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1269 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Wird
Gebietskörperschaft
bürgerlichen
Rechtsstreit
jeweils
unabhängigen
Verfassungsorganen
zuzuordnende
Stellen
vertreten
hier
:
Präsident
Bundesverfassungsgerichts
Generalbundesanwalt
kann
Obsiegensfall
gleichwohl
nur
Kosten
Rechtsanwalts
erstattet
verlangen
.
Beschluss
27
.
Januar
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Kostenfestsetzungsverfahren
Frage
beklagte
Bundesrepublik
Erstattung
Kosten
zweier
Prozessbevollmächtigter
verlangen
kann
.
Klägerin
hat
Beklagte
zugrunde
liegenden
Rechtsstreit
Ersatz
Schäden
Anspruch
genommen
Klägerin
Ansicht
gemeinschaftsrechtswidrige
Entscheidungen
Bundesgerichthofs
richts
zuvor
geführten
Zivilprozess
entstanden
sein
sollen
.
Landgericht
hat
gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
gestützte
Klage
abgewiesen
Klägerin
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Beklagte
ist
Landgericht
Präsidenten
Bundesverfassungsgerichts
auch
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
vertreten
worden
.
haben
eigene
Anwälte
beauftragt
Beklagte
Abschluss
Instanz
jeweils
Festsetzung
Kosten
beantragt
haben
.
Landgericht
hat
Kostenfestsetzungsanträgen
entsprochen
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
hier
noch
Interesse
Kostenfestsetzungsbeschluss
aufgehoben
Klägerin
verpflichtet
worden
ist
Präsidenten
vertretenen
Beklagten
Zinsen
erstatten
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
meint
besondere
Stellung
Bundesverfassungsgerichts
selbständiges
Verfassungsorgan
Generalbundesanwalts
Vertreter
Bundes
erfordere
getrennte
anwaltliche
Vertretung
übergeordneten
Stelle
fehle
etwaige
Meinungsverschiedenheiten
betreffend
Prozessführung
bindend
entscheiden
könne
.
sei
einzigen
Anwalt
Prozessführung
auch
zuzumuten
gewesen
§
Abs.
gezwungen
gewesen
wäre
widerstreitende
Interessen
vertreten
erhobenen
Vorwürfen
unterschiedliche
Art
begegnen
gewesen
sei
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
hat
unterliegende
Partei
Gegner
entstandenen
Kosten
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
notwendig
waren
.
erstattenden
Kosten
gehören
insbesondere
gesetzlichen
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
obsiegenden
Partei
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
bestimmt
Kosten
Anwälte
nur
insoweit
erstatten
sind
Kosten
Rechtsanwalts
übersteigen
Person
Rechtsanwalts
Wechsel
eintreten
musste
.
hat
Beklagte
nur
Anspruch
Erstattung
Kosten
Rechtsanwalts
.
1
.
Recht
Rechtsbeschwerde
auch
beanstandet
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Parteien
nur
Prozessrechtsverhältnis
bestand
Beklagte
Vertretung
Stellen
nur
parteifähige
Rechtspersönlichkeit
ist
Präsident
Bundesverfassungsgerichts
Generalbundesanwalt
mithin
verschiedenen
Parteien
waren
.
2
.
Voraussetzungen
obsiegende
Partei
Erstattung
Kosten
Rechtsanwälte
verlangen
kann
sind
erfüllt
.
Rechtsprechung
lässt
zwar
§
Abs.
Satz
vorgesehenen
Fall
Anwaltswechsels
unterschiedlichen
Gründen
Ausnahmen
vgl.
Übersicht
Musielak/Wolst
7
.
Aufl
.
.
;
Unterbevollmächtigung
siehe
Beschlüsse
11
November
16
.
Oktober
ZB
;
Verkehrsanwalt
siehe
Beschluss
21
.
September
302
;
vgl.
auch
.
zeitgleiche
Beauftragung
Anwälte
Hauptbevollmächtigte
Partei
wird
allerdings
grundsätzlich
notwendig
Kostenerstattung
zweiten
Rechtsanwalt
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
erachtet
22
.
Aufl
.
.
;
Hartmann
67
.
Aufl
.
.
;
aaO
S.
jeweils
.
Gebietskörperschaft
gilt
auch
Rechtsstreit
Vertretungsregelungen
Stellen
vertreten
wird
so
grundsätzlich
nur
Kostenerstattung
Rechtsanwalt
verlangen
kann
so
auch
296
;
OLG
232
;
;
OLG
;
Zöller/
Herget
28
.
Aufl
.
.
Stichwort
Behörde
.
ändert
Vertretung
berufenen
Stellen
getrennte
Verfassungsorgane
darstellen
unterschiedlichen
Verfassungsorganen
zuzuordnen
sind
aA
:
OLG
Konstellation
Legislative
Exekutive
Anspruch
genommen
wurden
verklagten
Gebietskörperschaft
kostenmäßig
Rechte
zweier
Streitgenossen
eingeräumt
hat
.
Richtig
ist
zwar
derartigen
Fällen
gemeinsame
Vertretungsbehörde
übergeordnete
Stelle
Vertretung
koordinieren
könnte
Regel
existiert
.
So
verhält
auch
Streitfall
.
Bundesgerichtshof
ist
Rechtsprechungsaufgaben
wahrnimmt
Verwaltungsgeschäftsbereich
Bundesministeriums
Justiz
zugeordnet
.
Abschnitt
Nr.
Abs.
lit
.
Anordnung
Vertretung
Bundes
Geschäftsbereich
Bundesministers
Justiz
Verfahren
Vertretung
25
.
April
vertritt
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
Beklagte
Verfahren
Bundesgerichtshof
betrifft
.
gerichtlichen
Verfahren
betreffen
vertritt
Präsident
Beklagte
§
Abs.
GOBVerfG
.
entgegenstehenden
Regelung
ist
Vertreter
Beklagten
alleinigen
Prozessführung
berechtigt
.
eigenständiges
Verfassungsorgan
ist
Generalbundesanwalt
Verfassungsorgan
Bundesregierung
zuzuordnen
ist
fehlt
gemeinsamen
übergeordneten
Vertretung
Koordinierung
berufenen
Stelle
.
Fehlen
Stelle
rechtfertigt
indessen
Vertretung
berufenen
Ministerien
nachgeordneten
Behörden
Verfassungs-)Organe
kostenrechtlich
Streitgenossen
behandeln
.
Prozesspartei
bleibt
allein
Bundesrepublik
.
wird
jeweiligen
Behörden
lediglich
repräsentiert
.
Prinzip
Glauben
wurzelnde
Gebot
sparsamer
Prozessführung
gebietet
Prozessgegner
kostenmäßig
Umstand
belastet
wird
einheitlichen
Vertretung
verklagten
Gebietskörperschaft
fehlt
.
würde
berechtigten
Interessen
Bürgers
widersprechen
Einzelfall
nur
Vervielfältigung
Prozesskosten
rechnen
hätte
Differenzierung
staatlichen
Aufgaben
Mehrzahl
vertretungsberechtigten
Stellen
Beklagten
bringt
OLG
aaO
;
OLG
AnwBl
aaO
;
Anm
.
OLG
aaO
S.
.
Umstand
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Stellen
vertreten
werden
kann
auch
Tatsache
bestimmten
Konstellationen
übergeordnete
rechtlichen
Interessen
koordinierende
Stelle
fehlt
werden
verfassungsmäßige
Organisation
Körperschaft
bedingt
.
Risiko
Interessenkonflikten
wessen
Einzelplan
Etats
geforderte
Leistung
Unterliegensfall
begleichen
wäre
Meinungsverschiedenheiten
Organen
entspringt
internen
Organisation
allein
Sphäre
Körperschaft
.
kann
Gefahr
insofern
gilt
Zivilprozess
juristische
Personen
Privatrechts
kostenmäßiger
Hinsicht
Prozessgegner
übergewälzt
werden
.
Etwaige
interne
Interessenkonflikte
hat
juristische
Person
vielmehr
selbst
lösen
Gefahr
gelingt
kostenmäßiger
Hinsicht
selbst
tragen
OLG
aaO
;
vgl.
auch
OLG
aaO
;
OLG
AnwBl
aaO
.
Wäre
anders
würde
Staat
Gebiet
Zivilrechts
Bürger
gleichrangig
gegenübersteht
unzulässig
bevorzugt
OLG
AnwBl
aaO
.
Recht
juristische
Person
vertretenden
Stelle
eigenen
Anwalts
bedienen
§
Interessen
Geschäftsbereichs
wahren
bleibt
unberührt
.
Lediglich
zusätzlich
entstehenden
Kosten
sind
Gegner
erstatten
.
ändert
auch
selbständiges
Grundgesetz
eigens
benanntes
oberstes
Verfassungsorgan
ist
BVerfGE
1
gleichen
Stufe
Staatsorgane
Bundespräsident
Bundestag
Bundesrat
Bundesregierung
steht
Statusdenkschrift
S.
.
Richtig
ist
weiter
Gerichtshof
generis
ist
wesentlichen
Fragen
herausragender
auch
politischer
Bedeutung
selbständig
entscheiden
hat
Statusdenkschrift
aaO
S.
hervorgehobenen
Organstellung
nur
ausschließliche
Zuständigkeit
Erfüllung
Art
.
GG
übertragenen
Rechtsprechungsaufgaben
Gebiet
Verfassungsrechts
folgt
.
Vielmehr
ist
Bundesverfassungsgericht
auch
fiskalischen
Verwaltungsfragen
unabhängig
so
eigenen
Einzelplan
Bundeshaushalt
eigene
Verwaltung
hat
auch
insoweit
Ministerium
unterstellt
ist
BVerfGG
Juli
.
;
vgl.
auch
BVerfGG
Mitarbeiterkommentar
2
.
Aufl
.
.
.
herausgehobenen
anderen
Verfassungsorganen
unabhängigen
Stellung
Bundesverfassungsgerichts
ergibt
staatsorganisationsrechtlicher
protokollarischer
Hinsicht
gleiche
Stufe
gestellt
werden
kann
weiteres
Bundesministerium
Justiz
Vertretung
Beklagten
berufenes
anderes
Bundesministerium
.
ist
Geschäftsbereich
betroffen
ist
eigenständigen
Vertretung
Beklagten
berechtigt
;
insbesondere
braucht
Führung
Zivilprozesses
parallel
Vertretung
befugten
Bundesbehörde
abzustimmen
gar
unterzuordnen
.
unterliegt
Zweifel
Rücksprache
Abstimmung
Generalbundesanwalt
berechtigt
war
eigenen
Rechtsanwalt
beauftragen
.
Unabhängigkeit
Bundesverfassungsgerichts
einerseits
Bundesregierung
andererseits
folgt
Übrigen
umgekehrt
auch
Rechtsstreit
Geschäftsbereich
betroffene
Bundesministerium
Vertretung
Beklagten
berufene
Generalbundesanwalt
Prozessführung
selbständig
unabhängig
Bundesverfassungsgericht
vornehmen
konnte
insoweit
auch
eigenen
Anwalt
beauftragen
durfte
.
ergibt
indessen
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Kosten
Präsidenten
Bundesverfassungsgerichts
bürgerlichen
Rechtsstreit
bestellten
Prozessbevollmächtigten
auch
weiteren
Rechtsanwalts
anderen
Vertretungsorgan
Beklagten
beauftragt
wurde
unterlegenen
Gegner
§
Abs.
erstatten
wären
.
Selbständigkeit
Vertretungen
Beklagten
Präsidenten
Bundesverfassungsgerichts
andere
Stelle
hier
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
beruht
Grundgesetz
vorgegebenen
Staats-)Organisation
Beklagten
.
Vertretung
berufenen
Stellen
Möglichkeit
folgt
jeweils
eigenen
Rechtsanwalts
bedienen
ist
somit
Sphäre
Beklagten
zuzuordnen
.
Hinsicht
besteht
besonderen
Stellung
Bundesverfassungsgerichts
Unterschied
Fallgestaltungen
Ministerien
nachgeordnete
Behörden
unabhängig
voneinander
Beklagte
vertreten
.
hieraus
folgende
Risiko
Verdoppelung
außergerichtlichen
Kosten
hat
oben
Buchstabe
ausgeführten
Gründen
Zivilprozess
Bürger
Beklagte
gleichrangig
gegenüber
treten
allein
tragen
.
Unbeachtlich
ist
weiter
Klage
verschiedene
vermeintliche
Amtspflichtverletzungen
gestützt
hat
Klägerin
Richtern
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
vorgeworfen
hat
.
Zwar
hätte
Beklagte
Bundesverfassungsrichtern
angelasteten
Entscheidung
anders
verteidigen
können
bezüglich
Richtern
Bundesgerichtshofs
vorgeworfenen
Verstoßes
Pflicht
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
seinerzeit
noch
maßgeblichen
Art
.
Abs.
.
Bundesverfassungsgericht
hätte
zurückziehen
können
Verfahren
Verfassungsbeschwerde
insoweit
nur
Evidenzmaßstab
gelte
vgl.
BVerfGE
;
4
.
September
.
.
hätte
Bundesgerichtshof
Vorprozess
Klägerin
begünstigende
Norm
materiellen
Gemeinschaftsrechts
verletzt
worden
wäre
"
hinreichend
qualifizierter
"
Verstoß
gemeinschaftsrechtliche
Vorlagepflicht
ausgereicht
Staatshaftungsanspruch
begründen
vgl.
Slg
.
S.
.
.
möglicherweise
etwas
niedrigere
Haftungsmaßstab
mag
Nuancen
andere
Rechtsverteidigung
erfordert
haben
Bundesverfassungsgericht
notwendige
.
ist
aber
schon
erkennbar
denkbaren
Differenzierungen
prozessualen
Vorbringen
widersprüchlichen
Positionen
Rechtsverteidigung
hätten
führen
können
.
haben
Präsidenten
Bundesverfassungsgerichts
Generalbundesanwalt
beauftragten
Rechtsanwälte
ersten
Rechtszug
Wesentlichen
gleich
vorgetragen
Schwerpunkt
übereinstimmend
fehlenden
Gemeinschaftsrechtsbezug
Ausgangsverfahrens
hingewiesen
.
derartigen
Fällen
feststeht
eigener
Prozessbevollmächtigter
interessengerechten
Führung
Rechtsstreits
erforderlich
ist
ist
selbst
Streitgenossen
Erstattungsfähigkeit
Kosten
Rechtsanwälte
ausgeschlossen
20
.
Januar
536
;
OLG
Beschluss
16
.
April
.
10
;
OLG
196
;
vgl.
auch
Beschluss
2
.
Mai
.
.
könnten
selbst
vorhandene
Interessengegensätze
Vertreter
Beklagten
oben
Buchstabe
ausgeführten
Gründen
kostenmäßig
Lasten
Prozessgegners
gehen
.
Schließlich
verfängt
auch
Hinweis
Rechtsbeschwerde
Abs.
.
ist
zuvor
ausgeführten
Gründen
schon
ersichtlich
Rechtsverteidigung
Beklagten
Präsidenten
Bundesverfassungsgerichts
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
gegensätzliche
Positionen
widerstreitende
Interessen
zugrunde
lagen
auch
nur
besorgen
war
.
Jedenfalls
aber
hat
Beklagte
Risiko
internen
Interessengegensatzes
kostenmäßig
allein
tragen
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
13.11.2009