: ja BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . März gemäß § Abs. aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten dritten Rechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klägerin nimmt beklagte Land Schadensersatz Amtspflichtverletzung Rahmen Notaraufsicht Anspruch . hatte Grundlage Generalunternehmervertrags Überweisungen Erfüllungssicherheit Höhe € Auftraggeber geleistet insolvent wurde . Zuvor hatte Notar Dr. geber Gesellschaft auch anwaltlich betreute 29 . April unzutreffend bestätigt liege Kreditzusage europäischen Bank Mio. € Mio. € Generalunternehmervertrag vorgesehen seien . Vorfalls wurde Notar vorsätzlichen Amtspflichtverletzung Schadensersatz verurteilt . vorliegenden Klage macht Klägerin weiteren Schadensersatz geltend . Ansicht hätten Bediensteten Beklagten bestehenden Amtspflichten verletzt erkennbar ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Notar vorläufig Amtes enthoben hätten falsche Bestätigung hätte abgeben können . Ermittlung Vermögensverhältnisse vorläufigen Amtsenthebung habe spätestens bestanden Aufsichtsbehörde 23 . August Notar ergangenen Überweisungsbeschluss erfahren habe . Grundbuch Abteilung waren bezüglich Miteigentumsanteils Notars Dr. markung Grundstück Flurstück folgende Eintragungen enthalten : Anspruch Eintragung Bauhandwerkersicherungshypothek Höhe € Bedachungen GmbH eingetragen 30 . April Anspruch Eintragung Bauhandwerkersicherungshypothek Höhe € Kostenpauschale € GmbH eingetragen 21 . März Zwangssicherungshypothek Höhe 109.178,37 € Land Finanzamt eingetragen 1 . September Zwangssicherungshypothek Höhe € Betonsteinwerk GmbH eingetragen 18 . Mai . Mitteilung Erlass Überweisungsbeschlusses erhielt beklagte Land 23 . August Kenntnis Schreiben Gläubigers ergab Überweisungsbeschluss gegenstandslos betrachten sei . Gläubiger hatte Titel seinerzeit jedoch noch Notar zurückgegeben . Präsidenten Landgerichts Notaraufsichtsbehörde wurden 18 Juli Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Gläubiger Notar bekannt . persönlichen Anhörung wurde Notar Oktober vorläufig Amtes enthoben . Klägerin macht geltend Präsident Landgerichts bereits 23 . August Kenntnis Grundbucheintragungen Lasten Notars erhalten habe schon zuvor gehabt habe Notar zumindest vorläufig Amtes entheben so vorsätzlichen Schädigung Lasten Klägerin gekommen wäre . Klage ist Landgericht abgewiesen worden . erhobene Berufung ist erfolglos gewesen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wendet . II . zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Sache Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt entscheidungserheblicher Weise Recht Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Interesse Wesentlichen ausgeführt : Schutzzweck Pflicht Enthebung Notars Amtes § Abs. Nr. umfasse auch hier eingetretenen Schaden falschen Bestätigung abgegeben habe . Gleichwohl sei Klage unbegründet Präsident Landgerichts Klägerin schützende Amtspflicht verletzt habe . Notaraufsicht diene grundsätzlich allgemeinen Interessen Schutz Dritter . ändere jedoch Aufsichtsbehörde Verdachtsgründe bekannt würden Einleitung vorläufigen Amtsenthebung gäben . Ausnahmefall sei gegeben . Präsident Landgerichts habe 29 . April Kenntnis Tatsachen erhalten derartigen Maßnahme hätten veranlassen müssen . Klägerin sei beweisfällig Präsidenten Landgerichts Notaraufsicht betrauten Personen so frühzeitig zureichende Anhaltspunkte beanstandende Wirtschaftsführung Notars vorgelegen hätten so 29 . April vorläufig Amtes hätte entheben müssen . Behauptung Klägerin Prüfungsbeauftragte Beklagten habe Kenntnis maßnahmen Grundbesitz Notars gehabt sei unbeachtlich ersichtlich Blaue aufgestellt worden sei . Beklagte habe unwiderlegt behauptet Eintragung zugrunde liegenden Verfahren seien mitgeteilt worden . Mitteilungspflichten gehörten noch allgemeinen Interesse ausgeführten Bereich Aufsichtstätigkeit Drittschutz . Präsident Landgerichts habe allerdings 23 . Überweisungsbeschluss Notar Kenntnis erhalten . Durchführung Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe aber Bedenken Art Wirtschaftsführung Notars hervorgerufen . Präsident Landgerichts habe Schreiben vollstreckenden Gläubigers erhalten Vollstreckung gegenstandslos ausgewiesen habe . Kenntnis einzigen auch Rückgabe Überweisungsbeschlusses Vollstreckungstitels wirtschaftlich erledigt darstellende Vollstreckungsmaßnahme habe noch hinreichenden Anlass geboten Art Wirtschaftsführung Notars Vermögensverhältnisse näheren Überprüfung unterziehen etwa Notar umfassenden Darstellung Vermögensverhältnisse angehalten wird Grundbesitz betreffende Grundbuchauszüge eingeholt werden . 2 . Erfolg macht Klägerin geltend Berufungsgericht Recht Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat Vortrag Kenntnis Präsidenten Landgerichts Grundbesitz Notars berücksichtigt angebotenen Beweise erhoben habe . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots verstößt Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze mehr findet . gilt auch dann Nichtberücksichtigung Beweisangebots beruht Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen Vortrag Partei gestellt hat vgl. Beschluss 21 . Oktober . . kann insbesondere auch Unrecht erfolgte Zurückweisung Vortrags angebotenen Beweises erhebliche Tatsache " Blaue aufgestellt " Art . Abs. GG verletzen . So liegt Fall hier . Berufungsgericht ist rechtlichen Würdigung ausgegangen Kenntnis Vollstreckungsmaßnahmen Grundbesitz Notars gegeben hätten Vermögenssituation überprüfen . steht Übereinstimmung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Voraussetzungen Amtsenthebung Notars § Abs. Nr. Fall Vorschrift ist Notar Amtes entheben Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährdet . ist gegeben Gläubiger gezwungen sind berechtigter Forderungen Notar Zwangsmaßnahmen ergreifen . gilt auch dann schlechte wirtschaftliche Verhältnisse Einzelfall feststellen lassen . ist bereits hinzunehmen Notar derartige Lage gerät . Voraussetzungen § Abs. Nr. Fall ist unbeachtlich Zwangsvollstreckungsaufträge mehr Vollstreckungsmaßnahmen führen Notar zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat vgl. . . Beschluss 17 . März NotZ . . Ebenfalls Übereinstimmung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geht Berufungsgericht Verletzung drittgerichteten Amtspflicht vorliegen kann Amtsenthebung Notars gerichtetes Verfahren eingeleitet sachgerecht durchgeführt wird etwa wirtschaftlichen Verhältnisse Notars Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährden Behörde Ausübung Dienstaufsicht sonstwie bestimmte nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis belastender Umstände erhält pflichtgemäßer Würdigung Einleitung Amtsenthebungsverfahrens geben vgl. Senatsurteil 15 . Mai . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht Anforderungen überspannt Vortrag Kenntnis Präsidenten Landgerichts Prüfungsbeauftragten ergangenen Beweise Unrecht zurückgewiesen . Partei genügt höchstrichterlicher Rechtsprechung Darlegungslast bereits dann Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Genügt Anforderungen Substantiierung so kann Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden Beschluss 2 . Juni . . kann Klägerin vorliegenden Fall verlangt werden müsse Einzelnen darlegen Mitteilung Präsident Landgerichts Kenntnis erhalten haben könnte Mitteilung Verantwortungsbereich stammte . Tatsachen Beklagte Mitteilung Kenntnis erhalten haben sollte sind inhaltlich klar abgegrenzt individualisiert . hat Klägerin zutreffend hingewiesen Anordnung Mitteilungen Zivilsachen Notar ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme ständigen Notarkammer Präsidenten zuständigen Landgerichts melden ist . ordnungsgemäßer Wahrnehmung Mitteilungspflicht wäre entsprechende Kenntnisnahme Notaraufsicht ausübenden Stelle mitgeteilten Tatsachen erwarten gewesen . Ausgehend macht Beschwerde Recht aufmerksam Klägerin durchaus hinreichenden Anhalt Vorbringen hat . Weiteren Vortrags Präsident Landgerichts Prüfungsbeauftragten hätten erhalten können bedurfte . 3 . Berufungsurteil ist aufzuheben . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : Auffassung Klägerin gab bereits Kenntnis Überweisungsbeschluss Notar Ziel zumindest vorläufigen Amtsenthebung vorzugehen . Berufungsgericht ist insoweit rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung ausgegangen vorgelegten Gläubigerschreibens Zeitpunkt Kenntnisnahme Vollstreckungsmaßnahme bereits hinfällig geworden war . Sollte Klägerin Nachweis gelingen Notaraufsichtsbehörde Notar ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat so genügte Berufungsgericht zutreffend angenommen hat allein Umstand Notar betreffenden Vorgänge Vorgaben Anordnung Mitteilungen Zivilsachen Notaraufsichtsbehörden mitgeteilt wurden Senat Urteil 15 . Mai aufgestellten Kriterien Amtshaftung beklagten Landes Klägerin begründen . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung