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2337 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Cb
;
VerwRecht
öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
verbundene
Übergang
Aufgaben
Landkreise
Kommunalverband
Jugend
Soziales
1
.
Januar
begründet
beteiligten
Körperschaften
drittbezogene
Amtspflichten
noch
verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis
Fehlern
Schadensersatzansprüchen
andere
Körperschaft
führen
könnten
hier
:
unterlassene
Information
anhängiges
Gerichtsverfahren
.
Urteil
13
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
klagende
Landkreis
nimmt
Landeswohlfahrtsverband
Württemberg-Hohenzollern
Abwicklung
Beklagter
Kommunalverband
Jugend
Soziales
Beklagter
Wege
Schadensersatzes
Ersatz
Aufwendungen
Anspruch
Rahmen
Eingliederungshilfe
Aufenthalt
Leistungsberechtigten
Werkstätten
Behinderte
Kreisgebiet
Jahre
hatte
.
Hintergrund
Streits
ist
folgender
:
Zusammenhang
Reform
Verwaltungsstruktur
wurden
Landeswohlfahrtsverbände
Baden
WürttembergHohenzollern
Ablauf
31
.
Dezember
aufgelöst
§
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
verkündet
Art
.
Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes
1
Juli
.
S.
Kommunalverband
Jugend
Soziales
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
errichtet
§
Sozialverbandgesetzes
verkündet
Art
.
.
S.
.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
gehen
31
.
Dezember
Landeswohlfahrtsverbänden
wahrgenommenen
Aufgaben
Landkreise
Kommunalverband
Jugend
Soziales
.
§
Abs.
Gesetzes
Ausführung
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
verkündet
Art
.
.
S.
sind
Landkreise
örtliche
Träger
Kommunalverband
Jugend
Soziales
überörtlicher
Träger
Sozialhilfe
.
§
sind
örtlichen
Träger
§
genannten
Hilfen
auch
Eingliederungshilfe
behinderte
Menschen
sachlich
zuständig
.
Verwaltungsstruktur-Reformgesetz
trat
wesentlichen
Bestimmungen
1
.
Januar
Kraft
.
Zeit
gehörte
Eingliederungshilfe
Zuständigkeit
Landeswohlfahrtsverbände
auch
überörtliche
Träger
Sozialhilfe
waren
.
Beklagten
Träger
verschiedener
Einrichtungen
Werkstätten
Behinderte
Kreisgebiet
Klägers
Folgenden
:
Werkstätten
bestand
Vereinbarung
§
Abs.
Vergütungssätze
Grundpauschale
schale
festgelegt
waren
Folgezeit
einvernehmlich
Gesamtvergütung
je
betreuter
Person
Tag
angehoben
wurden
.
Jahr
konnten
Vertragsparteien
weitere
Erhöhung
Vergütung
Einigung
finden
.
Werkstätten
riefen
Schiedsstelle
§
vgl.
jetzt
§
Ziel
Gesamtvergütung
anzuheben
Beklagte
Festsetzung
beantragte
.
Beschluss
8
.
April
setzte
Schiedsstelle
Gesamtvergütung
Höhe
Wirkung
20
.
Februar
.
Hiergegen
erhoben
Werkstätten
Beklagte
Klage
Verwaltungsgericht
Urteilen
6
.
Mai
abwies
.
Prozessparteien
beantragten
hiergegen
Herbst
Zulassung
Berufung
.
Verwaltungsgerichtshof
ließ
Beschlüssen
17
.
Januar
Berufungen
.
Sache
blieb
angefochtenen
Urteilen
Beklagte
Verfahren
Abwicklung
befindlichen
Beklagten
fortführte
Frist
Begründung
Berufung
versäumte
Werkstätten
anschließend
auch
Berufung
zurücknahmen
.
wurden
Streit
stehenden
Differenzbeträge
Kläger
gezahlt
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
erst
Schreiben
Werkstätten
10
November
Kenntnis
erhalten
hatte
.
Kläger
wirft
Beklagten
Verwaltungsgerichtshof
anhängigen
Verfahren
informiert
haben
.
Wäre
geschehen
hätte
Zulassungsantrag
zurücknehmen
können
so
Beklagte
offenen
Verbindlichkeiten
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
30
.
Juni
hätte
erfüllen
müssen
.
Ferner
hätte
Kläger
Grundlage
Rundschreibens
Beklagten
26
.
Januar
insoweit
Vorlage
treten
Erstattung
Aufwendungen
Beklagten
Einzelfallnachweis
verlangen
können
.
Hilfsweise
stützt
Kläger
Beklagte
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
habe
.
Wäre
geschehen
hätte
vollem
Umfang
obsiegt
so
Jahr
Kosten
Höhe
erspart
hätte
.
zuletzt
Zahlung
Zinsen
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichtete
Klage
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Hinblick
Zahlung
Finanzausgleich
hat
Kläger
Berufungsverfahren
Hauptsache
insoweit
einseitig
erledigt
erklärt
nur
noch
Zahlung
weiterer
Zinsen
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
begehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Kläger
zuerkannt
auch
übrigen
Anträgen
Wesentlichen
entsprochen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagten
hätten
Pflicht
Übergabe
Akten
Kläger
Pflicht
Information
Abstimmung
laufenden
Prozesse
verletzt
.
che
Neuregelung
Kompetenzen
Übertragung
Aufgaben
Kläger
sei
verwaltungsrechtliches
gesetzliches
Schuldverhältnis
entstanden
Weitergabe
Akten
entsprechender
Aufklärung
Information
verpflichtet
habe
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
anerkannt
Zusammenwirken
privaten
Personen
öffentlichen
Hand
verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis
begründet
werden
könne
besonders
enges
Verhältnis
Einzelnen
Staat
Verwaltung
begründet
worden
sei
ausdrücklicher
gesetzlicher
Regelung
Bedürfnis
angemessene
Verteilung
Verantwortung
öffentlichen
Rechts
vorliege
.
Grundsätze
seien
auch
Verhältnis
öffentlicher
Rechtsträger
untereinander
anzuwenden
.
insoweit
liege
andere
Interessenlage
sei
anerkannt
auch
öffentlichen
Vertragsrecht
allgemeinen
vertragsrechtlichen
Grundsätze
anzuwenden
seien
.
Gesetz
Kommunalverband
Jugend
Soziales
noch
Landkreisen
kreisangehörigen
Städte
örtliche
Jugendhilfeträger
sind
Kommunalen
Landesverbänden
Gemeindetag
Beklagten
abgeschlossene
Kommunale
Vereinbarung
Wahrnehmung
Aufgaben
Altenhilfe
Pflege
Jugendhilfe
Kommunalverband
Jugend
Soziales
Folgenden
:
Kommunale
Vereinbarung
hätten
Verpflichtung
Kompetenz
Beklagten
Führung
Prozesse
Höhe
Eingliederungshilfe
begründet
.
Beklagten
folge
schon
31
.
Dezember
aufgelöst
worden
sei
.
Beklagte
habe
Abstimmung
Kläger
Prozesse
weiterführen
dürfen
.
alleinige
Kompetenz
Führung
Prozesse
Anspruch
nehme
habe
Kommunalen
Vereinbarung
mindestens
Aufklärungspflicht
bestanden
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Ausgangspunkt
gerichts
Beklagten
Kläger
anhängigen
Verfahren
Verwaltungsgerichtshof
informieren
hatten
unterblieben
ist
.
Wird
gesetzliche
Aufgabe
hier
neuen
Träger
übertragen
ist
selbstverständlich
bisherige
Aufgabenträger
tun
muss
neue
Träger
Tätigkeit
aufnehmen
kann
.
gehört
insbesondere
vollständige
Übergabe
Akten
noch
abgeschlossen
sind
späteres
Tätigwerden
neuen
Trägers
erforderlich
wird
.
Beklagte
bisheriger
Aufgabenträger
prinzipiell
ebenfalls
Pflichtenlage
ausging
verdeutlicht
Verfahren
vorgelegte
Umsetzung
Verwaltungsreform
erarbeitete
Plan
Ablauf
Aufgabenübergangs
örtliche
Träger
1
.
Januar
.
ist
Beispiel
aufgeführt
Einzelfallakten
laufende
Leistungen
31
.
Dezember
gewähren
sind
1
.
Januar
örtlichen
Träger
übergeben
werden
.
anderer
Stelle
Ablaufplan
heißt
Punkt
Übergabestandards
Prozessakten
laufenden
Rechtsverfahren
würden
1
.
Januar
übergeben
örtliche
Träger
Rechtsnachfolger
werde
Wunsch
Rück-Beauftragung
denkbar
sei
.
Allerdings
haben
Beklagten
Berufungsgericht
festgestellt
hat
nur
einzelne
Leistungsempfänger
betreffende
Akten
verstanden
Akten
Pflegesatzverfahren
Vergütung
Leistungen
ging
Einrichtungsträger
laufend
Leistungsempfänger
gliederungshilfe
erbrachte
.
Punkt
sieht
Ablaufplan
Beklagten
lediglich
örtlichen
Trägern
Aufstellung
bestehender
Vereinbarungen
Einrichtungen
Verfügung
gestellt
wird
.
Insoweit
griffen
Überlegungen
Beklagten
jedoch
kurz
.
kann
Stelle
offen
bleiben
Kläger
berechtigt
gewesen
wäre
Phase
Beklagte
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
bestehende
Forderungen
Verbindlichkeiten
Entstehungsgrund
früheren
Haushaltsjahren
zuzurechnen
waren
eigener
Verantwortung
abzuwickeln
hatte
Verbandsvorsitzenden
Beklagten
wahrzunehmende
Prozessführung
einzuwirken
.
Ausgang
Verfahrens
jedenfalls
Zeit
1
.
Januar
auch
Kläger
örtlichen
Träger
unmittelbar
berührte
musste
anhängige
Gerichtsverfahren
informiert
werden
.
2
.
Verletzung
vorstehend
erörterten
Informationspflicht
folgt
indessen
Schadensersatzpflicht
Beklagten
.
Haftung
Amtshaftungsgrundsätzen
Kläger
erster
Linie
gegeben
hält
kommt
Betracht
.
Kläger
ist
schon
geschützter
Dritter
Sinne
§
.
Amtspflichtverletzung
Geschädigte
Dritter
ist
bestimmt
Amtspflicht
auch
notwendig
allein
so
doch
auch
Zweck
hat
gerade
Interesse
wahrzunehmen
.
Nur
Amtspflicht
begründenden
umreißenden
Bestimmungen
besonderen
Natur
Amtsgeschäftes
ergibt
Geschädigte
Personenkreis
zählt
Belange
Sinn
rechtlichen
Bestimmung
Amtsgeschäfts
geschützt
gefördert
werden
sollen
besteht
schuldhafter
Pflichtverletzung
Schadensersatzpflicht
.
Hingegen
ist
anderen
Personen
selbst
Amtspflichtverletzung
mehr
weniger
nachteilig
ausgewirkt
hat
Ersatzpflicht
begründet
.
muss
mithin
besondere
Beziehung
verletzten
Amtspflicht
geschädigten
Dritten
bestehen
vgl.
Senatsurteile
16
.
Januar
;
18
.
Februar
jeweils
.
Umstand
Kläger
juristische
Person
öffentlichen
Rechts
ist
steht
Einbeziehung
Schutzbereich
allerdings
vornherein
.
Zwar
werden
Allgemeinen
verschiedenen
Körperschaften
öffentlichen
Rechts
bestehenden
Pflichten
lediglich
sein
ordentliche
Verwaltung
gewährleisten
.
Amtsträger
handelt
insoweit
Wahrnehmung
allgemeinen
öffentlichen
Interesses
rechtmäßig
funktionierenden
Verwaltung
.
Auch
dann
Dienstherr
Amtsträgers
andere
Körperschaft
Erfüllung
gemeinsam
übertragenen
Aufgabe
gleichsinnig
Vertretung
widerstreitender
Interessen
derart
zusammenwirken
Rahmen
Aufgabe
Teil
einheitlichen
Ganzen
erscheinen
können
Pflichten
Amtsträger
Interesse
Förderung
gemeinsam
angestrebten
Ziels
obliegen
drittgerichtete
Amtspflichten
angesehen
werden
Verletzung
außenrechtliche
Amtshaftungsansprüche
geschädigten
Körperschaft
auslöst
.
juristische
Person
öffentlichen
Rechts
kann
aber
dann
Dritte
sein
Anstellungskörperschaft
Amtsträgers
Weise
steht
Verhältnis
Dienstherrn
Amtsträgers
Bürger
Verletzung
bestehenden
Amtspflicht
beruft
charakteristisch
ist
.
Ersatz
verlangende
Körperschaft
muss
Anstellungskörperschaft
Amtspflicht
verletzenden
Bediensteten
Hinblick
wechselseitigen
widerstreitenden
Amtsträger
eben
Schutzes
anderen
Körperschaft
wahrenden
Interessen
Beteiligten
gewissermaßen
"
Gegner
"
gegenüberstehen
.
.
vgl.
nur
Senatsurteile
21
.
Juni
;
12
.
Dezember
;
5
.
Juni
ZR
.
11
;
22
.
Oktober
.
.
Gemessen
Maßstäben
kann
"
Gegnerstellung
"
Rede
sein
.
Verhältnis
Beklagten
Kläger
geht
übernahm
Aufgaben
Eingliederungshilfe
zuvor
wahrzunehmen
waren
.
reibungsloser
Aufgabenübergang
war
Hinblick
Hilfeleistungen
angewiesenen
Menschen
notwendig
.
Kläger
Bezugnahme
Gesetzentwurf
Landesregierung
hervorhebt
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
solle
zuständigkeitsbezogene
Rechnungsabgrenzung
Zeitpunkt
Aufgabenübergangs
bestehende
Forderungen
Verbindlichkeiten
sicherstellen
vgl.
LT-Drucks
.
S.
dementsprechend
Auferlegung
Verbindlichkeiten
verschonen
Zeit
Tätigkeit
Beklagten
fielen
wird
Bestimmung
nur
rasche
Rechnungsabgrenzung
beabsichtigt
neuen
Trägern
insoweit
bestimmte
Rechte
einräumen
würde
.
Bestimmung
kurzen
Übergangszeitraum
Abwicklung
bestehender
Forderungen
Verbindlichkeiten
vorsieht
ist
vielmehr
angelegt
neuen
Träger
Forderungen
Verbindlichkeiten
übergehen
Zeit
30
.
Juni
Rechnung
Landeswohlfahrtsverbände
abzuwickeln
waren
.
Beklagten
angeht
ist
zunächst
anzumerken
Verbandsvorsitzender
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
Aufgaben
Verbandsdirektoren
Auflösung
Dauer
Abwicklung
noch
fortbestehend
geltenden
Landeswohlfahrtsverbände
wahrzunehmen
hatte
.
Beziehung
tritt
bereits
angeführten
Gründen
Stellung
neuen
Aufgabenträgern
drittbezogene
Amtspflichten
treffen
.
Übrigen
ist
Beklagte
Wirkung
1
.
Januar
hier
Rede
stehenden
Aufgaben
geht
§
Abs.
Nr.
JSVG
zuständig
Beratung
Unterstützung
örtlichen
Träger
Abschluss
Prüfungsvereinbarungen
Rahmen
Achten
Elften
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
§
Abs.
Kommunale
Vereinbarung
geschehen
Erledigung
weiteren
Zuständigkeit
örtlichen
Trägers
fallenden
Aufgaben
betraut
werden
kann
fachlichem
Zusammenhang
Gesetz
zugewiesenen
Aufgaben
stehen
Rechtsvorschriften
entgegenstehen
.
Bestimmungen
steht
Vorstellung
Kommunalverband
Jugend
Soziales
insoweit
Aufgaben
Landeswohlfahrtsverbände
übernimmt
örtlichen
Trägern
vorhandene
Beratungskompetenz
Erfahrung
Sinne
"
Kompetenzzentrums
unterstützend
Verfügung
stellt
vergleichbare
Hilfeinfrastruktur
Bereichen
Jugendhilfe
hinwirkt
örtliche
Ebene
unterstützt
Ausführung
Sozialleistungen
erforderlichen
sozialen
Dienste
Einrichtungen
rechtzeitig
ausreichend
regional
ausgewogen
Verfügung
stellen
vgl.
LT-Drucks
.
S.
.
geht
Rechtsprechung
Senats
so
bezeichnete
gleichsinnige
Erfüllung
Kläger
Beklagten
gemeinsam
übertragenen
Aufgabe
Pflichten
Interesse
anvertrauten
Hilfebedürftigen
auferlegt
aber
selbst
Folge
möglicher
Amtshaftungsansprüche
.
Haftungsgrundlage
ist
auch
verwaltungsrechtliches
gesetzliches
Schuldverhältnis
Übergang
Aufgaben
Landeswohlfahrtsverbände
Landkreise
Kommunalverband
Jugend
Soziales
begründet
worden
wäre
.
sinngemäße
Anwendung
vertraglichen
Schuldrechts
Ausdruck
allgemeiner
Rechtsgedanken
auch
öffentlich-rechtliche
Verhältnisse
entspricht
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
besonders
enges
Verhältnis
Einzelnen
Staat
Verwaltung
begründet
worden
ist
ausdrücklicher
gesetzlicher
Regelung
Bedürfnis
angemessene
Verteilung
Verantwortung
öffentlichen
Rechts
vorliegt
Senatsurteil
9
Juli
.
Maßstäben
hat
Senat
Pflichtverstößen
Bediensteten
Strafvollzugs
Strafgefangenen
lediglich
Amtshaftungsansprüche
möglich
gehalten
entschieden
nur
Nebenpflicht
bestehende
Fürsorgepflicht
Staates
Anlass
bietet
öffentlich-rechtliches
Schuldverhältnis
Strafgefangenen
anzunehmen
aaO
S.
.
Vertragsähnliche
Beziehungen
Anwendung
vertraglichen
Schuldrechts
erlauben
hat
Bundesgerichtshof
hingegen
Verhältnis
Anschlussnehmers
Gemeinde
Betriebs
gemeindlichen
Abwasserkanalisation
Senatsurteile
30
.
September
;
14
.
Dezember
.
Betrieb
Wasserversorgung
öffentliche
Einrichtung
Urteil
4
.
Oktober
anstaltliches
Nutzungsverhältnis
Benutzer
hoheitlichen
Träger
kommunalen
Schlachthofs
Senatsurteile
17
.
Mai
7
11
20
.
Juni
Verhältnis
Beregnungswasser
Landwirtschaft
bereitstellenden
Bodenverbandes
Landwirten
Mitgliedern
Senatsurteil
8
.
März
VersR
.
Verhältnis
Straßenbaulastträgers
Eisenbahnunternehmer
Bezug
Unterhaltung
Kreuzungsanlage
Senatsurteil
11
.
Januar
.
Rechtsverhältnis
Bund
Träger
Beschäftigungsstelle
angenommen
Anerkennung
privatrechtlich
organisierten
Beschäftigungsstelle
Zivildienstes
§
begründet
wird
Senatsurteil
15
.
Mai
.
Gemessen
Entscheidungen
ist
hier
verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis
anzuerkennen
.
Grund
sind
Fälle
Rechtsprechung
bisher
verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis
anerkannt
hat
Leistungsbeziehungen
geprägt
Verhältnis
Stelle
öffentlichen
Hand
Privatperson
bestehen
so
nahe
liegt
entsprechenden
Leistungsstörungen
bürgerliche
Recht
zurückzugreifen
.
Lediglich
Zivildienstbereich
hat
Rechtsprechung
auch
öffentlichen
Hand
Rechte
privaten
Beschäftigungsstelle
zugestanden
ergänzenden
Anwendung
schuldrechtlicher
Grundsätze
ergaben
Rechtsbeziehung
besonderem
Maße
weitgehenden
Übertragung
hoheitlicher
Befugnis
privaten
Träger
gleichzeitigen
Verbleiben
Verantwortlichkeiten
Bundes
gekennzeichnet
war
.
vergleichbare
Konstellation
Bedürfnis
ergänzende
Verteilung
Verantwortung
beteiligten
Körperschaften
öffentlichen
Rechts
bestünde
ist
hier
gegeben
.
Verhältnis
Beklagten
Kläger
geht
sind
schon
Berührungspunkte
jeweiligen
Aufgabenwahrnehmung
erkennen
oben
erörterte
Selbstverständlichkeit
hinausgingen
Kläger
laufende
anhängige
Verwaltungsverfahren
informiert
wird
.
Aufgabenübergang
zusammenhängenden
Fragen
hat
Gesetzgeber
geregelt
.
hat
Wechsel
Zuständigkeit
Tag
vorgesehen
Abwicklung
Altfällen
Lösung
entschieden
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
bestimmten
Frist
Monaten
raschen
Umsetzung
neuen
Verwaltungsstrukturen
führen
sollte
.
ist
Sicherheit
bewusst
gewesen
auch
Fälle
geben
könne
Abwicklung
Frist
noch
erledigt
sein
würde
.
Zugleich
hat
auch
interkommunalen
Finanzausgleich
Art
.
VRG
neu
geordnet
.
Landkreisen
allgemeinen
Ausgleich
Übernahme
Aufgaben
Landeswohlfahrtsverbände
verschaffenden
Bestimmung
§
hat
Gesetzgeber
§
speziell
Eingliederungshilfe
zugeschnittenen
Ausgleichstatbestand
normiert
Fall
Klägers
Rücksicht
mangelnden
Abwicklung
Jahre
beruhende
besondere
Belastung
Ausgleichszahlungen
geführt
hat
Kläger
Hauptsache
einseitig
erledigt
erklärt
hat
.
kann
angenommen
werden
Gesetzgeber
angekommen
wäre
erörterten
klaren
praktikablen
Regelungen
andere
Art
Abwicklung
vorzusehen
Zuge
Aufgabenübergangs
unvermeidlich
einen
anderen
Versehen
beteiligten
Körperschaften
kommen
konnte
.
Verhältnis
Beklagten
besteht
bereits
angeführte
Kommunale
Vereinbarung
Präambel
Übereinstimmung
§
Abs.
JSVG
hingewiesen
wird
Kommunalverband
Beratung
Unterstützung
örtlichen
Träger
Jugendhilfe
Abschluss
Qualitäts(entwicklungs)-
Prüfungsvereinbarungen
Rahmen
Achten
Elften
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
zuständig
ist
.
Vereinbarung
sieht
Wahrnehmung
Aufgaben
Einvernehmen
örtlichen
Träger
Kommunalverband
erfolgt
örtliche
Träger
entscheiden
soll
Einvernehmen
hergestellt
werden
kann
.
Zugleich
sollen
aber
Vereinbarung
landeseinheitliche
Umsetzung
Vertragsrechts
sichergestellt
Kompetenzen
Erfahrungen
Landeswohlfahrtsverbände
Stelle
auch
weitgehend
personeller
Hinsicht
Kommunalverband
tritt
effiziente
effektive
Umsetzung
genutzt
werden
.
Weiteren
enthält
Kommunale
Vereinbarung
nähere
Regelungen
Aufgaben
Beklagte
Auftrag
Namen
örtlichen
Träger
übernimmt
Weise
abzustimmen
hat
.
Zusammenhang
sind
§
Nr.
Vereinbarung
auch
Fälle
angesprochen
Schiedsstelle
angerufen
wird
Klageverfahren
anschließt
Beklagte
örtlichen
Träger
Prozesspartei
ist
vgl.
§
Abs.
Vereinbarung
vertritt
.
Vereinbarung
ist
jedoch
vorliegend
einschlägig
so
dass
dahinstehen
kann
Falle
Verstoßes
Beteiligten
Vereinbarung
Schadensersatzanspruch
anderen
Beteiligten
entsprechend
§
Abs.
Betracht
kommt
.
unmittelbare
Anwendungsbereich
Vereinbarung
ist
eröffnet
.
trat
Unterzeichnung
frühestens
1
.
Januar
Kraft
.
bezog
vorneherein
vorliegenden
Altfall
Zeitraum
Ende
Gegenstand
Schadensersatzanspruchs
Klägers
ist
.
Auch
Berufungsgericht
auch
tragend
befürwortete
entsprechende
Anwendung
"
Vereinbarung
vorliegenden
Sachverhalt
kommt
Frage
.
ist
Übergangsregelung
§
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
beachten
Landeswohlfahrtsverbänden
31
.
Dezember
Aufgaben
zuwies
.
§
Abs.
Gesetzes
konnten
Verbände
Abwicklung
31
.
Dezember
längstens
30
.
Juni
gegenseitigen
Einvernehmen
jeweiligen
örtlich
zuständigen
Träger
Kosten
noch
laufende
Leistungsfälle
erledigen
.
Mithin
waren
"
Altfälle
"
Inkrafttreten
Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes
noch
abgeschlossen
waren
zunächst
Landeswohlfahrtsverbände
Abwicklung
Kommunalverband
Jugend
Soziales
Mitwirkung
berufenen
Kooperationspartner
neu
zuständig
gewordenen
Landkreise
.
Landeswohlfahrtsverbände
Abwicklung
aber
Kommunalen
Vereinbarung
beteiligt
.
waren
nur
hier
Betracht
ziehen
ist
§
Abs.
Gesetzes
Abwicklung
Forderungen
Verbindlichkeiten
betraut
.
bestand
besteht
auch
Bedürfnis
erweiternde
Anwendung
Kommunalen
Vereinbarung
.
Pflicht
neuen
Aufgabenträger
Stichtag
anhängige
Gerichtsverfahren
informieren
ergab
bereits
allgemeinen
verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen
siehe
Ausführungen
1
.
.
Parteien
Weiterführung
anhängigen
Prozesse
Beklagten
sinnvoll
erachtet
hätten
hätte
diesbezüglich
Einklang
§
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
bewerkstelligen
gewesen
wäre
Beklagten
Einzelauftrag
erteilt
werden
können
.
Ausdehnung
Anwendungsbereichs
Kommunalen
Vereinbarung
einzig
Zweck
Weise
Haftung
Kommunalverbands
vertragsrechtlichen
Grundsätzen
erreichen
verbietet
schon
Widerspruch
gesetzlichen
Wertung
§
§
stünde
hier
objektiv
fremdes
Geschäft
Auftrag
ausführt
Haftungsmaßstab
unterwerfen
erteilten
Auftrag
fehlerhaft
ausführt
siehe
nachfolgend
.
Übrigen
sind
auch
Parteien
selbst
ersichtlich
ausgegangen
Kommunale
Vereinbarung
vorliegend
einschlägig
ist
.
Beklagte
ging
Pflegesatzstreitigkeiten
Leistungserbringern
bestanden
selbst
Landkreise
Rechtsnachfolger
Beklagten
geworden
waren
so
Standpunkt
auch
immer
geartete
Kooperation
erforderlich
war
.
Kläger
wiederum
nimmt
Anspruch
unmittelbar
Informationserteilung
anhängigen
Verwaltungsgerichtsprozessen
Zulassungsantrag
sofort
Absprache
Beklagten
habe
zurücknehmen
dürfen
so
eingetretenen
Schaden
hätte
verhindern
können
.
umgehende
Rücknahme
Zulassungsantrags
Zulässigkeit
bereits
Abwicklungskompetenz
Beklagten
§
Abs.
Gesetzes
Auflösung
Landeswohlfahrtsverbände
30
.
Juni
sprach
wäre
allerdings
Grundlage
Kommunalen
Vereinbarung
erlaubt
gewesen
ausgeführt
vorrangig
einvernehmliche
Lösung
hätte
gesucht
werden
müssen
.
Erst
dann
Einvernehmen
hätte
herbeigeführt
werden
können
wäre
Kläger
eigenmächtigen
Rücknahme
Zulassungsantrags
befugt
gewesen
.
Auch
Schadensersatzpflicht
Beklagten
§
entsprechend
kommt
vorliegend
Betracht
.
Beklagte
war
rechtsirrigen
Auffassung
bezüglich
Rede
stehenden
Pflegesatzstreitigkeiten
wäre
allein
auch
Städte
Landkreise
Rechtsnachfolger
Beklagten
geworden
.
Mithin
hat
Beklagte
Prozesse
Meinung
fortgeführt
sei
ausschließlich
eigenes
auch
fremdes
Geschäft
vgl.
§
Abs.
.
Mag
Rechtsirrtum
Beklagten
auch
vermeidbar
gewesen
sein
so
war
doch
keinesfalls
bewusst
Wahrheit
fremdes
Geschäft
führen
.
liegt
auch
Anwendungsbereich
§
ebenfalls
eröffnende
angemaßte
Eigengeschäftsführung
Sinne
§
Abs.
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.03.2009
OLG
Entscheidung