BESCHLUSS ZB 27 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Wird Gebietskörperschaft bürgerlichen Rechtsstreit jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten hier : Präsident Bundesverfassungsgerichts Generalbundesanwalt kann Obsiegensfall gleichwohl nur Kosten Rechtsanwalts erstattet verlangen . Beschluss 27 . Januar ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Parteien streiten Kostenfestsetzungsverfahren Frage beklagte Bundesrepublik Erstattung Kosten zweier Prozessbevollmächtigter verlangen kann . Klägerin hat Beklagte zugrunde liegenden Rechtsstreit Ersatz Schäden Anspruch genommen Klägerin Ansicht gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen Bundesgerichthofs richts zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen . Landgericht hat gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage abgewiesen Klägerin Kosten Rechtsstreits auferlegt . Beklagte ist Landgericht Präsidenten Bundesverfassungsgerichts auch Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof vertreten worden . haben eigene Anwälte beauftragt Beklagte Abschluss Instanz jeweils Festsetzung Kosten beantragt haben . Landgericht hat Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen . sofortige Beschwerde Klägerin hat Oberlandesgericht hier noch Interesse Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben Klägerin verpflichtet worden ist Präsidenten vertretenen Beklagten € Zinsen erstatten . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten . meint besondere Stellung Bundesverfassungsgerichts selbständiges Verfassungsorgan Generalbundesanwalts Vertreter Bundes erfordere getrennte anwaltliche Vertretung übergeordneten Stelle fehle etwaige Meinungsverschiedenheiten betreffend Prozessführung bindend entscheiden könne . sei einzigen Anwalt Prozessführung auch zuzumuten gewesen § Abs. gezwungen gewesen wäre widerstreitende Interessen vertreten erhobenen Vorwürfen unterschiedliche Art begegnen gewesen sei . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . § Abs. Satz hat unterliegende Partei Gegner entstandenen Kosten erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung notwendig waren . erstattenden Kosten gehören insbesondere gesetzlichen Gebühren Auslagen Rechtsanwalts obsiegenden Partei § Abs. Satz . Abs. Satz bestimmt Kosten Anwälte nur insoweit erstatten sind Kosten Rechtsanwalts übersteigen Person Rechtsanwalts Wechsel eintreten musste . hat Beklagte nur Anspruch Erstattung Kosten Rechtsanwalts . 1 . Recht Rechtsbeschwerde auch beanstandet ist Beschwerdegericht ausgegangen Parteien nur Prozessrechtsverhältnis bestand Beklagte Vertretung Stellen nur parteifähige Rechtspersönlichkeit ist Präsident Bundesverfassungsgerichts Generalbundesanwalt mithin verschiedenen Parteien waren . 2 . Voraussetzungen obsiegende Partei Erstattung Kosten Rechtsanwälte verlangen kann sind erfüllt . Rechtsprechung lässt zwar § Abs. Satz vorgesehenen Fall Anwaltswechsels unterschiedlichen Gründen Ausnahmen vgl. Übersicht Musielak/Wolst 7 . Aufl . . ; Unterbevollmächtigung siehe Beschlüsse 11 November 16 . Oktober ZB ; Verkehrsanwalt siehe Beschluss 21 . September 302 ; vgl. auch . zeitgleiche Beauftragung Anwälte Hauptbevollmächtigte Partei wird allerdings grundsätzlich notwendig Kostenerstattung zweiten Rechtsanwalt § Abs. Satz ausgeschlossen erachtet 22 . Aufl . . ; Hartmann 67 . Aufl . . ; aaO S. jeweils . Gebietskörperschaft gilt auch Rechtsstreit Vertretungsregelungen Stellen vertreten wird so grundsätzlich nur Kostenerstattung Rechtsanwalt verlangen kann so auch 296 ; OLG 232 ; ; OLG ; Zöller/ Herget 28 . Aufl . . Stichwort Behörde . ändert Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind aA : OLG Konstellation Legislative Exekutive Anspruch genommen wurden verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig Rechte zweier Streitgenossen eingeräumt hat . Richtig ist zwar derartigen Fällen gemeinsame Vertretungsbehörde übergeordnete Stelle Vertretung koordinieren könnte Regel existiert . So verhält auch Streitfall . Bundesgerichtshof ist Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt Verwaltungsgeschäftsbereich Bundesministeriums Justiz zugeordnet . Abschnitt Nr. Abs. lit . Anordnung Vertretung Bundes Geschäftsbereich Bundesministers Justiz Verfahren Vertretung 25 . April vertritt Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof Beklagte Verfahren Bundesgerichtshof betrifft . gerichtlichen Verfahren betreffen vertritt Präsident Beklagte § Abs. GOBVerfG . entgegenstehenden Regelung ist Vertreter Beklagten alleinigen Prozessführung berechtigt . eigenständiges Verfassungsorgan ist Generalbundesanwalt Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist fehlt gemeinsamen übergeordneten Vertretung Koordinierung berufenen Stelle . Fehlen Stelle rechtfertigt indessen Vertretung berufenen Ministerien nachgeordneten Behörden Verfassungs-)Organe kostenrechtlich Streitgenossen behandeln . Prozesspartei bleibt allein Bundesrepublik . wird jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert . Prinzip Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Prozessführung gebietet Prozessgegner kostenmäßig Umstand belastet wird einheitlichen Vertretung verklagten Gebietskörperschaft fehlt . würde berechtigten Interessen Bürgers widersprechen Einzelfall nur Vervielfältigung Prozesskosten rechnen hätte Differenzierung staatlichen Aufgaben Mehrzahl vertretungsberechtigten Stellen Beklagten bringt OLG aaO ; OLG AnwBl aaO ; Anm . OLG aaO S. . Umstand Körperschaft öffentlichen Rechts Stellen vertreten werden kann auch Tatsache bestimmten Konstellationen übergeordnete rechtlichen Interessen koordinierende Stelle fehlt werden verfassungsmäßige Organisation Körperschaft bedingt . Risiko Interessenkonflikten wessen Einzelplan Etats geforderte Leistung Unterliegensfall begleichen wäre Meinungsverschiedenheiten Organen entspringt internen Organisation allein Sphäre Körperschaft . kann Gefahr insofern gilt Zivilprozess juristische Personen Privatrechts kostenmäßiger Hinsicht Prozessgegner übergewälzt werden . Etwaige interne Interessenkonflikte hat juristische Person vielmehr selbst lösen Gefahr gelingt kostenmäßiger Hinsicht selbst tragen OLG aaO ; vgl. auch OLG aaO ; OLG AnwBl aaO . Wäre anders würde Staat Gebiet Zivilrechts Bürger gleichrangig gegenübersteht unzulässig bevorzugt OLG AnwBl aaO . Recht juristische Person vertretenden Stelle eigenen Anwalts bedienen § Interessen Geschäftsbereichs wahren bleibt unberührt . Lediglich zusätzlich entstehenden Kosten sind Gegner erstatten . ändert auch selbständiges Grundgesetz eigens benanntes oberstes Verfassungsorgan ist BVerfGE 1 gleichen Stufe Staatsorgane Bundespräsident Bundestag Bundesrat Bundesregierung steht Statusdenkschrift S. . Richtig ist weiter Gerichtshof generis ist wesentlichen Fragen herausragender auch politischer Bedeutung selbständig entscheiden hat Statusdenkschrift aaO S. hervorgehobenen Organstellung nur ausschließliche Zuständigkeit Erfüllung Art . GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben Gebiet Verfassungsrechts folgt . Vielmehr ist Bundesverfassungsgericht auch fiskalischen Verwaltungsfragen unabhängig so eigenen Einzelplan Bundeshaushalt eigene Verwaltung hat auch insoweit Ministerium unterstellt ist BVerfGG Juli . ; vgl. auch BVerfGG Mitarbeiterkommentar 2 . Aufl . . . herausgehobenen anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung Bundesverfassungsgerichts ergibt staatsorganisationsrechtlicher protokollarischer Hinsicht gleiche Stufe gestellt werden kann weiteres Bundesministerium Justiz Vertretung Beklagten berufenes anderes Bundesministerium . ist Geschäftsbereich betroffen ist eigenständigen Vertretung Beklagten berechtigt ; insbesondere braucht Führung Zivilprozesses parallel Vertretung befugten Bundesbehörde abzustimmen gar unterzuordnen . unterliegt Zweifel Rücksprache Abstimmung Generalbundesanwalt berechtigt war eigenen Rechtsanwalt beauftragen . Unabhängigkeit Bundesverfassungsgerichts einerseits Bundesregierung andererseits folgt Übrigen umgekehrt auch Rechtsstreit Geschäftsbereich betroffene Bundesministerium Vertretung Beklagten berufene Generalbundesanwalt Prozessführung selbständig unabhängig Bundesverfassungsgericht vornehmen konnte insoweit auch eigenen Anwalt beauftragen durfte . ergibt indessen Auffassung Rechtsbeschwerde Kosten Präsidenten Bundesverfassungsgerichts bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten auch weiteren Rechtsanwalts anderen Vertretungsorgan Beklagten beauftragt wurde unterlegenen Gegner § Abs. erstatten wären . Selbständigkeit Vertretungen Beklagten Präsidenten Bundesverfassungsgerichts andere Stelle hier Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof beruht Grundgesetz vorgegebenen Staats-)Organisation Beklagten . Vertretung berufenen Stellen Möglichkeit folgt jeweils eigenen Rechtsanwalts bedienen ist somit Sphäre Beklagten zuzuordnen . Hinsicht besteht besonderen Stellung Bundesverfassungsgerichts Unterschied Fallgestaltungen Ministerien nachgeordnete Behörden unabhängig voneinander Beklagte vertreten . hieraus folgende Risiko Verdoppelung außergerichtlichen Kosten hat oben Buchstabe ausgeführten Gründen Zivilprozess Bürger Beklagte gleichrangig gegenüber treten allein tragen . Unbeachtlich ist weiter Klage verschiedene vermeintliche Amtspflichtverletzungen gestützt hat Klägerin Richtern Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs vorgeworfen hat . Zwar hätte Beklagte Bundesverfassungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können bezüglich Richtern Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Verstoßes Pflicht Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften seinerzeit noch maßgeblichen Art . Abs. . Bundesverfassungsgericht hätte zurückziehen können Verfahren Verfassungsbeschwerde insoweit nur Evidenzmaßstab gelte vgl. BVerfGE ; 4 . September . . hätte Bundesgerichtshof Vorprozess Klägerin begünstigende Norm materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre " hinreichend qualifizierter " Verstoß gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht Staatshaftungsanspruch begründen vgl. Slg . S. . . möglicherweise etwas niedrigere Haftungsmaßstab mag Nuancen andere Rechtsverteidigung erfordert haben Bundesverfassungsgericht notwendige . ist aber schon erkennbar denkbaren Differenzierungen prozessualen Vorbringen widersprüchlichen Positionen Rechtsverteidigung hätten führen können . haben Präsidenten Bundesverfassungsgerichts Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanwälte ersten Rechtszug Wesentlichen gleich vorgetragen Schwerpunkt übereinstimmend fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug Ausgangsverfahrens hingewiesen . derartigen Fällen feststeht eigener Prozessbevollmächtigter interessengerechten Führung Rechtsstreits erforderlich ist ist selbst Streitgenossen Erstattungsfähigkeit Kosten Rechtsanwälte ausgeschlossen 20 . Januar 536 ; OLG Beschluss 16 . April . 10 ; OLG 196 ; vgl. auch Beschluss 2 . Mai . . könnten selbst vorhandene Interessengegensätze Vertreter Beklagten oben Buchstabe ausgeführten Gründen kostenmäßig Lasten Prozessgegners gehen . Schließlich verfängt auch Hinweis Rechtsbeschwerde Abs. . ist zuvor ausgeführten Gründen schon ersichtlich Rechtsverteidigung Beklagten Präsidenten Bundesverfassungsgerichts Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof gegensätzliche Positionen widerstreitende Interessen zugrunde lagen auch nur besorgen war . Jedenfalls aber hat Beklagte Risiko internen Interessengegensatzes kostenmäßig allein tragen . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 13.11.2009