BESCHLUSS ZB 26 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nr. Anordnung Vorlage Urkunden anderen Unterlagen kann auch Bereitstellung Beweismitteln dienen Anschluss Urteil 11 Juli . gemäß § Dritte Vorlage Unterlagen Anspruch genommene juristische Person kann Herausgabe verweigern eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde Abs. Satz . V.m . Nr. . genügt Durchsetzung Ansprüchen auch nur erleichtert würde Abweichung . Beschluss 26 . Oktober ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Zwischenurteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 2 . Dezember wird Maßgabe zurückgewiesen Feststellung Rechts Drittbeteiligten Vorlage auch Nr. Buchst . Beweisbeschlusses 29 . April genannten Unterlagen verweigern entfällt . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Beklagten hat Klägerin tragen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : beklagte Notar beurkundete 11 . Oktober Kaufvertrag Reihe Wohnblöcken gängerin Klägerin Käuferin RechtsvorW. mbH Drittbeteiligte Verkäuferin . § Vertrags wurde Höhe damaligen tatsächlichen Nettokaltmiete Aufstellung Verkäuferpartei beziffert angegeben . Frage Zahlen zutrafen Zusicherung erzielten Mieteinnahmen verbunden war gerieten Kaufvertragsparteien anschließend Streit . Klägerin nahm Vorprozess Landgericht OLG Naumburg erfolglos Drittbeteiligte Schadensersatz Höhe Mio. DM Feststellung Ersatzpflicht weitere Schäden Anspruch . Berufungsurteil vertrat Oberlandesgericht Naumburg Ansicht Klägerin habe Zusicherung beweisen können ; ergäbe insbesondere § Kaufvertrags . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Klägerin Beklagten Verwendung Ansicht unklaren Willen Vertragsparteien entsprechenden Vertragsklausel gemäß § Ersatz erstrangigen Teilbetrags Schadens Mio. DM € . Landgericht hat Klage hinreichenden Darlegung Schadens Beweisaufnahme abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin erster Instanz Beweis Behauptung Nettomieterträge tatsächlich weit Verkäuferin angegebenen Summe gelegen hätten hilfsweise gestellten Antrag wiederholt Drittbeteiligten § Vorlage Unterlagen Kontoauszüge Sammeleinzugslisten Betriebskostenabrechnungen Kontokorrentkonten Mietenbuchhaltung Verwalterabrechnungen aufzugeben . Oberlandesgericht hat Beschluss 29 . April Beweiserhebung Höhe tatsächlich gezahlten Nettokaltmieten angeordnet . hat Drittbeteiligten aufgegeben Zeit 1 . Oktober 30 . September Kontokorrentkonten Mietenbuchhaltung mo- natsweise Betriebskostenabrechnungen Verwalterabrechnungen vorzulegen Nr. Buchst . hat vorbehalten Bankauszüge Banksammeleinzugslisten Drittbeteiligten anzufordern Nr. Buchst . . hat Unzumutbarkeit Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § Nr. Nr. berufen . Berufungsgericht hat Zwischenurteil festgestellt Drittbeteiligte Recht Vorlage Nr. Buchst . Beweisbeschlusses genannten Unterlagen verweigere hat Beschluss insoweit aufgehoben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Klägerin . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Abs. Nr. statthaft auch Übrigen zulässig § . führt jedoch nur insofern Korrektur angefochtenen Urteils gleichfalls bejahte Recht Drittbeteiligten betrifft Vorlage auch Nr. Buchst . Beweisbeschlusses 29 . April genannten Unterlagen verweigern . Umfang ist Zwischenurteil gegenstandslos Rechtsmittel beseitigen insoweit Berufungsgericht Entscheidungsgründen selbst erkennt entscheidender Zwischenstreit bestand . Oberlandesgericht hatte Punkt vielmehr externe interne § Bindungswirkung Anordnung Vorlage weiterer Unterlagen lediglich vorbehalten . Parteien tatsächlich vorsorglich auch Frage gestritten haben ist Belang . 2 . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet . Zivilprozessreformgesetz 27 Juli . S. neu gefassten § Abs. Satz kann Gericht anordnen auch Dritter Besitz befindlichen Urkunden sonstigen Unterlagen Partei bezogen hat vorlegt . sollen Aufklärungsmöglichkeiten Gerichte gestärkt werden vgl. BTDrucks . S. . Anordnung kann Streitfall Grenzen auch Bereitstellung Beweismitteln dienen vgl. bereits Urteil 11 Juli ; 4 . Aufl . . 1 ; Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . . 1 ; Zöller/Greger 25 . Aufl . . 1 ; . . jetzt auch Verweisung § ergibt . Dritte sind Vorlage allerdings verpflichtet zumutbar ist Zeugnisverweigerung § berechtigt sind § Abs. Satz . Nr. gestütztes Zeugnisverweigerungsrecht Drittbeteiligten hat Berufungsgericht hier Erwägung bejaht Vorlage angeforderten Unterlagen unmittelbarer Vermögensschaden etwa Erhebung Restitutionsklage § Nr. Nr. Buchst . richtig : . drohe . ist Rechtsgründen beanstanden . Zeugnis kann Grundlage § Nr. verweigert werden Fragen Beantwortung Zeugen Person § Nr. bezeichneten Verhältnisse steht unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde . Kommentarliteratur ist streitig Zeugen lich vertretenen juristischen Person hier : GmbH Schaden genügt so 64 . Aufl . . lediglich mittelbaren Schaden Zeugen handeln würde 2 . Aufl . . 7 ; Musielak/Huber aaO . 3 ; Stein/Jonas/Berger aaO 21 . Aufl . . 4 ; Zöller/Greger aaO . . vorliegenden Fallgestaltung allein Rede stehende sinngemäße Anwendung Vorschriften Zeugnisverweigerung mag beruhen . auch Vorlage Urkunden § juristischen Personen erfolgen muss juristische Person handlungsfähig ist bleibt Fällen doch abweichend § Nr. unmittelbar organschaftliche Vertreter Zeuge Gericht Herausgabe Unterlagen Anspruch genommene juristische Person . Gesetzgeber behandelt Verpflichtung Zeugnispflicht . Dann ist aber nur folgerichtig Frage Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § Nr. primär jedenfalls auch Vermögensverhältnisse juristischen Person abzustellen drohenden eigenen Schaden auch Recht Verweigerung verlangten Vorlage zuzubilligen . auch Fall allein Organvertreter entstehenden Schadens gelten müsste anderen Fallgestaltungen § § entscheiden wäre kann offen bleiben . Unrecht bezweifelt Beschwerde schließlich Rücksicht Schadensersatzanspruch Klägerin Drittbeteiligte vorzulegenden Unterlagen begründet allenfalls nachgewiesen würde überdies rechtskräftigen Abweisung Vorprozess Durchführung Wiederaufnahmeverfahrens abhinge unmittelbaren Schaden Sinne § Nr. . Annahme Zeugnisverweigerung rechtfertigenden Vermögensgefährdung genügt Durchsetzung bereits bestehenden Schuldverpflichtung Wege nur erleichtert werden könnte so zutreffend 426 ; OLG ; OLG ; OLG ; aaO . 4 ; Musielak/Huber aaO . 3 ; Stein/Jonas/ aaO . 3 ; 27 . Aufl . . 2 ; Zöller/Greger aaO . . Voraussetzung ist hier tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts gegeben . Allerdings hat Reichsgericht älteren Entscheidung Jahre Interesse Zeugen Berechtigten Verfolgung Anspruchs erschweren rechtlich schützenswert bezeichnet hat bloßen Möglichkeit neuer Beweismittel generell vermögensrechtlichen Schaden Zeugen verneint f. ; ähnlich RG SeuffA Nr. ; anschließend KG Nr. ; OLG 83 ; f. ; MünchKomm/Damrau aaO . . vermag Senat indes folgen . Zweck § ist Zeugen nachteiligen Folgen eigenen wahrheitsgemäßen Aussage schützen Musielak/Huber aaO . 1 ; MünchKomm/Damrau aaO . . soll Zeugnispflicht selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden BVerfG Beschluss 25 . Juni . Zeuge hier Vorlage Unterlagen verpflichtete Dritte muss vermögensrechtlichen Interessen beweisführenden Partei unterordnen . Selbst Prozessparteien sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich gehalten Gegner Prozesssieg Material verschaffen schon verfügt ; allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht beweispflichtigen Partei besteht 47 56 ; Urteil 11 . Juni ZR ; Urteil 17 . Oktober ZR ; Urteil 7 . Dezember XI ; s. auch Senatsurteil 15 . Februar VersR § Beweisvereitelung ; ebenso ; Stein/Jonas/Leipold aaO § . . umfassenden Nachweisen ; aaO § . 12 ; . aaO § . 11 ; Schlosser . ; s. auch Zöller/Greger aaO § . . so mehr muss Prozessrechtsverhältnisses anknüpfenden Erklärungspflicht Parteien § Abs. stehenden Dritten gelten ankommt materiellrechtlich Beziehung streitigen Rechtsverhältnis steht . Umständen ist auch Notwendigkeit vorherigen Restitutionsklage § Nr. Nr. Buchst . Unmittelbarkeit Drittbeteiligten befürchtenden Vermögensnachteils bejahen insbesondere hängt Schaden Beschwerde erst Ausgang vorliegenden Prozesses . Klägerin materiellrechtlicher Auskunftsanspruch Drittbeteiligte zusteht ist hier ebenso wenig entscheiden vgl. § Satz Halbs . . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung