NAMEN Verkündet : 13 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision beklagten Landes wird Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 22 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil beklagten Landes erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand frühen Morgenstunden 21 Juli wurde PkwFahrer festgenommen Polizeisperren durchbrochen hatte . Einsatz waren zahlreiche Polizeibeamte beklagten Landes auch Kläger damals Zivilfahnder war beteiligt . Kläger trug Prellungen Schürfwunden Nase Prellungen rechten Brustkorb . erkrankte psychisch wurde Dienstunfähigkeit Ruhestand versetzt . erlittenen Verletzungen beansprucht Kläger beklagten Land Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes Feststellung Ersatzpflicht entstandenen materiellen Schäden . stützt Schadensersatzbegehren Amtshaftung hat behauptet Polizeibeamte beklagten Landes hätten Einsatz getreten vorbeschriebenen Verletzungen zugefügt . habe seiner psychischen Erkrankung geführt . Landgericht hat Kläger DM Zinsen zugesprochen übrigen Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht beklagte Land verurteilt DM Zinsen zahlen festgestellt beklagte Land verpflichtet sei materiellen Schäden Vorfall 21 Juli ersetzen Ansprüche Sozialversicherungsträger Dritte übergegangen seien übergingen . weitergehende Berufung Klägers Berufung beklagten Landes hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Revision verfolgt beklagte Land Antrag vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil beklagten Landes erkannt worden ist Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Kläger Schadensersatzanspruch Amtspflichtverletzung § Abs. . V.m . Art . Satz GG zugebilligt wesentlichen ausgeführt : Kläger sei Einsatz 21 Juli anderen Polizeibeamten getreten worden . habe Gesicht Körper Prellungen Schürfwunden erlitten . Polizeibeamten hätten Kläger Verletzungen vorsätzlich zugefügt . Feststellungen ergäben urkundenbeweislich verwerteten Protokollen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Vernehmung Einsatz beteiligten Polizeibeamten . nehmung Polizeibeamten S. Zeugen habe bedurft . könne beklagten Landes unterstellt werden dann ebenso Ermittlungsverfahren ausgesagt hätte . Körperverletzung habe psychischen Erkrankung Klägers geführt . Begehrensneurose vorliege sei auch Folge Amtspflichtverletzung beklagten Land zuzurechnen . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Prüfung stand . 1 . angefochtene Urteil tragenden Feststellungen Polizeibeamten beklagten Landes begangenen Amtspflichtverletzung sind frei Verfahrensfehlern getroffen worden . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht allein Grundlage Niederschriften Vernehmung Einsatz beteiligten Polizeibeamten überzeugt hat Kläger Kollegen vorsätzlich getreten Gesicht Brustkorb verletzt wurde . Schriftliche Aussagen Protokolle Aussagen Zeugen anderen Verfahren können urkundenbeweislich verwertet werden hier Fall gewesen ist beweispflichtige Partei beantragt Akten anderen Verfahrens Gegenstand mündlichen Verhandlung waren . Möglichkeit Urkundenbeweises berührt jedoch Recht Parteien unmittelbare Anhörung Zeugen anhängigen Rechtsstreit beantragen . Macht Parteien Gebrauch so ist Verwertung staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren protokollierten Aussage Wege Urkundenbeweises beantragten Anhörung Zeugen unzulässig vgl. Senatsurteil 10 Juli § Abs. Unmittelbarkeit ; Urteile 13 . Juni ; 9 . Juni ; 30 November 27 . Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet . beklagte Land hatte Berufungsverfahren Verfahren Landgericht bestritten Fußtritten Kläger gekommen sei . Verletzungen seien zurückzuführen Gebüsch Steinplatten ausgelegten Boden gefallen sei . Ferner hatte beklagte Land erstinstanzlichen Vortrag bezogen Polizeibeamten tatsächlich getreten hätten Tritte Pkw-Fahrer festgenommen werden sollte gerichtet hätten . Sofern Kläger Fußtritte verletzt worden sein sollte sei nur versehentlich geschehen . Beweis Behauptungen hatte beklagte Land zulässiger Weise Zeugnis Polizeibeamten berufen . Berufungsgericht hat Überzeugung Polizeibeamte beklagten Landes Kläger vorsätzlich verletzt hätten nur Urkundenbeweis nämlich Verwertung Vernehmungsprotokolle staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gestützt . Vorgehen liegt Verstoß Vorschrift § satz Unmittelbarkeit Beweisaufnahme § Abs. vgl. Urteil 6 . Juni § Unmittelbarkeit . Berufungsgericht ist Beweisantrag Polizeibeamten S. Zeugen hören gefolgt beklagten Landes unterstellt werden könne Zeuge so Ermittlungsverfahren geäußert hätte . hat Beweis gestellte Behauptung bestimmte Aussage Zeugen Behauptung unterstellt Aussage Zeugen selbst vernommen haben gewürdigt . Auch war zulässig . Zwar konnte Berufungsgericht Aussage S. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte Wege Urkundenbeweises verwerten . konnte jedoch Antrag beklagten Landes S. Zeugen vernehmen nur dann erledigt angesehen werden einverstanden erklärt hätte Rechtsstreit Urkundenbeweis Zeugenvernehmung erhoben werde vgl. . Einverständnis hat hier vorgelegen Gegenteil hat beklagte Land Vernehmung Zeugen bestanden . 2 . Feststellung Verletzungshandlung weiter erhobene § sei verletzt Berufungsgericht Widerspruch Ergebnissen Ermittlungsverfahrens gesetzt habe greift . Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . 3 . Unrecht meint Revisionserwiderung genannten fehler könnten mehr gerügt werden beklagte Land mündlichen Verhandlung Berufungsgericht angekündigten weislichen Verwertung staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenaussagen widersprochen habe § . Niederschrift Sitzung Kammergerichts 22 . Januar ist derartiger Hinweis entnehmen . Vermerk Strafakten hätten vorgelegen seien Gegenstand mündlichen Verhandlung gewesen gibt behauptete Ankündigung . Senat muß ausgehen beklagte Land seinerzeit erkennbar war Berufungsgericht werde Feststellungen Tathergang Verstoß beweisrechtliche Vorschriften treffen . 4 . Verfahrensfehler führt Aufhebung Berufungsurteils . Berufungsgericht unzulässig übergangene Beweisantrag betraf Feststellung schadenstiftenden Handlung . Berufungsgericht wird Vernehmung Zeugen benannten Polizeibeamten Sachverhalt objektiver subjektiver Hinsicht klären haben . . weitere Verfahren wird folgendes hingewiesen : 1 . Möglichkeit Irrtums Vorliegen grundes Verbotsirrtums Vorsatz ausschließen würden liegt bisherigen Streitstand . Hergang Festnahme flüchtigen Pkw-Fahrers bietet geringsten Anhalt beteiligten Polizeibeamten Fußtritte festzunehmenden Fahrer gar Kläger Kollegen erlaubt halten konnten . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen denszurechnung psychischen Folgen kleinen Sektor gesundheitlicher Belastungen Geschädigten Grenzen gezogen sind : Schädiger muß Folgen einstehen entstehen Schädigungshandlung Begehrensneurose führt ; Ausgrenzung betrifft Fälle Geschädigte Schadensfall neurotischen Streben Versorgung Sicherung lediglich Anlaß nimmt Schwierigkeiten Belastungen Erwerbslebens auszuweichen . weitere Begrenzung Schadenszurechnung kommt dann Betracht schädigende Ereignis ganz geringfügig ist Bagatelle gerade etwa vorhandene spezielle Schadensanlage Verletzten trifft also psychische Reaktion Verletzten konkreten Fall groben Mißverhältnisses Anlaß schlechterdings mehr verständlich ist vgl. . . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Bagatellverletzung verneint . setzt vorübergehende Alltagsleben typische häufig auch anderen Gründen besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen Körpers seelischen handelt . sind also Beeinträchtigungen gemeint Intensität auch Art Primärverletzung nur ganz geringfügig sind üblicherweise Verletzten nachhaltig beeindrucken schon Zusammenlebens anderen Menschen gewöhnt ist vergleichbaren Störungen Befindlichkeit ausgesetzt sein aaO . Berufungsgericht hat Recht ausgeführt Bagatelle vorliege Kläger unstreitig erlittenen Schürfwunden Prellungen Kopf Brustkorb " typischerweise besonderen Schadensereignis verbunden " seien . kann Revision entgegengehalten werden Besonderheiten Polizeidienstes vernachlässigt worden seien . Streitfall geht Beeinträchtigungen täglichen Polizeidienst Festnahme Verdächtigen stets möglich sind auch Kläger früher klaglos " weggesteckt " wurden . Kläger wurde unterstellt Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen träfen Sache eigenen Kollegen körperlich mißhandelt . gibt Schadensfall besondere alltäglichen Dienst Polizeibeamten deutlich hervorhebende Gepräge . Scheidet aber schon Bagatelle kommt mehr schädigende Ereignis spezielle Schadensanlage verletzten Klägers traf also psychische Reaktion groben Mißverhältnisses Anlaß mehr verständlich ist . gerichtlich bestellte Sachverständige hat Frage psychische Erkrankung Klägers noch Zusammenhang 21 Juli erlittenen hier unterstellten Mißhandlung steht klar geäußert . Einerseits soll Gutachten Kläger festgestellte gravierende Fixierung Chronifizierung seelischen Symptomatik mehr Reaktion Ereignis angesprochen werden können . soll vielmehr Beziehung stehen Ereignis folgenden Rechtsstreit Zusammenhang schweren Differenzen Auseinandersetzungen Vorgesetzten . Andererseits heißt Schluß Gutachtens eingetretene Berufsunfähigkeit sei monokausal erklären . komplexe Ereigniskonstellation Persönlichkeit Unfall Rechtsstreit habe Berufsunfähigkeit Klägers geführt . Berufungsgericht wird möglichen Widerspruch Anhörung Sachverständigen klären haben . Richter Bundesgerichtshof Dr. ist Urlaub verhindert Unterschrift beizufügen .