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1019 lines
9.1 KiB

:
ja
BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
März
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
dritten
Rechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Land
Schadensersatz
Amtspflichtverletzung
Rahmen
Notaraufsicht
Anspruch
.
hatte
Grundlage
Generalunternehmervertrags
Überweisungen
Erfüllungssicherheit
Höhe
Auftraggeber
geleistet
insolvent
wurde
.
Zuvor
hatte
Notar
Dr.
geber
Gesellschaft
auch
anwaltlich
betreute
29
.
April
unzutreffend
bestätigt
liege
Kreditzusage
europäischen
Bank
Mio.
Mio.
Generalunternehmervertrag
vorgesehen
seien
.
Vorfalls
wurde
Notar
vorsätzlichen
Amtspflichtverletzung
Schadensersatz
verurteilt
.
vorliegenden
Klage
macht
Klägerin
weiteren
Schadensersatz
geltend
.
Ansicht
hätten
Bediensteten
Beklagten
bestehenden
Amtspflichten
verletzt
erkennbar
ungeordneten
Vermögensverhältnissen
lebenden
Notar
vorläufig
Amtes
enthoben
hätten
falsche
Bestätigung
hätte
abgeben
können
.
Ermittlung
Vermögensverhältnisse
vorläufigen
Amtsenthebung
habe
spätestens
bestanden
Aufsichtsbehörde
23
.
August
Notar
ergangenen
Überweisungsbeschluss
erfahren
habe
.
Grundbuch
Abteilung
waren
bezüglich
Miteigentumsanteils
Notars
Dr.
markung
Grundstück
Flurstück
folgende
Eintragungen
enthalten
:
Anspruch
Eintragung
Bauhandwerkersicherungshypothek
Höhe
Bedachungen
GmbH
eingetragen
30
.
April
Anspruch
Eintragung
Bauhandwerkersicherungshypothek
Höhe
Kostenpauschale
GmbH
eingetragen
21
.
März
Zwangssicherungshypothek
Höhe
109.178,37
Land
Finanzamt
eingetragen
1
.
September
Zwangssicherungshypothek
Höhe
Betonsteinwerk
GmbH
eingetragen
18
.
Mai
.
Mitteilung
Erlass
Überweisungsbeschlusses
erhielt
beklagte
Land
23
.
August
Kenntnis
Schreiben
Gläubigers
ergab
Überweisungsbeschluss
gegenstandslos
betrachten
sei
.
Gläubiger
hatte
Titel
seinerzeit
jedoch
noch
Notar
zurückgegeben
.
Präsidenten
Landgerichts
Notaraufsichtsbehörde
wurden
18
Juli
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Gläubiger
Notar
bekannt
.
persönlichen
Anhörung
wurde
Notar
Oktober
vorläufig
Amtes
enthoben
.
Klägerin
macht
geltend
Präsident
Landgerichts
bereits
23
.
August
Kenntnis
Grundbucheintragungen
Lasten
Notars
erhalten
habe
schon
zuvor
gehabt
habe
Notar
zumindest
vorläufig
Amtes
entheben
so
vorsätzlichen
Schädigung
Lasten
Klägerin
gekommen
wäre
.
Klage
ist
Landgericht
abgewiesen
worden
.
erhobene
Berufung
ist
erfolglos
gewesen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
wendet
.
II
.
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
entscheidungserheblicher
Weise
Recht
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Schutzzweck
Pflicht
Enthebung
Notars
Amtes
§
Abs.
Nr.
umfasse
auch
hier
eingetretenen
Schaden
falschen
Bestätigung
abgegeben
habe
.
Gleichwohl
sei
Klage
unbegründet
Präsident
Landgerichts
Klägerin
schützende
Amtspflicht
verletzt
habe
.
Notaraufsicht
diene
grundsätzlich
allgemeinen
Interessen
Schutz
Dritter
.
ändere
jedoch
Aufsichtsbehörde
Verdachtsgründe
bekannt
würden
Einleitung
vorläufigen
Amtsenthebung
gäben
.
Ausnahmefall
sei
gegeben
.
Präsident
Landgerichts
habe
29
.
April
Kenntnis
Tatsachen
erhalten
derartigen
Maßnahme
hätten
veranlassen
müssen
.
Klägerin
sei
beweisfällig
Präsidenten
Landgerichts
Notaraufsicht
betrauten
Personen
so
frühzeitig
zureichende
Anhaltspunkte
beanstandende
Wirtschaftsführung
Notars
vorgelegen
hätten
so
29
.
April
vorläufig
Amtes
hätte
entheben
müssen
.
Behauptung
Klägerin
Prüfungsbeauftragte
Beklagten
habe
Kenntnis
maßnahmen
Grundbesitz
Notars
gehabt
sei
unbeachtlich
ersichtlich
Blaue
aufgestellt
worden
sei
.
Beklagte
habe
unwiderlegt
behauptet
Eintragung
zugrunde
liegenden
Verfahren
seien
mitgeteilt
worden
.
Mitteilungspflichten
gehörten
noch
allgemeinen
Interesse
ausgeführten
Bereich
Aufsichtstätigkeit
Drittschutz
.
Präsident
Landgerichts
habe
allerdings
23
.
Überweisungsbeschluss
Notar
Kenntnis
erhalten
.
Durchführung
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
habe
aber
Bedenken
Art
Wirtschaftsführung
Notars
hervorgerufen
.
Präsident
Landgerichts
habe
Schreiben
vollstreckenden
Gläubigers
erhalten
Vollstreckung
gegenstandslos
ausgewiesen
habe
.
Kenntnis
einzigen
auch
Rückgabe
Überweisungsbeschlusses
Vollstreckungstitels
wirtschaftlich
erledigt
darstellende
Vollstreckungsmaßnahme
habe
noch
hinreichenden
Anlass
geboten
Art
Wirtschaftsführung
Notars
Vermögensverhältnisse
näheren
Überprüfung
unterziehen
etwa
Notar
umfassenden
Darstellung
Vermögensverhältnisse
angehalten
wird
Grundbesitz
betreffende
Grundbuchauszüge
eingeholt
werden
.
2
.
Erfolg
macht
Klägerin
geltend
Berufungsgericht
Recht
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
Vortrag
Kenntnis
Präsidenten
Landgerichts
Grundbesitz
Notars
berücksichtigt
angebotenen
Beweise
erhoben
habe
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Prozessrecht
Stütze
mehr
findet
.
gilt
auch
dann
Nichtberücksichtigung
Beweisangebots
beruht
Gericht
verfahrensfehlerhaft
überspannte
Anforderungen
Vortrag
Partei
gestellt
hat
vgl.
Beschluss
21
.
Oktober
.
.
kann
insbesondere
auch
Unrecht
erfolgte
Zurückweisung
Vortrags
angebotenen
Beweises
erhebliche
Tatsache
"
Blaue
aufgestellt
"
Art
.
Abs.
GG
verletzen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
ist
rechtlichen
Würdigung
ausgegangen
Kenntnis
Vollstreckungsmaßnahmen
Grundbesitz
Notars
gegeben
hätten
Vermögenssituation
überprüfen
.
steht
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Voraussetzungen
Amtsenthebung
Notars
§
Abs.
Nr.
Fall
Vorschrift
ist
Notar
Amtes
entheben
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
.
ist
gegeben
Gläubiger
gezwungen
sind
berechtigter
Forderungen
Notar
Zwangsmaßnahmen
ergreifen
.
gilt
auch
dann
schlechte
wirtschaftliche
Verhältnisse
Einzelfall
feststellen
lassen
.
ist
bereits
hinzunehmen
Notar
derartige
Lage
gerät
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Fall
ist
unbeachtlich
Zwangsvollstreckungsaufträge
mehr
Vollstreckungsmaßnahmen
führen
Notar
zugrundeliegenden
Ansprüche
zuvor
befriedigt
hat
vgl.
.
.
Beschluss
17
.
März
NotZ
.
.
Ebenfalls
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geht
Berufungsgericht
Verletzung
drittgerichteten
Amtspflicht
vorliegen
kann
Amtsenthebung
Notars
gerichtetes
Verfahren
eingeleitet
sachgerecht
durchgeführt
wird
etwa
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Notars
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährden
Behörde
Ausübung
Dienstaufsicht
sonstwie
bestimmte
nachprüfbare
Tatsachen
belegte
Kenntnis
belastender
Umstände
erhält
pflichtgemäßer
Würdigung
Einleitung
Amtsenthebungsverfahrens
geben
vgl.
Senatsurteil
15
.
Mai
.
vorliegenden
Fall
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
überspannt
Vortrag
Kenntnis
Präsidenten
Landgerichts
Prüfungsbeauftragten
ergangenen
Beweise
Unrecht
zurückgewiesen
.
Partei
genügt
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Darlegungslast
bereits
dann
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Genügt
Anforderungen
Substantiierung
so
kann
Vortrag
weiterer
Einzeltatsachen
verlangt
werden
Beschluss
2
.
Juni
.
.
kann
Klägerin
vorliegenden
Fall
verlangt
werden
müsse
Einzelnen
darlegen
Mitteilung
Präsident
Landgerichts
Kenntnis
erhalten
haben
könnte
Mitteilung
Verantwortungsbereich
stammte
.
Tatsachen
Beklagte
Mitteilung
Kenntnis
erhalten
haben
sollte
sind
inhaltlich
klar
abgegrenzt
individualisiert
.
hat
Klägerin
zutreffend
hingewiesen
Anordnung
Mitteilungen
Zivilsachen
Notar
ergriffene
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
ständigen
Notarkammer
Präsidenten
zuständigen
Landgerichts
melden
ist
.
ordnungsgemäßer
Wahrnehmung
Mitteilungspflicht
wäre
entsprechende
Kenntnisnahme
Notaraufsicht
ausübenden
Stelle
mitgeteilten
Tatsachen
erwarten
gewesen
.
Ausgehend
macht
Beschwerde
Recht
aufmerksam
Klägerin
durchaus
hinreichenden
Anhalt
Vorbringen
hat
.
Weiteren
Vortrags
Präsident
Landgerichts
Prüfungsbeauftragten
hätten
erhalten
können
bedurfte
.
3
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Auffassung
Klägerin
gab
bereits
Kenntnis
Überweisungsbeschluss
Notar
Ziel
zumindest
vorläufigen
Amtsenthebung
vorzugehen
.
Berufungsgericht
ist
insoweit
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
ausgegangen
vorgelegten
Gläubigerschreibens
Zeitpunkt
Kenntnisnahme
Vollstreckungsmaßnahme
bereits
hinfällig
geworden
war
.
Sollte
Klägerin
Nachweis
gelingen
Notaraufsichtsbehörde
Notar
ergriffenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Kenntnis
erlangt
hat
so
genügte
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
allein
Umstand
Notar
betreffenden
Vorgänge
Vorgaben
Anordnung
Mitteilungen
Zivilsachen
Notaraufsichtsbehörden
mitgeteilt
wurden
Senat
Urteil
15
.
Mai
aufgestellten
Kriterien
Amtshaftung
beklagten
Landes
Klägerin
begründen
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung