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638 lines
5.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Mai
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahren
anderen
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
stürzte
Morgen
14
.
Januar
Uhr
Gehweg
verkehrsberuhigten
B.
straße
.
Vorbringen
ist
Bereich
Boden
verlegten
Absperrhahns
gefallen
Stelle
Pflaster
herausgerissen
worden
seien
.
Kläger
nimmt
beklagte
Gemeinde
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Zahlung
Schmerzensgeldes
mindestens
Feststellung
Ersatzpflicht
weiteren
materiellen
immateriellen
Schäden
Anspruch
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
Klägers
hat
erkennende
Senat
Urteil
2
.
Juni
VersR
erste
Berufungsurteil
aufgehoben
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
neuer
mündlicher
Verhandlung
hat
Oberlandesgericht
Berufung
Klägers
wiederum
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
auch
zweiten
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
lässt
dahinstehen
beklagten
Gemeinde
Amtspflichtverletzung
Last
fällt
.
Auch
Beweisaufnahme
streitigen
Unfallhergang
sei
veranlasst
.
jedenfalls
überwiege
Verschulden
Klägers
derart
etwaiges
Verschulden
Bediensteten
Gemeinde
zurücktrete
.
angegebenen
Tageszeit
Uhr
14
.
Januar
seien
Beobachtung
Senatsmitglieder
Sichtverhältnisse
Breiten
herrschenden
Dämmerung
außerordentlich
gut
gewesen
.
Auch
erheblicher
Entfernung
hätten
Mühe
genau
wahrgenommen
werden
können
.
Selbst
Wetter
14
.
Januar
trüber
gewesen
sein
sollte
müsse
unmittelbare
Nahbereich
weiteres
gut
sichtbar
gewesen
sein
.
dämmerig
keinesfalls
dunkel
gewesen
sei
stehe
nunmehr
.
Kläger
habe
Vortrag
Klageschrift
sei
Dunkelheit
gestürzt
mehr
aufrecht
erhalten
.
habe
unmittelbarer
Nähe
Unfallstelle
gewohnt
sei
Örtlichkeit
bestens
vertraut
gewesen
.
wiederholt
Mosaiksteine
herausgerissen
gewesen
sein
sollten
könne
auch
Kläger
verborgen
geblieben
sein
.
komme
Kläger
Fuß
kompletter
Länge
Loch
getreten
dort
gewissermaßen
festgeklemmt
gewesen
sein
wolle
.
Dann
müsse
so
großes
"
Loch
"
auch
nur
einigermaßen
aufmerksamen
Fußgänger
weiteres
erkennbar
gewesen
sein
.
Fußgänger
bekannter
Gefährlichkeit
Fußwegs
auch
große
Löcher
noch
farblich
deutlich
Umgebung
abhöben
überhaupt
wahrnehme
habe
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsbeiträge
§
Anspruch
Schadensersatz
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
Seiten
beklagten
Gemeinde
Amtspflichtverletzung
gegeben
ist
ist
Klägers
auch
Revisionsinstanz
unterstellen
.
2
.
Feststellung
Mitverschuldens
§
Abs.
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsbeiträge
ist
zwar
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
worden
sind
vgl.
nur
Urteil
21
November
m.w
.
.
vollständige
Überbürdung
Schadens
Beteiligten
Rahmen
§
kommt
allerdings
nur
ausnahmsweise
Betracht
Urteil
21
.
Februar
VersR
.
gemessen
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
frei
Rechtsfehlern
.
Revision
ist
zwar
letztlich
beanstanden
Berufungsgericht
Beteiligung
Parteien
private
Beobachtung
Kenntnis
"
Breiten
"
14
.
Januar
allgemein
herrschenden
Lichtverhältnissen
verschafft
hat
.
handelt
offenkundige
allgemeinkundige
Tatsachen
Sinne
§
.
Beziehung
darf
Richter
auch
privates
Wissen
verwerten
notwendigen
Tatsachengrundlagen
gegebenenfalls
selbst
ermitteln
vgl.
Stein/Jonas/Leipold
21
.
Aufl
.
.
f.
.
muss
allerdings
Parteien
insoweit
rechtliches
Gehör
gewähren
mündlichen
Verhandlung
bekannt
geben
vgl.
Stein/Jonas/Leipold
aaO
.
.
gilt
Streitfall
so
mehr
Berufungsgericht
Hinweis
Beschluss
2
.
Dezember
Anschein
erweckt
hatte
komme
Punkt
Lichtverhältnisse
Unfalltag
genauer
rekonstruieren
ließen
.
Revision
erhebt
indes
Information
hier
unterblieben
sei
.
anderen
Seite
ist
Revision
zuzugeben
Berufungsgericht
Mitverantwortungsanteil
Klägers
Unfall
jedenfalls
hoch
ansetzt
.
Rechtsprechung
Senats
braucht
Fußgänger
Gehweg
Stadt
Augen
ständig
unten
richten
.
Unebenheiten
Pflasterung
übersieht
ist
allein
Vorwurf
besonderen
Unaufmerksamkeit
machen
Urteil
6
.
Februar
.
Umstände
hier
entscheidenden
Falles
rechtfertigen
andere
Beurteilung
.
Insbesondere
trifft
Fußweg
B.
straße
besondere
Kläger
erhöhte
Aufmerksamkeit
verlangende
Gefahrenstelle
werten
war
dort
wiederholt
festgestellten
Abständen
möglicherweise
unterschiedlichen
Stellen
Mosaiksteine
herausgerissen
worden
sein
sollen
.
rügt
Revision
Recht
hinreichende
Kenntnis
Unfalltag
herrschenden
Wetterbedingungen
lediglich
nachträglichen
Beobachtungen
anderen
Orten
beruhende
Schlussfolgerung
Berufungsgerichts
unmittelbare
Nahbereich
müsse
Dämmerung
jedenfalls
weiteres
gut
sichtbar
gewesen
sein
tragfähigen
Grundlage
fehlt
.
.
Gründen
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
ist
aufzuheben
Rechtsstreit
weiteres
Mal
richt
zurückzuverweisen
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.01.2004
334-
Entscheidung
21.04.2006