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1055 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nr.
Anordnung
Vorlage
Urkunden
anderen
Unterlagen
kann
auch
Bereitstellung
Beweismitteln
dienen
Anschluss
Urteil
11
Juli
.
gemäß
§
Dritte
Vorlage
Unterlagen
Anspruch
genommene
juristische
Person
kann
Herausgabe
verweigern
eigener
vermögensrechtlicher
Schaden
entstehen
würde
Abs.
Satz
.
V.m
.
Nr.
.
genügt
Durchsetzung
Ansprüchen
auch
nur
erleichtert
würde
Abweichung
.
Beschluss
26
.
Oktober
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Zwischenurteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Feststellung
Rechts
Drittbeteiligten
Vorlage
auch
Nr.
Buchst
.
Beweisbeschlusses
29
.
April
genannten
Unterlagen
verweigern
entfällt
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
hat
Klägerin
tragen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
beklagte
Notar
beurkundete
11
.
Oktober
Kaufvertrag
Reihe
Wohnblöcken
gängerin
Klägerin
Käuferin
RechtsvorW.
mbH
Drittbeteiligte
Verkäuferin
.
§
Vertrags
wurde
Höhe
damaligen
tatsächlichen
Nettokaltmiete
Aufstellung
Verkäuferpartei
beziffert
angegeben
.
Frage
Zahlen
zutrafen
Zusicherung
erzielten
Mieteinnahmen
verbunden
war
gerieten
Kaufvertragsparteien
anschließend
Streit
.
Klägerin
nahm
Vorprozess
Landgericht
OLG
Naumburg
erfolglos
Drittbeteiligte
Schadensersatz
Höhe
Mio.
DM
Feststellung
Ersatzpflicht
weitere
Schäden
Anspruch
.
Berufungsurteil
vertrat
Oberlandesgericht
Naumburg
Ansicht
Klägerin
habe
Zusicherung
beweisen
können
;
ergäbe
insbesondere
§
Kaufvertrags
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Klägerin
Beklagten
Verwendung
Ansicht
unklaren
Willen
Vertragsparteien
entsprechenden
Vertragsklausel
gemäß
§
Ersatz
erstrangigen
Teilbetrags
Schadens
Mio.
DM
.
Landgericht
hat
Klage
hinreichenden
Darlegung
Schadens
Beweisaufnahme
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
erster
Instanz
Beweis
Behauptung
Nettomieterträge
tatsächlich
weit
Verkäuferin
angegebenen
Summe
gelegen
hätten
hilfsweise
gestellten
Antrag
wiederholt
Drittbeteiligten
§
Vorlage
Unterlagen
Kontoauszüge
Sammeleinzugslisten
Betriebskostenabrechnungen
Kontokorrentkonten
Mietenbuchhaltung
Verwalterabrechnungen
aufzugeben
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
29
.
April
Beweiserhebung
Höhe
tatsächlich
gezahlten
Nettokaltmieten
angeordnet
.
hat
Drittbeteiligten
aufgegeben
Zeit
1
.
Oktober
30
.
September
Kontokorrentkonten
Mietenbuchhaltung
mo-
natsweise
Betriebskostenabrechnungen
Verwalterabrechnungen
vorzulegen
Nr.
Buchst
.
hat
vorbehalten
Bankauszüge
Banksammeleinzugslisten
Drittbeteiligten
anzufordern
Nr.
Buchst
.
.
hat
Unzumutbarkeit
Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§
Nr.
Nr.
berufen
.
Berufungsgericht
hat
Zwischenurteil
festgestellt
Drittbeteiligte
Recht
Vorlage
Nr.
Buchst
.
Beweisbeschlusses
genannten
Unterlagen
verweigere
hat
Beschluss
insoweit
aufgehoben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
führt
jedoch
nur
insofern
Korrektur
angefochtenen
Urteils
gleichfalls
bejahte
Recht
Drittbeteiligten
betrifft
Vorlage
auch
Nr.
Buchst
.
Beweisbeschlusses
29
.
April
genannten
Unterlagen
verweigern
.
Umfang
ist
Zwischenurteil
gegenstandslos
Rechtsmittel
beseitigen
insoweit
Berufungsgericht
Entscheidungsgründen
selbst
erkennt
entscheidender
Zwischenstreit
bestand
.
Oberlandesgericht
hatte
Punkt
vielmehr
externe
interne
§
Bindungswirkung
Anordnung
Vorlage
weiterer
Unterlagen
lediglich
vorbehalten
.
Parteien
tatsächlich
vorsorglich
auch
Frage
gestritten
haben
ist
Belang
.
2
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
.
Zivilprozessreformgesetz
27
Juli
.
S.
neu
gefassten
§
Abs.
Satz
kann
Gericht
anordnen
auch
Dritter
Besitz
befindlichen
Urkunden
sonstigen
Unterlagen
Partei
bezogen
hat
vorlegt
.
sollen
Aufklärungsmöglichkeiten
Gerichte
gestärkt
werden
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Anordnung
kann
Streitfall
Grenzen
auch
Bereitstellung
Beweismitteln
dienen
vgl.
bereits
Urteil
11
Juli
;
4
.
Aufl
.
.
1
;
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
.
1
;
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
.
1
;
.
.
jetzt
auch
Verweisung
§
ergibt
.
Dritte
sind
Vorlage
allerdings
verpflichtet
zumutbar
ist
Zeugnisverweigerung
§
berechtigt
sind
§
Abs.
Satz
.
Nr.
gestütztes
Zeugnisverweigerungsrecht
Drittbeteiligten
hat
Berufungsgericht
hier
Erwägung
bejaht
Vorlage
angeforderten
Unterlagen
unmittelbarer
Vermögensschaden
etwa
Erhebung
Restitutionsklage
§
Nr.
Nr.
Buchst
.
richtig
:
.
drohe
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Zeugnis
kann
Grundlage
§
Nr.
verweigert
werden
Fragen
Beantwortung
Zeugen
Person
§
Nr.
bezeichneten
Verhältnisse
steht
unmittelbaren
vermögensrechtlichen
Schaden
verursachen
würde
.
Kommentarliteratur
ist
streitig
Zeugen
lich
vertretenen
juristischen
Person
hier
:
GmbH
Schaden
genügt
so
64
.
Aufl
.
.
lediglich
mittelbaren
Schaden
Zeugen
handeln
würde
2
.
Aufl
.
.
7
;
Musielak/Huber
aaO
.
3
;
Stein/Jonas/Berger
aaO
21
.
Aufl
.
.
4
;
Zöller/Greger
aaO
.
.
vorliegenden
Fallgestaltung
allein
Rede
stehende
sinngemäße
Anwendung
Vorschriften
Zeugnisverweigerung
mag
beruhen
.
auch
Vorlage
Urkunden
§
juristischen
Personen
erfolgen
muss
juristische
Person
handlungsfähig
ist
bleibt
Fällen
doch
abweichend
§
Nr.
unmittelbar
organschaftliche
Vertreter
Zeuge
Gericht
Herausgabe
Unterlagen
Anspruch
genommene
juristische
Person
.
Gesetzgeber
behandelt
Verpflichtung
Zeugnispflicht
.
Dann
ist
aber
nur
folgerichtig
Frage
Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§
Nr.
primär
jedenfalls
auch
Vermögensverhältnisse
juristischen
Person
abzustellen
drohenden
eigenen
Schaden
auch
Recht
Verweigerung
verlangten
Vorlage
zuzubilligen
.
auch
Fall
allein
Organvertreter
entstehenden
Schadens
gelten
müsste
anderen
Fallgestaltungen
§
§
entscheiden
wäre
kann
offen
bleiben
.
Unrecht
bezweifelt
Beschwerde
schließlich
Rücksicht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Drittbeteiligte
vorzulegenden
Unterlagen
begründet
allenfalls
nachgewiesen
würde
überdies
rechtskräftigen
Abweisung
Vorprozess
Durchführung
Wiederaufnahmeverfahrens
abhinge
unmittelbaren
Schaden
Sinne
§
Nr.
.
Annahme
Zeugnisverweigerung
rechtfertigenden
Vermögensgefährdung
genügt
Durchsetzung
bereits
bestehenden
Schuldverpflichtung
Wege
nur
erleichtert
werden
könnte
so
zutreffend
426
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
aaO
.
4
;
Musielak/Huber
aaO
.
3
;
Stein/Jonas/
aaO
.
3
;
27
.
Aufl
.
.
2
;
Zöller/Greger
aaO
.
.
Voraussetzung
ist
hier
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gegeben
.
Allerdings
hat
Reichsgericht
älteren
Entscheidung
Jahre
Interesse
Zeugen
Berechtigten
Verfolgung
Anspruchs
erschweren
rechtlich
schützenswert
bezeichnet
hat
bloßen
Möglichkeit
neuer
Beweismittel
generell
vermögensrechtlichen
Schaden
Zeugen
verneint
f.
;
ähnlich
RG
SeuffA
Nr.
;
anschließend
KG
Nr.
;
OLG
83
;
f.
;
MünchKomm/Damrau
aaO
.
.
vermag
Senat
indes
folgen
.
Zweck
§
ist
Zeugen
nachteiligen
Folgen
eigenen
wahrheitsgemäßen
Aussage
schützen
Musielak/Huber
aaO
.
1
;
MünchKomm/Damrau
aaO
.
.
soll
Zeugnispflicht
selbstschädigenden
Handlungen
gezwungen
werden
BVerfG
Beschluss
25
.
Juni
.
Zeuge
hier
Vorlage
Unterlagen
verpflichtete
Dritte
muss
vermögensrechtlichen
Interessen
beweisführenden
Partei
unterordnen
.
Selbst
Prozessparteien
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
gehalten
Gegner
Prozesssieg
Material
verschaffen
schon
verfügt
;
allgemeine
prozessuale
Aufklärungspflicht
beweispflichtigen
Partei
besteht
47
56
;
Urteil
11
.
Juni
ZR
;
Urteil
17
.
Oktober
ZR
;
Urteil
7
.
Dezember
XI
;
s.
auch
Senatsurteil
15
.
Februar
VersR
§
Beweisvereitelung
;
ebenso
;
Stein/Jonas/Leipold
aaO
§
.
.
umfassenden
Nachweisen
;
aaO
§
.
12
;
.
aaO
§
.
11
;
Schlosser
.
;
s.
auch
Zöller/Greger
aaO
§
.
.
so
mehr
muss
Prozessrechtsverhältnisses
anknüpfenden
Erklärungspflicht
Parteien
§
Abs.
stehenden
Dritten
gelten
ankommt
materiellrechtlich
Beziehung
streitigen
Rechtsverhältnis
steht
.
Umständen
ist
auch
Notwendigkeit
vorherigen
Restitutionsklage
§
Nr.
Nr.
Buchst
.
Unmittelbarkeit
Drittbeteiligten
befürchtenden
Vermögensnachteils
bejahen
insbesondere
hängt
Schaden
Beschwerde
erst
Ausgang
vorliegenden
Prozesses
.
Klägerin
materiellrechtlicher
Auskunftsanspruch
Drittbeteiligte
zusteht
ist
hier
ebenso
wenig
entscheiden
vgl.
§
Satz
Halbs
.
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung