NAMEN Verkündet : 18 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Cb ; : § ; VermG § Globalanmeldung " " Material . enthaltene Verzicht Schadensersatzansprüche steht Regelungen § Abs. VermG Zusammenhang bezieht mögliche Pflicht Verfügungsberechtigten Rahmen investiven Maßnahme § Vermögenswert verfügt hat Berechtigten Verkehrswert erstatten . Verkauf volkseigenen Grundstücks Eigentum Gemeinde überführt worden war unterlag Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde § Kommunalverfassung Fortführung 184 ; Senatsurteil 21 . Oktober . Rechtsaufsichtsbehörde haftet Gemeinde kommunalaufsichtliche Genehmigung notariellen Kaufvertrags Unrecht Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht Erteilung Genehmigung Hintergrund umstrittenen Rechtslage geprüft hat Abgrenzung Senatsurteil . Urteil 18 . Januar OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 2 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 29 . März wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Streithelferin trägt außergerichtlichen Kosten selbst . Tatbestand klagende Gemeinde begehrt beklagten Landkreis Schadensersatz Auffassung ist habe Grundstückskaufvertrag Unrecht kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt späteren Restitutionsverfahren betroffenen Grundstücks Berechtigung Streithelferin Material against . Zahlung Verkehrswertes festgestellt . frühere Gemeinde vermögensrechtlichen Verfahrens noch vertreten Amt Rechtsnachfolger § Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Landes denburg 24 . März . S. Klägerin geworden ist Folgenden : Klägerin verkaufte notariellem Vertrag 5 . Dezember insgesamt Flurstücke örtliche Wohnungsbaugenossenschaft Preis DM . Flurstücke war Grundbuch Eigentum Volkes Rechtsträger Rat Gemeinde eingetragen . Flurstücke waren Wohnblöcken Garagen bebaut Käuferin errichtet hatte . siebte hier Streit stehende Grundstück war 5.038 m² groß unbebaut . Käuferin verpflichtete verkauften Grundbesitz Gebäuden bebauen vorwiegend Wohnzwecke genutzt werden . Kaufvertrag enthält Hinweis Grundbesitz Rahmen investiven Maßnahme § verkauft wird Pflicht Klägerin Bescheinigung § Abs. VermG Woche Beurkundung erteilen Bestimmung § Abs. VermG zugeschnittene Vertragsklausel . Nachtragsvereinbarung 11 . Dezember wurde hier streitige Grundstück entfallende Kaufpreis Veränderung Gesamtpreises DM € festgelegt . Landrat Landkreises Nauen Rechtsvorgängers Beklagten erteilte 24 . März Genehmigung Gesetzes Selbstverwaltung Gemeinden Landkreise Folgenden : 17 . Mai DDR-GBl . S. ; Käuferin wurde 7 . September Eigentümerin Grundbuch eingetragen . Streithelferin meldete " ANM-3 bezeichneten Globalanmeldung 22 . Dezember streitgegenständlichen Grundstücks 3 . Februar konkretisiert wurde Rückübertragungs-/Entschädigungsansprüche . Zugleich erklärte unwiderruflichen Verzicht " Schadensersatzansprüche Verfügungsberechtigten … fern Zeitpunkt Verfügung noch Präzisierung erfolgt war " . Bundesministerium Justiz 31 . Dezember Beklagten 6 . Januar eingegangene Anmeldung lehnte Amt Regelung offener Vermögensfragen Bescheid 29 . Oktober Rückübertragung stellte aber Antragstellerin Streithelferin Berechtigte Sinn § Abs. Satz VermG ist Amt Beteiligte Bescheid bezeichnet wird Zahlung Geldbetrages Höhe Geldleistungen Veräußerung Grundstücks Erlös Verkehrswert Zeitpunkt Veräußerung unwesentlich Zahlung Verkehrswertes verlangen könne . erzielte Erlös Verkehrswert entspreche sei Verfahren Vermögensgesetz klären Antragstellerin Beteiligten . Grundlage Bescheides stimmte Klägerin zunächst Anspruch Streithelferin Verkehrswert Höhe DM zahlte Teilbetrag € . Begründung Beklagte habe Unrecht kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt Bescheid 29 . Oktober übersehen Anmeldung Streithelferin verspätet Schadensersatzansprüche verzichtet worden sei nimmt Klägerin Beklagten Zahlung € Freistellung Forderung Höhe € Anspruch Schaden Verkehrswert Kauferlös 295.020,53 € entstanden sei . Landgericht hat Klage abgewiesen Klägerin Schaden entstanden sei . Streithelferin stehe Klägerin Verzichtserklärung Anspruch . Berufungsgericht hat Berufung Streithelferin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Berufungsgericht verneint Ersatzanspruch Klägerin Grundlage Bescheids 29 . Oktober . Zwar sei Bescheid insoweit fehlerhaft Klägerin Verfügungsberechtigte Amt verpflichtet bezeichne Erlös Kaufvertrag auszukehren . wirke aber Ergebnis Klägerin Rechtsnachfolgerin Amtes geworden sei . Sache sei Bescheid richtig . Streithelferin habe Ansprüche rechtzeitig angemeldet habe Anmeldung § Abs. Satz Verordnung Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche Fassung Bekanntmachung 3 . . S. ; Folgenden : Bundesministerium Justiz einreichen dürfen . unbestrittenen Vortrag Streithelferin sei Grundstück Globalanmeldung erfasst worden . Bescheid Zahlung Verkehrswertes verhalte gebe lediglich Wortlaut § VermG . wieder überlasse Verfahrensbeteiligten Klärung Frage Höhe Erlösauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe . könne offen bleiben Anspruch Zahlung Verkehrswertes Anmeldung erklärten Verzicht erfasst werde . Gehe gleichwohl Pflichtwidrigkeit Bescheides sei Ersatzanspruch Klägerin § Abs. ausgeschlossen versäumt habe rechtzeitig hiergegen Widerspruch einzulegen . Beklagte habe auch Zusammenhang kommunalaufsichtlichen Genehmigung Amtspflichten Klägerin verletzt . Zwar dürften Vermögensgegenstände § Abs. Regel nur vollen Wert veräußert werden . Regelung stehe jedoch Förderung bestimmter kommunaler Zwecke hier Sicherung angemessenen Wohnbedarfs Bevölkerung . Verbesserung Wohnbedingungen Einwohner sozialen Wohnungsbau sei auch Förderung privaten genossenschaftlichen Bauens Aufgabe Gemeinden § Abs. . Verkauf Zweck habe dienen sollen ergebe Ausschluss Weiterveräußerung Flurstücke Zustimmung Gemeinde Jahren zeitlichen Staffelung Herausgabe Mehrerlöses Fall Weiterveräußerung gemeindlicher Zustimmung . Kommunalaufsicht § Abs. Entschlusskraft Verantwortungsbereitschaft Gemeinden fördern habe bedeute insbesondere auch Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen . Bundesgerichtshof Urteil hervorgehobene Pflicht Gemeinde Ausübung Rechtsaufsicht möglichen Selbstschädigungen bewahren bedeute kommunalen Entscheidungsträgern verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen kommunalen Selbstverwaltung Haftungsrisiko abzunehmen . vorliegenden Fall sei erkennen indirekte Förderung Wohnungswirtschaft bereits damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein könnte . offensichtliches Missverhältnis vereinbarten Kaufpreises etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse Vortrag Klägerin entnehmen . Genehmigung sei auch Blick § . standen . . habe Entwicklung gerade Verfügung möglicherweise zurückzuübertragende Vermögenswerte Ablauf Anmeldefrist ermöglichen sollen . entspreche Pflicht Auskehr Erlöses Erstattung hinausgehenden Verkehrswertes . hätten Anhaltspunkte bestanden finanzielle Leistungsfähigkeit Rechtsvorgängerin Klägerin Erstattungsforderung hätte überschritten werden können . Übrigen sei auch Pflicht Rechtsvorgängers Beklagten gewesen Risiko Haftung § . hinzuweisen . Vielmehr habe Klägerin kundig machen müssen Anforderungen Durchführung investiven Maßnahme § . ergaben . habe Klägerin Risiko Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durchaus gesehen . habe Kaufpreis vereinnahmt Innenministerium Sonderkommission überwiesen . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Wesentlichen stand . 1 . Revisionsverfahren ist mehr umstritten meldung Streithelferin 22 . Dezember § Abs. Satz AnmVO Bundesministerium Justiz eingereicht werden konnte vgl. BVerwG 35 Eingang 31 . Dezember Frist § Abs. Satz VermG gewahrt hat . werden auch Feststellung Berufungsgerichts erhoben Hinblick unbestritten gebliebene Vorbringen Streithelferin streitgegenständliche Grundstück Sinn Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Globalanmeldung 22 . Dezember individualisiert worden ist vgl. so Präzisierung 3 . Februar neue verspätete Anmeldung anzusehen ist . Hintergrund beanstandet Revision Amt Regelung offener Vermögensfragen Beklagten Entscheidung Grund Anspruchs Streithelferin Erstattung Verkehrswertes Klägerin getroffen habe Globalanmeldung enthaltene Verzichtserklärung Streithelferin Schadensersatzansprüche Fall späterer Präzisierung Vermögensgegenstandes beachten . Überlegungen lässt Ersatzverpflichtung Beklagten begründen . Klägerin hat ausweislich Wohnungsbaugenossenschaft geschlossenen Kaufvertrags Art . Nr. Gesetzes Beseitigung Hemmnissen Privatisierung Unternehmen Förderung Investitionen 22 . März . S. § eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht Grundstück Deckung erheblichen Wohnbedarfs Bevölkerung vgl. § Satz Nr. Buchst . VermG verfügen . 22 Juli Datum Inkrafttretens Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes 14 Juli . S. ist Regelung Vorschriften Investitionsvorranggesetzes abgelöst worden . " Supervorfahrt " bezeichnete Möglichkeit wurde nur Treuhandanstalt öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften gewährt Gesetzgeber nur gewährleistet hielt eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt wird auch berechtigten Interessen Alteigentümer Rechtsnachfolger Abwägung berücksichtigt werden vgl. Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . üblichen Vermögensgesetz Grundstücksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen Alteigentümer waren hier suspendiert : Verfügungsberechtigte war Unterlassungsgebot Abs. VermG Einschränkung Verfügungsbefugnis § Abs. VermG Pflichten § Abs. VermG gebunden durfte selbst Durchführung investiven Maßnahme entscheiden Genehmigung Grundstücksverkehrsverordnung war erforderlich wurde Bescheinigung Verfügungsberechtigten ersetzt Abs. VermG . . Kehrseite weit reichenden Suspendierung war § VermG . bestimmte Recht Berechtigten Veräußerung unmöglich gewordenen Rückgabe Vermögenswertes Verfügungsberechtigten Zahlung Geldbetrages Höhe Geldleistungen Veräußerung verlangen Fall Erlös erzielt worden ist etwa Eigeninvestitionen Verkehrswert unwesentlich unterschreitet Zahlung Verkehrswertes . angeführten Gesetzesmaterialien heißt Falle Veräußerung erhalte Berechtigte Erlös mindestens aber BT-Drucks . aaO S. . Kaufvertrag verschiedenen Stellen Regelung Bezug nimmt Klägerin hat insoweit nur behauptet entsprechenden Passagen seien Veranlassung Notarin Käuferin aufgenommen worden Zeitpunkt Veräußerung noch Anmeldung vorlag Unterlassungsgebot § Abs. VermG hätte auslösen können ist Klägerin näher ausgeführt worden . Berufungsgericht ist Recht Sachverhalt ausgegangen Verhältnis Beteiligten zueinander Regelung § . messen ist . zugrunde gelegt ist Beurteilung Berufungsgerichts Bescheid Beklagten 29 . Oktober habe lediglich Wortlaut VermG wiedergegeben Verfahrensbeteiligten Klärung Frage überlassen Höhe Erlösauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe Ergebnis beanstanden . § VermG regelt näher dort vorgesehenen Ansprüche Auskehrung Erlöses Zahlung Verkehrswertes entscheiden hat . Investitionsvorranggesetz Stelle Regelungen Investitionsgesetzes getreten ist sieht Abs. Amt Landesamt Regelung offener Vermögensfragen Antrag Berechtigten Bescheid Anspruch Auskehrung Erlöses entscheidet Satz Anspruch Zahlung Verkehrswertes Berechtigten Inkrafttreten Art . 28 . Oktober . S. Ausschlussfrist Jahr gerichtlich geltend machen ist Satz ; insoweit sind § Abs. Satz ordentlichen Gerichte Entscheidung berufen vgl. . Vorwiegend praktische Überlegungen haben Gesetzgeber Lösung veranlasst . ging Anspruch Auskehrung Erlöses weiteres vermögensrechtlichen Verfahren erledigt werden könne Ämter Regelung offener Vermögensfragen überfordert hielt Feststellungen Verkehrswert Vermögenswerts treffen vgl. Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. § Entwurfs . Wollte Regelung § Abs. InVorG Maßstab heranziehen Beklagte Ansprüche § . Bescheid entscheiden durfte lässt Rechtsverstoß feststellen . Revision ist zwar nachdrücklich Auffassung Beklagte habe auch Grund Anspruchs Zahlung Verkehrswertes Entscheidung getroffen Zulässigkeit Entscheidung vgl. BVerwG . trifft jedoch Tenor Bescheids auch Gründe heranzieht . hat Beklagte Feststellungen getroffen Verkehrswert Grundstücks Kaufpreis hinausging . wäre aber erforderlich Tenor Bescheids Sinn beilegen wollte Klägerin sei Grunde nach Auskehrung Verkehrswertes Streithelferin verpflichtet könne Einwendungen nur Höhe Anspruchs erheben . Selbst aber anders sehen wollte gehen Formulierungen Bescheid unmittelbar § VermG ergibt . Übrigen trifft aber auch Auffassung Revision Anspruch Zahlung Verkehrswertes sei Hinblick Verzichtserklärung Streithelferin Globalanmeldung ausgeschlossen . bedarf abschließenden Entscheidung Amt Regelung offener Vermögensfragen Hintergrund oben wiedergegebenen Rechtslage überhaupt entsprechenden Versagung Anspruchs Zahlung Verkehrswertes befugt gewesen wäre . Erklärungen Streithelferin Globalanmeldung Senat selbst auslegen kann stehen Regelungen § Abs. VermG Zusammenhang . unbeschadet Umstands Streithelferin Anmeldung Rückübertragung Vermögensgegenstandes beantragt prinzipiell Unterlassungsgebot § Abs. VermG auslöst erklärt unwiderruflich Zustimmung Verfügungen Sinne § Abs. VermG Verzicht Schadensersatzansprüche Zeitpunkt Verfügung noch Präzisierung Vermögensgegenstandes vorgenommen war . Richtung weist Verzicht Amtshaftungsansprüche Behörden Präzisierung Anfragen Dritten beantworten Rücksicht Globalanmeldung nehmen . könnte zwar Standpunkt stellen Amtshaftungsansprüche kämen vornherein Betracht Präzisierung Vermögensgegenstandes fehlte so dass Klägerin Berufungsinstanz vertreten hat Verzichtserklärung " Leere " ginge Verkehrswertanspruch umfasste . würde jedoch übersehen Zeitpunkt Einreichung Globalanmeldung Wirkung Reichweite noch ungeklärt waren so Zusammenhang Unterlassungsgebot § Abs. VermG gebotenen Verhalten Behörden Anfragen § Abs. VermG beantworten Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden wären hätte Streithelferin wiedergegebenen Art Weise zusätzlich erklärt . Streithelferin zumindest Anspruch Veräußerungserlös § Abs. Satz VermG vorbehalten hat hat bereits Bundesverwaltungsgericht entschieden . Anwendungsbereich § Abs. VermG fällt hier vorliegende Fallkonstellation vornherein . Klägerin unterlag Unterlassungsgebot VermG . Anspruch Verkehrswert ist Sanktion Verhalten Zusammenhang Veräußerung Grundstücks . Vielmehr tritt Anspruch Zahlung Verkehrswerts ähnlich Herausgabe Erlöses § Abs. Satz VermG vgl. Urteil 25 Juli 31 Stelle unmöglich gewordenen Rückgabe Vermögenswertes Berechtigte besser schlechter wirtschaftlich so gestellt werden soll würde Vermögenswert zurückübertragen vgl. ; BVerwG jeweils Abs. Satz . fehlt Anknüpfung Schadensersatz verpflichtendes Verhalten Klägerin Gegenstand Rede stehenden Verzichtserklärungen sein könnte . 2 . Klage ist auch Erteilung kommunalaufsichtlichen Genehmigung begründet . Berufungsgericht verkennt kann kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten Aufsichtsbehörde auch beaufsichtigenden Gemeinde geschützten Dritten begründen Senatsurteil . Zusammenhang hat Senat auch Pflicht Kommunalaufsicht hervorgehoben Gemeinde möglichen Selbstschädigungen bewahren aaO S. . knüpft Revision Veräußerungserlös DM behaupteten Verkehrswert DM Verschleuderung gemeindlichen Vermögens sieht . Sicht beruht Klägerin offenbar finanziellen Folgen investiven Maßnahme informiert hat berücksichtigt jedoch hinreichend gesamten Sachzusammenhang hier Kaufvertrag Wohnungsbaugenossenschaft stand . Vorinstanzen ist Frage umstritten gewesen Kaufvertrag überhaupt Genehmigungspflicht § Abs. unterlag . Berufungsgericht hat Frage offen gelassen gemeint Beklagte Genehmigung erteilt habe fehlende Genehmigungsbedürftigkeit hinzuweisen habe Vertrag inhaltlich geprüft beaufsichtigenden Gemeinde Gewähr Vereinbarkeit gesetzlichen Vorschriften übernommen . vermag Senat nur Einschränkungen folgen . Bundesgerichtshof auch Senat schon früher entschieden hat benötigte Gemeinde § Abs. Buchst . Verkauf Grundstücken grundstücksgleichen Rechten Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde . volkseigenes Grundstück zählt jedoch Gemeindevermögen . Gesetz Vermögen Gemeinden Städte Landkreise 6 Juli DDR-GBl . S. sah zwar § Abs. Buchst . Übergang volkseigenen Grundstücke Rechtsträgerschaft ehemaligen Räte Gemeinden Städte befanden kommunales Eigentum Voraussetzung war jedoch besonderer Übertragungsakt ; insoweit regelte Eigentumsüberführungsverfahrensordnung 25 Juli DDR-GBl . S. Nähere vgl. ; Senatsurteil 21 . Oktober insoweit Abdruck . Vorbringen Beklagten Grundstück volkseigenes Vermögen noch kommunales Eigentum gehandelt hat ist Klägerin entgegengetreten . Sonderbehandlung volkseigenen Vermögens ist auch verschiedene Bestimmungen bestätigt worden Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz 14 Juli Kraft gesetzt worden sind . So sieht Abs. Satz VZOG Fassung 14 Juli vgl. jetzt § Abs. Satz VZOG Verfügungen volkseigene Grundstücke Vorschriften Bezug Verfügungen eigenes Vermögen verfügungsbefugten Stelle unterliegen vgl. . Noch weitergehend ersetzt § Abs. InVorG Investitionsvorrangbescheid Grundstücksverkehrsgenehmigung Grundstücksverkehrsordnung andere Genehmigungen Zustimmungen Verfügung eigenes Vermögen Bundes Länder Kommunen erforderlich sind . War aber Genehmigung Rechtsvorgängers Beklagten erforderlich hing Wirksamkeit Kaufvertrages Erteilung so Klägerin prinzipiell gebunden war . Berufungsgericht ist allerdings beizutreten vorstehend wiedergegebene Rechtslage Zeitpunkt Abschlusses Kaufvertrages Erteilung Genehmigung noch umstritten gewesen ist . kommt Betracht Rechtsvorgänger Beklagten Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen ist Erteilung Genehmigung Hintergrund umstrittenen Rechtslage geprüft hat . rechtfertigt indes uneingeschränkt Gewähr Sinne auszugehen haftungsrechtliche Verantwortung Vorgang träfe allein Entscheidungsbefugnis Klägerin unterlag . gilt Aspekt Klägerin Abschluss Kaufvertrags offenbar übersehen hat Restitutionsberechtigten noch Ablauf Frist § Abs. Satz VermG stellenden Antrag Verkehrswert Grundstücks § Abs. VermG erstatten müssen . ausgeführt war insoweit Genehmigung erforderlich so abgeschlossene Kaufvertrag Erteilung Genehmigung schwebend unwirksam war . Gesetzgeber Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat insoweit bewusst Verfügungen volkseigenes Vermögen eigenen Regeln unterstellt Beteiligung Rechtsaufsichtsbehörden ausschließen . Dann kann aber Zweck Mitwirkung erblicken Interesse Gemeinden Prüfung Hand einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen . ergibt auch Frage Klägerin befugt war sieht vermögensrechtlichen Einkleidung Sachverhalts einmal Grundstück Verkehrswert liegenden Preis veräußern . Übrigen zeigt Revision jedoch auch Rechtsfehler Berufungsgerichts Prüfung vereinbarten Kaufpreises Maßstab § Abs. Satz vorgenommen hat . Zwar erscheint ersten Blick ungewöhnlich Klägerin behaupteten allerdings erst Nachfragen Jahr beruhenden Verkehrswert DM/m² Kaufpreis ca. DM/m² gegenüberstellt . Berufungsgericht weist jedoch Bezugnahme § Abs. Recht Klägerin befugt war angemessenen Wohnbedarf Bevölkerung auch sozialen Wohnungsbaus fördern Zweck Regel abzuweichen Vermögensgegenstände nur vollem Wert veräußern . Zutreffend legt auch zugrunde seinerzeit Genehmigung vorgelegten Vorgängen entnehmen lasse vereinbarten Kaufpreis damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe offensichtliches Missverhältnis . Kaufvertrag schließlich Fall Weiterveräußerung gemeindlicher Zustimmung Abführung Mehrerlöses vorsah durfte Rechtsvorgänger Beklagten Kenntnisstand Genehmigungsfähigkeit Sinn § Abs. Buchst . ausgehen . Gemeinde Grundstück Bedingungen Wohnungsbaugenossenschaft abgab war auch Problem . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 25.08.2004 OLG Entscheidung 29.03.2006