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9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
beklagten
Landes
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
22
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
beklagten
Landes
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
frühen
Morgenstunden
21
Juli
wurde
PkwFahrer
festgenommen
Polizeisperren
durchbrochen
hatte
.
Einsatz
waren
zahlreiche
Polizeibeamte
beklagten
Landes
auch
Kläger
damals
Zivilfahnder
war
beteiligt
.
Kläger
trug
Prellungen
Schürfwunden
Nase
Prellungen
rechten
Brustkorb
.
erkrankte
psychisch
wurde
Dienstunfähigkeit
Ruhestand
versetzt
.
erlittenen
Verletzungen
beansprucht
Kläger
beklagten
Land
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
Feststellung
Ersatzpflicht
entstandenen
materiellen
Schäden
.
stützt
Schadensersatzbegehren
Amtshaftung
hat
behauptet
Polizeibeamte
beklagten
Landes
hätten
Einsatz
getreten
vorbeschriebenen
Verletzungen
zugefügt
.
habe
seiner
psychischen
Erkrankung
geführt
.
Landgericht
hat
Kläger
DM
Zinsen
zugesprochen
übrigen
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
beklagte
Land
verurteilt
DM
Zinsen
zahlen
festgestellt
beklagte
Land
verpflichtet
sei
materiellen
Schäden
Vorfall
21
Juli
ersetzen
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
Dritte
übergegangen
seien
übergingen
.
weitergehende
Berufung
Klägers
Berufung
beklagten
Landes
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
beklagte
Land
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
beklagten
Landes
erkannt
worden
ist
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Schadensersatzanspruch
Amtspflichtverletzung
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
zugebilligt
wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
sei
Einsatz
21
Juli
anderen
Polizeibeamten
getreten
worden
.
habe
Gesicht
Körper
Prellungen
Schürfwunden
erlitten
.
Polizeibeamten
hätten
Kläger
Verletzungen
vorsätzlich
zugefügt
.
Feststellungen
ergäben
urkundenbeweislich
verwerteten
Protokollen
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens
Vernehmung
Einsatz
beteiligten
Polizeibeamten
.
nehmung
Polizeibeamten
S.
Zeugen
habe
bedurft
.
könne
beklagten
Landes
unterstellt
werden
dann
ebenso
Ermittlungsverfahren
ausgesagt
hätte
.
Körperverletzung
habe
psychischen
Erkrankung
Klägers
geführt
.
Begehrensneurose
vorliege
sei
auch
Folge
Amtspflichtverletzung
beklagten
Land
zuzurechnen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
angefochtene
Urteil
tragenden
Feststellungen
Polizeibeamten
beklagten
Landes
begangenen
Amtspflichtverletzung
sind
frei
Verfahrensfehlern
getroffen
worden
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
allein
Grundlage
Niederschriften
Vernehmung
Einsatz
beteiligten
Polizeibeamten
überzeugt
hat
Kläger
Kollegen
vorsätzlich
getreten
Gesicht
Brustkorb
verletzt
wurde
.
Schriftliche
Aussagen
Protokolle
Aussagen
Zeugen
anderen
Verfahren
können
urkundenbeweislich
verwertet
werden
hier
Fall
gewesen
ist
beweispflichtige
Partei
beantragt
Akten
anderen
Verfahrens
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
waren
.
Möglichkeit
Urkundenbeweises
berührt
jedoch
Recht
Parteien
unmittelbare
Anhörung
Zeugen
anhängigen
Rechtsstreit
beantragen
.
Macht
Parteien
Gebrauch
so
ist
Verwertung
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
protokollierten
Aussage
Wege
Urkundenbeweises
beantragten
Anhörung
Zeugen
unzulässig
vgl.
Senatsurteil
10
Juli
§
Abs.
Unmittelbarkeit
;
Urteile
13
.
Juni
;
9
.
Juni
;
30
November
27
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
beklagte
Land
hatte
Berufungsverfahren
Verfahren
Landgericht
bestritten
Fußtritten
Kläger
gekommen
sei
.
Verletzungen
seien
zurückzuführen
Gebüsch
Steinplatten
ausgelegten
Boden
gefallen
sei
.
Ferner
hatte
beklagte
Land
erstinstanzlichen
Vortrag
bezogen
Polizeibeamten
tatsächlich
getreten
hätten
Tritte
Pkw-Fahrer
festgenommen
werden
sollte
gerichtet
hätten
.
Sofern
Kläger
Fußtritte
verletzt
worden
sein
sollte
sei
nur
versehentlich
geschehen
.
Beweis
Behauptungen
hatte
beklagte
Land
zulässiger
Weise
Zeugnis
Polizeibeamten
berufen
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
Polizeibeamte
beklagten
Landes
Kläger
vorsätzlich
verletzt
hätten
nur
Urkundenbeweis
nämlich
Verwertung
Vernehmungsprotokolle
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
gestützt
.
Vorgehen
liegt
Verstoß
Vorschrift
§
satz
Unmittelbarkeit
Beweisaufnahme
§
Abs.
vgl.
Urteil
6
.
Juni
§
Unmittelbarkeit
.
Berufungsgericht
ist
Beweisantrag
Polizeibeamten
S.
Zeugen
hören
gefolgt
beklagten
Landes
unterstellt
werden
könne
Zeuge
so
Ermittlungsverfahren
geäußert
hätte
.
hat
Beweis
gestellte
Behauptung
bestimmte
Aussage
Zeugen
Behauptung
unterstellt
Aussage
Zeugen
selbst
vernommen
haben
gewürdigt
.
Auch
war
zulässig
.
Zwar
konnte
Berufungsgericht
Aussage
S.
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
gemacht
hatte
Wege
Urkundenbeweises
verwerten
.
konnte
jedoch
Antrag
beklagten
Landes
S.
Zeugen
vernehmen
nur
dann
erledigt
angesehen
werden
einverstanden
erklärt
hätte
Rechtsstreit
Urkundenbeweis
Zeugenvernehmung
erhoben
werde
vgl.
.
Einverständnis
hat
hier
vorgelegen
Gegenteil
hat
beklagte
Land
Vernehmung
Zeugen
bestanden
.
2
.
Feststellung
Verletzungshandlung
weiter
erhobene
§
sei
verletzt
Berufungsgericht
Widerspruch
Ergebnissen
Ermittlungsverfahrens
gesetzt
habe
greift
.
Begründung
wird
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
3
.
Unrecht
meint
Revisionserwiderung
genannten
fehler
könnten
mehr
gerügt
werden
beklagte
Land
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
angekündigten
weislichen
Verwertung
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten
enthaltenen
Zeugenaussagen
widersprochen
habe
§
.
Niederschrift
Sitzung
Kammergerichts
22
.
Januar
ist
derartiger
Hinweis
entnehmen
.
Vermerk
Strafakten
hätten
vorgelegen
seien
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
gewesen
gibt
behauptete
Ankündigung
.
Senat
muß
ausgehen
beklagte
Land
seinerzeit
erkennbar
war
Berufungsgericht
werde
Feststellungen
Tathergang
Verstoß
beweisrechtliche
Vorschriften
treffen
.
4
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
.
Berufungsgericht
unzulässig
übergangene
Beweisantrag
betraf
Feststellung
schadenstiftenden
Handlung
.
Berufungsgericht
wird
Vernehmung
Zeugen
benannten
Polizeibeamten
Sachverhalt
objektiver
subjektiver
Hinsicht
klären
haben
.
.
weitere
Verfahren
wird
folgendes
hingewiesen
:
1
.
Möglichkeit
Irrtums
Vorliegen
grundes
Verbotsirrtums
Vorsatz
ausschließen
würden
liegt
bisherigen
Streitstand
.
Hergang
Festnahme
flüchtigen
Pkw-Fahrers
bietet
geringsten
Anhalt
beteiligten
Polizeibeamten
Fußtritte
festzunehmenden
Fahrer
gar
Kläger
Kollegen
erlaubt
halten
konnten
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
denszurechnung
psychischen
Folgen
kleinen
Sektor
gesundheitlicher
Belastungen
Geschädigten
Grenzen
gezogen
sind
:
Schädiger
muß
Folgen
einstehen
entstehen
Schädigungshandlung
Begehrensneurose
führt
;
Ausgrenzung
betrifft
Fälle
Geschädigte
Schadensfall
neurotischen
Streben
Versorgung
Sicherung
lediglich
Anlaß
nimmt
Schwierigkeiten
Belastungen
Erwerbslebens
auszuweichen
.
weitere
Begrenzung
Schadenszurechnung
kommt
dann
Betracht
schädigende
Ereignis
ganz
geringfügig
ist
Bagatelle
gerade
etwa
vorhandene
spezielle
Schadensanlage
Verletzten
trifft
also
psychische
Reaktion
Verletzten
konkreten
Fall
groben
Mißverhältnisses
Anlaß
schlechterdings
mehr
verständlich
ist
vgl.
.
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Bagatellverletzung
verneint
.
setzt
vorübergehende
Alltagsleben
typische
häufig
auch
anderen
Gründen
besonderen
Schadensfall
entstehende
Beeinträchtigungen
Körpers
seelischen
handelt
.
sind
also
Beeinträchtigungen
gemeint
Intensität
auch
Art
Primärverletzung
nur
ganz
geringfügig
sind
üblicherweise
Verletzten
nachhaltig
beeindrucken
schon
Zusammenlebens
anderen
Menschen
gewöhnt
ist
vergleichbaren
Störungen
Befindlichkeit
ausgesetzt
sein
aaO
.
Berufungsgericht
hat
Recht
ausgeführt
Bagatelle
vorliege
Kläger
unstreitig
erlittenen
Schürfwunden
Prellungen
Kopf
Brustkorb
"
typischerweise
besonderen
Schadensereignis
verbunden
"
seien
.
kann
Revision
entgegengehalten
werden
Besonderheiten
Polizeidienstes
vernachlässigt
worden
seien
.
Streitfall
geht
Beeinträchtigungen
täglichen
Polizeidienst
Festnahme
Verdächtigen
stets
möglich
sind
auch
Kläger
früher
klaglos
"
weggesteckt
"
wurden
.
Kläger
wurde
unterstellt
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
getroffenen
Feststellungen
träfen
Sache
eigenen
Kollegen
körperlich
mißhandelt
.
gibt
Schadensfall
besondere
alltäglichen
Dienst
Polizeibeamten
deutlich
hervorhebende
Gepräge
.
Scheidet
aber
schon
Bagatelle
kommt
mehr
schädigende
Ereignis
spezielle
Schadensanlage
verletzten
Klägers
traf
also
psychische
Reaktion
groben
Mißverhältnisses
Anlaß
mehr
verständlich
ist
.
gerichtlich
bestellte
Sachverständige
hat
Frage
psychische
Erkrankung
Klägers
noch
Zusammenhang
21
Juli
erlittenen
hier
unterstellten
Mißhandlung
steht
klar
geäußert
.
Einerseits
soll
Gutachten
Kläger
festgestellte
gravierende
Fixierung
Chronifizierung
seelischen
Symptomatik
mehr
Reaktion
Ereignis
angesprochen
werden
können
.
soll
vielmehr
Beziehung
stehen
Ereignis
folgenden
Rechtsstreit
Zusammenhang
schweren
Differenzen
Auseinandersetzungen
Vorgesetzten
.
Andererseits
heißt
Schluß
Gutachtens
eingetretene
Berufsunfähigkeit
sei
monokausal
erklären
.
komplexe
Ereigniskonstellation
Persönlichkeit
Unfall
Rechtsstreit
habe
Berufsunfähigkeit
Klägers
geführt
.
Berufungsgericht
wird
möglichen
Widerspruch
Anhörung
Sachverständigen
klären
haben
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
Urlaub
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.