NAMEN Verkündet : 10 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Mai Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahren anderen Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand Kläger stürzte Morgen 14 . Januar Uhr Gehweg verkehrsberuhigten B. straße . Vorbringen ist Bereich Boden verlegten Absperrhahns gefallen Stelle Pflaster herausgerissen worden seien . Kläger nimmt beklagte Gemeinde Verletzung Verkehrssicherungspflicht Zahlung Schmerzensgeldes mindestens € Feststellung Ersatzpflicht weiteren materiellen immateriellen Schäden Anspruch . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision Klägers hat erkennende Senat Urteil 2 . Juni VersR erste Berufungsurteil aufgehoben Rechtsstreit Berufungsgericht zurückverwiesen . neuer mündlicher Verhandlung hat Oberlandesgericht Berufung Klägers wiederum zurückgewiesen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung auch zweiten Berufungsurteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts . Berufungsgericht lässt dahinstehen beklagten Gemeinde Amtspflichtverletzung Last fällt . Auch Beweisaufnahme streitigen Unfallhergang sei veranlasst . jedenfalls überwiege Verschulden Klägers derart etwaiges Verschulden Bediensteten Gemeinde zurücktrete . angegebenen Tageszeit Uhr 14 . Januar seien Beobachtung Senatsmitglieder Sichtverhältnisse Breiten herrschenden Dämmerung außerordentlich gut gewesen . Auch erheblicher Entfernung hätten Mühe genau wahrgenommen werden können . Selbst Wetter 14 . Januar trüber gewesen sein sollte müsse unmittelbare Nahbereich weiteres gut sichtbar gewesen sein . dämmerig keinesfalls dunkel gewesen sei stehe nunmehr . Kläger habe Vortrag Klageschrift sei Dunkelheit gestürzt mehr aufrecht erhalten . habe unmittelbarer Nähe Unfallstelle gewohnt sei Örtlichkeit bestens vertraut gewesen . wiederholt Mosaiksteine herausgerissen gewesen sein sollten könne auch Kläger verborgen geblieben sein . komme Kläger Fuß kompletter Länge Loch getreten dort gewissermaßen festgeklemmt gewesen sein wolle . Dann müsse so großes " Loch " auch nur einigermaßen aufmerksamen Fußgänger weiteres erkennbar gewesen sein . Fußgänger bekannter Gefährlichkeit Fußwegs auch große Löcher noch farblich deutlich Umgebung abhöben überhaupt wahrnehme habe Abwägung beiderseitigen Verursachungsbeiträge § Anspruch Schadensersatz . II . Ausführungen halten Angriffen Revision Ergebnis stand . 1 . Berufungsgericht offen gelassen hat Seiten beklagten Gemeinde Amtspflichtverletzung gegeben ist ist Klägers auch Revisionsinstanz unterstellen . 2 . Feststellung Mitverschuldens § Abs. Abwägung beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zwar grundsätzlich Aufgabe Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind vgl. nur Urteil 21 November m.w . . vollständige Überbürdung Schadens Beteiligten Rahmen § kommt allerdings nur ausnahmsweise Betracht Urteil 21 . Februar VersR . gemessen ist Entscheidung Berufungsgerichts frei Rechtsfehlern . Revision ist zwar letztlich beanstanden Berufungsgericht Beteiligung Parteien private Beobachtung Kenntnis " Breiten " 14 . Januar allgemein herrschenden Lichtverhältnissen verschafft hat . handelt offenkundige allgemeinkundige Tatsachen Sinne § . Beziehung darf Richter auch privates Wissen verwerten notwendigen Tatsachengrundlagen gegebenenfalls selbst ermitteln vgl. Stein/Jonas/Leipold 21 . Aufl . . f. . muss allerdings Parteien insoweit rechtliches Gehör gewähren mündlichen Verhandlung bekannt geben vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO . . gilt Streitfall so mehr Berufungsgericht Hinweis Beschluss 2 . Dezember Anschein erweckt hatte komme Punkt Lichtverhältnisse Unfalltag genauer rekonstruieren ließen . Revision erhebt indes Information hier unterblieben sei . anderen Seite ist Revision zuzugeben Berufungsgericht Mitverantwortungsanteil Klägers Unfall jedenfalls hoch ansetzt . Rechtsprechung Senats braucht Fußgänger Gehweg Stadt Augen ständig unten richten . Unebenheiten Pflasterung übersieht ist allein Vorwurf besonderen Unaufmerksamkeit machen Urteil 6 . Februar . Umstände hier entscheidenden Falles rechtfertigen andere Beurteilung . Insbesondere trifft Fußweg B. straße besondere Kläger erhöhte Aufmerksamkeit verlangende Gefahrenstelle werten war dort wiederholt festgestellten Abständen möglicherweise unterschiedlichen Stellen Mosaiksteine herausgerissen worden sein sollen . rügt Revision Recht hinreichende Kenntnis Unfalltag herrschenden Wetterbedingungen lediglich nachträglichen Beobachtungen anderen Orten beruhende Schlussfolgerung Berufungsgerichts unmittelbare Nahbereich müsse Dämmerung jedenfalls weiteres gut sichtbar gewesen sein tragfähigen Grundlage fehlt . . Gründen kann Berufungsurteil bestehen bleiben . ist aufzuheben Rechtsstreit weiteres Mal richt zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 22.01.2004 334- Entscheidung 21.04.2006