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2214 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Cb
;
:
§
;
VermG
§
Globalanmeldung
"
"
Material
.
enthaltene
Verzicht
Schadensersatzansprüche
steht
Regelungen
§
Abs.
VermG
Zusammenhang
bezieht
mögliche
Pflicht
Verfügungsberechtigten
Rahmen
investiven
Maßnahme
§
Vermögenswert
verfügt
hat
Berechtigten
Verkehrswert
erstatten
.
Verkauf
volkseigenen
Grundstücks
Eigentum
Gemeinde
überführt
worden
war
unterlag
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
§
Kommunalverfassung
Fortführung
184
;
Senatsurteil
21
.
Oktober
.
Rechtsaufsichtsbehörde
haftet
Gemeinde
kommunalaufsichtliche
Genehmigung
notariellen
Kaufvertrags
Unrecht
Genehmigungsbedürftigkeit
ausgeht
Erteilung
Genehmigung
Hintergrund
umstrittenen
Rechtslage
geprüft
hat
Abgrenzung
Senatsurteil
.
Urteil
18
.
Januar
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
2
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
29
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Streithelferin
trägt
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Tatbestand
klagende
Gemeinde
begehrt
beklagten
Landkreis
Schadensersatz
Auffassung
ist
habe
Grundstückskaufvertrag
Unrecht
kommunalaufsichtliche
Genehmigung
erteilt
späteren
Restitutionsverfahren
betroffenen
Grundstücks
Berechtigung
Streithelferin
Material
against
.
Zahlung
Verkehrswertes
festgestellt
.
frühere
Gemeinde
vermögensrechtlichen
Verfahrens
noch
vertreten
Amt
Rechtsnachfolger
§
Vierten
Gemeindegebietsreformgesetzes
Landes
denburg
24
.
März
.
S.
Klägerin
geworden
ist
Folgenden
:
Klägerin
verkaufte
notariellem
Vertrag
5
.
Dezember
insgesamt
Flurstücke
örtliche
Wohnungsbaugenossenschaft
Preis
DM
.
Flurstücke
war
Grundbuch
Eigentum
Volkes
Rechtsträger
Rat
Gemeinde
eingetragen
.
Flurstücke
waren
Wohnblöcken
Garagen
bebaut
Käuferin
errichtet
hatte
.
siebte
hier
Streit
stehende
Grundstück
war
5.038
groß
unbebaut
.
Käuferin
verpflichtete
verkauften
Grundbesitz
Gebäuden
bebauen
vorwiegend
Wohnzwecke
genutzt
werden
.
Kaufvertrag
enthält
Hinweis
Grundbesitz
Rahmen
investiven
Maßnahme
§
verkauft
wird
Pflicht
Klägerin
Bescheinigung
§
Abs.
VermG
Woche
Beurkundung
erteilen
Bestimmung
§
Abs.
VermG
zugeschnittene
Vertragsklausel
.
Nachtragsvereinbarung
11
.
Dezember
wurde
hier
streitige
Grundstück
entfallende
Kaufpreis
Veränderung
Gesamtpreises
DM
festgelegt
.
Landrat
Landkreises
Nauen
Rechtsvorgängers
Beklagten
erteilte
24
.
März
Genehmigung
Gesetzes
Selbstverwaltung
Gemeinden
Landkreise
Folgenden
:
17
.
Mai
DDR-GBl
.
S.
;
Käuferin
wurde
7
.
September
Eigentümerin
Grundbuch
eingetragen
.
Streithelferin
meldete
"
ANM-3
bezeichneten
Globalanmeldung
22
.
Dezember
streitgegenständlichen
Grundstücks
3
.
Februar
konkretisiert
wurde
Rückübertragungs-/Entschädigungsansprüche
.
Zugleich
erklärte
unwiderruflichen
Verzicht
"
Schadensersatzansprüche
Verfügungsberechtigten
fern
Zeitpunkt
Verfügung
noch
Präzisierung
erfolgt
war
"
.
Bundesministerium
Justiz
31
.
Dezember
Beklagten
6
.
Januar
eingegangene
Anmeldung
lehnte
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Bescheid
29
.
Oktober
Rückübertragung
stellte
aber
Antragstellerin
Streithelferin
Berechtigte
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
ist
Amt
Beteiligte
Bescheid
bezeichnet
wird
Zahlung
Geldbetrages
Höhe
Geldleistungen
Veräußerung
Grundstücks
Erlös
Verkehrswert
Zeitpunkt
Veräußerung
unwesentlich
Zahlung
Verkehrswertes
verlangen
könne
.
erzielte
Erlös
Verkehrswert
entspreche
sei
Verfahren
Vermögensgesetz
klären
Antragstellerin
Beteiligten
.
Grundlage
Bescheides
stimmte
Klägerin
zunächst
Anspruch
Streithelferin
Verkehrswert
Höhe
DM
zahlte
Teilbetrag
.
Begründung
Beklagte
habe
Unrecht
kommunalaufsichtliche
Genehmigung
erteilt
Bescheid
29
.
Oktober
übersehen
Anmeldung
Streithelferin
verspätet
Schadensersatzansprüche
verzichtet
worden
sei
nimmt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Freistellung
Forderung
Höhe
Anspruch
Schaden
Verkehrswert
Kauferlös
295.020,53
entstanden
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
Schaden
entstanden
sei
.
Streithelferin
stehe
Klägerin
Verzichtserklärung
Anspruch
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Streithelferin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
verneint
Ersatzanspruch
Klägerin
Grundlage
Bescheids
29
.
Oktober
.
Zwar
sei
Bescheid
insoweit
fehlerhaft
Klägerin
Verfügungsberechtigte
Amt
verpflichtet
bezeichne
Erlös
Kaufvertrag
auszukehren
.
wirke
aber
Ergebnis
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
Amtes
geworden
sei
.
Sache
sei
Bescheid
richtig
.
Streithelferin
habe
Ansprüche
rechtzeitig
angemeldet
habe
Anmeldung
§
Abs.
Satz
Verordnung
Anmeldung
vermögensrechtlicher
Ansprüche
Fassung
Bekanntmachung
3
.
.
S.
;
Folgenden
:
Bundesministerium
Justiz
einreichen
dürfen
.
unbestrittenen
Vortrag
Streithelferin
sei
Grundstück
Globalanmeldung
erfasst
worden
.
Bescheid
Zahlung
Verkehrswertes
verhalte
gebe
lediglich
Wortlaut
§
VermG
.
wieder
überlasse
Verfahrensbeteiligten
Klärung
Frage
Höhe
Erlösauskehr
hinausgehender
Zahlungsanspruch
bestehe
.
könne
offen
bleiben
Anspruch
Zahlung
Verkehrswertes
Anmeldung
erklärten
Verzicht
erfasst
werde
.
Gehe
gleichwohl
Pflichtwidrigkeit
Bescheides
sei
Ersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
ausgeschlossen
versäumt
habe
rechtzeitig
hiergegen
Widerspruch
einzulegen
.
Beklagte
habe
auch
Zusammenhang
kommunalaufsichtlichen
Genehmigung
Amtspflichten
Klägerin
verletzt
.
Zwar
dürften
Vermögensgegenstände
§
Abs.
Regel
nur
vollen
Wert
veräußert
werden
.
Regelung
stehe
jedoch
Förderung
bestimmter
kommunaler
Zwecke
hier
Sicherung
angemessenen
Wohnbedarfs
Bevölkerung
.
Verbesserung
Wohnbedingungen
Einwohner
sozialen
Wohnungsbau
sei
auch
Förderung
privaten
genossenschaftlichen
Bauens
Aufgabe
Gemeinden
§
Abs.
.
Verkauf
Zweck
habe
dienen
sollen
ergebe
Ausschluss
Weiterveräußerung
Flurstücke
Zustimmung
Gemeinde
Jahren
zeitlichen
Staffelung
Herausgabe
Mehrerlöses
Fall
Weiterveräußerung
gemeindlicher
Zustimmung
.
Kommunalaufsicht
§
Abs.
Entschlusskraft
Verantwortungsbereitschaft
Gemeinden
fördern
habe
bedeute
insbesondere
auch
Respektierung
kommunalpolitischer
Entscheidungen
.
Bundesgerichtshof
Urteil
hervorgehobene
Pflicht
Gemeinde
Ausübung
Rechtsaufsicht
möglichen
Selbstschädigungen
bewahren
bedeute
kommunalen
Entscheidungsträgern
verfassungsrechtlich
geschützten
Kernbereichen
kommunalen
Selbstverwaltung
Haftungsrisiko
abzunehmen
.
vorliegenden
Fall
sei
erkennen
indirekte
Förderung
Wohnungswirtschaft
bereits
damaligen
Zeitpunkt
unangemessen
gewesen
sein
könnte
.
offensichtliches
Missverhältnis
vereinbarten
Kaufpreises
etwa
vorhandenen
Investitionsbereitschaft
Dritter
lasse
Vortrag
Klägerin
entnehmen
.
Genehmigung
sei
auch
Blick
§
.
standen
.
.
habe
Entwicklung
gerade
Verfügung
möglicherweise
zurückzuübertragende
Vermögenswerte
Ablauf
Anmeldefrist
ermöglichen
sollen
.
entspreche
Pflicht
Auskehr
Erlöses
Erstattung
hinausgehenden
Verkehrswertes
.
hätten
Anhaltspunkte
bestanden
finanzielle
Leistungsfähigkeit
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Erstattungsforderung
hätte
überschritten
werden
können
.
Übrigen
sei
auch
Pflicht
Rechtsvorgängers
Beklagten
gewesen
Risiko
Haftung
§
.
hinzuweisen
.
Vielmehr
habe
Klägerin
kundig
machen
müssen
Anforderungen
Durchführung
investiven
Maßnahme
§
.
ergaben
.
habe
Klägerin
Risiko
Anmeldung
vermögensrechtlicher
Ansprüche
durchaus
gesehen
.
habe
Kaufpreis
vereinnahmt
Innenministerium
Sonderkommission
überwiesen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Wesentlichen
stand
.
1
.
Revisionsverfahren
ist
mehr
umstritten
meldung
Streithelferin
22
.
Dezember
§
Abs.
Satz
AnmVO
Bundesministerium
Justiz
eingereicht
werden
konnte
vgl.
BVerwG
35
Eingang
31
.
Dezember
Frist
§
Abs.
Satz
VermG
gewahrt
hat
.
werden
auch
Feststellung
Berufungsgerichts
erhoben
Hinblick
unbestritten
gebliebene
Vorbringen
Streithelferin
streitgegenständliche
Grundstück
Sinn
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
hinreichend
Globalanmeldung
22
.
Dezember
individualisiert
worden
ist
vgl.
so
Präzisierung
3
.
Februar
neue
verspätete
Anmeldung
anzusehen
ist
.
Hintergrund
beanstandet
Revision
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Beklagten
Entscheidung
Grund
Anspruchs
Streithelferin
Erstattung
Verkehrswertes
Klägerin
getroffen
habe
Globalanmeldung
enthaltene
Verzichtserklärung
Streithelferin
Schadensersatzansprüche
Fall
späterer
Präzisierung
Vermögensgegenstandes
beachten
.
Überlegungen
lässt
Ersatzverpflichtung
Beklagten
begründen
.
Klägerin
hat
ausweislich
Wohnungsbaugenossenschaft
geschlossenen
Kaufvertrags
Art
.
Nr.
Gesetzes
Beseitigung
Hemmnissen
Privatisierung
Unternehmen
Förderung
Investitionen
22
.
März
.
S.
§
eingeräumten
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
Grundstück
Deckung
erheblichen
Wohnbedarfs
Bevölkerung
vgl.
§
Satz
Nr.
Buchst
.
VermG
verfügen
.
22
Juli
Datum
Inkrafttretens
Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes
14
Juli
.
S.
ist
Regelung
Vorschriften
Investitionsvorranggesetzes
abgelöst
worden
.
"
Supervorfahrt
"
bezeichnete
Möglichkeit
wurde
nur
Treuhandanstalt
öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften
gewährt
Gesetzgeber
nur
gewährleistet
hielt
eingeräumte
Ermessen
willkürfrei
ausgeübt
wird
auch
berechtigten
Interessen
Alteigentümer
Rechtsnachfolger
Abwägung
berücksichtigt
werden
vgl.
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
üblichen
Vermögensgesetz
Grundstücksverkehrsverordnung
angelegten
Sicherungen
Alteigentümer
waren
hier
suspendiert
:
Verfügungsberechtigte
war
Unterlassungsgebot
Abs.
VermG
Einschränkung
Verfügungsbefugnis
§
Abs.
VermG
Pflichten
§
Abs.
VermG
gebunden
durfte
selbst
Durchführung
investiven
Maßnahme
entscheiden
Genehmigung
Grundstücksverkehrsverordnung
war
erforderlich
wurde
Bescheinigung
Verfügungsberechtigten
ersetzt
Abs.
VermG
.
.
Kehrseite
weit
reichenden
Suspendierung
war
§
VermG
.
bestimmte
Recht
Berechtigten
Veräußerung
unmöglich
gewordenen
Rückgabe
Vermögenswertes
Verfügungsberechtigten
Zahlung
Geldbetrages
Höhe
Geldleistungen
Veräußerung
verlangen
Fall
Erlös
erzielt
worden
ist
etwa
Eigeninvestitionen
Verkehrswert
unwesentlich
unterschreitet
Zahlung
Verkehrswertes
.
angeführten
Gesetzesmaterialien
heißt
Falle
Veräußerung
erhalte
Berechtigte
Erlös
mindestens
aber
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
Kaufvertrag
verschiedenen
Stellen
Regelung
Bezug
nimmt
Klägerin
hat
insoweit
nur
behauptet
entsprechenden
Passagen
seien
Veranlassung
Notarin
Käuferin
aufgenommen
worden
Zeitpunkt
Veräußerung
noch
Anmeldung
vorlag
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VermG
hätte
auslösen
können
ist
Klägerin
näher
ausgeführt
worden
.
Berufungsgericht
ist
Recht
Sachverhalt
ausgegangen
Verhältnis
Beteiligten
zueinander
Regelung
§
.
messen
ist
.
zugrunde
gelegt
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Bescheid
Beklagten
29
.
Oktober
habe
lediglich
Wortlaut
VermG
wiedergegeben
Verfahrensbeteiligten
Klärung
Frage
überlassen
Höhe
Erlösauskehr
hinausgehender
Zahlungsanspruch
bestehe
Ergebnis
beanstanden
.
§
VermG
regelt
näher
dort
vorgesehenen
Ansprüche
Auskehrung
Erlöses
Zahlung
Verkehrswertes
entscheiden
hat
.
Investitionsvorranggesetz
Stelle
Regelungen
Investitionsgesetzes
getreten
ist
sieht
Abs.
Amt
Landesamt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Antrag
Berechtigten
Bescheid
Anspruch
Auskehrung
Erlöses
entscheidet
Satz
Anspruch
Zahlung
Verkehrswertes
Berechtigten
Inkrafttreten
Art
.
28
.
Oktober
.
S.
Ausschlussfrist
Jahr
gerichtlich
geltend
machen
ist
Satz
;
insoweit
sind
§
Abs.
Satz
ordentlichen
Gerichte
Entscheidung
berufen
vgl.
.
Vorwiegend
praktische
Überlegungen
haben
Gesetzgeber
Lösung
veranlasst
.
ging
Anspruch
Auskehrung
Erlöses
weiteres
vermögensrechtlichen
Verfahren
erledigt
werden
könne
Ämter
Regelung
offener
Vermögensfragen
überfordert
hielt
Feststellungen
Verkehrswert
Vermögenswerts
treffen
vgl.
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
§
Entwurfs
.
Wollte
Regelung
§
Abs.
InVorG
Maßstab
heranziehen
Beklagte
Ansprüche
§
.
Bescheid
entscheiden
durfte
lässt
Rechtsverstoß
feststellen
.
Revision
ist
zwar
nachdrücklich
Auffassung
Beklagte
habe
auch
Grund
Anspruchs
Zahlung
Verkehrswertes
Entscheidung
getroffen
Zulässigkeit
Entscheidung
vgl.
BVerwG
.
trifft
jedoch
Tenor
Bescheids
auch
Gründe
heranzieht
.
hat
Beklagte
Feststellungen
getroffen
Verkehrswert
Grundstücks
Kaufpreis
hinausging
.
wäre
aber
erforderlich
Tenor
Bescheids
Sinn
beilegen
wollte
Klägerin
sei
Grunde
nach
Auskehrung
Verkehrswertes
Streithelferin
verpflichtet
könne
Einwendungen
nur
Höhe
Anspruchs
erheben
.
Selbst
aber
anders
sehen
wollte
gehen
Formulierungen
Bescheid
unmittelbar
§
VermG
ergibt
.
Übrigen
trifft
aber
auch
Auffassung
Revision
Anspruch
Zahlung
Verkehrswertes
sei
Hinblick
Verzichtserklärung
Streithelferin
Globalanmeldung
ausgeschlossen
.
bedarf
abschließenden
Entscheidung
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Hintergrund
oben
wiedergegebenen
Rechtslage
überhaupt
entsprechenden
Versagung
Anspruchs
Zahlung
Verkehrswertes
befugt
gewesen
wäre
.
Erklärungen
Streithelferin
Globalanmeldung
Senat
selbst
auslegen
kann
stehen
Regelungen
§
Abs.
VermG
Zusammenhang
.
unbeschadet
Umstands
Streithelferin
Anmeldung
Rückübertragung
Vermögensgegenstandes
beantragt
prinzipiell
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VermG
auslöst
erklärt
unwiderruflich
Zustimmung
Verfügungen
Sinne
§
Abs.
VermG
Verzicht
Schadensersatzansprüche
Zeitpunkt
Verfügung
noch
Präzisierung
Vermögensgegenstandes
vorgenommen
war
.
Richtung
weist
Verzicht
Amtshaftungsansprüche
Behörden
Präzisierung
Anfragen
Dritten
beantworten
Rücksicht
Globalanmeldung
nehmen
.
könnte
zwar
Standpunkt
stellen
Amtshaftungsansprüche
kämen
vornherein
Betracht
Präzisierung
Vermögensgegenstandes
fehlte
so
dass
Klägerin
Berufungsinstanz
vertreten
hat
Verzichtserklärung
"
Leere
"
ginge
Verkehrswertanspruch
umfasste
.
würde
jedoch
übersehen
Zeitpunkt
Einreichung
Globalanmeldung
Wirkung
Reichweite
noch
ungeklärt
waren
so
Zusammenhang
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VermG
gebotenen
Verhalten
Behörden
Anfragen
§
Abs.
VermG
beantworten
Betroffenen
erhebliche
Unsicherheiten
entstanden
wären
hätte
Streithelferin
wiedergegebenen
Art
Weise
zusätzlich
erklärt
.
Streithelferin
zumindest
Anspruch
Veräußerungserlös
§
Abs.
Satz
VermG
vorbehalten
hat
hat
bereits
Bundesverwaltungsgericht
entschieden
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
VermG
fällt
hier
vorliegende
Fallkonstellation
vornherein
.
Klägerin
unterlag
Unterlassungsgebot
VermG
.
Anspruch
Verkehrswert
ist
Sanktion
Verhalten
Zusammenhang
Veräußerung
Grundstücks
.
Vielmehr
tritt
Anspruch
Zahlung
Verkehrswerts
ähnlich
Herausgabe
Erlöses
§
Abs.
Satz
VermG
vgl.
Urteil
25
Juli
31
Stelle
unmöglich
gewordenen
Rückgabe
Vermögenswertes
Berechtigte
besser
schlechter
wirtschaftlich
so
gestellt
werden
soll
würde
Vermögenswert
zurückübertragen
vgl.
;
BVerwG
jeweils
Abs.
Satz
.
fehlt
Anknüpfung
Schadensersatz
verpflichtendes
Verhalten
Klägerin
Gegenstand
Rede
stehenden
Verzichtserklärungen
sein
könnte
.
2
.
Klage
ist
auch
Erteilung
kommunalaufsichtlichen
Genehmigung
begründet
.
Berufungsgericht
verkennt
kann
kommunale
Rechtsaufsicht
Amtspflichten
Aufsichtsbehörde
auch
beaufsichtigenden
Gemeinde
geschützten
Dritten
begründen
Senatsurteil
.
Zusammenhang
hat
Senat
auch
Pflicht
Kommunalaufsicht
hervorgehoben
Gemeinde
möglichen
Selbstschädigungen
bewahren
aaO
S.
.
knüpft
Revision
Veräußerungserlös
DM
behaupteten
Verkehrswert
DM
Verschleuderung
gemeindlichen
Vermögens
sieht
.
Sicht
beruht
Klägerin
offenbar
finanziellen
Folgen
investiven
Maßnahme
informiert
hat
berücksichtigt
jedoch
hinreichend
gesamten
Sachzusammenhang
hier
Kaufvertrag
Wohnungsbaugenossenschaft
stand
.
Vorinstanzen
ist
Frage
umstritten
gewesen
Kaufvertrag
überhaupt
Genehmigungspflicht
§
Abs.
unterlag
.
Berufungsgericht
hat
Frage
offen
gelassen
gemeint
Beklagte
Genehmigung
erteilt
habe
fehlende
Genehmigungsbedürftigkeit
hinzuweisen
habe
Vertrag
inhaltlich
geprüft
beaufsichtigenden
Gemeinde
Gewähr
Vereinbarkeit
gesetzlichen
Vorschriften
übernommen
.
vermag
Senat
nur
Einschränkungen
folgen
.
Bundesgerichtshof
auch
Senat
schon
früher
entschieden
hat
benötigte
Gemeinde
§
Abs.
Buchst
.
Verkauf
Grundstücken
grundstücksgleichen
Rechten
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
.
volkseigenes
Grundstück
zählt
jedoch
Gemeindevermögen
.
Gesetz
Vermögen
Gemeinden
Städte
Landkreise
6
Juli
DDR-GBl
.
S.
sah
zwar
§
Abs.
Buchst
.
Übergang
volkseigenen
Grundstücke
Rechtsträgerschaft
ehemaligen
Räte
Gemeinden
Städte
befanden
kommunales
Eigentum
Voraussetzung
war
jedoch
besonderer
Übertragungsakt
;
insoweit
regelte
Eigentumsüberführungsverfahrensordnung
25
Juli
DDR-GBl
.
S.
Nähere
vgl.
;
Senatsurteil
21
.
Oktober
insoweit
Abdruck
.
Vorbringen
Beklagten
Grundstück
volkseigenes
Vermögen
noch
kommunales
Eigentum
gehandelt
hat
ist
Klägerin
entgegengetreten
.
Sonderbehandlung
volkseigenen
Vermögens
ist
auch
verschiedene
Bestimmungen
bestätigt
worden
Zweite
Vermögensrechtsänderungsgesetz
14
Juli
Kraft
gesetzt
worden
sind
.
So
sieht
Abs.
Satz
VZOG
Fassung
14
Juli
vgl.
jetzt
§
Abs.
Satz
VZOG
Verfügungen
volkseigene
Grundstücke
Vorschriften
Bezug
Verfügungen
eigenes
Vermögen
verfügungsbefugten
Stelle
unterliegen
vgl.
.
Noch
weitergehend
ersetzt
§
Abs.
InVorG
Investitionsvorrangbescheid
Grundstücksverkehrsgenehmigung
Grundstücksverkehrsordnung
andere
Genehmigungen
Zustimmungen
Verfügung
eigenes
Vermögen
Bundes
Länder
Kommunen
erforderlich
sind
.
War
aber
Genehmigung
Rechtsvorgängers
Beklagten
erforderlich
hing
Wirksamkeit
Kaufvertrages
Erteilung
so
Klägerin
prinzipiell
gebunden
war
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
beizutreten
vorstehend
wiedergegebene
Rechtslage
Zeitpunkt
Abschlusses
Kaufvertrages
Erteilung
Genehmigung
noch
umstritten
gewesen
ist
.
kommt
Betracht
Rechtsvorgänger
Beklagten
Genehmigungsbedürftigkeit
ausgegangen
ist
Erteilung
Genehmigung
Hintergrund
umstrittenen
Rechtslage
geprüft
hat
.
rechtfertigt
indes
uneingeschränkt
Gewähr
Sinne
auszugehen
haftungsrechtliche
Verantwortung
Vorgang
träfe
allein
Entscheidungsbefugnis
Klägerin
unterlag
.
gilt
Aspekt
Klägerin
Abschluss
Kaufvertrags
offenbar
übersehen
hat
Restitutionsberechtigten
noch
Ablauf
Frist
§
Abs.
Satz
VermG
stellenden
Antrag
Verkehrswert
Grundstücks
§
Abs.
VermG
erstatten
müssen
.
ausgeführt
war
insoweit
Genehmigung
erforderlich
so
abgeschlossene
Kaufvertrag
Erteilung
Genehmigung
schwebend
unwirksam
war
.
Gesetzgeber
Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes
hat
insoweit
bewusst
Verfügungen
volkseigenes
Vermögen
eigenen
Regeln
unterstellt
Beteiligung
Rechtsaufsichtsbehörden
ausschließen
.
Dann
kann
aber
Zweck
Mitwirkung
erblicken
Interesse
Gemeinden
Prüfung
Hand
einschlägigen
kommunalrechtlichen
Bestimmungen
vorzunehmen
.
ergibt
auch
Frage
Klägerin
befugt
war
sieht
vermögensrechtlichen
Einkleidung
Sachverhalts
einmal
Grundstück
Verkehrswert
liegenden
Preis
veräußern
.
Übrigen
zeigt
Revision
jedoch
auch
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
Prüfung
vereinbarten
Kaufpreises
Maßstab
§
Abs.
Satz
vorgenommen
hat
.
Zwar
erscheint
ersten
Blick
ungewöhnlich
Klägerin
behaupteten
allerdings
erst
Nachfragen
Jahr
beruhenden
Verkehrswert
DM/m²
Kaufpreis
ca.
DM/m²
gegenüberstellt
.
Berufungsgericht
weist
jedoch
Bezugnahme
§
Abs.
Recht
Klägerin
befugt
war
angemessenen
Wohnbedarf
Bevölkerung
auch
sozialen
Wohnungsbaus
fördern
Zweck
Regel
abzuweichen
Vermögensgegenstände
nur
vollem
Wert
veräußern
.
Zutreffend
legt
auch
zugrunde
seinerzeit
Genehmigung
vorgelegten
Vorgängen
entnehmen
lasse
vereinbarten
Kaufpreis
damals
etwa
vorhandenen
Investitionsbereitschaft
Dritter
bestehe
offensichtliches
Missverhältnis
.
Kaufvertrag
schließlich
Fall
Weiterveräußerung
gemeindlicher
Zustimmung
Abführung
Mehrerlöses
vorsah
durfte
Rechtsvorgänger
Beklagten
Kenntnisstand
Genehmigungsfähigkeit
Sinn
§
Abs.
Buchst
.
ausgehen
.
Gemeinde
Grundstück
Bedingungen
Wohnungsbaugenossenschaft
abgab
war
auch
Problem
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.08.2004
OLG
Entscheidung
29.03.2006