berater angelasteten Amtspflichtverletzung nachfolgenden Schaden Anforderungen § genügenden Weise . Vorbringen Klägers wurde Abschluß Arbeitsvertrages nur abgehalten Berater zugesagt hatte werde kümmern . möglicherweise richtigen Erwägungen Berufungsgerichts Arbeitsplatz noch kurz Weihnachten besetzen gewesen sei kommt dann . 4 . weiteren Verfahren besteht Gelegenheit Vorliegen pflichtverletzung beruhenden Schadens Beweis gestellten Vorbringens festzustellen .