NAMEN Verkündet : 13 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Cb ; VerwRecht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen Auflösung Landeswohlfahrtsverbände verbundene Übergang Aufgaben Landkreise Kommunalverband Jugend Soziales 1 . Januar begründet beteiligten Körperschaften drittbezogene Amtspflichten noch verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis Fehlern Schadensersatzansprüchen andere Körperschaft führen könnten hier : unterlassene Information anhängiges Gerichtsverfahren . Urteil 13 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Oktober Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Seiters Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Mai aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 25 . März wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand klagende Landkreis nimmt Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Abwicklung Beklagter Kommunalverband Jugend Soziales Beklagter Wege Schadensersatzes Ersatz Aufwendungen Anspruch Rahmen Eingliederungshilfe Aufenthalt Leistungsberechtigten Werkstätten Behinderte Kreisgebiet Jahre hatte . Hintergrund Streits ist folgender : Zusammenhang Reform Verwaltungsstruktur wurden Landeswohlfahrtsverbände Baden WürttembergHohenzollern Ablauf 31 . Dezember aufgelöst § Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände verkündet Art . Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes 1 Juli . S. Kommunalverband Jugend Soziales Körperschaft öffentlichen Rechts errichtet § Sozialverbandgesetzes verkündet Art . . S. . Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände gehen 31 . Dezember Landeswohlfahrtsverbänden wahrgenommenen Aufgaben Landkreise Kommunalverband Jugend Soziales . § Abs. Gesetzes Ausführung Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verkündet Art . . S. sind Landkreise örtliche Träger Kommunalverband Jugend Soziales überörtlicher Träger Sozialhilfe . § sind örtlichen Träger § genannten Hilfen auch Eingliederungshilfe behinderte Menschen sachlich zuständig . Verwaltungsstruktur-Reformgesetz trat wesentlichen Bestimmungen 1 . Januar Kraft . Zeit gehörte Eingliederungshilfe Zuständigkeit Landeswohlfahrtsverbände auch überörtliche Träger Sozialhilfe waren . Beklagten Träger verschiedener Einrichtungen Werkstätten Behinderte Kreisgebiet Klägers Folgenden : Werkstätten bestand Vereinbarung § Abs. Vergütungssätze Grundpauschale schale festgelegt waren Folgezeit einvernehmlich Gesamtvergütung € je betreuter Person Tag angehoben wurden . Jahr konnten Vertragsparteien weitere Erhöhung Vergütung Einigung finden . Werkstätten riefen Schiedsstelle § vgl. jetzt § Ziel Gesamtvergütung € anzuheben Beklagte Festsetzung € beantragte . Beschluss 8 . April setzte Schiedsstelle Gesamtvergütung Höhe € Wirkung 20 . Februar . Hiergegen erhoben Werkstätten Beklagte Klage Verwaltungsgericht Urteilen 6 . Mai abwies . Prozessparteien beantragten hiergegen Herbst Zulassung Berufung . Verwaltungsgerichtshof ließ Beschlüssen 17 . Januar Berufungen . Sache blieb angefochtenen Urteilen Beklagte Verfahren Abwicklung befindlichen Beklagten fortführte Frist Begründung Berufung versäumte Werkstätten anschließend auch Berufung zurücknahmen . wurden Streit stehenden Differenzbeträge Kläger gezahlt verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst Schreiben Werkstätten 10 November Kenntnis erhalten hatte . Kläger wirft Beklagten Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren informiert haben . Wäre geschehen hätte Zulassungsantrag zurücknehmen können so Beklagte offenen Verbindlichkeiten § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände 30 . Juni hätte erfüllen müssen . Ferner hätte Kläger Grundlage Rundschreibens Beklagten 26 . Januar insoweit Vorlage treten Erstattung Aufwendungen Beklagten Einzelfallnachweis verlangen können . Hilfsweise stützt Kläger Beklagte Berufungsbegründungsfrist versäumt habe . Wäre geschehen hätte vollem Umfang obsiegt so Jahr Kosten Höhe € erspart hätte . zuletzt Zahlung € Zinsen Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat Landgericht abgewiesen . Hinblick Zahlung € Finanzausgleich hat Kläger Berufungsverfahren Hauptsache insoweit einseitig erledigt erklärt nur noch Zahlung € weiterer Zinsen Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt . Oberlandesgericht hat Kläger € zuerkannt auch übrigen Anträgen Wesentlichen entsprochen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Auffassung Beklagten hätten Pflicht Übergabe Akten Kläger Pflicht Information Abstimmung laufenden Prozesse verletzt . che Neuregelung Kompetenzen Übertragung Aufgaben Kläger sei verwaltungsrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis entstanden Weitergabe Akten entsprechender Aufklärung Information verpflichtet habe . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei anerkannt Zusammenwirken privaten Personen öffentlichen Hand verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet werden könne besonders enges Verhältnis Einzelnen Staat Verwaltung begründet worden sei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Bedürfnis angemessene Verteilung Verantwortung öffentlichen Rechts vorliege . Grundsätze seien auch Verhältnis öffentlicher Rechtsträger untereinander anzuwenden . insoweit liege andere Interessenlage sei anerkannt auch öffentlichen Vertragsrecht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien . Gesetz Kommunalverband Jugend Soziales noch Landkreisen kreisangehörigen Städte örtliche Jugendhilfeträger sind Kommunalen Landesverbänden Gemeindetag Beklagten abgeschlossene Kommunale Vereinbarung Wahrnehmung Aufgaben Altenhilfe Pflege Jugendhilfe Kommunalverband Jugend Soziales Folgenden : Kommunale Vereinbarung hätten Verpflichtung Kompetenz Beklagten Führung Prozesse Höhe Eingliederungshilfe begründet . Beklagten folge schon 31 . Dezember aufgelöst worden sei . Beklagte habe Abstimmung Kläger Prozesse weiterführen dürfen . alleinige Kompetenz Führung Prozesse Anspruch nehme habe Kommunalen Vereinbarung mindestens Aufklärungspflicht bestanden . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . beanstanden ist allerdings Ausgangspunkt gerichts Beklagten Kläger anhängigen Verfahren Verwaltungsgerichtshof informieren hatten unterblieben ist . Wird gesetzliche Aufgabe hier neuen Träger übertragen ist selbstverständlich bisherige Aufgabenträger tun muss neue Träger Tätigkeit aufnehmen kann . gehört insbesondere vollständige Übergabe Akten noch abgeschlossen sind späteres Tätigwerden neuen Trägers erforderlich wird . Beklagte bisheriger Aufgabenträger prinzipiell ebenfalls Pflichtenlage ausging verdeutlicht Verfahren vorgelegte Umsetzung Verwaltungsreform erarbeitete Plan Ablauf Aufgabenübergangs örtliche Träger 1 . Januar . ist Beispiel aufgeführt Einzelfallakten laufende Leistungen 31 . Dezember gewähren sind 1 . Januar örtlichen Träger übergeben werden . anderer Stelle Ablaufplan heißt Punkt Übergabestandards Prozessakten laufenden Rechtsverfahren würden 1 . Januar übergeben örtliche Träger Rechtsnachfolger werde Wunsch Rück-Beauftragung denkbar sei . Allerdings haben Beklagten Berufungsgericht festgestellt hat nur einzelne Leistungsempfänger betreffende Akten verstanden Akten Pflegesatzverfahren Vergütung Leistungen ging Einrichtungsträger laufend Leistungsempfänger gliederungshilfe erbrachte . Punkt sieht Ablaufplan Beklagten lediglich örtlichen Trägern Aufstellung bestehender Vereinbarungen Einrichtungen Verfügung gestellt wird . Insoweit griffen Überlegungen Beklagten jedoch kurz . kann Stelle offen bleiben Kläger berechtigt gewesen wäre Phase Beklagte § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände bestehende Forderungen Verbindlichkeiten Entstehungsgrund früheren Haushaltsjahren zuzurechnen waren eigener Verantwortung abzuwickeln hatte Verbandsvorsitzenden Beklagten wahrzunehmende Prozessführung einzuwirken . Ausgang Verfahrens jedenfalls Zeit 1 . Januar auch Kläger örtlichen Träger unmittelbar berührte musste anhängige Gerichtsverfahren informiert werden . 2 . Verletzung vorstehend erörterten Informationspflicht folgt indessen Schadensersatzpflicht Beklagten . Haftung Amtshaftungsgrundsätzen Kläger erster Linie gegeben hält kommt Betracht . Kläger ist schon geschützter Dritter Sinne § . Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist bestimmt Amtspflicht auch notwendig allein so doch auch Zweck hat gerade Interesse wahrzunehmen . Nur Amtspflicht begründenden umreißenden Bestimmungen besonderen Natur Amtsgeschäftes ergibt Geschädigte Personenkreis zählt Belange Sinn rechtlichen Bestimmung Amtsgeschäfts geschützt gefördert werden sollen besteht schuldhafter Pflichtverletzung Schadensersatzpflicht . Hingegen ist anderen Personen selbst Amtspflichtverletzung mehr weniger nachteilig ausgewirkt hat Ersatzpflicht begründet . muss mithin besondere Beziehung verletzten Amtspflicht geschädigten Dritten bestehen vgl. Senatsurteile 16 . Januar ; 18 . Februar jeweils . Umstand Kläger juristische Person öffentlichen Rechts ist steht Einbeziehung Schutzbereich allerdings vornherein . Zwar werden Allgemeinen verschiedenen Körperschaften öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich sein ordentliche Verwaltung gewährleisten . Amtsträger handelt insoweit Wahrnehmung allgemeinen öffentlichen Interesses rechtmäßig funktionierenden Verwaltung . Auch dann Dienstherr Amtsträgers andere Körperschaft Erfüllung gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammenwirken Rahmen Aufgabe Teil einheitlichen Ganzen erscheinen können Pflichten Amtsträger Interesse Förderung gemeinsam angestrebten Ziels obliegen drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche geschädigten Körperschaft auslöst . juristische Person öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein Anstellungskörperschaft Amtsträgers Weise steht Verhältnis Dienstherrn Amtsträgers Bürger Verletzung bestehenden Amtspflicht beruft charakteristisch ist . Ersatz verlangende Körperschaft muss Anstellungskörperschaft Amtspflicht verletzenden Bediensteten Hinblick wechselseitigen widerstreitenden Amtsträger eben Schutzes anderen Körperschaft wahrenden Interessen Beteiligten gewissermaßen " Gegner " gegenüberstehen . . vgl. nur Senatsurteile 21 . Juni ; 12 . Dezember ; 5 . Juni ZR . 11 ; 22 . Oktober . . Gemessen Maßstäben kann " Gegnerstellung " Rede sein . Verhältnis Beklagten Kläger geht übernahm Aufgaben Eingliederungshilfe zuvor wahrzunehmen waren . reibungsloser Aufgabenübergang war Hinblick Hilfeleistungen angewiesenen Menschen notwendig . Kläger Bezugnahme Gesetzentwurf Landesregierung hervorhebt § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände solle zuständigkeitsbezogene Rechnungsabgrenzung Zeitpunkt Aufgabenübergangs bestehende Forderungen Verbindlichkeiten sicherstellen vgl. LT-Drucks . S. dementsprechend Auferlegung Verbindlichkeiten verschonen Zeit Tätigkeit Beklagten fielen wird Bestimmung nur rasche Rechnungsabgrenzung beabsichtigt neuen Trägern insoweit bestimmte Rechte einräumen würde . Bestimmung kurzen Übergangszeitraum Abwicklung bestehender Forderungen Verbindlichkeiten vorsieht ist vielmehr angelegt neuen Träger Forderungen Verbindlichkeiten übergehen Zeit 30 . Juni Rechnung Landeswohlfahrtsverbände abzuwickeln waren . Beklagten angeht ist zunächst anzumerken Verbandsvorsitzender § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände Aufgaben Verbandsdirektoren Auflösung Dauer Abwicklung noch fortbestehend geltenden Landeswohlfahrtsverbände wahrzunehmen hatte . Beziehung tritt bereits angeführten Gründen Stellung neuen Aufgabenträgern drittbezogene Amtspflichten treffen . Übrigen ist Beklagte Wirkung 1 . Januar hier Rede stehenden Aufgaben geht § Abs. Nr. JSVG zuständig Beratung Unterstützung örtlichen Träger Abschluss Prüfungsvereinbarungen Rahmen Achten Elften Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § Abs. Kommunale Vereinbarung geschehen Erledigung weiteren Zuständigkeit örtlichen Trägers fallenden Aufgaben betraut werden kann fachlichem Zusammenhang Gesetz zugewiesenen Aufgaben stehen Rechtsvorschriften entgegenstehen . Bestimmungen steht Vorstellung Kommunalverband Jugend Soziales insoweit Aufgaben Landeswohlfahrtsverbände übernimmt örtlichen Trägern vorhandene Beratungskompetenz Erfahrung Sinne " Kompetenzzentrums unterstützend Verfügung stellt vergleichbare Hilfeinfrastruktur Bereichen Jugendhilfe hinwirkt örtliche Ebene unterstützt Ausführung Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste Einrichtungen rechtzeitig ausreichend regional ausgewogen Verfügung stellen vgl. LT-Drucks . S. . geht Rechtsprechung Senats so bezeichnete gleichsinnige Erfüllung Kläger Beklagten gemeinsam übertragenen Aufgabe Pflichten Interesse anvertrauten Hilfebedürftigen auferlegt aber selbst Folge möglicher Amtshaftungsansprüche . Haftungsgrundlage ist auch verwaltungsrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis Übergang Aufgaben Landeswohlfahrtsverbände Landkreise Kommunalverband Jugend Soziales begründet worden wäre . sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrechts Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs besonders enges Verhältnis Einzelnen Staat Verwaltung begründet worden ist ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Bedürfnis angemessene Verteilung Verantwortung öffentlichen Rechts vorliegt Senatsurteil 9 Juli . Maßstäben hat Senat Pflichtverstößen Bediensteten Strafvollzugs Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche möglich gehalten entschieden nur Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht Staates Anlass bietet öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis Strafgefangenen anzunehmen aaO S. . Vertragsähnliche Beziehungen Anwendung vertraglichen Schuldrechts erlauben hat Bundesgerichtshof hingegen Verhältnis Anschlussnehmers Gemeinde Betriebs gemeindlichen Abwasserkanalisation Senatsurteile 30 . September ; 14 . Dezember . Betrieb Wasserversorgung öffentliche Einrichtung Urteil 4 . Oktober anstaltliches Nutzungsverhältnis Benutzer hoheitlichen Träger kommunalen Schlachthofs Senatsurteile 17 . Mai 7 11 20 . Juni Verhältnis Beregnungswasser Landwirtschaft bereitstellenden Bodenverbandes Landwirten Mitgliedern Senatsurteil 8 . März VersR . Verhältnis Straßenbaulastträgers Eisenbahnunternehmer Bezug Unterhaltung Kreuzungsanlage Senatsurteil 11 . Januar . Rechtsverhältnis Bund Träger Beschäftigungsstelle angenommen Anerkennung privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle Zivildienstes § begründet wird Senatsurteil 15 . Mai . Gemessen Entscheidungen ist hier verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anzuerkennen . Grund sind Fälle Rechtsprechung bisher verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt hat Leistungsbeziehungen geprägt Verhältnis Stelle öffentlichen Hand Privatperson bestehen so nahe liegt entsprechenden Leistungsstörungen bürgerliche Recht zurückzugreifen . Lediglich Zivildienstbereich hat Rechtsprechung auch öffentlichen Hand Rechte privaten Beschäftigungsstelle zugestanden ergänzenden Anwendung schuldrechtlicher Grundsätze ergaben Rechtsbeziehung besonderem Maße weitgehenden Übertragung hoheitlicher Befugnis privaten Träger gleichzeitigen Verbleiben Verantwortlichkeiten Bundes gekennzeichnet war . vergleichbare Konstellation Bedürfnis ergänzende Verteilung Verantwortung beteiligten Körperschaften öffentlichen Rechts bestünde ist hier gegeben . Verhältnis Beklagten Kläger geht sind schon Berührungspunkte jeweiligen Aufgabenwahrnehmung erkennen oben erörterte Selbstverständlichkeit hinausgingen Kläger laufende anhängige Verwaltungsverfahren informiert wird . Aufgabenübergang zusammenhängenden Fragen hat Gesetzgeber geregelt . hat Wechsel Zuständigkeit Tag vorgesehen Abwicklung Altfällen Lösung entschieden § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände bestimmten Frist Monaten raschen Umsetzung neuen Verwaltungsstrukturen führen sollte . ist Sicherheit bewusst gewesen auch Fälle geben könne Abwicklung Frist noch erledigt sein würde . Zugleich hat auch interkommunalen Finanzausgleich Art . VRG neu geordnet . Landkreisen allgemeinen Ausgleich Übernahme Aufgaben Landeswohlfahrtsverbände verschaffenden Bestimmung § hat Gesetzgeber § speziell Eingliederungshilfe zugeschnittenen Ausgleichstatbestand normiert Fall Klägers Rücksicht mangelnden Abwicklung Jahre beruhende besondere Belastung Ausgleichszahlungen geführt hat Kläger Hauptsache einseitig erledigt erklärt hat . kann angenommen werden Gesetzgeber angekommen wäre erörterten klaren praktikablen Regelungen andere Art Abwicklung vorzusehen Zuge Aufgabenübergangs unvermeidlich einen anderen Versehen beteiligten Körperschaften kommen konnte . Verhältnis Beklagten besteht bereits angeführte Kommunale Vereinbarung Präambel Übereinstimmung § Abs. JSVG hingewiesen wird Kommunalverband Beratung Unterstützung örtlichen Träger Jugendhilfe Abschluss Qualitäts(entwicklungs)- Prüfungsvereinbarungen Rahmen Achten Elften Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist . Vereinbarung sieht Wahrnehmung Aufgaben Einvernehmen örtlichen Träger Kommunalverband erfolgt örtliche Träger entscheiden soll Einvernehmen hergestellt werden kann . Zugleich sollen aber Vereinbarung landeseinheitliche Umsetzung Vertragsrechts sichergestellt Kompetenzen Erfahrungen Landeswohlfahrtsverbände Stelle auch weitgehend personeller Hinsicht Kommunalverband tritt effiziente effektive Umsetzung genutzt werden . Weiteren enthält Kommunale Vereinbarung nähere Regelungen Aufgaben Beklagte Auftrag Namen örtlichen Träger übernimmt Weise abzustimmen hat . Zusammenhang sind § Nr. Vereinbarung auch Fälle angesprochen Schiedsstelle angerufen wird Klageverfahren anschließt Beklagte örtlichen Träger Prozesspartei ist vgl. § Abs. Vereinbarung vertritt . Vereinbarung ist jedoch vorliegend einschlägig so dass dahinstehen kann Falle Verstoßes Beteiligten Vereinbarung Schadensersatzanspruch anderen Beteiligten entsprechend § Abs. Betracht kommt . unmittelbare Anwendungsbereich Vereinbarung ist eröffnet . trat Unterzeichnung frühestens 1 . Januar Kraft . bezog vorneherein vorliegenden Altfall Zeitraum Ende Gegenstand Schadensersatzanspruchs Klägers ist . Auch Berufungsgericht auch tragend befürwortete entsprechende Anwendung " Vereinbarung vorliegenden Sachverhalt kommt Frage . ist Übergangsregelung § Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände beachten Landeswohlfahrtsverbänden 31 . Dezember Aufgaben zuwies . § Abs. Gesetzes konnten Verbände Abwicklung 31 . Dezember längstens 30 . Juni gegenseitigen Einvernehmen jeweiligen örtlich zuständigen Träger Kosten noch laufende Leistungsfälle erledigen . Mithin waren " Altfälle " Inkrafttreten Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes noch abgeschlossen waren zunächst Landeswohlfahrtsverbände Abwicklung Kommunalverband Jugend Soziales Mitwirkung berufenen Kooperationspartner neu zuständig gewordenen Landkreise . Landeswohlfahrtsverbände Abwicklung aber Kommunalen Vereinbarung beteiligt . waren nur hier Betracht ziehen ist § Abs. Gesetzes Abwicklung Forderungen Verbindlichkeiten betraut . bestand besteht auch Bedürfnis erweiternde Anwendung Kommunalen Vereinbarung . Pflicht neuen Aufgabenträger Stichtag anhängige Gerichtsverfahren informieren ergab bereits allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen siehe Ausführungen 1 . . Parteien Weiterführung anhängigen Prozesse Beklagten sinnvoll erachtet hätten hätte diesbezüglich Einklang § Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände bewerkstelligen gewesen wäre Beklagten Einzelauftrag erteilt werden können . Ausdehnung Anwendungsbereichs Kommunalen Vereinbarung einzig Zweck Weise Haftung Kommunalverbands vertragsrechtlichen Grundsätzen erreichen verbietet schon Widerspruch gesetzlichen Wertung § § stünde hier objektiv fremdes Geschäft Auftrag ausführt Haftungsmaßstab unterwerfen erteilten Auftrag fehlerhaft ausführt siehe nachfolgend . Übrigen sind auch Parteien selbst ersichtlich ausgegangen Kommunale Vereinbarung vorliegend einschlägig ist . Beklagte ging Pflegesatzstreitigkeiten Leistungserbringern bestanden selbst Landkreise Rechtsnachfolger Beklagten geworden waren so Standpunkt auch immer geartete Kooperation erforderlich war . Kläger wiederum nimmt Anspruch unmittelbar Informationserteilung anhängigen Verwaltungsgerichtsprozessen Zulassungsantrag sofort Absprache Beklagten habe zurücknehmen dürfen so eingetretenen Schaden hätte verhindern können . umgehende Rücknahme Zulassungsantrags Zulässigkeit bereits Abwicklungskompetenz Beklagten § Abs. Gesetzes Auflösung Landeswohlfahrtsverbände 30 . Juni sprach wäre allerdings Grundlage Kommunalen Vereinbarung erlaubt gewesen ausgeführt vorrangig einvernehmliche Lösung hätte gesucht werden müssen . Erst dann Einvernehmen hätte herbeigeführt werden können wäre Kläger eigenmächtigen Rücknahme Zulassungsantrags befugt gewesen . Auch Schadensersatzpflicht Beklagten § entsprechend kommt vorliegend Betracht . Beklagte war rechtsirrigen Auffassung bezüglich Rede stehenden Pflegesatzstreitigkeiten wäre allein auch Städte Landkreise Rechtsnachfolger Beklagten geworden . Mithin hat Beklagte Prozesse Meinung fortgeführt sei ausschließlich eigenes auch fremdes Geschäft vgl. § Abs. . Mag Rechtsirrtum Beklagten auch vermeidbar gewesen sein so war doch keinesfalls bewusst Wahrheit fremdes Geschäft führen . liegt auch Anwendungsbereich § ebenfalls eröffnende angemaßte Eigengeschäftsführung Sinne § Abs. . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 25.03.2009 OLG Entscheidung